Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hübingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Hübingen waren, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim bzw. einer Wohngemeinschaft Einwohner der Ortsgemeinde Hübingen waren, c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Paragraph 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. (2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhof steiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhof steiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet.
Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Gesamtplan und Belegungspläne
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(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs können an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht werden. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhof steile vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere — ausgenommen Blindenhunde — mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
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Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung zurücknehmen und den Gewerbetreibenden die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.
(5) Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(7) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf Kosten des Gewerbetreibenden zu beseitigen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze unverzüglich wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.
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(9) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
(10) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
(11) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers, b) Namen des oder der Verstorbenen, c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.
(5) Bestattungen finden von Montags bis Samstags statt. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -lage schriftlich festgelegt hat.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche, bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.
(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.
(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.
Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen (Urnen) 30 Jahre.
(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn
a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 vorliegen, b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.
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§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 13 Paragraph 13
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Hübingen an ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
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§ 14 Paragraph 14
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 15), b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber (§ 17 Abs. 2), c) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber (§ 17 Abs. 3), d) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen (§ 17a).
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.
§ 15 Paragraph 15
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden: a) Geschwister unter 3 Jahren, b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.
§ 16 Paragraph 16
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen -aufgehoben-
§ 17 a
Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen
(1) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten (Maße 60 cm x 60 cm), die in einem im Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung einer Rasenreihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Es können bis zu 2 Urnen bestattet werden.
(2) Auf den Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind bodenbündig Grabtafeln in einer Größe von max. 40 cm x 40 cm einzulassen. Die bodenbündig eingelassenen Grabtafeln müssen aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 5 cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.
(3) Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.04. des Folgejahres dürfen ein Grablicht sowie Grabschmuck auf der Grabplatte aufgestellt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 VI. Grabmale und -einfassungen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für die Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtheit gewahrt ist.
VI. Grabmale und -einfassungen
§ 19 a
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten gelten die Maße 60 cm Länge x 80 cm Breite. Die Gesamthöhe des Grabmales darf 60 cm ab der angrenzenden Rahmenoberkante (Einfassung) nicht überschreiten.
(2) Rasengrabstätten werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen weder Grabeinfassungen noch Hinweistafeln oder andere Grabgedenkzeichen aufgestellt werden. Zulässig ist nur die Grabtafel nach § 17 a Abs. 2.
§ 20 Grabeinfassungen
Grabeinfassungen
(1) Alle Grabstätten müssen mit einer Grabeinfassung aus Metall (maximal 0,7 cm Rahmenstärke) oder Naturstein versehen werden. Diese darf max. 8 cm aus dem Boden ragen. Dies gilt nicht, wenn die Grabstätte waagerecht angelegt werden soll und ein Gefälle von mehr als 8 cm in der Grabstätte auszugleichen ist. Dann gilt: Der Rahmen darf an der höchsten Stelle des gewachsenen Bodens max. 2 cm aus dem Boden ragen und somit an der tiefsten Stelle die 8 cm überschreiten.
(2) Bei Grabeinfassungen aus Naturstein können die Grabstätten ganz oder teilweise mit einer Grabplatte versehen werden. In diesem Fall dürfen die in Absatz 1 genannten Maße um maximal 6 cm überschritten werden (Oberkante Grabplatte).
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.
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(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal — im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst —. Verantwortlich dafür ist bei Reihen— u. Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl— und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kasten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung be-
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rechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.
§ 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw.. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
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(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.
(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofes verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.
§ 27 VIII. Schlussvorschriften
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 Paragraph 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 29 Paragraph 29
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2)
- gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt
- die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12)
- bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt
- Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
- Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen.
- die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet
- vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1)
- Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),
- Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
- eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27).
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 5 000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 31 Paragraph 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.07.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.06.1983, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56412 Hübingen, _________________________
Ortsgemeinde Hübingen[{“box_2d”: [507, 283, 772, 317], “label”: “text”, “caption”: “(S.) _________________________” \nOrtsbürgermeister"}]
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