Friedhofssatzung – Inchenhofen

Vollständige Friedhofssatzung für Inchenhofen.

Friedhofssatzung

28 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde- einwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. die gemeindlichen Friedhöfe in Inchenhofen, Fl.Nrn.: 1383 u. 1314/4, Gem. Inchenhofen, „An der Großhausener Straße“ und Sainbach, Fl.Nr. 376, Gem. Sainbach, „Am Sportplatz“ (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-18),
  2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser (§ 19),
  3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 20).

§ 2 Paragraph 2

Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Paragraph 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

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§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum jeweiligen Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 22) – untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

§ 7 Paragraph 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

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(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat.

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Paragraph 9

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 10),
  2. Urnenwahlgrabstätten (§ 11). (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) eine Grabstätte zu.

§ 10 Paragraph 10

Wahlgräber (zwei- und mehrstellige Grabstätten)

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

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(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erlären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 11 Paragraph 11

Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzung)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 12 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 Paragraph 12

Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung

(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird, b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird, c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann, d) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringst möglichen Emissionen entstehen.

(2) Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten und Urnenrohren dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Höhe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen. (3) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a), b) und d) gilt entsprechend.

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§ 13 Paragraph 13

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. Wahlgräber (§ 10): zweistellige Grabstätte vierstellige Grabstätte
  2. Urnenwahlgrabstätten (§ 11 Abs. 1): Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m Urnenrohr: DN 250 mm, BH 750 mm

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Im Altbereich des Friedhofes in Inchenhofen können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 14 Paragraph 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsansprüche – als erloschen.

§ 15 Paragraph 15

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Wahlgräbern (§ 10): zweistellige Grabstätten vierstellige Grabstätten
  2. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 11 Abs. 1): Höhe: 1,50 m, Breite: 0,90 m Höhe: 1,50 m, Breite: 1,80 m Höhe: 1,15 m Breite: 0,25 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Größe (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten

  1. bei Wahlgräbern
    • zweistellig
    • vierstellig
  2. bei Urnenwahlgrabstätten Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m Länge: 0,90 m (inkl. Stele), Breite: 0,50 m

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(3) Im Altbereich des Friedhofes in Inchenhofen können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 16 Paragraph 16

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 17 Paragraph 17

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18 Paragraph 18

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 21) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 19 Paragraph 19

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

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§ 20 Paragraph 20

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde (und/oder: den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen).

§ 21 Paragraph 21

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 22 Paragraph 22

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 17 Jahre.

Entsprechendes gilt auch für Aschenreste in Wahlgrabstätten. Für Aschenreste in Urnenwahlgrabstätten beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.

§ 23 Paragraph 23

Umbettungen

(1) Die Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

§ 24 Paragraph 24

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden beibehalten.

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§ 25 Paragraph 25

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 26 Paragraph 26

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 22),
  6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 13).

§ 27 Paragraph 27

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Paragraph 28

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung – BES- der Marktgemeinde Inchenhofen vom 07. August 1987 außer Kraft.

Inchenhofen, den 04.12.2013

gez Metzger

  1. Bürgermeister

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