Friedhofssatzung – Hof

Vollständige Friedhofssatzung für Hof.

Friedhofssatzung

42 Abschnitte.

§ 1 GEGENSTAND DER SATZUNG

GEGENSTAND DER SATZUNG

Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Hof in Hof an der Plauener Straße und in Hof-Moschendorf betriebenen und unterhaltenen Friedhöfe einschließlich der auf diesen Friedhöfen befindlichen Gebäude (u.a. Feuerbestattungsanlage) und sonstigen Bestandteile sowie dem Zubehör der Friedhöfe.

§ 2 FRIEDHOFSWIDMUNG

FRIEDHOFSWIDMUNG

(1) ¹Die Friedhöfe (§ 1) sind öffentliche Einrichtungen (Art. 21 GO) der Stadt Hof. ²Auf ihnen werden Verstorbene bestattet und die Asche derjenigen Verstorbenen beigesetzt, a) die bei ihrem Tod in der Stadt Hof ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, b) die im Gebiet der Stadt Hof verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und deren ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, c) denen ein Grabnutzungsrecht in einem der städtischen Friedhöfe zusteht oder für die vom Inhaber eines solchen Rechts die Bestattung beantragt wird, d) die muslimischer Glaubenszugehörigkeit waren, bei ihrem Tod in der Stadt Hof ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten und auf dem muslimischen Grabfeld bestattet werden sollen.

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(2) Die ausnahmsweise Erdbestattung oder Urnenbeisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.

(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.

§ 3 BESTATTUNGSORT

BESTATTUNGSORT

(1) ¹Bestattungen finden auf dem Friedhof an der Plauener Straße statt. ²Verstorbene Einwohner des alten Stadtteils Moschendorf (Oberkotzauer Straße, Krötenbrucker Straße, Falkensteinerstraße, Friedhofstraße, Gut und Gärtnerei Erlhof, Gut Stelzenhof, Medlerstraße) dürfen jedoch auf dem dort befindlichen Friedhof bestattet werden. ³Das gleiche gilt für diejenigen, denen ein Grabnutzungsrecht auf dem Moschendorfer Friedhof zusteht oder für die vom Inhaber eines solchen Rechts die Bestattung beantragt wird. ⁴Die ausnahmsweise Erdbestattung oder Urnenbeisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.

(2) Wenn auf einem städtischen Friedhof geeignete Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt die Bestattung auf einem anderen Friedhof anordnen.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4 ÖFFNUNGSZEITEN

ÖFFNUNGSZEITEN

¹Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeit für den Besuch geöffnet. ²Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF

VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF

(1) ¹Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ²Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. ³Bei Zuwiderhandlung kann eine Verweisung aus dem Friedhof erfolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) ¹Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder sonstigen Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren (ausgenommen sind die Fahrzeuge der Stadt Hof; Fahrzeuge, die für den Friedhof zugelassen sind, kleinere Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle),

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das An-

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bieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Arbeitsgeräte, Schalen, Pflanzkästen und sonstiges Zubehör in den Wasserentnahmestellen zu reinigen, h) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, i) die Friedhofsanlagen außerhalb der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege zu betreten, k) zu spielen und zu lärmen, l) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, m) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen sowie sonstiges Grabzubehör unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen wegzunehmen.

²Die Stadt kann Ausnahmen genehmigen, soweit sie im Einzelfall mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Stadt und sind 14 Tage vorher anzumelden.

§ 6 GEWERBETREIBENDE

GEWERBETREIBENDE

(1) ¹Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. ²Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Stadt in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung gestatten. (2) ¹Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf deren Antrag zu erteilen, wenn sie a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweigs erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen, c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.

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²Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. ³Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für ihre Zulassung glaubhaft zu machen.

(3) ¹Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. ²Sie ist von den Gewerbetreibenden oder deren Betriebsangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) ¹Gewerbetreibende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Leichen- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden. ²Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung hiergegen verstoßen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(5) ¹Das Verfahren kann – auch in elektronischer Form – über eine einheitliche Stelle (Art. 71 a BayVwVfG) abgewickelt werden. ²Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. ³Art. 42 a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 BayVwVfG gelten entsprechend. ⁴Erfolgt innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist keine Entscheidung, gilt die Zulassung als erteilt.

§ 7 AUSFÜHRUNG GEWERBLICHER ARBEITEN

AUSFÜHRUNG GEWERBLICHER ARBEITEN

(1) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(2) ¹Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. ²Bei Beendigung oder Unterbrechung sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen. ³Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall oder Grabzubehör (z.B. Grabstein, Grabeinfassung, Grababdeckung, Bepflanzung usw.) ablagern. ⁴Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3) ¹Zur Verrichtung von Friedhofsarbeiten dürfen die Friedhofswege nur mit zugelassenen Fahrzeugen befahren werden. ²Die Zulassung kann bei nachgewiesenem Bedarf unter Berücksichtigung öffentlicher Belange, insbesondere der Würde des Ortes, von der Stadt für die Dauer von 3 Jahren erteilt werden. ³Einmalige Zulassungen können ausnahmsweise erteilt werden. ⁴Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt 10 km/h. ⁵Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Stadt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. ⁶Für die beim Befahren der Friedhofswege entstehenden Schäden an den Wegen, den Anlagen oder an Gräbern haftet der Benutzer oder sein Auftraggeber. ⁷§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

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III.

Bestattungsvorschriften

§ 8 ALLGEMEINES

ALLGEMEINES

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unmittelbar nach Eintritt des Todes bei der Stadt mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Soll die Bestattung in einer bereits vorhandenen Grabstätte erfolgen, so ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 9 ORT UND ZEIT DER TRAUERFEIER, DER BESTATTUNG UND DER URNENBEISETZUNG

ORT UND ZEIT DER TRAUERFEIER, DER BESTATTUNG UND DER URNENBEISETZUNG

(1) Ort und Zeit der Trauerfeier, der Bestattung und der Urnenbeisetzung setzt die Stadt fest, wobei Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) ¹An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen, Urnenbeisetzungen oder Trauerfeiern statt. ²Die Stadt kann aus besonderen Gründen Ausnahmen genehmigen.

§ 10 BESTATTUNG

BESTATTUNG

(1) ¹Die Stadt stellt in ihren Friedhöfen Leichenhallen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereit. ²Bestattungen, Umbettungen und Ausgrabungen sind ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. ³Dazu gehört, dass die Friedhofsverwaltung die Särge transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särge versenkt und bei Feuerbestattungen die Verstorbenen im Krematorium einäschert, die Aschegefäße beisetzt oder nach auswärts übersendet und außerdem den Blumenschmuck an die jeweiligen Gräber verbringt. ⁴Vor dem Öffnen eines Grabes haben die Grabberechtigten auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und auf ihre Kosten für die Entfernung des Grabzubehörs (z.B. Grabstein, Grabeinfassung, Grababdeckung, Bepflanzung usw.) zu sorgen, andernfalls geschieht dies auf deren Kosten, ohne dass die Stadt für eventuell auftretende Schäden haftet.

(2) Die Friedhofsverwaltung genehmigt auf Antrag, dass der Sarg oder die Urne von anderen Personen zur Grabstätte verbracht wird.

(3) ¹Die Friedhofsverwaltung bewahrt die Urnen nach Einäscherung, im Zuge von Umbettungen nach Ablauf der Ruhefrist oder deren Eintreffen von außerhalb 1 Monat lang unentgeltlich auf. ²Wenn sich innerhalb eines halben Jahres niemand um die Bestattung kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage

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bestatten.

(4) ¹Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können auf Antrag in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen und nicht hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch abweichend von § 16 Abs. 2 ohne Sarg zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. ²Der Transport der Verstorbenen zur Grabstelle hat in einem geschlossenen Sarg oder in einem hierfür geeigneten dicht verschlossenen Behältnis zu erfolgen. ³Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen von den Bestattungspflichtigen bei der Erdbestattung gestellt werden. ⁴Dabei ist leicht vergängliches Material wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden, das die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht. ⁵Um die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit zu ermöglichen, ist zudem eine Abdeckung des Leichnams mit einer Tafel aus Holzbrettern erforderlich. ⁶Die Bestattungspflichtigen haben ein zugelassenes Bestattungsunternehmen zu beauftragen, dass das Herausheben des eingewickelten Leichnams am Grab und das Herablassen desselben übernimmt.²)

§ 11 ¹)

LEICHENHALLEN, SEZIERRAUM

(1) ¹Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis diese bestattet oder überführt werden und der Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung oder Überführung. ²Für Waschungen steht ein besonderer Raum zur Verfügung. ³Das gleiche gilt für Sektionen.

(2) ¹Jede Leiche aus dem Stadtgebiet ist nach Vornahme der Leichenschau und Einsargung möglichst innerhalb von 24 Stunden in eine Leichenhalle zu verbringen, soweit dies nach den sonstigen Rechtsvorschriften zulässig ist. ²Verstorbene, die von auswärts überführt werden, sind sofort in eine Leichenhalle zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 entfällt a) für Leichen, die innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes nach auswärts überführt werden, b) in den von der Stadt im Einvernehmen mit dem Staatlichen Gesundheitsamt zugelassenen Fällen.

(4) ¹Die Aufbahrung geschieht bei geschlossenen Särgen. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann auf Wunsch der Angehörigen die Aufbahrung und die Trauerfeier bei geöffnetem Sarg erfolgen. ³Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Verwaltung und nur in Begleitung eines Mitarbeiters des Betriebspersonals betreten werden.

(5) Lichtbild-, Film- oder Tonaufnahmen von aufgebahrten Leichen sowie die Abnahme der Totenmasken bedürfen der Zustimmung eines Angehörigen und der Stadt.

(6) ¹Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannte Personenkreis und zwar in der dort genannten Reihenfolge. ²Können sich mehrere gleichberechtigte Angehörige nicht einigen, so dürfen die in Abs. 4 und Abs. 5 aufgeführten Handlungen nicht vorgenommen werden

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§ 12 Verabschiedungsraum

Verabschiedungsraum

¹Der Verabschiedungsraum dient zur Durchführung von Aussegnungen. ²Die Belegung erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 13 TRAUERFEIERN

TRAUERFEIERN

(1) ¹Die Trauerfeier findet für Leichen, die auf einem städtischen Friedhof erdbestattet, deren Urne dort beigesetzt oder die von dort zur Bestattung nach auswärts überführt werden sollen, zum festgelegten Zeitpunkt in der Aussegnungshalle oder der Friedhofskapelle statt. ²Den Hinterbliebenen bleibt es jedoch unbenommen, auf eine Trauerfeier in der Aussegnungshalle oder der Friedhofskapelle zu verzichten.

(2) Das Aufstellen eines Sarges in der Aussegnungshalle, der Friedhofskapelle oder dem Verabschiedungsraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Nachrufe und Kranzniederlegungen sind bei kirchlichen Begräbnissen erst nach Beendigung der kirchlichen Handlungen zulässig.

(4) ¹Lichtbild-, Film- oder Tonaufnahmen von Trauerfeiern und Gedenkfeiern bedürfen der Genehmigung der Stadt. ²Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein Angehöriger damit einverstanden ist oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. ³§ 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 14 LEICHENÖFFNUNG

LEICHENÖFFNUNG

¹Eine Leichenöffnung darf nur in einem dafür vorgesehenen Raum – Sezierraum – durch einen Arzt vorgenommen werden. ²Sie bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung. ³Ein entsprechendes Verlangen eines Angehörigen bedarf der Schriftform. ⁴§ 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 15 GRABTIEFE

GRABTIEFE

(1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bei Kindergräbern 0,5 m, betragen, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.

(2) Die Gräber sollen für Erdbeisetzungen mindestens durch 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

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§ 16 SÄRGE, SARGAUSSTATTUNG

SÄRGE, SARGAUSSTATTUNG

(1) ¹Die Särge sollen bei Erd- und Feuerbestattungen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. ²Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) ¹Für Erdbestattungen und für Einäscherungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. ²Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass

  1. bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
  2. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  3. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
  4. keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen,
  5. bei der Verbrennung nach dem Stand der Technik die geringst möglichen Emissionen entstehen.

³Für Einäscherungen ist die Verwendung anderer Materialien als Vollholz zulässig, wenn die Särge den Anforderungen des Satzes 2 Nrn. 1 und 5 entsprechen.

(3) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(4) Särge und Überurnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachweist, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.

(5) ¹Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. ²Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2, 3, 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(6) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung bzw. Einäscherung bis zur Behebung der festgestellten Mängel verweigern oder die Umsargung auf Kosten der Auftraggeber vornehmen.

§ 17 RUHEZEIT

RUHEZEIT

Die Ruhezeit beträgt auf allen städtischen Friedhöfen für Leichen und Asche einheitlich 15 Jahre.

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§ 18 UMBETTUNGEN

UMBETTUNGEN

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) ¹Die Umbettung von Leichen (einschließlich Gebeinen) und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Genehmigung der Stadt. ²Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorgetragen wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. ³Vor Ablauf der Ruhezeit sind Umbettungen von Leichen, Urnen und Ascheresten innerhalb des Stadtgebiets grundsätzlich nicht zulässig. ⁴Die Umbettung von Leichen, die nach § 10 Abs. 4 bestattet sind, ist immer ausgeschlossen.²) (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Genehmigung der Stadt auch in belegte Grabstätten mit Ausnahme von Reihengräbern umgebettet werden. (4) ¹Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angehörigen, und zwar in der dort genannten Reihenfolge mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten bzw. Inhabers der Grabzuweisung. ²In den Fällen des § 39 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 39 Satz 4 kann die Asche, deren Ruhefrist abgelaufen ist, von Amts wegen in die Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden. (5) ¹Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. ²Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Asche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV.

Grabstätten

§ 19 ALLGEMEINES

ALLGEMEINES

(1) ¹Größe und Zahl der Grabstätten werden in Gräberplänen festgelegt. ²Die jeweils gültigen Gräberpläne sind maßgeblich für die Einteilung der Friedhöfe. ³Sie können während der allgemeinen Dienstzeit bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Hof. ²Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.

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§ 20 GRABSTÄTTENARTEN

GRABSTÄTTENARTEN

(1) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden: a) Reihengräber (§ 21) b) Erdwahlgrabstätten (§ 22) c) Anonyme Begräbnisstätte für Tot- und Fehlgeburten (§ 23) d) Urnenbeisetzungsstätten (§ 24). (2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer bestimmten Grabstätte oder die Anlage bestimmter, nach dieser Satzung zulässiger Grabfelder sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (3) Grüfte oder Grabhäuser sind nicht zugelassen.

§ 21 1)

REIHENGRÄBER

(1) 1Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit nur 1 Sargplatz. 2Sie sind in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben (Grabzuweisung). (2) Es werden eingerichtet: a) Ein Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Kindergrabfeld). b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab. c) 1Ein Reihengrabfeld als Rasengrabfeld. 2Grabmale, Einfassungen, Blumen- und Grabschmuck sind nicht zugelassen. 3In den Rasen eingelassene Gedenkplatten sind zugelassen. 4Die gärtnerische Pflege und Betreuung des Rasengrabfeldes unter Buchstabe c) Satz 1 obliegt der Stadt Hof. (3) 1Reihengrabfelder werden nach Ablauf der Ruhefristen eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. 2Der Wiedererwerb von Reihengräbern nach Abs. 2 Buchstabe b) und c) ist nicht zulässig. 3Das Abräumen der Reihengrabfelder wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. 4Die Angehörigen der hier bestatteten Toten können nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör (z.B. Grabstein, Grabeinfassung, Grababdeckung, Bepflanzungen usw.) entfernen. 5Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör entfernen. 6Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) 1Reihengräber nach Abs. 2 Buchstabe a) können nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten auf die Dauer von 5, 10 oder 15 Jahren verlängert wer-

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den. ²§ 22 Abs. 2 Sätze 2- 5 gelten entsprechend.

§ 22 ¹)

ERDWAHLGRABSTÄTTEN

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) ¹Bei Ablauf der Nutzungszeit kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht auf die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren verlängern. ²Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. ³Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird hingewiesen. ⁴Dies erfolgt 3 Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung. ⁵Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. (3) ¹Es werden unterschieden: a) Familiengrabstätten zu 2, 4 und 6 Särgen, b) Anlagengrabstätten zu 1 bis 6 Särgen. ²Die Einteilung der Grabstätten bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Einteilungsplan der Stadt Hof. (4) In allen Wahlgrabstätten dürfen bis zu 4 Urnen pro Sargplatz zusätzlich beigesetzt werden. ²In Ausnahmefällen können weitere Urnen beigesetzt werden, sofern dies nach der Größe der Grabstätte möglich ist.

§ 23 ANONYME BEGRÄBNISSTÄTTE FÜR TOT- UND FEHLGEBURTEN

ANONYME BEGRÄBNISSTÄTTE FÜR TOT- UND FEHLGEBURTEN

(1) Die anonyme Begräbnisstätte für Tot- und Fehlgeburten ist eine Grabstätte für die Erdbestattung oder Zur-Ruhe-Bettung von Fehl- und Totgeburten mit einem Gewicht unter 500 g. (2) In der anonymen Begräbnisstätte für Fehl- und Totgeburten dürfen Grabmale nicht errichtet werden. (3) Die Pflege und Betreuung dieser Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. (4) Eine Bepflanzung, das Aufstellen von Lichtern und die Ablage von Blumen sind hier nicht erlaubt.

§ 24 ¹)

URNENBEISETZUNGSSTÄTTEN

(1) Urnenbeisetzungsstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen.

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(2) ¹Es werden unterschieden: a) Urnenwahlgrabstätten: aa) Urnenstellen für 1 – 4 Urnen, bb) Urnenanlagestellen zur ober- und unterirdischen Beisetzung von 1 bis 8 Urnen, cc) Urnenstellen im Urnenhain zur ober- und unterirdischen Beisetzung von 1 bis 8 Urnen, dd) Wandnischen und Doppelwandnischen in der Urnenhalle für höchstens 4 und 8 Urnen, ee) Urnennischen und Doppelurnennischen in der Urnennischenmauer für höchstens 2 und 4 Urnen, ff) Urnennischen in der Urnenstelen-Anlage für höchstens 2 Urnen, gg) Urnenstellen im Neuen Urnenhain für höchstens 2 Urnen. hh) Urnenstellen im Memoriamgarten für höchstens 2 Urnen. b) Urnengemeinschaftsanlagen.

²Die gärtnerische Pflege und Betreuung der Anlagen unter Satz 1 Buchstabe a), Unterpunkte ee) bis hh) sowie Buchstabe b) obliegt der Stadt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (4) ¹Bei Ablauf der Nutzungszeit kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht auf die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren verlängern. ²§ 22 Abs. 2 Sätze 2 – 5 gelten entsprechend. (5) ¹Urnengemeinschaftsanlagen dienen der Beisetzung von Asche, die auf Wunsch dort erfolgen soll oder um deren Bestattung sich niemand kümmert. ²Die Beisetzung erfolgt anonym, eine Umbettung der Urnen ist nicht mehr möglich. (6) Soweit sich aus der Bestattungs- und Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 25 INHALT DES GRABNUTZUNGSRECHTS

INHALT DES GRABNUTZUNGSRECHTS

(1) ¹Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in einer Erd- bzw. Urnenwahlgrabstätte bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. ²Als Angehörige im Sinne dieser Vorschrift gelten die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung genannten Angehörigen. ³Mit Genehmigung der Stadt können auch andere Personen oder deren Asche beigesetzt werden.

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(2) ¹Der Nutzungsberechtigte erhält einen Grabbrief über sein Recht. ²Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung des Grabbriefes. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Wiedererwerb.

(3) ¹Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. ²Die jeweils vorgegebenen Wiedererwerbsfristen sind einzuhalten.

(4) ¹Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ²Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 26 ÜBERTRAGUNG DES NUTZUNGSRECHTS

ÜBERTRAGUNG DES NUTZUNGSRECHTS

(1) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 3 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt.

(2) ¹Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. ²Die Bestimmung kann durch letztwillige Verfügung oder auf sonstige Weise schriftlich oder zu Protokoll erfolgen.

(3) ¹Trifft der Berechtigte keine solche Regelung, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallende Erben.

²Innerhalb der einzelnen Nachfolgestufen wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) ¹Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. ²Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Abs. 3 der nächste ist.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan-

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genen Regelungen das Recht, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, in der Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 27 ERLÖSCHEN UND ENTZIEHUNG DES GRABNUTZUNGSRECHTS

ERLÖSCHEN UND ENTZIEHUNG DES GRABNUTZUNGSRECHTS

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt: a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, c) wenn kein Rechtsnachfolger nach § 26 das Nutzungsrecht in einer von der Stadt gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt, d) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird. (2) Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Pflege einer Grabstätte fortgesetzt vernachlässigt wird oder Grabsteine und sonstige Grabanlagen wiederholt einen nicht verkehrssicheren Zustand aufweisen. (3) ¹Ist das Nutzungsrecht erloschen oder entzogen und die Ruhefrist der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über das Grab verfügen. ²Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grabzubehör (z.B. Grabstein, Grabeinfassung, Grababdeckung, Bepflanzungen usw.) innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen oder der Entziehung des Rechts zu beseitigen. ³Geschieht die Beseitigung des Grabzubehörs durch den bisherigen Nutzungsberechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolger nicht fristgemäß, kann die Friedhofsverwaltung dies ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten tun. ⁴Ist das Grabzubehör nicht innerhalb dieser Frist entfernt, fällt es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) ¹Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist der im Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhefrist mit Rasen einzusäen. ²Gleiches gilt, wenn das Nutzungsrecht entzogen wird.

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V.

Grabstättengestaltung

§ 28 ALLGEMEINE GESTALTUNGSGRUNDSÄTZE

ALLGEMEINE GESTALTUNGSGRUNDSÄTZE

(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt wird. (2) Die Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen ergibt sich aus den jeweils gültigen Gräberplänen (§ 19 Abs. 1).

§ 29 GENEHMIGUNG

GENEHMIGUNG

(1) ¹Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. ²Gleiches gilt für die Wiederverwendung entfernter Grabmale. ³Die Genehmigung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. ⁴Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) ¹Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. ²Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (3) ¹Dem Genehmigungsantrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung in doppelter Fertigung beizufügen. ²Der Entwurf muss das Grabmal mit Ornamenten und Schrift eindeutig wiedergeben. ³Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. ⁴In besonderen Fällen können Zeichnungen im Maßstab 1:1 und die Vorlage eines Modells verlangt werden. (4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die beabsichtigte Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung sowie den Belangen des Denkmalschutzes entspricht. (5) ¹Vor Erteilung der Genehmigung dürfen Aufstellungsarbeiten nicht vorgenommen werden. ²Die schriftliche Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (6) ¹Ohne Genehmigung errichtete Anlagen im Sinne des Abs. 1 können nach Ablauf einer angemessenen schriftlich festzusetzenden Frist auf Kosten des Antragstellers entfernt werden. ²Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. ³Das gleiche gilt, wenn Anlagen abweichend von der Genehmigung aufgestellt werden.

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§ 30 STANDSICHERHEIT UND UNTERHALTUNG

STANDSICHERHEIT UND UNTERHALTUNG

(1) ¹Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken können. ²Der Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln des Handwerks wird durch Eintragung in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief oder gleichwertige Unterlagen erbracht. ³Die Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder ermöglichen. ⁴Stehende Grabmäler sind am Kopfende des Grabes aufzustellen; vorgegebene Fluchtlinien sind einzuhalten.

(2) ¹Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. ²Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern der Empfänger der Grabzuweisung, bei Erdwahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. ³Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal und Grabzubehör entsteht, ist der jeweils Verantwortliche haftbar.

(3) ¹Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal auf Kosten der Verantwortlichen sicher zu lagern oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen. ⁴Die Verantwortlichen sind hiervon umgehend zu benachrichtigen. ⁵Sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. ⁶Danach ist die Stadt nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

§ 31 GRABMALGRÖSSEN

GRABMALGRÖSSEN

(1) Die jeweiligen Grabmalgrößen richten sich nach den Festsetzungen der jeweils gültigen Gräberpläne (§ 19 Abs. 1).

(2) Die Breite der Grabmäler richtet sich nach der jeweils vorgegebenen Grabbreite.

(3) Aufrecht stehende Grabsteine müssen mindestens 12 cm stark sein.

(4) Die Ausmaße von Liegeplatten sind von den jeweils vorgegebenen Grabausmaßen abhängig.

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§ 32 ¹⁾

GESTALTUNG DER GRABMÄLER

(1) ¹Jedes Grabmal muss den Grundsätzen des § 28 entsprechen und in seinen Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. ²Es ist so auszuführen, dass es in seiner Form, Farbe, Verarbeitung und Gestaltung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

(2) ¹Als Werkstoff werden alle Natursteine, Holz, Metall und Glas zugelassen. ²Kunststein ist nur erlaubt in werkgerechter Bearbeitung bei kleineren Sockeln für schrägstehende Natursteinplatten sowie in besonders ausgewiesenen Grabfeldern. ³Bei Grabmälern mit Sockel soll dieser möglichst aus dem gleichen Material wie das Grabmal selbst gefertigt sein. ⁴Wird für den Sockel ausnahmsweise eine andere Steinart genehmigt, so muss die Farbe dieses Steines sich der Farbe des Grabmals anpassen. ⁵Ebenso soll die Bearbeitung des Steines der des Grabmals entsprechen. Firmenschilder an Grabmälern dürfen nur unauffällig an den Seiten oder den Rückflächen angebracht werden und dürfen eine Größe von 9 x 3 cm nicht überschreiten.

(3) Bei der Errichtung von Grabmälern sind, außer auf gesondert ausgewiesenen Grabplätzen und auch dort nur, soweit § 28 dem nicht entgegensteht, nicht zugelassen:

a) Grabsteinnachbildungen in Metall,

b) Tropfsteine, in Naturstein nachgeahmtes Mauerwerk, frei aufgestellte Platten,

c) verputztes und unverputztes Mauerwerk, Nachbildungen von Felsen und Baumformen,

d) in Zement und ähnlichem aufgetragener figürlicher Schmuck, Verkleidungen mit Steinriemchen oder Steinplatten,

e) Blech- und Holzabdeckungen auf Grabmälern aus Stein,

f) Ölfarbenanstriche auf Steingrabmälern,

g) Gemälde, Lichtbilder über eine Größe von 10 x 10 cm,

h) Schriften und Ornamente in aufdringlichen Formen und Farben,

i) Kunststoffbeschichtungen,

j) Kunstrasen.

§ 33 ¹⁾

GRABEINFASSUNGEN

(1) Bereits eingefasste Urnenstellen dürfen nicht mit einer zusätzlichen Einfassung versehen werden.

(2) ¹Soweit Einfassungen zulässig sind, ergeben sich die zulässigen Maße aus den jeweils gültigen Gräberplänen (§ 19 Abs. 1). ²Die Höhe beträgt höchstens 10 cm ab Erdgleiche.

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(3) Die Grabeinfassungen müssen, außer auf gesondert ausgewiesenen Grabplätzen und auch dort nur, soweit § 28 dem nicht entgegensteht, den Grundsätzen des § 32 entsprechen und ausschließlich aus fest eingebauten Natursteinen herzustellen.

§ 34 a 1)

VERBOTE VON GRABSTEINEN AUS AUSBEUTERISCHER KINDERARBEIT

(1) 1Grabsteine und sonstige Grabanlagenteile aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. 2Herstellung im Sinne des Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) 1Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine und sonstigen Grabanlagenteile aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

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²Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und sonstigen Grabanlagen und Grabanlagenteile aus Naturstein unter schlimmsten Folgen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabanlagen und Grabanlagenteilen zu vermeiden. (3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine und sonstigen Grabanlagenteile aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 35 ÜBERURNEN

ÜBERURNEN

¹Überurnen aus Stein dürfen nur über der Erde beigesetzt werden. ²Für sie gelten die Regelungen über die Grabstättengestaltung entsprechend.

§ 36 ENTFERNUNG VON GRABANLAGEN

ENTFERNUNG VON GRABANLAGEN

(1) Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) ¹Nach Ablauf bzw. Verzicht des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen, soweit nicht Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen. ²Dies ist vor der Entfernung bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. ³Sind die Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, so fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt, die sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumt bzw. abräumen lässt. ⁴Für Reihengräber gilt § 21 Abs. 3.

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VI.

Herrichtung und Pflege

§ 37 ALLGEMEINES

ALLGEMEINES

(1) ¹Die Grabstätten sind durch die Verantwortlichen (§ 30 Abs. 2 Satz 2) in einer dem Friedhof würdigen Weise zu pflegen und zu unterhalten. ²Alle Grabflächen sind spätestens 6 Monate nach dem Erwerb bzw. der Bestattung gärtnerisch anzulegen.

(2) ¹Die Verantwortlichen haben das Grab nach Ablauf bzw. Verzicht der Nutzungszeit abzuräumen. ²Für Reihengräber gilt § 21 Abs. 3.

§ 38 ¹)

GÄRTNERISCHE GESTALTUNG

(1) ¹Gräber sind flächig zu bepflanzen. ²Zum Bepflanzen der Gräber sind in der Regel bodenbedeckende, niedrige, immergrüne und insbesondere ausdauernde Pflanzen zu bevorzugen. ³Die Bepflanzung darf die benachbarten Grabstätten und Friedhofsanlagen nicht beeinträchtigen. ⁴Die maximale Höhe muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum Grab stehen. ⁵Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Gewächse entsprechend zurückgeschnitten oder entfernt werden. ⁶Kommen die Verantwortlichen dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so wird die Friedhofsverwaltung, nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen selbst treffen.

(2) ¹Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle (z.B. verwelkte Blumen, Kränze etc.) entsprechend den von der Stadt getroffenen Anordnungen und bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen. ²§ 7 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) ¹Nicht gestattet ist:

a) Gräber und Grabstätten anstelle einer Bepflanzung mit Kies, Folien, Vlies, Splitt oder ähnlichen Stoffen zu belegen (außer unter den Voraussetzungen des § 28 auf gesondert ausgewiesenen Grabplätzen),

b) bei Gräbern, die in Rasen gebettet sind, den Rasen um das Grabbeet auszuheben bzw. zu entfernen,

c) chemische Mittel zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung zu verwenden,

d) unpassende Gefäße, z.B. Konservendosen, Einmachgläser, auf den Gräbern oder Grabmälern abzustellen,

e) Geräte zur Grabpflege oder leere Gefäße jeder Art an Gräbern oder in deren Nähe aufzubewahren.

²Gegenstände, die unerlaubt an oder auf Gräbern aufgestellt oder abgelagert werden, können nach vorheriger vergeblicher Aufforderung durch die Stadt ohne Entschädigung entfernt werden.

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(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

§ 39 VERNACHLÄSSIGUNG VON GRABSTÄTTEN

VERNACHLÄSSIGUNG VON GRABSTÄTTEN

¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 30 Abs. 2 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. ³Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann das Grab von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen abgeräumt oder eingeebnet und eingesät werden. ⁴Bei Erdwahlgrabstätten und Urnenbeisetzungsstätten (mit Ausnahme § 24 Abs. 2 Satz 2) kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. ⁵Ein Anspruch auf Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände oder auf Schadenersatz hierfür besteht nicht.

VII.

Schlussbestimmungen

§ 40 HAFTUNG

HAFTUNG

¹Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. ³Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ⁴Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 41 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet (§ 4),
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 5),
  3. die Bestimmungen über gewerbliche Tätigkeiten nicht beachtet (§§ 6 und 7),
  4. gegen die Bestimmungen über die Errichtung und Entfernung von Grabanlagen verstößt (§§ 27 Abs. 3, 29 und 36),
  5. die Bestimmungen über die Standsicherheit und die Unterhaltung von Grabanlagen nicht beachtet (§ 30),
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  1. die Bestimmungen über die Trennung und Beseitigung von Abfällen nicht beachtet (§ 38 Abs. 2),
  2. den Verboten bei der gärtnerischen Gestaltung von Gräbern zuwiderhandelt (§ 38 Abs. 3),
  3. Grabstätten entgegen § 39 vernachlässigt.

§ 42 I N K R A F T T R E T E N

I N K R A F T T R E T E N

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Hof vom 18. Mai 2001 außer Kraft.

  1. § 11 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 22 Abs. 2 Satz 4, § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 34 a, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) jeweils in der Fassung der am 01.05.2019 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 03.04.2019

  2. § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 Satz 4 jeweils eingefügt durch die am 15.02.2024 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung vom 05.02.2024

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Original-Satzung als PDF

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