Friedhofssatzung – Itzgrund

Vollständige Friedhofssatzung für Itzgrund.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde folgende Bestattungseinrichtungen in den Ortsteilen Gleußen, Kaltenbrunn und Herreth:

  1. einen Friedhof mit einem Leichenhaus,
  2. einen Leichentransportwagen
  3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal

im Ortsteil Schottenstein:

ein Leichenhaus.

§ 2 Bestattungsanspruch

Bestattungsanspruch

(1) auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,

  1. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder
  2. für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder

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  1. für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

(3) Als Verstorbene im Sinne des Abs. 1 zählen alle Leichen, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte; für tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 g (Fehlgeburten), beziehungsweise für Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen besteht die Bestattungspflicht nur, falls die Verfügungsberechtigten eine individuelle Bestattung auf einem Gemeindefriedhof wünschen.

(4) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.

§ 3 II. Bestattungsvorschriften

Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

  1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen in einem Leichenhaus der Gemeinde Itzgrund; davon ausgenommen bleiben Leichen, die in ein anderes ordnungsgemäßes Leichenhaus (zum Beispiel eines privaten Bestattungsunternehmers oder einer Krankenanstalt) verbracht werden.
  2. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges);
  3. Beisetzung von Urnen;
  4. Durchführung von Umbettungen.

(2) Für die Verrichtungen nach vorstehendem Absatz 1, Nrn. 1 bis 4 kann sich die Gemeinde eines Bestattungsinstituts (als Gehilfen zur Erfüllung gemeindlicher hoheitlicher Aufgaben) bedienen.

(3) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1.

(4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

II. Bestattungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

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§ 5 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 6 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:

  1. für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber):

Reihengräber:

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

seitlicher Abstand zwischen den Gräbern 0,30 m.

  1. für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr:

a) Reihengräber

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

seitlicher Abstand zwischen den Gräbern 0,35 m

b) Wahlgräber

Länge 2,10 m

Breite 0,90 m

seitlicher Abstand zwischen den Gräbern 0,35 m.

Für Doppel- oder Mehrfachwahlgräber gelten die vorstehenden Maße entsprechend mit der Folge, dass das Doppel- bzw. Mehrfachgrab lediglich die zwei- bzw. mehrfache Breite des Einzelwahlgrabes aufweist.

  1. Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m.

(3) Die Grabstätten, die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind (Urnengräber), haben 1,20 m oder 2,10 Länge und 0,60 oder 0,90 m Breite. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

§ 7 Aufbahrung von Leichen

(1) Die Leichen werden im Leichenhaus der Gemeinde Itzgrund oder in anderen, ordnungsgemäßen Leichenhäusern (zum Beispiel eines privaten Bestattungsunternehmers oder einer Krankenanstalt) aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.

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(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

§ 8 Paragraph 8

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 9 III. Grabstätten

Umbettungen auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung der Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

III. Grabstätten

§ 10 Paragraph 10

Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
  2. Wahlgräber (Familiengräber),
  3. Urnengräber
  4. Urnenwahlgräber.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 11 Paragraph 11

Reihengräber

(1) Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.

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(2) Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

(3) Reihengräber sind Einzelgräber. Es wird deshalb nur jeweils eine Leiche darin beigesetzt. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sind nicht gestattet.

(4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 12 Paragraph 12

Wahlgräber

(1) An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Wahlgrab, Familiengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles möglich.

(2) Wahlgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle kann jeweils eine Leiche beigesetzt werden; darüber hinaus kann zusätzlich noch eine Urne beigesetzt werden.

(3) Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist, längstens für 30 Jahre begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Sondernutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 13 Paragraph 13

Urnengräber

(1) In Urnen-Reihengräbern können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) In Urnen-Wahlgräbern können pro Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; § 12 gilt entsprechend.

§ 14 Paragraph 14

Beisetzung in Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(2) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

§ 15 Paragraph 15

Übertragung des Sondernutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes werden.

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(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.

(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

§ 16 Verzicht auf das Sondernutzungsrecht

Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

§ 17 Urnengrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattungen

(1) Im Urnengrabfeld werden Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Das Urnengrabfeld ist insgesamt als Bestattungsfläche ausgewiesen; einzelne Grabstellen sind nicht gekennzeichnet. Die Nutzungsdauer der einzelnen Parzelle wird unabhängig von der Ruhezeit auf 20 Jahre (verlängerbar) festgelegt.

(2) Die Beisetzung auf dem Urnengrabfeld ist nur in einer innerhalb der Nutzungsdauer vergänglichen Aschenkapsel zulässig; eine spätere Entnahme der Aschenkapsel ist nicht möglich.

(3) Die Bestattung im anonymen/halbanonymen Urnengrabfeld ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen (Vorsorge) oder auf Verlangen der Personensorgeberechtigten beziehungsweise Berechtigten möglich.

(4) Die Nutzungsmöglichkeit des Urnengrabfeldes besteht für alle Verstorbenen, die nach § 2 einen Bestattungsanspruch haben.

(5) Die anonymen/halbanonymen Urnengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Grabmale, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind nicht zulässig.

(6) Anonyme Urnengräber werden ohne weitere namentliche Zuteilung bereitgestellt; für halbanonyme Urnengräber ist auf einer von der Gemeinde auf dem Gedenkstein bereitgestellten Tafel in einer vorgegebenen Schrift die Anbringung des Vor- und Zunamens, sowie des Geburts- und Sterbejahres mittels Einzelplakette nach Vorgabe der Gemeinde zulässig. Die Einzelplaketten werden nach Ablauf der Nutzungsdauer ersatzlos entfernt.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.

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(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
  2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
  3. eine Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit er erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

Ausnahmen von den Gestaltungs- und Größenvorschriften für Grabmäler und Grabeinfassungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn keine Verunstaltung vorliegt.

(4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.

§ 19 Paragraph 19

Größe der Grabmäler

(1) Gräber dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Kindergräbern: Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m, Stärke 0,15 m
  2. bei Reihengräbern: Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m, Stärke 0,15 m
  3. bei Wahlgräbern: Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m, Stärke 0,15 m
  4. bei Urnengräbern: Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m, Stärke 0,15 m

(2) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. bei Kindergräbern 0,60 m
  2. bei Reihengräbern 0,90 m
  3. bei Wahlgräbern 0,90 m
  4. bei Urnengräbern 0,90 m

§ 20 Paragraph 20

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltet wirkt.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.

§ 21 Paragraph 21

Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Die Gemeinde Itzgrund behält sich vor, in Ihren Friedhöfen auf Kosten der Gebührenpflichtigen die Grabmalfundamentierung selbst herzustellen. Diese Fundamentierung

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dient der einheitlichen Gestaltung der Grabmäler; es besteht - soweit vorhanden - Benutzungspflicht.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

(3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 22 Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(3) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Reihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach Belegung, Dauergrabstätten binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(5) Dauergrabstätten, in denen eine Beisetzung noch nicht stattgefunden hat, sind mit einer Bepflanzung zu versehen.

(6) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei den Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Dauergrabstätten/Urnen-dauergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 23 Beschaffenheit des Grabschmucks

(1) Es darf nur kompostierfähiger Grabschmuck verwendet werden. Als kompostierfähig gelten Materialien, die nach dem derzeitigen Wissensstand über eine Kompostieranlage dem Naturkreislauf wieder zugeführt werden können. Insbesondere Kränze und Gestecke dürfen keine nichtkompostierfähigen Bestandteile enthalten.

(2) Grablichter und ähnliche Gegenstände, die aufgrund ihres Verwendungszweckes aus nichtkompostierfähigem Material sind, müssen über ein eigenes Abfallbehältnis, das von der Gemeinde Itzgrund auf den Friedhöfen zur Verfügung gestellt wird, entsorgt werden.

V. Ordnungsvorschriften

§ 24

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Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

§ 25 Paragraph 25

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten.

(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

  1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
  2. Tiere mitzubringen
  3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten
  4. Druckschriften zu verteilen;
  5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(4) Die Wasserentnahme ist nur für Friedhofszwecke gestattet.

§ 26 VI. Schlußvorschriften

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

((1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Gemeindepersonal vorzuweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.

(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern.

(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise

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nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeindeverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

VI. Schlußvorschriften

§ 27 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 50 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 28 Haftung

Die Gemeinde Itzgrund haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Itzgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. dem in § 3 Abs. 1 festgelegten Benutzungszwang für die Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen in ordnungsgemäßen Leichenhäusern, die Durchführung der Erdbestattung und die Beisetzung von Urnen zuwiderhandelt;
  2. die Anzeigepflicht des § 4 Abs. 1 verletzt;
  3. ohne Genehmigung der Gemeinde ein Grabmal oder eine Grabeinfassung errichtet oder wesentlich ändert (§ 17 Abs. 1);
  4. den Friedhof außerhalb der nach § 23 Abs. 1 bekanntgemachten Öffnungszeiten betritt;
  5. als Besucher die Würde des Friedhofes verletzt (§ 24 Abs. 1)
  6. den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet (§ 24 Abs. 3)

§ 30 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Itzgrund in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

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(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Itzgrund vom 04.11.2002 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat am 21.01.2010 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Itzgrund, den 02.03.2010 Gemeinde Itzgrund

Thomas, 1. Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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