Gebührenordnung – Inchenhofen

Vollständige Gebührenordnung für Inchenhofen.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6) d) Kostenersatz für Fundamente (§ 6)

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

2

§ 4 Paragraph 4

Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) eine Familiengrabstätte (zweistellige Grabstätten) 16,80 Euro, b) eine Familiengrabstätte (vierstellige Grabstätten) 33,60 Euro, c) eine Urnenwahlgrabstätte (dreistellige Grabstätten) 25,00 Euro,

Im alten Bereich des Friedhofes Inchenhofen werden, soweit die Gräber noch bestehen, Ausnahmen von sechs- und achtstelligen Grabstätten zugelassen.

Danach beträgt die Grabgebühr pro Jahr für sechsstellige Grabstätten 50,40 Euro, für achtstellige Grabstätten 67,40 Euro. Das Nutzungsrecht (25 Jahre) an einer Grabstätte für sechsstellige Grabstätten 1.260,00 Euro, für achtstellige Grabstätten 1.680,00 Euro.

Werden Änderungen im alten Teil des Friedhofes Inchenhofen vorgenommen (Setzen von neuen Grabsteinen und Einfassungen), müssen auch hier die Maße des Neubereiches eingehalten werden. Bei Änderungen ist die Gemeinde in jedem Fall zu verständigen.

(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht (25 Jahre) an einer Familiengrabstätte (zweistellig) beträgt 420,00 Euro Familiengrabstätte (vierstellig) beträgt 840,00 Euro.

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 erhoben.

(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht (12 Jahre) an einer Urnenwahlgrabstätte (dreistellig) beträgt 300,00 Euro.

(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Paragraph 5

Bestattungsgebühren

(1) Für die Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbahrung einer Leiche 50,00 Euro, b) für die Reinigung 50,00 Euro, c) Aufbewahrung einer Urne 25,00 Euro.

(2) Die Berechnung und Erhebung der Bestattungsgebühren (Versorgung und Einsargung von Leichen, Leichenträger, Grabherstellung) erfolgt durch die von der Gemeinde beauftragten Personen oder des jeweiligen Bestattungsinstitutes je nach Arbeitsaufwand.

3

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Sonstige Gebühren werden erhoben für a) Ausgrabung einer Leiche b) Umbettung einer Leiche c) Ausgrabung einer Urne d) Umbettung einer Urne e) Abräumen einer Grabstätte und zwar je nach Arbeitsaufwand

(2) Vornahme von Sicherungsmaßnahmen durch die Gemeinde je nach Arbeits- und Sachaufwand.

(3) Für die Ausstellung von Graburkunden sowie für den Vermerk des Übergangs des Nutzungsrechts oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.

(4) Im Falle des § 4 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt die Erlaubnisgebühr 50,00 Euro.

(5) Für das von der Gemeinde erstellte Fundament ist ein einmaliger Kostenersatz bei Familiengrabstätte zweistellig 75,00 Euro, Familiengrabstätte vierstellig 100,00 Euro, für das von der Gemeinde erstellte Urnenrohr mit Edelstahlabdeckung ist ein einmaliger Kostenersatz von 300,00 Euro zu leisten.

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Inchenhofen vom 07. August 1987 außer Kraft.

Inchenhofen, den 04.12.2013

gez. Metzger

  1. Bürgermeister

4

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde