Gebührenordnung – Höchstadt_a.d.Aisch

Vollständige Gebührenordnung für Höchstadt_a.d.Aisch.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Höchstadt a.d.Aisch erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabgebühr

(1) Die jährliche Grabgebühr beträgt für (Einmalbetrag)
a) eine Einzelgrabstätte 37,74 € (754,80 €)
b) eine Familiengrabstätte 75,47 € (1.509,40 €)
c) eine Gruft 150,95 € (3.019,– €)
d) eine Urnengrabstätte 17,90 € (358,– €)
e) eine Urnennische 21,– € (420,– €)
f) eine Reihengrabstätte im halbanonymen Urnengrabfeld 7,55 € (151,– €)
g) eine Reihengrabstätte im anonymen Urnengrabfeld 5,– € (100,– €)
(2) Die Gebühr ist für die gesamte Ruhefrist und Nutzungszeit im Voraus in einem Betrag zur Zahlung fällig.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Wird ein Grabrecht nach Ablauf der Ruhefristen vorzeitig zurückgegeben, werden auf Antrag die entrichteten Grabgebühren anteilig für die vollen Jahre zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühr beträgt für

a) die Benutzung der Leichenhalle
- incl. Aussegnungshalle 150,– €
- ohne Aussegnungshalle 80,– €
b) die Grabherstellung (Normaltiefe) 550,– €
c) die Grabherstellung (Übertiefe) 720,– €
d) eine Urnenbeisetzung 136,– €
e) eine Urnenbeisetzung in der Urnennische 68,– €
f) das Öffnen und Schließen einer Gruft 190,– €
g) Tätigkeiten des Friedhofswärters anlässlich einer Bestattung 149,– €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für
a) Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen
1. während der Ruhezeit
- einfache Tiefe 1.600,– €
- Tieferlegung 1.800,– €
2. nach Ablauf der Ruhezeit
- einfache Tiefe 417,– €
- Tieferlegung 626,– €
3. Urnen 51,50 €
b) einen Grabbrief 29,– €
c) eine Grabmalgenehmigung 40,– €
d) eine Bescheinigung für die Einäscherung 17,– €
e) die Herstellungskosten Grabsteinfundament Einzelgrab 130,– €
f) die Herstellungskosten Grabsteinfundament Familiengrab 235,– €
g) die Grabumrandung Einzelgrab (Friedhof Birkach) 343,– €
h) die Grabumrandung Familiengrab (Friedhof Birkach) 410,– €
i) die Grabumrandung Urnengrab (Friedhof Birkach) 230,– €
j) eine Verschlussplatte für Urnennischen 50,– €
j) die Zulassung von Gewerbetreibenden nach § 7 der Friedhofs- und Bestattungssatzung 170,– €
k) die Zulassung von Gewerbetreibenden für einmalige Ausübung 30,– €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht betroffen wurde.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Höchstadt a.d.Aisch über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren in der Fassung vom 14.09.2010 außer Kraft

Höchstadt a.d.Aisch, 25.01.2012

Stadt Höchstadt a.d.Aisch gez.

Brehm Bürgermeister

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