Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof (Hoyerswerda/Kühnicht), den Friedhof Neida und für die Friedhöfe der Ortsteile Bröthen/Michalken, Zeißig, Knappenrode und die Trauerhalle Schwarzkolln, nachfolgend Friedhöfe genannt.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe werden als öffentliche Einrichtung der Stadt Hoyerswerda betrieben. Die Verwaltung obliegt für den Waldfriedhof und den Friedhof Neida dem Bürgeramt, ansonsten den jeweiligen Ortsteilverwaltungen, im Folgenden jeweils als Friedhofsverwaltung bezeichnet.
(2) Die Friedhöfe der Stadt Hoyerswerda dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren und von Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben sowie von in Hoyerswerda verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz, mit unbekanntem Wohnsitz oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Beisetzung in Hoyerswerda erfordern. Die Bestattung anderer Personen kann die jeweils zuständige Friedhofsverwaltung auf Antrag zulassen.
(3) Die Verstorbenen werden in der Regel auf dem Friedhof des Stadt- bzw. Ortsteils bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben, wenn nicht ein Beisetzungsrecht auf einem anderen kommunalen Friedhof besteht. Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, ist auf Antrag eine Ausnahme möglich. Die Entscheidung trifft die jeweils zuständige Friedhofsverwaltung. Auf dem Friedhof Neida werden in der Regel nur Verstorbene, deren letzter Wohnsitz in Klein-/Groß-Neida, im Ortsteil Dörgenhausen oder in Hoyerswerda-Altstadt südlich der Bahnlinie lag, bestattet. In besonderen Fällen ist auf Antrag eine Ausnahme möglich. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung. Ausgenommen von dieser örtlichen Zuordnung sind Verstorbene, die in einem bereits bestehenden Wahlgrab auf dem Friedhof Neida bestattet werden sollen.
§ 3 Teil 2 - Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Bei Schließung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder die jeweiligen Teile desselben die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Beabsichtigte Schließungen, Schließungen selbst und Entwidmungen sind öffentlich bekannt zu machen.
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(3) Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen im Wahlgrab ganz oder teilweise erlischt, ist dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Ruhezeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. Bei einer Entwidmung müssen Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen. Soweit bereits die Ruhezeit abgelaufen ist, kann auf Antrag auch eine anteilmäßige Erstattung für die Restlaufzeit des Nutzungsrechts erfolgen.
Teil 2 - Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe der Stadt Hoyerswerda sind geöffnet:
a) vom 01.04. bis 30.09. von 6.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit b) vom 01.10. bis 31.03. von 7.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit
Ein Verweilen auf den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeit ist unzulässig.
(2) Die jeweils zuständige Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile während der Öffnungszeiten vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung sowie die Würde des Ortes gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Krankenfahrstühle sowie geeignete und notwendige Fahrzeuge von Dienstleistern mit Genehmigung der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung. Die Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie Bestattungen nicht zu stören,
- Waren aller Art und Dienstleistungen anzubieten oder diese zu bewerben,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen, ausgenommen zu privaten Zwecken,
- Plakate anzubringen oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind,
- den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Grünflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof anfallen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabzubehör (wie Kies etc.) auf dem
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Friedhofsgelände zu entsorgen,
- zu rauchen, Alkohol zu verzehren, Lärm zu verursachen oder sich sportlich zu betätigen,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, Hunde sind an der Leine zu führen.
- Gießkannen oder andere Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen auf dem Friedhofsgelände zu deponieren,
- Grabflächen ohne Genehmigung auszudehnen,
- Totengedenkfeiern oder ähnliche nicht unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung durchzuführen. (3) Die jeweils zuständige Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Würde des Ortes vereinbar sind. (4) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 verstoßen oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgen, kann das Betreten des Friedhofs auf Zeit oder dauerhaft untersagt werden.
§ 6 Paragraph 6
Dienstleister
(1) Dienstleister wie Steinmetze, Gärtner und Bestatter dürfen auf den Friedhöfen nach Maßgabe dieser Satzung nur Tätigkeiten ausführen, die mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Sie haben die Regelungen dieser Satzung zu beachten. Sie müssen sich bei ihrer Arbeit auf dem Friedhof bezüglich der Firma sowie ihrer Person ausweisen können. (2) Tätig werden dürfen nur Dienstleister, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig bzw. geeignet sind. Zur Aufstellung von Grabmalen ist eine Person fachlich geeignet, die auf Grund ihrer Ausbildung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. die erforderlichen Fundamente und Grabmalbefestigungen wählen und montieren kann. Sie muss die Standsicherheit von Grabanlagen mittels Messgerät kontrollieren und dokumentieren können. (3) Dienstleister müssen eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Sie haften für alle Schäden, die sie und ihre Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4) Dienstleister dürfen ihre Arbeiten auf den Friedhöfen nur an Werktagen während der Öffnungszeiten unter Beachtung des § 5 Abs.1 ausführen. Zudem sind ruhestörende Arbeiten nur zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr zulässig. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt, es sei denn, die Friedhofsverwaltung genehmigt diese. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Erde und sonstige Materialien sind auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen.
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Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Dienstleister, die gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof nach erfolgter schriftlicher Mahnung untersagen. Bei Gefahr im Verzug ist die Mahnung entbehrlich.
§ 7 Teil 3 - Bestattungsvorschriften
Getrennte Abfallsammlung
Für die Ablagerung von Grünabfällen und Restmüll sind die zur Verfügung gestellten Behältnisse oder Plätze zu benutzen. Gestecke, Gebinde, getopfte Pflanzen und ähnliches sind nach organischen Abfällen und Restmüll zu trennen und gesondert in die jeweils dafür vorgesehenen Behältnisse einzubringen.
Teil 3 - Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind mindestens vier Arbeitstage vor dem Termin bei der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bestattungsunterlagen anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen oder die schriftliche Zustimmung des Nutzungsberechtigten vorzulegen.
(2) Die jeweils zuständige Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften nach den §§ 18 und 19 SächsBestG fest, wobei sie die Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen erfolgen nur an Werktagen während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten. Auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof Neida sind Bestattungen dabei jeweils nur an zwei Samstagen je Monat möglich. Die Termine dazu werden bis Ende November des Vorjahres durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt.
(4) Auf den städtischen Friedhöfen und dem kirchlichen Friedhof Schwarzkollm stehen Trauerhallen zur Durchführung von Trauerfeiern Verfügung.
§ 9 Paragraph 9
Bestattungen
(1) Bestattungen (Ausheben und Verfüllen der Gräber) werden für die städtischen Friedhöfe im Auftrag der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass diese Arbeiten von anderen befähigten Personen ausgeführt werden.
(2) Soll eine Bestattung in einem bestehenden Grab erfolgen, so hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör spätestens am vierten Tag vor der Bestattung entfernen zu lassen.
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(3) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen (Samstage, Sonntage und Feiertage werden nicht mitgezählt) nach Feststellung des Todes beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Aschen, die nicht binnen 6 Monate nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.
§ 10 Paragraph 10
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in einer beliebigen städtischen Trauerhalle stattfinden. (2) Die Abschiednahme am offenen Sarg kann in einer städtischen Trauerhalle nur erfolgen, sofern keine gesundheitlichen oder hygienischen Gefahren zu befürchten sind.
§ 11 Paragraph 11
Särge und Urnen
(1) Särge müssen, soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, aus verrottbarem, umweltverträglichem Material gefertigt, gut abgedichtet und auf dem Boden mit geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt sein. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m breit und 0,70 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen spätestens am vierten Tag vor der Bestattung der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Es sind grundsätzlich handelsübliche Urnen mit einem Durchmesser bis zu 0,20 m und einer Höhe bis zu 0,30 m (incl. Schmuckurne) zu verwenden. Sollen größere Urnen (z.B. Doppelurnen, quaderförmige Urnen, Kugeln) beigesetzt werden, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen spätestens am vierten Tag vor der Bestattung der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss einschließlich der Schmuckurne innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein. (3) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 12 Paragraph 12
Grabaushub/Grabmaße/ Grabeinteilung
(1) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m beträgt. (2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche liegt. (3) Die Einteilung der Grabflächen und der Grabfelder wird durch die jeweils zuständige Friedhofsverwaltung festgelegt.
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(4) Erdgräber haben folgende Außenmaße: Erdreihengrab für Personen bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres 1,00 m x 0,60 m Erdreihengrab für Personen ab Vollendung des 2. Lebensjahres 2,00 m x 0,80 m Erdwahlgrab 2,00 m x 0,80 m Doppelwahlgrab 2,00 m x 2,00 m
(5) Urnengräber haben folgende Außenmaße: Urnenreihengrab oder zweistelliges Urnenwahlgrab 0,80 m x 0,80 m vierstelliges Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 m Paargrab 0,35 m x 0,60 m
§ 13 Paragraph 13
Ruhezeiten
Die Mindestruhezeiten für Erdbestattungen und Urnen betragen
a) bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre b) bei Personen ab Vollendung des 2. Lebensjahres 20 Jahre
§ 14 Teil 4 – Grabstätten und Nutzungsrechte
Ausbettungen/Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Aus- und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Antragsberechtigt ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen gemäß § 19 Abs. 7 der Satzung. Soweit der Antragsberechtigte nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Genehmigung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen. (3) Aus- und Umbettungen werden im Auftrag der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Fristen. (4) Die Kosten der Aus- bzw. Umbettung und den Ersatz eventueller Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Aus- bzw. Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Wird eine Grabstätte durch eine Aus- bzw. Umbettung frei, so erlischt für diese das Nutzungsrecht. Eine Erstattung von Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit erfolgt nicht. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein bereits belegtes Wahlgrab auf den Friedhöfen der Stadt Hoyerswerda umgebettet werden.
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(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Aus- oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Teil 4 – Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 15 Paragraph 15
Grabarten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
| Grabart | Nutzungsrecht | Verlängerung |
|---|---|---|
| Erd- oder Urnenreihengrab für Personen bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres | 10 Jahre | keine* |
| Erd- oder Urnenreihengrab für Personen ab Vollendung des 2. Lebensjahres | 20 Jahre | keine* |
| Erdwahlgrab | 25 Jahre | möglich |
| Doppelwahlgrab | 30 Jahre | möglich |
| Urnenwahlgrab zweistellig oder vierstellig | 25 Jahre | möglich |
| Paargrab | 20 Jahre | maximal 20 Jahre |
| anonyme Urnengemeinschaftsanlage | 20 Jahre | keine |
| Urnengemeinschaftsanlage mit Namen | 20 Jahre | keine |
| Gemeinschaftsanlage für Kinder | 10 Jahre | keine |
*siehe abweichend § 16 Abs. 1 Satz 3
§ 16 Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und für die Mindestruhezeit vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Für Reihengräber auf dem gesonderten Kindergrabfeld auf dem Waldfriedhof ist im Ausnahmefall eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich. (2) In jedem Erdreihengrab ist grundsätzlich nur eine Erdbestattung zugelassen. (3) In jedem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Die Gräber der Erdgrabanlage entsprechen Reihengräbern mit besonderer Gestaltungsvorschrift. Sie werden auf einem separaten Feld ausgewiesen und im Auftrag der Friedhofsverwaltung gepflegt.
§ 17 Paragraph 17
Wahlgräber
(1) Eine Wahlgrabstätte kann ausgewählt werden. Als Wahlgrabstätte gelten auch die Paargräber. In jeder Wahlgrabstätte können mehrere Bestattungen erfolgen. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte neu erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Rechte besteht nicht. (2) In einem Erdwahlgrab können ein Sarg und bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden.
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(3) In einem Doppelwahlgrab können bis zu zwei Särge und bis zu vier Urnen zusätzlich bestattet werden.
(4) In einem zweistelligen Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen, in einem vierstelligen Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(5) Paargräber werden auf einem separaten Grabfeld ausgewiesen. Sie entsprechen zweistelligen Urnenwahlgräbern mit besonderer Gestaltungsvorschrift und Nutzungsdauer. Es gilt §18 Abs. 4 und 5.
(6) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend gebührenpflichtig zu verlängern.
§ 18 Paragraph 18
Gemeinschaftsanlagen
(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen nach einem öffentlich nicht bekannten Plan. Die Urne wird bei Anwesenheit der Hinterbliebenen nur symbolisch beigesetzt. Ihre endgültige Ruhestätte findet die Urne später in der anonymen Grabfläche. Die Wiederausbettung der Urne ist nicht möglich.
(2) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namen und Urnengemeinschaftsanlagen für Familien dienen der Beisetzung von mehreren Urnen. Die Beisetzung in Gemeinschaftsanlagen findet in Anwesenheit der Hinterbliebenen statt. Ein Anrecht auf einen bestimmten Urnenplatz innerhalb der Anlage oder einen bestimmten Namensplatz am Grabmal besteht nicht.
(3) In der Gemeinschaftsanlage für Kinder können Urnen und kleine Särge bis max. 0,30 m Länge und 0,20 m Breite von Tot- und Fehlgeborenen beigesetzt werden.
(4) Die Pflege und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen obliegt der Friedhofsverwaltung.
(5) Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen und sonstiger vergänglicher Grabschmuck sind nur auf den dafür bestimmten Flächen abzulegen. Das Ablegen auf der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.
§ 19 Paragraph 19
Grabnutzungsrechte
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Hoyerswerda. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Rechten an einer bestimmten Grabstätte oder an einer bestimmten Grabanlage oder auf eine unveränderte Umgebung der gewählten Grabstätte besteht nicht.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden anlässlich eines Bestattungsfalls verliehen. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann abweichend auch ohne das Vorliegen eines Bestattungsfalls erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Das Grab ist als Grabstätte kenntlich zu machen und gemäß der Satzung zu pflegen.
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(3) Für Urnengemeinschaftsanlagen und die Gemeinschaftsanlage für Kinder kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Satzung zu entscheiden. Ferner hat der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes das Recht im Wahlgrab bestattet zu werden bzw. über weitere Bestattungen zu entscheiden.
(5) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Grab wird eine Urkunde ausgestellt.
(6) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung aufgegeben werden. Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Gebühren.
(7) Der Nutzungsberechtigte legt fest, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergehen soll. Liegt keine Festlegung vor, geht das Nutzungsrecht an Angehörige in folgender Reihenfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder oder auf die Adoptivkinder, c) auf die Eltern, d) auf die Geschwister, e) auf die Großeltern, f) auf die Enkelkinder, g) auf sonstige Verwandte bis zum 3.Grade.
Innerhalb der einzelnen Gruppen hat der Älteste Vorrang vor Jüngeren.
Eine Übertragung des Nutzungsrechts ist nur mit Zustimmung des Übernehmenden möglich.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach einer Bestattung auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte ist bei Veränderung seiner Anschrift verpflichtet, unverzüglich seine neue Anschrift der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 20 Paragraph 20
Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, c) bei Außerdienststellung oder Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen, d) mit Fristablauf, wenn die nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hoyerswerda festgesetzten Grabnutzungsgebühren trotz Mahnung und Fristsetzung nicht bezahlt wurden, e) bei Vernachlässigung der Grabpflege gemäß § 26.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen im Auftrag des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte hat hierzu die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Grabstätten im Auftrag der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 21 Paragraph 21
Grabmale und Grabgestaltung
(1) Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten, dass sie der Würde des Ortes entsprechen und sich in das jeweilige Grabfeld und den Friedhof einfügen.
Die maximale Höhe der Grabmale über dem Erdboden darf einschließlich Unterbau folgende Maße nicht überschreiten:
| bei zweistelligen Urnenwahlgräbern und Urnenreihengräbern | 0,85 m |
|---|---|
| bei vierstelligen Urnenwahlgräbern | 1,00 m |
| bei Erdreihen- und Erdwahlgräbern | 1,20 m |
| bei Doppelwahlgräbern | 1,20 m |
Für vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtete Grabmale besteht Bestandsschutz.
(2) Bei der Bepflanzung der Grabstätten sind nur Pflanzen zugelassen, die andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Nichtbeachtung haftet der Nutzungsberechtigte für entstandene Schäden.
(3) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in der Grabstätte nicht zu gefährden, muss bei Erdgrabstätten der natürliche Eintritt von Sauerstoff und Wasser auf mindestens der Hälfte der Grabstätte möglich sein.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 22 Paragraph 22
Grabmalantrag
(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Dienstleister gemäß § 6 errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Die Errichtung, Wiedererrichtung und jede Veränderung der baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die jeweils zuständige Friedhofsverwaltung. Auch zum Verlegen von Grabeinfassungen sowie für die Errichtung sonstiger dauerhafter Grabausstattungen bedarf es einer Genehmigung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabanlagen und Grabmale zulässig, sofern sie den Anforderungen nach § 25 Abs. 2 entsprechen.
(3) Der Antrag ist durch die ausführende Firma namens und im Auftrag des Nutzungsberechtigten in doppelter Ausfertigung bei der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist
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eine Zeichnung in Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und der Beschriftung sowie der Fundamentplan beizufügen.
(4) Die Herstellung bzw. Veränderung der Grabanlage darf erst nach schriftlicher Genehmigung erfolgen. Diese kann mit Auflagen verbunden sein. In besonderen Fällen kann dem Grabmalhersteller auferlegt werden, ein Grabmal technisch überprüfen zu lassen, bevor er es aufstellt.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Zubehör nicht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung errichtet wird.
§ 23 Paragraph 23
Grabmalaufstellung
(1) Die Aufstellung der Grabanlage ist spätestens eine Woche vor Ausführungsbeginn bei der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Werden Grabmale und sonstiges Zubehör ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder davon abweichend aufgestellt und kann auch nachträglich keine Genehmigung erteilt werden, kann die jeweils zuständige Friedhofsverwaltung den Auftraggeber zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Auftraggebers entfernt werden.
§ 24 Paragraph 24
Grabeinfassungen
(1) Um die Grablage kenntlich zu machen, ist für jede Grabstätte eine Einfassung vorgeschrieben. Das gilt nicht für die Gräber der Erdgrabanlage und der Paargrabanlage.
(2) Außerhalb der Einfassungen sind Anpflanzungen, das Verlegen von Platten, Fliesen, Rasenteppich und Splitt sowie das Pflastern und ähnliches unzulässig. Eine fest verlegte, ebenerdige Spritzschutzkante von maximal 10 cm Breite kann, in Abhängigkeit von der Grablage, auf Antrag von der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
(3) Soweit nach Erlass dieser Satzung vorhandene Anpflanzungen u.a. nach Abs. 2 nicht von der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung ausdrücklich geduldet werden, sind sie nach Aufforderung zu entfernen. Wird dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht befolgt, wird die Entfernung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorgenommen.
§ 25 Paragraph 25
Verkehrssicherheit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabzubehör müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich und ein Umstürzen oder Absenken beim Öffnen benachbarter Gräber ausgeschlossen ist.
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(2) Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabzubehör sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, haftet der Nutzungsberechtigte.
(3) Die Standsicherheit der Grabmale auf den kommunalen Friedhöfen wird mindestens einmal jährlich überprüft und darüber Nachweis geführt. Dies entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten.
(4) Ist die Verkehrssicherheit der Grabmale bzw. des Grabzubehörs nicht gewährleistet, so wird der Nutzungsberechtigte in geeigneter Weise aufgefordert, die Standsicherheit wieder herstellen zu lassen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von vier Wochen nicht nach, kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten das lose Grabmal fachgerecht ablegen lassen. Ist wegen Gefahr in Verzug sofortiges Handeln erforderlich, so wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten unverzüglich fachgerecht abgelegt.
(5) Durch die Nutzungsberechtigten ist eigenverantwortlich und unverzüglich die Mängelbeseitigung zu veranlassen, sobald die Standsicherheit gefährdet ist.
§ 26 Teil 5 – Schlussvorschriften
Grabpflege
(1) Grabstätten sind während der Ruhezeit und Nutzungsdauer in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise zu pflegen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt mit Beräumung der Grabstätte.
(2) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege grundsätzlich nicht gestattet.
(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von vier Wochen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden.
(4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von vier Wochen zu erfolgen.
(5) Lässt der Nutzungsberechtigte auch die Frist nach Abs. 4 verstreichen, wird das Nutzungsrecht per Bescheid entzogen. Das Nutzungsrecht erlischt ohne Anspruch auf Entschädigung. Mit dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, Grabmal, Grabeinfassung und Grabzubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen.
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(6) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen nach Abs. 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 hinzuweisen
Teil 5 – Schlussvorschriften
§ 27 Paragraph 27
Alte Rechte
(1) Aufgrund früherer Friedhofssatzungen entstandene Grabnutzungsrechte gelten zeitlich bis zum Ablauf der eingeräumten Frist weiter.
(2) Die Reservierung zur Beisetzung der zweiten Urne in den Urnengemeinschaftsanlagen für Familien gilt abweichend vom Abs. 1 maximal 10 Jahre ab Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 28 Paragraph 28
Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch höhere Gewalt, Dritte und durch Tiere entstehen.
(2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 29 Paragraph 29
Gebühren
Für die Benutzung der kommunal verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Friedhofssatzung verstößt, indem er a) entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof verweilt, b) entgegen § 4 Abs. 2 das Betretungsverbot missachtet, c) sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
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d) auf den Friedhöfen entgegen § 5 Abs. 2 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Krankenfahrstühle sowie geeignete und notwendige Fahrzeuge von Dienstleistern) einschließlich Fahrrädern befährt, die Schrittgeschwindigkeit nicht einhält oder Bestattungen stört,
- Waren aller Art und Dienstleistungen anbietet oder diese bewirbt,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, ausgenommen zu privaten Zwecken, erstellt,
- Plakate anbringt oder Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind, verteilt,
- den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, beschädigt oder verändert sowie Grünflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
- Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof anfallen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabzubehör (wie Kies etc.) auf dem Friedhofsgelände entsorgt,
- raucht, Alkohol verzehrt, Lärm verursacht oder sich sportlich betätigt,
- Tiere außer Hunde mitbringt bzw. Hunde nicht an der Leine führt,
- Gießkannen oder andere Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen auf dem Friedhofsgelände deponiert,
- Grabflächen ohne Genehmigung ausdehnt,
- Totengedenkfeiern oder ähnliche nicht unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt. e) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 1 sich nicht ausweisen kann, f) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 2 fachlich, betrieblich oder persönlich nicht geeignet oder nicht zuverlässig ist, g) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 3 keine angemessene Berufshaftpflicht vorweisen kann, h) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 4 Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten oder in Zeiten gemäß § 4 Abs. 2 durchführt oder ruhestörende Arbeiten im Zeitraum zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr ausführt, i) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 5 Geräte an Stellen ablagert, wo sie stören, Arbeits- und Lagerplätze nicht in Ordnung bringt, Materialien an dafür nicht bestimmten Plätzen ablagert oder Geräte an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt, j) entgegen § 7 die getrennte Abfallsammlung nicht beachtet, k) entgegen § 18 Gemeinschaftsanlagen pflegt oder bepflanzt oder Blumen oder anderen Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten Flächen ablegt,
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l) entgegen § 21 Grabstätten nicht der Würde des Ortes entsprechend gestaltet oder höhere Grabsteine als zulässig errichtet oder sonstige Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstätte verändert,
m) entgegen § 22 Grabmale ohne schriftliche Genehmigung errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst,
n) entgegen § 25 Abs. 2 als Nutzungsberechtigter Grabmale und sonstige Ausstattungen nicht verkehrssicher erhält,
o) entgegen § 26 Abs. 1 die Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt oder verkehrssicher in Stand hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Stadt Hoyerswerda.
§ 31 Paragraph 31
In-Kraft-Treten
(1) Die Friedhofssatzung tritt am 01. März 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Hoyerswerda vom 20. Dezember 2005 in der Fassung der Änderungen vom 30. Januar 2007 und vom 24. November 2009 außer Kraft.
Hoyerswerda, 27.01.2021
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