Friedhofssatzung
20 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ilbesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
1.) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Ilbesheim. Die Bestattung bedarf der Zustimmung. 2.) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, oder b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oder d) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG sind, soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. 3.) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. 4.) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Ortsgemeinde.
§ 3 Schließung und Aufhebung
1.) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. 2.) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren
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Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw.
Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
3.) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. 4.) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. 5.) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. 6.) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
1.) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten soll der Friedhof nur in Ausnahmefällen betreten werden. 2.) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1.) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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Das Betreten der Gräber, insbesondere im Baumurnenfeld, ist nicht gestattet. 2.) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. 3.) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung durch den Friedhofsträger gewerbsmäßig zu fotografieren. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen, Bild- oder Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 4.) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden. Die Gedenkfeier anlässlich des Volkstrauertages bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten*
1.) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof,
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
2.) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 3.) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 4.) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 5.) Gewerbliche Arbeiten dürfen grundsätzlich nur an Werktagen (Mo. bis Fr.) zu den üblichen Tageszeiten (8 bis 17 Uhr) ausgeführt werden, es sei denn, sie sind wegen einer Bestattung/Beisetzung nicht aufschiebbar. Zu anderen Tagen und Tageszeiten bedürfen sie der Genehmigung des Friedhofsträgers. Während einer Bestattung/Beisetzung oder einer Trauerfeier sind die gewerblichen Arbeiten zu unterbrechen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
1.) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. 2.) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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3.) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. 4.) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. 5.) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. Auf schriftlichen Antrag können hiervon bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen genehmigt werden.
§ 8 Särge und Urnen
1.) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2.) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 3.) Urnen und Aschekapseln dürfen ausschließlich aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
§ 9 Grabherstellung
1.) Die Gräber werden von dem Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. 2.) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bis zur Unterkante des Sarges 1,80 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,80 m. 3.) Die Gräber für Erdbestattungen und Urnenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 4.) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher selbst zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch
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entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger bzw. dem Grabaushubunternehmen zu erstatten.
§10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
1.) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2.) Umbettungen von Leichen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Urnen- oder Reihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. 3.) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. 4.) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 5.) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 6.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 7.) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 8.) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 9.) Grundsätzlich ausgeschlossen von Umbettungen sind Aschen.
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10.) Umbettungen auf den Friedhof bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers und der Friedhofsverwaltung. § 11 Abs. 1 und 4 - 7 finden entsprechend Anwendung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten und Größe der Grabstätten
1.) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten, d) Ehrengrabstätten. 2.) Größe der Grabstätten: a) Einzelerdgrabstätten, als Reihen- oder Wahlgrabstätten, erhalten eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 1,00 m. Für jede weitere Grabstelle bei Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,00 m. Sie müssen voneinander durch eine 0,30 m breite Erdwand getrennt sein. b) Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 0,70 m und eine Breite von 0,70 m. Sie müssen voneinander durch eine 0,30 m breite Erdwand getrennt sein. In den Reihen A 5 und A 6 betragen die Maße 1,20 m in der Länge und 0,80 m in der Breite, in der Reihe G 1 betragen die Maße in der Länge 0,70 m und in der Breite 0,70 m. 3.) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 4.) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 5.) Die Grabstätten sind parzelliert und durch die in § 12 Abs. 2 definierten Grenzen, die durch die Umrandung kenntlichgemacht sind, zu erkennen.
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§ 13 Reihengrabstätten
1.) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Ebenso ist eine Zulegung nicht möglich. 2.) Es wird eine Einweisung, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Es besteht die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. 3.) Es werden Einzelgrabfelder für Verstorbene eingerichtet. 4.) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. 5.) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld ortsüblich bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
1.) a) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. 2.) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. 3.) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m. 4.) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Dies gilt auch bei der Zulegung von Urnen. 5.) Folgende Urnenbelegungen in Wahlgrabstätten sind nach der jeweils letzten Sargbestattung möglich a) in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Aschen, b) in einstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen bis zu zwei Aschen
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c) in mehrstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen erhöht sich die Anzahl der Aschen entsprechend um je zwei Urnen pro Grabstelle.
Bei Buchstabe b) und c) sind sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbestattungen in einer Grabstätte möglich. Es darf jedoch höchstens ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden. § 9 Abs. 2 ist zu beachten. Urnen dürfen erst nach der letzten Sargbestattung beigesetzt werden.
6.) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. 7.) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Das entsprechende Formular wird seitens der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte Formular ist bei der Friedhofsverwaltung zu hinterlegen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden der Nutzungsrechtsübertragung schriftlich widersprochen wird: a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
8.) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person als aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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9.) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 10.) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 11.) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. 12.) Die Lage der Grabstätten ist in einem Plan ersichtlich.
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
1.) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. 2.) In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. 3.) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. 4.) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. 5.) Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen oder Aschekapseln verwendet werden. Aus diesem Grund sind Umbettungen ausgeschlossen. 6.) Die Lage der Grabstätten ist in einem Plan ersichtlich.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften, Material, Form und Inschriften der Grabmale
- 1.) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2.) Auf den Grabstätten können Grabkreuze, stehende Grabmale, liegende Grabmale, Grababdeckungen und Einfassungen errichtet werden. Diese sind so aufzustellen und dauerhaft instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof nicht gefährdet wird. Nutzungsberechtigte sind für die Standsicherheit der Grabmale und Einfassungen verantwortlich.
- 3.) Grabmale, Grababdeckungen und Einfassungen sind so zu gestalten und dauerhaft instand zu halten, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen.
- 4.) Grabmale, Grababdeckungen, deren Bestandteile, sowie Einfassungen dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
- 5.) Die Größe des Grabmals ist denen der umgebenen Gräber anzupassen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Stärke des Materials muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen. Die Höhe des Grabmals darf in der Regel 1,20 m über der ebenen Erde nicht überschreiten, die Einfassung darf 15 cm über der ebenen Erde nicht überschreiten.
- 6.) Umgehend nach der Bestattung ist das Grab mit einer Holzumrandung einzufassen.
- 7.) Die Errichtung eines Grabmals hat nach Bestattungen längstens nach sechs Monaten zu erfolgen.
- 8.) Bei Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle ohne Bestattung ist zumindest die Errichtung einer Umrandung umgehend vorzunehmen sowie dauerhaft für die Pflege zu sorgen. Für die Errichtung der Umrandung gelten die Bedingungen des § 17.
- 9.) Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. Als Werkstoff zulässig sind
- a) Gesteine
- b) Eisen und Bronze
- c) Holz für die Umrandung in den Fällen des § 17 Abs. 6.
- 10.) Grabmale dürfen nicht errichtet werden:
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a) aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie bspw. Gips; b) aus nachgemachtem Mauerwerk, Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, d) mit Farbanstrich auf Stein e) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form 11.) Steinmetze sind angehalten, Steine wiederzuverwenden oder Steine aus heimischer Produktion zu verwenden. 12.) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
1.) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht, gebührenpflichtig anzuzeigen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Dies gilt nicht für Holzeinfassungen und Holzkreuze zwischen Bestattung und Grabmalerrichtung. 2.) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. 3.) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken
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wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
4.) Der Friedhofsverwaltung sind spätestens einen Monat nach jeder Errichtung oder Änderung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung des ausführenden Dienstleisters und ein Prüfprotokoll eines Sachkundigen entsprechend den Vorgaben der TA Grabmal vorzulegen. 5.) Das Vorhaben ist erneut gebührenpflichtig anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. 6.) Ausnahmen von den Vorschriften können durch den Friedhofsträger unter Beobachtung besonderer Vorsicht bei entsprechender Begründung zugelassen werden, soweit unter Beachtung der §§ 17 und 19 dies für vertretbar gehalten wird. Dies gilt auch für andere bauliche Maßnahmen. 7.) Ohne Zustimmung errichtete oder veränderte Grabmale sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzubauen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
1.) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Prüfung wird namens der Ortsgemeinde für die Nutzungsberechtigten durch die Ortsgemeinde durchgeführt und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13)
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gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal jährlich durch ein von der Gemeinde zu beauftragendes Unternehmen.
2.) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3.) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 Entfernen von Grabmalen
1.) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers entfernt werden. Es wird bereits hier darauf hingewiesen, dass die Grabpflege durch Nutzungsberechtigte auch an Firmen vergeben werden kann. Nach Ablauf der Ruhezeit aber noch nicht abgelaufener Nutzungszeit kann auf Antrag eine vorzeitige Abräumung erfolgen. 2.) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabrechten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen,
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geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
3.) Bei vorzeitiger Abräumung ist bis zum Ende der Nutzungsfrist eine Pflegegebühr zu entrichten. Die Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung beträgt 10 % der Nutzungsgebühr pro Jahr der vorzeitigen Abräumung. 4.) Bei Entzug der Grabrechte ist die Grabstätte seitens der Ortsgemeinde abzuräumen. Hierfür kann sie sich eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die Regelungen des § 21 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
1.) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. 2.) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 3.) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. 4.) Reihengrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb eines Jahres nach der Verleihung des Nutzungsrechtes angelegt werden. 5.) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. 6.) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
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7.) Es ist nicht gestattet, die Gräber mit Kies, Schotter oder anderen losen Gesteinen oder Plastikplanen o.ä. flächig zu belegen. 8.) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. Die Umrandung darf nicht überwachsen werden. Sträucher und Bäume sind nicht statthaft.
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
1.) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. 2.) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 3.) Entstehende Kosten sind auch rückwirkend einzufordern sobald der dazu Verpflichtete bekannt wird. 4.) Bei wiederholten Verstößen ist die Gemeinde berechtigt, die Grabrechte zu entziehen.
VIII. Leichenhalle
§ 24 Benutzen der Leichenhalle
1.) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. 2.) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. 3.) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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IX. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
1.) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 2.) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleiben bestehen. 3.) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
1.) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), e) Bestattungen (§ 2) oder Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender, Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1), g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1), i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22), j) Grabstätten entgegen §§ 17 und 22 gestaltet oder bepflanzt k) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6), l) Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
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Friedhofssatzung Ilbesheim 31.05.2022
m) die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. 2.) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seinen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 14.05.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Ilbesheim, den 31.05.2022 Peter Jean Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Landau in der Pfalz, den 02.06.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land
Torsten Blank
Bürgermeister
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