Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.12.2007 außer Kraft.
Hohenöllen, den 18.01.2014
gez. Wannenmacher
(DS)
Erich Wannenmacher, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 77,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 115,00 € c) einer anonymen Grabstätte 250,00 € d) einer Rasengrabstätte 250,00 €
- Überlassung
a) einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 115,00 € b) einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 250,00 € c) einer Rasenurnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 250,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Wahlgrabstätte 230,00 € bb) eine anonyme Wahlgrabstätte 500,00 € cc) eine Rasenwahlgrabstätte 500,00 €
b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für die Dauer von 20 Jahren nach Buchst. a) für
aa) eine Wahlgrabstätte 115,00 € bb) eine anonyme Wahlgrabstätte 250,00 € cc) eine Rasenwahlgrabstätte 250,00 €
- a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) für
aa) eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Aschen, je Asche 115,00 € bb) eine anonyme Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Aschen 500,00 € cc) eine Rasenurnenwahlgrabstätte bis zu 4 Aschen 500,00 €
b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für die Dauer von 20 Jahren nach Buchst. a) für
aa) eine Urnenwahlgrabstätte 57,50 € bb) eine anonyme Urnenwahlgrabstätte 250,00 € cc) eine Rasenurnenwahlgrabstätte 250,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
a) Wahlgrabstätten 8,00 € b) anonyme Wahlgrabstätte 16,00 € c)Rasenwahlgrabstätte 16,00 € d) Urnenwahlgrabstätte 8,00 € e) anonyme Urnenwahlgrabstätte 16,00 € f)Rasenurnenwahlgrabstätte 16,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Friedhofsgebührensatzung anzufordern.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- Für die Aufbewahrung einschl. Stromkosten
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 36,00 € für jeder weiteren Tag 10,00 € b) einer Urne bis zu 10 Tagen 36,00 € für jeder weiteren Tag 10,00 €
-
Nach Benutzung ist die Leichenhalle von den verantwortlichen Personen gemäß § 2 der Friedhofsgebührensatzung zu reinigen. Sollte eine Reinigung nicht vorgenommen werden, lasst die Ortsgemeinde auf Kosten der verantwortlichen Personen gemäß § 2 der Friedhofsgebührensatzung reinigen und fordert eine Gebühr von 26,00 €
-
Für die Inanspruchnahme der Heizstrahler bei Beerdigungen 10,00 €
-
Für die Inanspruchnahme der Raumkühlung 10,00 €
VI. Plattenbelag
Für das von der Ortsgemeinde angelegte Urnengrabfeld werden je Urnenbeisetzung für Plattenbelag erhoben 226,00€
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Gedenkplatten 10,00 €