Friedhofssatzung
11 Abschnitte.
§ 1 Name, Rechtliche Verhältnisse und Sitz
Name, Rechtliche Verhältnisse und Sitz
(1) Die Kreisverwaltung Ahrweiler hat am 24.02.2005, Az. 3.14-1-14 die Genehmigung erteilt, einen ‘RuheForst-Friedhof’ in der Ortsgemeinde Hümmel, Ortsteil Falkenberg anzulegen und zu betreiben. Die Genehmigung für eine Erweiterungsfläche des Ruheforstes wurde am 25.03.2013, Az. 3.14-710-04 durch die Kreisverwaltung Ahrweiler erteilt.
(2) Zuständig nach öffentlichem Recht ist die Ortsgemeinde Hümmel, Ortsteil Pitscheid, Kapellenstraße 15a, 53520 Hümmel - nachfolgend Träger genannt.
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Hümmel. Die RuheForstflächen befinden sich im Eigentum der Ortsgemeinde Hümmel. Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Waldflächen sind lediglich Urnenbestattungen zulässig.
(3) Die Verwaltung des RuheForstes Hümmel obliegt der RuheForst GmbH, An der Sang 30, 57271 Hilchenbach - nachfolgend Beauftragter genannt.
Geltungsbereich
Der RuheForst Hümmel umfasst folgende Waldflächen:
| Katasterbezeichnung | Flur | Nr. | Forstliche Einteilung |
|---|---|---|---|
| Grundstück Gemarkung Hümmel | 1 | 1 tlw. | Abt. 27 a, 27 b |
| Grundstück Gemarkung Hümmel | 1 | 2 tlw. | Abt. 26 a, 26 b |
| Grundstück Gemarkung Hümmel | 1 | 3 tlw. | Abt. 26 a |
| Grundstück Gemarkung Hümmel | 1 | 5 tlw. | Abt. 26 a |
| Grundstück Gemarkung Hümmel | 1 | 8 tlw. | Abt. 27 a |
Im vorgenannten Geltungsbereich wurden vom Träger und dem Beauftragten gemeinsam geeignete Ruhe Biotope (Grabflächen) ausgewählt und in einem Biotopregister erfasst.
Friedhofszweck, Bestattungsflächen
(1) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Ruhe Biotopen werden nach dem Konzept Ruhe Forst genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzter Bäume oder an anderen Naturmerkmalen eingebracht. Hierzu sind ausschließlich die Urnen der Ortsgemeinde Hümmel zu verwenden. Alle Ruhe Biotope bleiben bei der Ruhe Forst - Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
(2) Der RuheForst Hümmel dient neben der Bestattung von Einwohnern der Ortsgemeinde Hümmel, all derjenigen, die ein vertragliches Recht zur Bestattung an einem RuheBiotop im RuheForst erworben haben, sowie deren im Vertrag bezeichneten Personen.
Öffnungszeiten
(1) Der RuheForst Hümmel unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland - Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der RuheForstflächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Der Beauftragte kann im Einvernehmen mit dem Träger beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der RuheForst geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten im RuheForst
(1) Jeder Besucher des RuheForstes Hümmel hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des vom Träger sowie vom Beauftragten Aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten.
(2) Im RuheForst ist untersagt:
- a) Beisetzungen zu stören,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- d) den RuheForst und die Anlagen zu verunreinigen,
- e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
- f) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
- g) zu rauchen,
- h) Jagdhandlungen auszuüben,
- i) baulichen Anlagen zu errichten.
(3) Der Beauftragte kann im Einvernehmen mit dem Träger Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des RuheForstes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 a) FamilienBiotope
Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht, Markierungen
Im RuheForst erfolgt eine Beisetzung nur im Bereich eines Naturmerkmals (Sträucher, Bäume, Baumstümpfe u. ä.). Die Ruhe Biotope erhalten zum Auffinden des Naturmerkmals eine Registriernummer.
Der Beauftragte ist im Einvernehmen mit dem Träger, sowie in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten berechtigt, ein Markierungsschild in einer Größe von max. 12 x 10 cm am Naturmerkmal anzubringen.
Es wird eine Liste geführt, aus dem die veräußerten Ruhe Biotope und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind. Dieses Register hat der Beauftragte dem Träger jährlich zum 31.12. vorzulegen.
Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Beauftragten vergeben. Das Nutzungsrecht an den im RuheForst registrierten Ruhe Biotopen wird für einen Zeitraum von 99 Jahren verliehen.
Es werden folgende Ruhe Biotope unterschieden:
a) FamilienBiotope
Das Nutzungsrecht an FamilienBiotopen wird auf 10 Bestattungen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner.
b) GemeinschaftsBiotope
Das Nutzungsrecht an GemeinschaftsBiotopen wird auf 15 Bestattungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber.
c) FreundschaftsBiotope
Das Nutzungsrecht an FreundschaftsBiotopen bezieht sich auf den Vertragspartner und max. 9 weitere Berechtigte, die von ihm schriftlich zu benennen sind.
§ 7 Paragraph 7
Durchführung von Bestattungen
(1) Den nach Eintritt des Sterbefalls erforderlichen Urnenanforderungsschein stellt die örtliche Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Rathaus, Kirchstraße 15 - 19, 53518 Adenau aus.
(2) Aus Gründen der Qualitätssicherung sind ausschließlich die seitens der Ortsgemeinde Hümmel zur Verfügung gestellten biologisch abbaubaren Urnen zu verwenden. Die Urnen werden der Ortsgemeindeverwaltung Hümmel in 53520 Hümmel, Breitzerweg 6 zugestellt.
(3) Der Beauftragte stimmt im Einvernehmen mit dem Träger sowie den betroffenen Angehörigen den Beisetzungstermin ab.
(4) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Beauftragte. Die Urnenbeisetzung im RuheForst gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Träger sowie dem Beauftragten. An der Beisetzung nimmt neben den Angehörigen ein Vertreter des Trägers teil.
(5) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht gestattet.
(6) Bestattungshandlungen von der Auswahl der Biotope bis zur Beisetzung sind nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zulässig.
(7) Alle Handlungen im RuheForst, die mit zusätzlichen Lärmbelästigen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u. a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.
§ 8 Paragraph 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Paragraph 9
Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene RuheForst darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhe Biotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Ruhe Biotopes sind jedoch erlaubt.
(2) Im Wurzelbereich der Bäume sowie der sonstigen Naturmerkmale und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale und Gedenksteine zu errichten, b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, c) Kerzen oder Lampen aufzustellen, d) Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 10 Paragraph 10
Pflege der Grabstätten
(1) Der RuheForst ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabbpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
(2) Der Träger kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die RuheForst-Bäume.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 11 Paragraph 11
Haftung
(1) Der Träger sowie der Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des RuheForstes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen und anderen Naturmerkmalen entstehen.
(2) Grundsätzlich besteht für den RuheForst nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des RuheForstes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
(3) Der Träger sowie der Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 12 Paragraph 12
Gebühren
Für die Nutzung der Ruhe Biotope mit ihren Naturmerkmalen wie z. B. Bäumen als Bestimmung der (Urnen-)Grabstätten werden Gebühren/Entgelte erhoben, die sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung richten. Die Höhe der Gebühren/Entgelte wird durch die Ortsgemeinde Hümmel festgesetzt.
§ 13 Paragraph 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung für den RuheForst Hümmel verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 14 Paragraph 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ortsgemeindeverwaltung Hümmel Hümmel, den 29.05.2013
Franz-Peter Schmitz Ortsbürgermeister