Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Hübingen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Paragraph 4
Höhe der Gebühren
| I. | Bestattungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1. | Erdbeisetzungen | |
| 1.1 | in Reihengrabstätten | |
| 1.1.1 | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.250 EUR |
| 1.1.2 | Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.250 EUR |
| 1.2 | in Wahlgrabstätten | |
| 1.2.1 | Zweitbelegung mit Maschineneinsatz | 1.250 EUR |
| 1.2.2 | Zweitbelegung mit Handschachtung | 1.500 EUR |
| 2. | Urnenbeisetzungen | |
| 2.1 | in Urnen- oder Erdgrabstätten | 300 EUR |
1
| 3. | Erdbeisetzungen von: | |
|---|---|---|
| 3.1 | Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden | 300 EUR |
| 4. | Einebnung der Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter | |
| 4.1 | Reihengrab | 150 EUR |
| 4.2 | Doppelgrab | 200 EUR |
| II. | Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen | |
| 1. | Ausbettung von Leichen | |
| 1.1 | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. | |
| 2. | Ausbettung von Urnen | |
| 2.1 | Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern | 300 EUR |
| 3. | Wiederbeisetzung | |
| 3.1 | Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. | |
| III. | NUTZUNGSGEBÜHREN – Rechte an Grabstätten | |
| 1. | Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit) | |
| 1.1 | Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten | 1.867 EUR |
| 1.2 | für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.474 EUR |
| 1.3 | als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern | 1.674 EUR |
| 1.4 | als Urnenrasengrabstätte | 791 EUR |
| 2. | Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Nutzungszeit) | |
| 2.1 | als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern | 1.949 EUR |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts | |
| Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben. |
§ 5 Paragraph 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.09.1988 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.
56412 Hübingen, _________________
Ortsgemeinde Hübingen
Ortsbürgermeister
2