Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Samtgemeinde Ilmenau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof Barnstedt
- Friedhof Kolkhagen
- Friedhof Deutsch Evern
- Friedhof Embsen
- Friedhof Oerzen
- Friedhof Melbeck
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Die Samtgemeinde betreibt ihre Friedhöfe gemeinsam als eine einheitliche nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Ausnahmegenehmigung der Samtgemeinde.
§ 3 Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können bei Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Interesses ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Außerdienststellung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Außerdienststellung, die Außerdienststellung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Samtgemeinde kann die Außerdienststellung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Samtgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Außerdienststellung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
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Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Tagesanbruch bis Eintritt der Dunkelheit geöffnet. Außerhalb dieser Zeit dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Samtgemeinde betreten werden. (2) Die Samtgemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a. die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, b. Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern, c. Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen, d. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, e. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates o.Ä.), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, f. Bänke oder Stühle aufzustellen, g. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten, h. Druckschriften zu verteilen, i. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten, j. zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern, k. Hunde frei umherlaufen zu lassen. Hundekot ist vom Besitzer zu entfernen. Das Mitbringen anderer Tiere ist nicht gestattet. Die Samtgemeinde kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Auf den Grabstätten herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.
§ 6 Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Bestatter, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Samtgemeinde. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die • in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
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- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern. Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 3 und 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Reihen-, Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Samtgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei die Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. (4) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (5) Eine sarglose Beisetzung ist nur nach vorheriger landesrechtlicher Genehmigung zulässig.
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§ 8 Paragraph 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Samtgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.Ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind vom Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargs mindestens 0,90 m (auf dem Friedhof Deutsch Evern 0,70 m), bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Abschnitt IV: Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Samtgemeindegebiets sind in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Samtgemeindegebiets nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde auch in bereits belegten Grabstätten jeder Art umgebettet werden.
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(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen – mit Ausnahme der Überführung von Särgen – werden von der Samtgemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in • Reihengrabstätten, • Rasenreihengrabstätten, • Rasenreihengrabstätten mit Grabmalauswahl, • Rasenpartnergrabstätten, • Rasenpartnergrabstätten mit Grabmalauswahl, • Wahlgrabstätten, • Wahlgrabstätten im Themenfeld • anonyme Urnenreihengrabstätten, • Urnengemeinschaftsgrabstätten im Themenfeld • Urnenrasenreihengrabstätten, • Urnenbaumgrabstätten, • Urnenwahlgrabstätten und • Urnenwahlgrabstätten im Themenfeld. Es stehen jedoch nicht auf jedem Friedhof alle Grabarten zur Verfügung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 14
Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Rasenpartnergrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle einzeln für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Eingerichtet werden • Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr mit einer Breite von 0,60 m und einer Länge von 1,20 m, • Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr ab mit einer Breite von 1,20 m und einer Länge von 2,40 m.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 sowie § 15 Abs. 6 bleiben unberührt. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (5) In begründeten Fällen kann gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eine vorzeitige Einebnung der Grabstätte erfolgen. (6) Rasenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten mit Grabmalauswahl sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle einzeln für die Dauer der Ruhezeit (§10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich. (7) Rasenpartnergrabstätten und Rasenpartnergrabstätten mit Grabmalauswahl sind zwei nebeneinander liegende Grabstellen für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach vergeben und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Eine einmalige Verlängerung bei der zweiten Beisetzung ist bis zum Ablauf der Ruhefrist erforderlich. (8) In jeder Rasengrabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. (9) Jede Rasengrabstätte ist von dem/ der Antragsteller/in mit einer Liegeplatte zu versehen. Die Größe der Platte ist für Rasenreihengraber mit 35 cm x 45 cm x 8 cm, für Rasenpartnergraber mit 45 cm x 65 cm x 8 cm (jeweils Höhe x Breite x Stärke) festgeschrieben. Als Material ist ausschließlich Granit zulässig. Die Schrift muss/ Ornamente müssen vertieft sein. Erhabener Grabschmuck (Laternen, Vasen, etc.) ist nicht zulässig. Die Platte ist bündig abschließend mit dem Erdboden zu setzen und von dem/ der Antragsteller/in dauerhaft zu unterhalten. Die Bestimmungen des § 21 gelten entsprechend. (10) Jede Rasengrabstätte mit Grabmalauswahl ist von dem/ der Antragsteller/in mit einem stehenden Grabmal zu versehen. Das Grabmal ist für Rasenreihengraber mit einer Höhe von 70 bis 100 cm, einer Breite von 30 bis 80 cm und einer Stärke von 12 bis 16 cm, für Rasenpartnergraber mit einer Höhe von 70 bis 100 cm, einer Breite von 40 bis 120 cm und einer Stärke von 12 bis 16 cm festgeschrieben. Ein Sockel ist bis zu einer Stärke von 20 cm zulässig. Auf Wunsch kann vor dem Grabmal ein Pflanzbeet in der Breite des Grabmals errichtet werden. Die Tiefe (Grabmal einschl. Einfassung des Pflanzbeetes) hat 50 cm, die Höhe der Einfassung hat 15 cm zu betragen. Als Material ist sowohl für das Grabmal, als auch für den Sockel ausschließlich Granit zulässig.
Auf den Feldern I, K, L, M und N des Friedhofs Melbeck sind auf Rasenreihengrabstätten weiterhin die bisher zulässigen Varianten 2a und 2c sowie auf Rasenpartnergrabstätten die Varianten 2a und 2c, jedoch mit dem Maßen mit 45 cm x 65 cm x 8 cm bzw. 65 x 75 x 8 für die Boden- und 45 x 45 x 8 cm für die Grabplatte (jeweils Höhe x Breite x Stärke) zulässig. Die Bestimmungen des § 21 gelten entsprechend.
§14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre wiedererworben werden. Der Wiedererwerb
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eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Samtgemeinde kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Außerdienststellung beabsichtigt ist.
(2) Unterschieden werden ein- und mehrstellige Grabstätten. Die Abmessungen sollen pro Grabstelle mindestens eine Breite von 1,20 m und eine Länge von 2,50 m haben. (3) In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 sowie § 15 Abs. 6 bleiben unberührt. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Samtgemeinde nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. (6) Die Teilung der Wahlgrabstätte ist nur mit Zustimmung der Samtgemeinde möglich. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die abgegebenen sowie die nicht abgegebenen Grabplätze jeweils von einem Friedhofsweg aus zugänglich sind. (7) In begründeten Fällen kann gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eine vorzeitige Einebnung der Grabstätte erfolgen. (8) Jede Wahlgrabstätte im Themenfeld ist mit einem Kissenstein mit den Maßen von 50 cm x 40 cm x 14 cm (Höhe x Breite x Stärke) zu belegen. Die Bestimmungen des § 21 gelten entsprechend.
§ 15 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- anonymen Urnenreihengrabstätten,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten im Themenfeld
- Urnenrasengrabstätten,
- Urnenwahlgrabstätten,
- Urnenwahlgrabstätten im Themenfeld,
- Urnenbaumgrabstätten,
- Reihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten und
- Wahlgrabstätten im Themenfeld. (2) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Verlängerung ist nicht möglich. (3) In Urnengemeinschaftsgrabstätten im Themenfeld werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) beigesetzt. Am Gemeinschaftsgrabmal kann eine Gedenktafel, die den Namen, das Geburts- und das Sterbejahr trägt, angebracht werden. Sie wird von der Samtgemeinde in einheitlicher Form bestellt. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Verlängerung ist nicht möglich. (4) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die mit einer Breite von 0,80 m und einer Länge von 1,00 m der Reihe nach vergeben und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Auf ihnen
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können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Eine einmalige Verlängerung bei der 2. Beisetzung ist bis zum Ablauf der Ruhefrist erforderlich.
Jede Urnenrasengrabstätte ist von dem/ der Antragsteller/in mit einer Liegeplatte zu versehen. Die Größe der Platte ist mit 65 cm x 45 cm x 8 cm (Höhe x Breite x Stärke) festgeschrieben. Als Material ist ausschließlich Granit zulässig. Die Schrift muss/ Ornamente müssen vertieft sein. Erhabener Grabschmuck (Laternen, Vasen, etc.) ist nicht zulässig. Die Platte ist bündig abschließend mit dem Erdboden zu setzen und von dem/ der Antragsteller/in dauerhaft zu unterhalten. Die Bestimmungen des § 21 gelten entsprechend.
(5) Urnenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten im Themenfeld und Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten mit einer Breite von 0,80 und einer Länge von 1,00 m für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Nutzungsrecht wird vergeben. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens drei bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. In einer Grabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei jeder weiteren Urnenbeisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die zuletzt beigesetzte Urne die Ruhezeit erreicht wird. Jede Urnenbaumgrabstätte ist mit einem Kissenstein mit den Maßen von 50 cm x 40 cm x 14 cm (Höhe x Breite x Stärke) zu belegen. Als Material ist ausschließlich geflammter Granit zulässig. Jede Urnenwahlgrabstätte im Themenfeld ist mit einem Kissenstein mit den Maßen von 50 cm x 40 cm x 14 cm (Höhe x Breite x Stärke) zu belegen. Die Bestimmungen des § 21 gelten jeweils entsprechend. (6) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten für Urnengrabstätten entsprechend. (7) Urnen können auch in Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 1) mit noch ausreichenden Ruhezeiten und in Wahlgrabstätten (§ 14) beigesetzt werden, in denen Angehörige nach § 16 bestattet sind. Je Grabstelle ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zulässig. (8) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Samtgemeinde die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.
§ 16 Nutzungsberechtigte
Nutzungsberechtigte
(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 16 Abs. 4) bestatten lassen. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkarteikarte und in der Urkunde aufzunehmen. (3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Samtgemeinde. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 benannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
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a. auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Satzes 2 umschreiben lassen. Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Samtgemeinde zurückzugeben. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(5) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Samtgemeinde gegenüber als Verfügungsberechtigter. (6) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Er hat das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) In begründeten Fällen kann gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eine vorzeitige Einebnung der Grabstätte erfolgen.
Abschnitt V: Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Samtgemeinde zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Samtgemeinde hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen.
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(3) Auf den Friedhöfen Barnstedt Deutsch Evern, Embsen, Oerzen und Melbeck werden Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht eingerichtet; hier gelten die Vorschriften für Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 27). (4) Auf dem Friedhof Kolkhagen gelten über die Bestimmungen für Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19 und 27) hinaus die Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 20), um seinen Charakter als Waldfriedhof zu erhalten. Der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Samtgemeindegebiet wird als zumutbar angesehen.
§ 18 Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen für Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 27) oder für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 20) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Abschnitt VI: Grabmale
§ 19 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Unzulässig sind jedoch:
a. Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen, b. bei Erdgräbern liegende Grabmale und bauliche Anlagen, die mehr als ein Drittel der Fläche der Grabstelle abdecken, c. Kunststeinsockel unter Natursteindenkmalen, d. Grabsteine aus gegossener Betonmasse, e. Grabsteine aus Kunststoffen, f. in Beton aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck, g. Ölfarbenanstrich auf Grabmalen, h. Lichtbilder, es sei denn, es handelt sich um eine Porträtaufnahme des Verstorbenen und ist nicht größer als 6 x 8 cm, i. Glas- und Emailleplatten sowie blinkende Platten, j. Symbole und Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen und k. Firmenbezeichnungen an Grabmalen.
§ 20 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen der §§ 18 und 19. Zusätzlich dürfen als Grabmale nur Natursteine, Findlinge und Feldsteine
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Verwendung finden. Dabei soll der Stein nach Möglichkeit seine ursprüngliche Form behalten. Die Höhe der Grabsteine soll folgende Maße nicht überschreiten:
- bei Reihen- und Wahlgräbern bis 1,00 m
- bei Urnengräbern bis 0,80 m
§ 21 Paragraph 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
- Der Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, den Inhalt, die Form und die Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:5 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (4) Die Aufstellung eines Grabmals auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 Paragraph 22
Anliefern von Grabmalen
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Samtgemeinde vor der Errichtung vorzulegen
- der genehmigte Entwurf,
- die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Samtgemeinde überprüft werden können.
§ 23 Paragraph 23
Fundamentierung und Befestigung
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(1) Steinmetzarbeiten jeglicher Art dürfen nur von Steinmetzbetrieben durchgeführt werden. (2) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Samtgemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 24 Paragraph 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür bei Rasengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Reihengrabstätten, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 25 Paragraph 25
Veränderung, Umtausch und Entfernung
(1) Solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist, dürfen die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nur mit Zustimmung der Samtgemeinde verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden. (2) Bei Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde. Sofern Reihen- oder Wahlgrabstätten von der Samtgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 26 Abschnitt VII: Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale
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Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Samtgemeinde erhalten.
Abschnitt VII: Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4 bleiben davon unberührt.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- (4) Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Das gilt auch für Grabstätten, in denen eine Beisetzung noch nicht stattgefunden hat.
- (5) Für die Bepflanzung gelten die Richtlinien des Bundes deutscher Friedhofsgärtner in der jeweils geltenden Fassung.
- (6) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Hecken dürfen nicht höher als 80 cm sein. Bäume und Sträucher dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.
- (7) Die Grabstätten dürfen mit Kies, Steinen, Stein- oder Lavasplitt oder sonstigen gesteinsähnlichen Materialien auf nicht mehr als ein Drittel der Fläche der Grabstelle bestreut werden.
- (8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen weder auf Grabstätten aufgebracht, noch in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen.
- (9) Die Samtgemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
- (10) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Samtgemeinde über, wenn sie von den Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Samtgemeinde gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Samtgemeinde durchgeführt.
- (11) Die Pflege aller Grabstätten im Themenfeld sowie aller Rasen- und Urnenbaumgrabstätten obliegt der Samtgemeinde. Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen an anonymen Urnengrabfeldern und Urnenbaumgrabstätten nur an den dafür vorgesehen Ablageplätzen niedergelegt werden. Auf allen anderen
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Rasengrabfeldern können unbeschadet des Satzes 1 Wintergestecke u.ä., die in der Zeit vom 01. November bis 31. März auf der Grabplatte abgestellt werden.
(12) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Samtgemeinde.
§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet. Bei der Herrichtung und Pflege unterliegen die Grabstätten lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 18).
§ 29 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Samtgemeinde die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Im Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Der Verantwortliche ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Abschnitt VIII: Friedhofskapellen
§ 30 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grabe abgehalten werden. (2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstobene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. (4) Zusätzliches elektrisches Gerät darf der Bestatter nur mit Zustimmung der Samtgemeinde aufstellen.
§ 31 Aufnahme und Beförderung von Leichen
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Aufnahme und Beförderung von Leichen
(1) Zur Beförderung von Leichen sind Leichenwagen zu benutzen. (2) Der Bestatter hat auf dem Sargdeckel eine Karte mit den Angaben über die Person des Verstorbenen haltbar zu befestigen.
Abschnitt IX: Gebühren
§ 32 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Samtgemeinde werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Samtgemeinde in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
Abschnitt X: Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Haftung
Haftung
(1) Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
- sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 5 Abs. 3 a) die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, b) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert, c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände entnimmt, d) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
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- e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates o.Ä.), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
- f) Bänke oder Stühle aufstellt,
- g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft sowie Dienstleistungen anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,
- j) lärmt, spielt oder lagert,
- k) Hunde frei umherlaufen lässt, Hundekot nicht entfernt oder andere Tiere mitbringt.3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,4. entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Steineinfassungen oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,5. Grabmale entgegen § 23 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung verändert, umsetzt, austauscht oder entfernt,8. entgegen § 27 Abs. 6 Hecken höher als 80 cm bzw. Bäume und Sträucher auf Grabstätten höher als 2 m wachsen lässt,9. entgegen § 27 Abs. 7 Grabstätten mehr als ein Drittel der Fläche der Grabstelle mit Kies, Steinen, Stein- oder Lavasplit oder sonstigen gesteinsähnlichen Materialien bestreut,10. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt,11. Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 500,00 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten
Die 4. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Ilmenau tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Melbeck, 14.12.2018
Samtgemeinde Ilmenau
Samtgemeindebürgermeister
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