Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. 2.) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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Friedhofsgebührensatzung Ilbesheim vom 11.10.2022
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
1.) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2.) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.08.2002 außer Kraft.
Ilbesheim, den 11.10.2022
Peter Jean
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
-
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
-
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Landau in der Pfalz, den 18.11.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land
Torsten Blank
Bürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung Ilbesheim vom 11.10.2022
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
a) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene 600,00 € b) eine Wiesenurnengrabstätte (sobald verfügbar) 450,00 €
II. Erwerb von Wahlgrabstätten / Verleihung des Nutzungsrechts
1.) Für den Erwerb von Wahlgrabstätten und die Verleihung des Nutzungs= rechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung werden Gebühren wie folgt erhoben:
a) eine Einzelwahlgrabstätte 750,00 € b) eine Doppelwahlgrabstätte 1125,00 € c) eine Dreierwahlgrabstätte 1500,00 € d) eine Viererwahlgrabstätte 1875,00 € e) eine Urnengrabstätte 600,00 €
2.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach II.1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
a) eine Einzelwahlgrabstätte 25,00 € b) eine Doppelwahlgrabstätte 37,50 € c) eine Dreierwahlgrabstelle 50,00 € d) eine Viererwahlgrabstätte 62,50 € e) eine Urnengrabstätte 20,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
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Friedhofsgebührensatzung Ilbesheim vom 11.10.2022
1.) Die Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber werden von einem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen durchgeführt. 2.) Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, welches Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt wird. 3.) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind von dem Auftraggeber der Beerdigung direkt mit dem Aushubunternehmen abzurechnen. 4.) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind in einem Werkvertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen geregelt. 5.) Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet. 6.) Zuschläge, die das per Werkvertrag mit dem Grabaushub betraute Unternehmen berechnet, sind ebenfalls an den Auftraggeber der Beerdigung weiterzugeben. 7.) Nachforderungen des mit dem Grabaushub betrauten Unternehmens für Transport von Abraum oder Erde bzw. Erdhügelarbeiten sind von diesem direkt mit dem Auftraggeber der Beerdigung abzurechnen und gemäß Nachweises zu berechnen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für das Ausheben und Schließen der Gräber zu entrichten.
V. Benutzung der Leichenhalle
1.) Für die Aufbewahrung a) einer Leiche oder Urne bis zu 3 Tagen, einschl. Trauerfeier 150,00 €
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Friedhofsgebührensatzung Ilbesheim vom 11.10.2022
| b) für jeden weiteren Tag | 30,00 € |
|---|---|
| 2.) a) Für die Kühlzelle bis zu 3 Tagen | 30,00 € |
| b) Pro weiteren Tag Kühlzellennutzung | 10,00 € |
| 3.) Für die Heizung | 25,00 € |
| 4.) Für die Reinigung der Leichenhalle (inkl. Kühlzelle) | 80,00 € |
VI. Sonstige Gebühren
| Zulegung einer Urne in ein Erdgrab | 90,00 € |
|---|---|
| Bediensteter bei Bestattung | 80,00 € |
| Benutzung des Leichenwagens | 30,00 € |
Die Pflegegebühr (§ 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung) bei vorzeitiger Abräumung beträgt 10% der Nutzungsgebühr nach I bzw. II.1 pro Jahr der vorzeitigen Abräumung.
Verwaltungsgebühren:
| 1.) Zubettung einer weiteren Person in eine bestehende Grabstätte: | 30,00 € |
|---|---|
| 2.) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen, Grababdeckplatten, Abräumungen etc.: | 50,00 € |
| 3.) Umschreibung Grabnutzungsrechts, Erstellung von Urkunden ohne Beisetzung: | 50,00 € |
| 4.) Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung: | 50,00 € |
| 5.) Ausstellung eines Grabnachweises, Urnenanforderung bei Umbettungen: | 50,00 € |
das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit:
| 6.) ohne Übertragung in ein anderes Grab: | 250,00 € |
|---|---|
| 7.) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung): | 450,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung Ilbesheim vom 11.10.2022
das Ausgraben von Aschenresten pro Urne:
8.) mit / ohne Übertragung in ein anderes Grab: 250,00 €
Nutzung des Friedhofs von Dienstleistungserbringern:
9.) Zulassung für Dienstleistungserbringer, Gewerbetreibende (Zulassungszeitraum 2 Jahre): 30,00 € 10.) Entzug der Zulassung von Dienstleistungserbringern, Gewerbetreibenden: 30,00 €
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