ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist s.t.Decoll.. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist s.t.Decoll.

Satzung (Originalwortlaut)

Stand: 20.04.2016

FRIEDHOFSORDNUNG

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeine Vorschriften V. Gestaltung der Grabstätten

§ 1 Geltungsbereich § 21 Grabgestaltung
§ 2 Friedhofszweck § 22 Gestaltungs- und Belegungsplan
§ 3 Friedhofsverwaltung (Wahlmöglichkeit)
§ 23 Herrichtung und Pflege
der Grabstätten
II. Ordnungsvorschriften § 24 Grabmale
§ 25 Verantwortlichkeit und Maßnahmen
§4 Öffnungszeiten bei Verstößen
§5 Verhalten auf dem Friedhof § 26 Leichenhalle
§6 Amtliche Handlungen § 27 Trauerfeiern
§7 Gewerbliche Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften VI. Schlussvorschriften

§8 Bestattungstermine § 28 Außerdienststellung und
§9 Beschaffenheit der Särge und Urnen Entwidmung
§ 10 Grabaushebungen § 29 Gestaltung und Nutzungszeiten bei
§ 11 Ruhezeiten Altgrabstätten
§ 30 Haftung der Kirchengemeinde
§ 31 Veröffentlichung und In-Kraft-Treten
IV. Grabstätten

§ 12 Umbettungen
§ 13 Nutzungsrechte
§ 14 Arten und Mindestgrößen der Gräber
§ 15 Erdreihengrabstätten
§ 16 Erdwahlgrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Einheitlich gestaltete Grabstätten
§ 19 Urnenbeisetzungen auf alten
Familiengrabstätten
(Urnengemeinschaftsgrabstätten)
§ 20 Verzeichnis der Grabstätten

Stand: 20.04.2016

FRIEDHOFSORDNUNG
FÜR DIE KATHOLISCHE KIRCHENGEMEINDE
ST. JOHANNES BAPTIST S.T.DECOLL.IN 49439 STEINFELD

PRÄAMBEL

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.

Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.

Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die
Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.

Auf der Grundlage dieses Glaubens hat der Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde
St. Johannes Baptist s.t.Decoll. in 49439 Steinfeld folgende Friedhofsordnung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde
St. Johannes Baptist s.t.Decoll. in 49439 Steinfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Kath. Friedhof Steinfeld

Kath. Friedhof Holdorf

Kath. Friedhof Mühlen

Kath. Friedhof Handorf-Langenberg

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Mitglieder der in § 1
genannten Kirchengemeinde waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der
Kirchengemeinde wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in
einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer als in Satz 1 genannter
Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung darf
nicht versagt werden, wenn im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde kein anderer Friedhof
besteht.

(2) Als Personen in diesem Sinne gelten auch Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter
500 g, die die Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nicht erfüllen.1

(3) Jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort des Totengedenkens und des Gebetes, der
Verkündigung der christlichen Botschaft, der Ruhe und Besinnung und auch der Erholung
aufzusuchen.

1
Nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nds.BestattG sind diese zur Bestattung zuzulassen, wenn ein Elternteil dies verlangt.

Stand: 20.04.2016

§ 3 Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof wird vom Kirchenausschuss verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden
Friedhofsverwaltung und der Aufsicht einem besonderen Ausschuss des Kirchenausschusses
oder einer Verwaltungsstelle, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, übertragen.

(2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach
dieser Friedhofsordnung und nach allgemeinem und besonderem kirchlichen Recht des
Oldenburgischen Teils der Diözese Münster.

(3) Die Friedhofsverwaltung erhebt für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung. Die Gebühren sind ihrer
Höhe nach so zu gestalten, dass die hinsichtlich des Friedhofes anfallenden Kosten durch die
Gebühreneinnahmen gedeckt werden und eine Rücklagenbildung zur Finanzierung größerer
Ausgaben möglich ist.

(4) Zur Verwaltung des Friedhofes dürfen unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzes
personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchengemeinde kann jedoch
das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese
Zeiten werden am Friedhofseingang bekannt gegeben.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und in jeder
Hinsicht auf Trauernde Rücksicht zu nehmen. Äußerungen und Handlungen, die das
christliche Empfinden verletzen könnten, sind zu unterlassen.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle
und Rollatoren sowie Leichenwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für
den Gewerbebereich zugelassenen Fahrzeuge

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben

c) an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochentagen in Hör-oder Sichtweite einer laufenden
Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen

d) Druckschriften oder dergleichen mit Ausnahme von Totenzetteln zu verteilen oder zu
verkaufen

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

f) Tiere mitzuführen - mit Ausnahme von Hunden, die stets an der Leine zu führen sind

g) zu spielen und zu lärmen

h) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen

Stand: 20.04.2016

Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Friedhofsordnung vereinbar sind. Sie kann vorstehende Vorschriften jederzeit durch
Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

(2) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Kirchenausschusses.

(3) Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.

§ 6 Amtliche Handlungen

Bestattungen und andere Amtshandlungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger
vorgenommen werden. Diese sind möglichst frühzeitig bei der Friedhofsverwaltung
(Friedhofsträger) anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere alle
Gestaltungsvorschriften, zu beachten. Auf Anforderung des Friedhofsträgers haben sie eine
schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung abzugeben,
ihre fachliche Qualifikation sowie eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nach-
zuweisen. Der Friedhofsträger kann für die Tätigkeiten von Gewerbetreibenden auf dem
Friedhof besondere dem Friedhofszweck dienende Anordnungen erlassen.

(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie das Begehen der Wege und
die Pflege der Gräber nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der
Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Sie sind bei
Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer
ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes
gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungstermine

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der
Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen
Unterlagen beizufügen.

(2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen
sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.

§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Särge müssen über eine feuchtigkeitshemmende Wirkung verfügen und sollen den Standards
der deutschen Sarghersteller entsprechen. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen
sowie Überurnen dürfen nur aus einem leicht abbaubarem, umweltverträglichen Material
bestehen, das innerhalb der Ruhefrist vergeht; die Verwendung von Kunststoffen und nicht
verrottbaren Werkstoffen ist unzulässig. Särge dürfen nicht mit metallenen Einlagen versehen
sein.
(2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder
versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu

Stand: 20.04.2016

beeinträchtigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreien Materialien
bestehen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist
ein größerer Sarg erforderlich, ist hierauf bei der Anmeldung beim Pfarrbüro hinzuweisen.

(4) Überurnen sollen nicht höher als 0,50 m und nicht breiter als 0,30 m sein.

(5) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (Beisetzung ohne Sarg)2 sind nach Genehmigung
durch die zuständige Gesundheitsbehörde (§ 11 Abs.1 Satz 2 Nds. BestattG) nur in dafür
ausgewiesenen Gräberfeldern möglich. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen,
wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der/die Verstorbene an einer
meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.

§ 10 Grabaushebungen

(1) Ein Grab darf nur durch solche Personen ausgehoben und geschlossen werden, die von dem
Friedhofsträger dafür vorgesehen sind.

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 starke Erdwände
getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt

- für Erwachsenenleichen 30 Jahre

- für Kinderleichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Ungeborene mit einem
Gewicht von mindestens 500 g sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter
500 g 20 Jahre

- und für Aschen 20 Jahre

(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden,
wenn nicht die schriftliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegt (§ 15 Abs.1
Nds. BestattG). Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder
Urnenreihengrab des Friedhofes sind unzulässig.

2
Kommt nur bei Monopolfriedhöfen in Betracht

Stand: 20.04.2016

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen werden nur von Beauftragten der Kirchengemeinde durchgeführt. Die
Kirchengemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Durch die Vergabe einer
Grabstätte wird ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht nach dieser Ordnung begründet. Das
Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage (z. B. Bepflanzung) und zur Pflege der
Grabstätte sowie zur genehmigungspflichtigen Aufstellung eines Grabmals (vgl. § 23 Abs. 1).

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen.
Bei Wahlgrabstätten kann die Kirchengemeinde Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriften-
änderungen mitzuteilen.

§ 14 Arten und Mindestgrößen der Gräber

(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als

a) Erdgrabstätten x
aa) Erdreihengrabstätten
bb) Erdwahlgrabstätten x

b) Urnengrabstätten x
aa) Urnenreihengrabstätten x
bb) Urnenwahlgrabstätten

c) Einheitlich gestaltete Grabstätten x
aa) Erdreihenrasengrabstätten
bb) Erdwahlrasengrabstätten
cc) Urnenreihenrasengrabstätten x
dd) Urnenwahlrasengrabstätten
d) Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten
(Urnengemeinschaftsgrabstätten) x

(2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für:

a) Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g (Gemeinschaftsanlage)

b) Angehörige von Glaubensrichtungen, die Bestattungen ohne Sarg vornehmen

Stand: 20.04.2016

(3) Für Verstorbene unter 5 Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von
mindestens 500 g muss jede Erdgrabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m
tief sein.

Alle übrigen Erdgrabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief
sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein.
Bei Urnengrabstellen beträgt die Mindestgröße 0,40 m x 0,40 m sowie die Mindesttiefe
0,80 m.

Die Grabstätten sollen als Erdgrabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der
Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m beträgt, als
Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante der Urne und der
Bodenoberfläche 0,50 m beträgt. 3

(4) Im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und Ewigkeit werden
keine anonymen Bestattungen vorgenommen.
Auf jeder Grabstätte sind als kürzeste Kenntlichmachung der konkreten Lebensgeschichte
dieser Personen die Namen und nach Möglichkeit die Geburts- und Sterbejahre der dort
Bestatteten anzubringen - auf Rasengrabstätten mittels entsprechender Bodenplatten, welche
die Grabpflege nicht behindern dürfen.

§ 15 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die im Beerdigungsfall durch die
Kirchengemeinde zugewiesen werden.

(2) Sie werden nur für die Dauer der Ruhezeit überlassen (s. § 11) und können nicht verlängert
werden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines
Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf
Jahren zu bestatten.

(3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die
Kirchengemeinde.
Es können

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot-
und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Kindergräber)
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bzw. für
Aschen

eingerichtet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist
6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekanntzumachen.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten fallen die Erdreihengrabstätten der Kirchengemeinde zur freien
Benutzung wieder zu.

3
Empfohlene Maße für Überurnen sind: Höhe max. 50 cm, Durchmesser max. 30 cm, (s. hierzu jetzt die Regelung in § 9
Abs.4.) - Beisetzung in einer Tiefe von 0,80 – 1,00 m.

Stand: 20.04.2016

§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag
durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungs-
recht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird gleichzeitig
mit dem Erwerb bestimmt.
Das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten wird grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer
der Nutzungszeit verliehen.

(2) Erdwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 1, 2, 3, 4,5,6,7,8,9,10 Grabstellen abgegeben.
Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die
Kirchengemeinde.

(3) In der Erdwahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte und sein Ehegatte und,
sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet (Abs. 2), die von dem
Nutzungsberechtigten bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt. In jeder Grabstelle einer
Erdwahlgrabstätte darf jeweils nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche
belegten Grabstelle kann zusätzlich eine Asche bestattet werden.

(4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung über das
Nutzungsrecht ausgestellt wird. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der
Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen
Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Enkelkinder
d) auf die Eltern
e) auf die Großeltern
f) auf die Geschwister

Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen a) bis f) ist die Reihenfolge des Alters
maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das
Nutzungsrecht übernimmt.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte nach
Erhalt des Nutzungsrechts gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung zu gestalten und zu
pflegen.

(6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
der Kirchengemeinde zulässig.

(7) Die Ruhezeiten (§ 11) der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichen bzw. Aschen dürfen
die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiten. Soll die Nutzungszeit
überschritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des
Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden
Leiche bzw. Asche von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden
Verlängerungsgebühr gewährt worden ist.

Stand: 20.04.2016

(8) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Kirchengemeinde
entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts
ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.
Über den Ablauf des Nutzungsrechtes informiert der Friedhofsträger den Nutzungs-
berechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine
Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden
Grabstätte.

(9) Die Verlängerung von Nutzungsrechten (Abs. 7, Abs. 8) ist grundsätzlich nur für die gesamte
Erdwahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde.

§ 17 Urnengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt
werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.
Für Urnenreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch
Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird mit dem Erwerb
bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 1, 2, Grabstellen abgegeben. In
jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenwahlgrabstätten gilt §
16 entsprechend.

§ 18 Einheitlich gestaltete Grabstätten
(- Pflegefreie/pflegelose Grabstätten -)

(1) Pflegefreie (oder pflegelose) Rasengrabstätten werden eingerichtet als
Urnenreihenrasengrabstätten, Erdwahlrasengrabstätten, Urnenwahlrasengrabstätten.
Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt
(Raseneinsaat, sonstige Begrünung). Sie erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde zu
errichtendes stehendes oder liegendes Grabmal oder Grabkreuz, auf dem jeweils mindestens
der Name des Verstorbenen sowie die Lebensdaten vermerkt sind, keine besondere
Gestaltung. Zusätzliche Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es
besteht die Möglichkeit, Sträuße, Buketts und Grablichter an einer Gemeinschaftsstelle
abzulegen.

(2) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für
Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 gilt
entsprechend.

(3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenwahlrasengrabstätten sind Grabstätten für
Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen
Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als Grabstätten mit 1, 2, Grabstellen abgegeben.
§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 16 gilt entsprechend.

§ 19 Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten (Urnengemeinschaftsgrabstätten)

Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf aufgegebenen Erdwahlgrabstätten (großen
mehrstelligen Familiengrabstätten) mit altem Grabmalbestand vergeben. Die Belegung erfolgt der
Reihe nach im Raster. Die Gräber werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11
Abs.1) zur Beisetzung einer Urne vergeben. Die Mindestmaße betragen 0,40 m x 0,40 m. Für die
Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten sorgt die Friedhofsverwaltung für die
Dauer der Ruhezeit (Bepflanzung mit Bodendecker). Zusätzliche Ausschmückungen durch die
Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße, Buketts und Grablichter am

Stand: 20.04.2016

Gemeinschaftsgrabmal abzulegen. Die Namen der Verstorbenen sowie die Lebensdaten werden
auf einer Tafel am Gemeinschaftsgrabmal festgehalten. Ein individuelles Grabzeichen ist nicht
möglich.

§ 20 Verzeichnis der Grabstätten

Die Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten
und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (Gestaltungsvorschriften)4)

1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtheit gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt wird.

2) Grabhügel und -beete sind deshalb dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie
dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.

3) Die Gewächse der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht
beeinträchtigen.

4) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.

§ 23 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Bestattung oder Erwerb des
Nutzungsrechts hergerichtet sein.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen und /oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Grabstätten zum Osterfest,
welches mit dem Gründonnerstag beginnt, und zu Allerheiligen und Allerseelen (1. und 2.
November) angemessen hergerichtet sind.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor
allem Kunststoffkörper von Kränzen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfäden sowie
Kranzschleifen. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie
Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind
nur zulässig, wenn sie getrennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die
Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist unzulässig.

§ 24 Grabmale

(1) Grabmale und alle sonstigen baulichen Anlagen müssen dem Charakter des Ortes
entsprechen. Im Sinne einer christlichen Erinnerungskultur sollen Vor-und Nachname sowie
Geburts- und Sterbedatum jedes und jeder Verstorbenen erkennbar sein. Bilder, Symbole,

4
Die §§ 21 -24 gelten für die einheitlich gestalteten Grabstätten (§ § 18 und 19 )nur insoweit, als sie den Charakter
dieser Grabstätten entsprechen, s. FN 10

Stand: 20.04.2016

figürliche Darstellungen und Inschriften auf Grabmälern und Grabstätten sollen Zeugnis geben
von der christlichen Hoffnung auf die Auferstehung der Toten und vom Glauben an das Leben
der kommenden Welt.
Dies gilt nicht auf Grabfeldern, die für die Bestattung von Nichtchristen vorgesehen sind.

(2) Der Friedhofsträger kann die Entfernung solcher Darstellungen verlangen und gegebenenfalls
veranlassen, welche dieser Hoffnung ausdrücklich widersprechen oder mit der Würde eines
kirchlichen Friedhofes nicht vereinbar sind.

(3) Die Grabmale sind nach der jeweils geltenden Richtlinie für die Erstellung und Prüfung
von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-
und Holzbildhauerhandwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können. Vorstehendes gilt für bauliche Anlagen entsprechend.

(4) Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische
Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf)
hergestellt sein.

(5) Die Breite eines Grabmals soll in der Regel nicht mehr als die halbe Breite der Grabstätte
betragen, die Höhe sollte der Form des Grabmals, der Grabstätte und der Umgebung
entsprechend gewählt werden. Sie soll bei Reihengrabstätten für Erwachsene 0,80 m nicht
überschreiten, bei Kindergrabstätten soll sie bis zu 0,60 m betragen.
Auf Wahlgrabstätten sollen sie nicht höher als 1,25 m sein.

(4) Grabmale und andere bauliche Anlagen sind dauernd in gutem stand- und verkehrssicherem
Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mit der Aufstellung und Instandhaltung
beauftragt werden.

(7) Die verantwortlichen Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch
Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen
davon verursacht wird.

(8) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt
werden.

§ 25 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen

(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und der Gestaltungssatzung
ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Die jeweiligen Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle
Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften der genannten Ordnungen entstehen.

(2) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofs-
verwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
herzurichten. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird
durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe im
Aushangkasten der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Außerdem wird der unbekannte
Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis
3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Erdreihengrabstätte/Urnenreihen-
grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und
sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

Stand: 20.04.2016

Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 2 Sätze 1, 2, 3 und 4
entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die
Kirchengemeinde die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist der
jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte
unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu
ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein Hinweis 3
Monate vorher auf der Grabstätte zu erfolgen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von
drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Er ist darauf
hinzuweisen, dass die genannten Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die
Friedhofsverwaltung die Kosten zu tragen hat.

In den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung ist der jeweilige
Verantwortliche (Abs. 1) auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Sätze 5 und 7
hinzuweisen.

(3) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz
1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne
weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

(4) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der
Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen,
Absperrungen). Wird der sicherheitsgefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun
bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu
entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände
aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine
öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der
Grabstätte, bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(5) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen (Abs. 1) innerhalb von
zwei Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie
vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder
Nutzungszeit entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofs-
trägers. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung gibt das Ende der
Ruhezeit bei Reihengrabstätten 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf
dem jeweiligen Grabfeld bekannt und informiert die Nutzungsberechtigten über den Ablauf des
Nutzungsrechtes schriftlich, soweit deren Anschrift bekannt sind. Bei Wahlgrabstätten
informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten über den Ablauf des Nutzungs-
rechtes sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift
bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.

(6) Bei Nichtbefolgung dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser Ordnung
erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des

Stand: 20.04.2016

Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Anwendung.

§ 26 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichname bis zur Bestattung. Sie muss daher
den diesbezüglichen hygienischen und gesundheitsrechtlichen Standards genügen.

(2) Die Leichenhalle dient ebenso dazu, dass Menschen Abschied nehmen können von Ihren
Verstorbenen, die dort aufgebahrt sind. Deshalb sollen die räumlichen Gegebenheiten, deren
Ausgestaltung und Einrichtung auch diesem Anspruch genügen. Sie müssen so beschaffen
und eingerichtet sein, dass sie für jede Aufbahrung einen würdigen Rahmen bilden. So dient
die Leichenhalle auch der Trauerarbeit und der Förderung eines bewussten Umgangs mit Tod
und der persönlichen Bewältigung des Abschieds.

§ 27 Trauerfeiern

Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht
verletzen.

VI. Schlussvorschriften

§ 28 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und jeder Friedhofsteil kann von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund
ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend
für einzelne Grabstätten, Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchen-
aufsichtlichen Genehmigung.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen
ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der
Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige
Veröffentlichung in den im Bereich der Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen bekannt
zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält stattdessen der jeweilige Nutzungsberechtigte
einen schriftlichen Bescheid.
Nach Ablauf der Ruhefrist der Grabstätte des zuletzt Bestatteten auf dem außer Dienst
gestellten Friedhof oder Friedhofsteil ist eine Entwidmung des Friedhofes bzw. des
Friedhofteiles möglich.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
Beigesetzten für die restliche Nutzungsdauer auf Kosten der Kirchengemeinde in andere
Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend,
soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen
Nutzungsberechtigten zwei Monate vorher mitzuteilen.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere
Beisetzungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren
Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur
Verfügung zu stellen.

Stand: 20.04.2016

(5) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die
außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten
werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 29 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten

(1) Bei Grabstätten, über welche die Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits
verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher
Vorschriften nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Ordnung mit der Maßgabe, dass
der Nutzungsberechtigte nicht verpflichtet ist, ein bereits aufgestelltes Grabmal zu ändern.

(2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen
bestimmten kürzeren Zeitraum als nach § 16 dieser Ordnung vergeben worden sind, bleibt es
bei Nutzungszeit der Friedhofsordnung alter Fassung. Eine Verlängerung dieser bisherigen
Nutzungszeit auf die Nutzungszeit nach § 16 Abs. 1 dieser Friedhofsordnung ist nur gegen
Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich. Einen Anspruch auf Verlängerung der
bisherigen Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte nicht.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer (sowie solche Nutzungsrechte, die für einen bestimmten längeren
Zeitraum als nach § 16 dieser Ordnung vergeben worden sind), werden auf zwei
Nutzungszeiten nach § 16 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung oder der zuletzt beigesetzten Leiche
oder Asche.

(4) Im Übrigen gilt diese Ordnung.

§ 30 Haftung der Kirchengemeinde

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des
Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere
entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.

§ 31 Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach ihrer
Veröffentlichung am 01.07.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im
Pfarrbüro der Kirchengemeinde St. Johannes Baptist s.t.Decoll, Pastor-Schlichting-Str. 4,
49439 Steinfeld zu den üblichen Öffnungszeiten. Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der
Friedhofsordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde St. Johannes
Baptist s.t.Decoll, Pastor-Schlichting-Str. 4, 49439 Steinfeld für einen begrenzten Zeitraum
zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

(4) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof
zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

Stand: 20.04.2016

die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen
Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden
kann.

Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung:

________________________, ______________________
(Ort) (Datum)

Katholische Kirchengemeinde

St. ________________________________

Der Kirchenausschuss

Kirchenausschussvorsitzender (stellv.)

KA-Siegel ___________________________________
Kirchenausschussmitglied

Kirchenausschussmitglied

Die vorstehende Friedhofsordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich
genehmigt.

Vechta, _______________

Stand: 20.04.2016

Das Bischöflich Münstersche Offizialat

Der Bischöfliche Offizial

i.V. Offizialatsrat

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

1

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist s.t.Decoll. für den Friedhof
St. Peter und Paul, Neuenkirchener Str. in 49451 Holdorf

Teil A.
§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen
an der Neuenkirchener Straße in 49451 Holdorf sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde
und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt
die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen
Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der
Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.

(2) Bei
sonstigen
Benutzungsgebühren
entsteht
die
Gebührenschuld
mit
der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.

§ 4
Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit
angegeben, so gilt dieser.

2

(2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch
50,00 € teilbaren Betrag.

(3) Für
schriftliche
Mahnungen
sind
die
entstandenen
Portokosten
durch
den
Gebührenschuldner zu erstatten.

(4) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.1 Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner zu tragen.

(5) In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.

(6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch
Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 5
Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte pro
Liegeplatz:

a) Erdgrabstätten

aa) Erdwahlgrabstätten für 30 Jahre

100,00 €
bb) Kinderreihengrabstätten für 20 Jahre

50,00 €

b) Urnengrabstätten

aa) Urnenreihengrabstätten für 20 Jahre

35,00 €

c) Einheitlich gestaltete Grabstätten

cc) Urnenreihenrasengrabstätten für 20 Jahre

505,00 €

d) Sonderfeld für Fehl-und Ungeborene ( Gemeinschaftsanlage)
0,00 €

1 vgl. § 17 Nds. BestattG.

3

(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzugsrechts:

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes mit oder ohne weiteren Bestattungsfall:
Die Verlängerung kann jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jedes Jahr
der Verlängerung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig
entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt. Verlängerungen sind
jeweils nur für die gesamte Grabstätte zulässig.

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer
beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht
an der Grabstätte um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlängern. Die Gebühr für
die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt,
bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in
Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt.

c) Erhebung von Verlängerungsgebühren ist auch zulässig, wenn Wahlgrabstätten
(Altgrabstätten) ursprünglich unbefristet oder langfristig vergeben worden waren und
nachträglich durch die FO befristet wurden.2

§ 6
Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle

Gebühren für die Nutzung der Leichenhalle

50,00 €

§ 7
Bestattungsgebühr
(1) Für eine Erdbestattung:

a) Aushebung / Verfüllung des Grabes

- Kindersärge bis 1,20 m

100,00 €

- Erwachsenensärge über 1,20 m

200,00 €

(2) Für eine Urnenbeisetzung:

a) Aushebung / Verfüllung des Grabes

70,00 €

2 vgl. § 29 Abs. 3 FO

4

§ 8

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Wege,
Wasser, Strom, Abfallbeseitigung, Instandsetzungsarbeiten) wird eine Gebühr festgesetzt.

Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung pro Liegeplatz
festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des
Kalenderjahres,
erfolgt
eine
entsprechend
zeitanteilige
Festsetzung
der
Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das
Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.

Für ein Jahr pro Liegeplatz

10,00 €
Für ein Jahr Kindergrab bis 5 Jahre

5,00 €
Für ein Jahr Urnengrab

5,00 €

§ 9
Umbettungs-, Ausgrabungsgebühr

Für die Ausgrabung Liegeplatz:

200,00 €

Für die Wiederbestattung Liegeplatz:

200,00 €

5

Teil B.

§ 10
Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen
Kirchengemeinde St. Johannes Baptist s.t.Decoll. am 20. April 2016 beschlossen und tritt
nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in
Vechta und nach Bekanntgabe am 01.07.2016 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens
dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer
Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung
im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist s.t.Decoll., Pastor-
Schlichting-Str. 4, 49439 Steinfeld zu den üblichen Öffnungszeiten. Gleichzeitig wird der
volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten an der Kirche der
Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist s.t.Decoll, Pastor-Schlichting-Str. 4,
49439 Steinfeld für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der
Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen
Tageszeitung bekannt gegeben.

(3) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten auf
dem Friedhof zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen
Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen
werden kann.

Steinfeld ,
20. April 2016

Katholische Kirchengemeinde
St. Johannes Baptist s.t.Decoll.

Der Kirchenausschuss

Kirchenausschussvorsitzender

Kirchenausschussmitglied

Kirchenausschussmitglied

Kirchen-
ausschuss
- siegel

6

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG
kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebühren-
ordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden

Vechta, _______________

Das Bischöflich Münstersche Offizialat

Der Bischöfliche Offizial

Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist s.t.Decoll.

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