Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Hoyerswerda und ihrer Einrichtungen werden Gebühren (Benutzungs- und Verwaltungsgebühren) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren und Kosten ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung (Anlage).
(2) Für besondere Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach den tatsächlichen Aufwendungen fest.
(3) Unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Gebührenschuldner umgelegt.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer:
- den Antrag für die gebührenpflichtige Leistung oder die Amtshandlung stellt, sie veranlasst oder empfangen hat,
- Erwerber/Inhaber eines Grabnutzungsrechtes ist,
- sich gegenüber der Stadt Hoyerswerda zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat oder
- sonst nach dem Gesetz die Kosten zu tragen hat.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und Bewilligung durch die jeweils
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zuständige Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, entstehen die Gebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen oder bei Leistungen, die erbracht werden müssen, mit Erbringung der Leistung durch bzw. im Auftrag der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung.
(2) Verwaltungsgebühren entstehen mit Beendigung der Amtshandlung.
(3) Die Grabnutzungsgebühr und die Friedhofsunterhaltungsgebühr sind in Reihen- und Gemeinschaftsgrabstätten je Bestattung für die Dauer der Mindestruhezeit und je Wahlgrabstätte für die Dauer der Grabstättennutzung im Voraus zu entrichten.
(4) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(1) Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01. März 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hoyerswerda vom 20. Dezember 2005 außer Kraft.
Hoyerswerda, 27.01.2021
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Gebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hoyerswerda
vom 26.01.2021
A. Benutzungsgebühren
- Bestattungsgebühren
- Grabnutzungsgebühren
- Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG)
- Pflegegebühren für Gemeinschaftsanlagen
- Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen
- Gebühren für Umbettungen
- Gebühren zur Verlängerung der Grabnutzungsrechte
B. Verwaltungsgebühren
A. Benutzungsgebühren in €
- Bestattungsgebühren
| 1.1. | Gebühr für Erdbestattungen | |
|---|---|---|
| 1.1.1 | für Personen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres | 303,48 |
| 1.1.2 | für Personen ab Vollendung des zweiten Lebensjahres | 404,64 |
| 1.2 | Gebühr für Urnenbeisetzungen | 202,32 |
| 1.2.1 | Tiefersetzen einer Urne außerhalb der Ruhezeit: 50 % der Gebühren von 1.2 | 101,16 |
| 1.3 | Bei Frosttiefe im Boden ab 10 cm: Gebühr von 1.1 bzw. 1.2 zzgl. 20 % | |
| 1.4 | Urnen oder Särge über Normalgröße nach § 11 der Friedhofssatzung: Gebühr von 1.1 bzw. 1.2 zzgl. 20 % | |
| 1.5 | Symbolische Bestattung | 50,58 |
- Grabnutzungsgebühren
| 2.1 | Grabstätten für Erdbestattungen | |
|---|---|---|
| 2.1.1 | Erdreihengräber | |
| 2.1.1.1 | für Personen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres | 59,89 |
| 2.1.1.2 | für Personen ab Vollendung des zweiten Lebensjahres | 159,71 |
| 2.1.1.3 | Grabstelle in der Erdgrabanlage | 159,71 |
| 2.1.2 | Erdwahlgrabstätten | |
| 2.1.2.1 | Erdwahlgrab | 255,54 |
| 2.1.2.2 | Doppelwahlgrab | 598,92 |
| 2.2 | Grabstätten für Urnenbestattungen | |
| 2.2.1 | Urnenreihengrab | 59,89 |
| 2.2.2 | Urnenwahlgrabstätten | |
| 2.2.2.1 | zweistelliges Urnenwahlgrab | 69,87 |
| 2.2.2.2 | vierstelliges Urnenwahlgrab | 104,81 |
| 2.2.2.3 | Paargrab | 59,89 |
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| 2.2.3 | Gemeinschaftsanlagen | |
|---|---|---|
| 2.2.3.1 | Grabstelle in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage | 59,89 |
| 2.2.3.2 | Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namen | 39,93 |
| 2.2.3.3 | Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage für Familien | 49,91 |
| 2.2.3.4 | Grabstelle in der Gemeinschaftsanlage für Kinder | |
| 2.2.3.4.1 | Urne für Tot- und Fehlgeborene | 29,95 |
| 2.2.3.4.2 | als Sarg mit max. 0,30 m Länge und 0,20 m Breite für Tot- und Fehlgeborene | 29,95 |