Gebührenordnung – Homberg_(Efze),_Reformationsstadt

Vollständige Gebührenordnung für Homberg_(Efze),_Reformationsstadt.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Friedhofshalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Grabstätte für Sargbestattung (§ 14 Abs. 2 Buchst. a) bis d) der Friedhofsordnung) aa) während der Dienstzeiten 675,00 € bb) nach Dienstschluss und an Samstagen 710,00 € b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte für Sargbestattungen (§ 14 Abs. 2 Buchst. a) der Friedhofsordnung) aa) während der Dienstzeiten 255,00 € bb) nach Dienstschluss und an Samstagen 270,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für das Öffnen von Urnengräbern 90,00 € b) Für das Schließen von Urnengräbern 60,00 €

§ 6 Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen sowie der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Friedhofshallen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Benutzung einer geschlossenen Friedhofshalle 165,00 € b) für die Benutzung einer offenen Friedhofshalle 105,00 €

(2) Für die Benutzung der Leichenhalle wird folgende Gebühr erhoben:

pro Tag 25,00 €

§ 7 Auslagenersatz für Umbettungen

Für Umbettungen von Särgen und Aschenurnen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, wird ein Auslagenersatz geltend gemacht.

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§ 8 Paragraph 8

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätten sowie einstelliges Wahlgrab für Sargbestattungen 466,00 €
b) Reihengrabstätten für Sargbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 325,00 €
c) Wahldoppelgrab für Sargbestattungen 749,00 €
d) Wahldreiergrab für Sargbestattungen 961,00 €
e) Rasenerdgrab für Sargbestattungen 184,00 €
f) Urnenreihengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten 184,00 €
g) Rasenurnengrab 89,00 €

(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

§ 9 Paragraph 9

Sonstige Gebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Gebühren:

a) Beschriftung der Stele bei Bestattung in einer Urnengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld 500,00 €
b) Verwaltung von Legaten pro Monat 7,50 €
c) Prüfung und Genehmigung nach § 23 der Friedhofsordnung (Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Abdeckungen und Einfassungen) 50,00 €

Gebührenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrages.

(3) Die Fälligkeit der Gebühren nach § 9 richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Zur Zahlung der Gebühren nach § 9 ist verpflichtet,

  • a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  • b) wer die Gebühren durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
  • c) wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 III. Schlussbestimmungen

Sternenkinder

Die oben angeführten Gebührentatbestände kommen anlässlich der Bestattung von Sternenkindern im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe f) der Friedhofsordnung nicht zur Anwendung.

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III. Schlussbestimmungen

Auf die Beitreibung der Gebühren finden die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.05.2013, einschl. ihrer Änderungssatzungen, außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

34576 Homberg (Efze), den

Der Magistrat

Bürgermeister

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Original-Gebührenordnung als PDF

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