Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender öffentlicher Bestattungseinrichtungen der Stadt Höchstadt a.d.Aisch:
- Stadtfriedhof an der Bamberger Straße mit Leichenhaus und Aussegnungshalle,
- Städtischer Friedhof An der Birkach in Etzelskirchen mit Leichenhaus.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindebewohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. Sie erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (2) Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. (3) Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich einer Bestattung. (4) Für die Schließung und Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofteiles gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes (BestG).
§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Höchstadt a.d. Aisch als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). (2) Das Ausheben und Zufüllen der Grabstätten, das Öffnen und Schließen der Gruften, Sargbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Ausgrabungen und Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller in Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) genannten Personen sowie derjenigen Personen, für die ein Grabrecht (§ 30) an einem belegungsfähigen Grab besteht. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung anderer Personen zulassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener gestattet. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Inlineskater, Fahrräder) zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
- Druckschriften zu verteilen sowie Plakate und Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten zu betreten,
- zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. (2) Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a bis 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Über die Genehmigung wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden. Wurde nicht innerhalb der festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (3) Die Zulassung ist zeitlich befristet und wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(4) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Auf Bestattungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 im erforderlichen Maß gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abfall und Abraum sind zu entfernen. (5) Die Zulassung kann von der Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende trotz schriftlicher Abmahnung gegen diese Satzung verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (6) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldung, Bestattungspflichtige, Trauerfeier
(1) Bestattungen sind unverzüglich durch die Bestattungspflichtigen oder durch beauftragte Bestattungsinstitute nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Bestattungspflichtige können folgende Angehörige sein:
- der Ehegatte,
- die Kinder und Enkelkinder,
- die Eltern und Großeltern,
- die Geschwister,
- die Kinder der Geschwister der verstorbenen Person und
- alle nicht unter 1. – 5. fallenden Erben. (3) Die Termine für Bestattungen setzt die Friedhofsverwaltung in Absprache mit den Angehörigen fest. (4) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von einer bereits genutzten Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen und der Grabrechtsinhaber vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Grabmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Grabmale in den Blöcken A, B, C und D auf dem Stadtfriedhof sind bei Sargbestattungen stets zu entfernen. (5) Werden die Verpflichtungen nach Abs. 4 nicht rechtzeitig erfüllt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der Bestattungspflichtigen durchführen zu lassen. (6) Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Bestattung eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (7) Urnenbeisetzungen im anonymen Urnengrabfeld erfolgen stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
§ 9 Särge
Die Särge dürfen höchstens 200 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Antragsberechtigt ist der nächststehende Angehörige in der in § 8 Abs. 2 festgelegten Reihenfolge, im Übrigen der Inhaber des Grabrechts. (2) Den Zeitpunkt einer Ausgrabung oder Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Grundsätzlich ist dies nur von November bis April möglich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Termin von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet wurde. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen. (3) Umbettungen innerhalb der städtischen Friedhöfe setzen die Rückgabe des Grabrechts an die Stadt voraus. Umbettungen von einer Grabstätte in eine andere Grabstätte des gleichen Friedhofs sind ausgeschlossen. (4) Schäden, die bei einer Ausgrabung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu ersetzen.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten und Größen von Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Einzelgrabstätten b) Familiengrabstätten c) Grüften d) Urnengrabstätten e) Urnennischen f) Reihengrabstätten im halbanonymen Urnengrabfeld g) Reihengrabstätten im anonymen Urnengrabfeld (2) In allen Friedhöfen beträgt bei einem Familiengrab sowohl die Länge als auch die Breite 200 cm. Bei einem Einzelgrab darf die Länge von 200 cm und die Breite von 100 cm nicht überschritten werden. Urnengräber dürfen maximal 110 cm breit und lang sein.
§ 13 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Särgen und Urnen. (2) Die Belegung erfolgt 180 cm tief. In Einzelgrabstätten können zwei Särge übereinander bestattet werden, wenn die Bodenverhältnisse eine Aufgrabung von 240 cm zulassen. (3) In Einzelgrabstätten ist die Beisetzung von 4 Urnen möglich.
§ 14 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Särgen und Urnen. (2) Familiengrabstätten umfassen 2 oder 4 Grabplätze. Die Belegung erfolgt jeweils 180 cm tief. Es können je zwei Särge übereinander bestattet werden, wenn die Bodenverhältnisse jeweils eine Aufgrabung von 240 cm zulassen. (3) In Familiengrabstätten ist die Beisetzung von 8 Urnen möglich.
§ 15 Grüfte
(1) Grüfte sind Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken und einem Einstieg. (2) Die Zahl der Grabplätze richtet sich nach der Anzahl der Särge und Urnen, die dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden.
§ 16 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Urnen. (2) Die Belegung erfolgt 60 cm tief. (3) In Urnengrabstätten ist die Beisetzung von 5 Urnen möglich.
§ 17 Urnennischen
(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Mauern erstellt werden. (2) In einer Urnennische ist die Beisetzung von 2 Urnen möglich. (3) Die Belegung der Urnennischen in den Mauern erfolgt der Reihe nach von oben links nach rechts unten. (4) Die Verschlussplatten werden von der Stadt gestellt. Die dafür anfallenden Kosten sind gemäß der Gebührensatzung zu entrichten. Eine Beschriftung erfolgt mit der Sandstrahlmethode. Auf der Platte ist mindestens der Vor- und Nachname des Verstorbenen sowie dessen Geburts- und das Sterbejahr anzubringen. Eine weitere Gestaltung nach Maßgabe des § 25 kann individuell durch den Nutzungsberechtigten erfolgen. (5) An den Urnennischen dürfen keine Gegenstände angebracht werden.
§ 18 Halbanonymes Urnengrabfeld
(1) Das halbanonyme Urnengrabfeld beinhaltet eine Vielzahl von Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Urnen. (2) Die Belegung erfolgt der Reihe nach in 60 cm Tiefe. (3) An den Gedenkstelen werden vom Friedhofspersonal einheitlich gestaltete Gedenktafeln angebracht.
§ 19 Anonymes Urnengrabfeld
(1) Das anonyme Urnengrabfeld beinhaltet eine Vielzahl von Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Urnen. (2) Die Belegung erfolgt der Reihe nach in 60 cm Tiefe.
V. Grabrecht
§ 20 Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrecht
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Höchstadt a.d.Aisch. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). (3) Ein Grabrecht kann nur eine einzelne natürliche Person erwerben. (4) An einer Reihengrabstätte im halbanonymen Urnengrabfeld (§ 18) sowie im anonymen Urnengrabfeld (§ 19) kann kein Grabrecht erworben werden. (5) Das Grabrecht gewährt dem Berechtigten die Befugnis, sich selbst und seine Angehörigen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5) in der Grabstätte beisetzen zu lassen. Die Ehegatten der dort genannten Personen gelten ebenfalls als Angehörige. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
§ 21 Erwerb, Erneuerung, Verlängerung
(1) Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur im Todesfalle vergeben. (2) Bei der Neuvergabe einer Grabstätte wird das Grabrecht immer auf die Dauer der Ruhezeit (§ 10) mit der der Möglichkeit der Erneuerung und Verlängerung verliehen. (3) Bei Erwerb eines Grabrechts wird ein Grabbrief ausgestellt. Der bloße Besitz eines Grabbriefes führt zu keinerlei Rechten am Grab. Maßgebend für das Nutzungsrecht sind die Unterlagen der Friedhofsverwaltung. (4) Das Grabrecht kann frühestens 3 Monate vor Ablauf erneuert werden. Eine Erneuerung ist für die Dauer von 20 Jahren möglich. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabrechts besteht nicht. Dem Wunsch auf Erneuerung wird nach Möglichkeit entsprochen. (5) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 10) anlässlich einer neuen Bestattung über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Es wird nur um volle Jahre verlängert.
§ 22 Übertragung, Übergang und Verzicht
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten schriftlich auf einen anderen Angehörigen (§ 8 Abs. 2) übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen Angehörigen (§ 8 Abs. 2) übertragen werden. (3) Wird das Grabrecht nicht nach Abs. 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf den Angehörigen über, der für die Bestattung zu sorgen hat. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabrechtsinhaber eine Urkunde. (5) Auf das Grabrecht kann vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden.
§ 23 Vorzeitige Beendigung
(1) Die Friedhofsverwaltung kann die vorzeitige Beendigung eines Grabrechts anordnen, wenn die Grabstätte zu unabwendbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen im oder am Friedhof zwingend benötigt wird. (2) In diesem Fall wird dem Inhaber des Grabrechts auf Verlangen an einer anderen Stelle des Friedhofs für die restliche Dauer des beendigten Grabrechts ein neues Grabrecht verliehen.
§ 24 Ausgraben von Urnen
Ist das Grabrecht an einem Grabplatz erloschen, werden die Urnen herausgenommen und an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Urnen im halbanonymen und anonymen Urnengrabfeld nach Ablauf der Ruhefristen.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 27, so anzulegen und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und sein Erscheinungsbild als Grünanlage erhalten und weiter ausgestaltet wird. (2) Bodenplatten außerhalb der Grabstätten sind nicht zulässig. (3) Die Urnennischen sowie das halbanonyme und das anonyme Urnengrabfeld dürfen nicht bepflanzt oder mit Blumenschmuck oder sonstigen Gegenständen belegt werden.
§ 26 Genehmigung von Grabanlagen
(1) In allen Friedhöfen sind stehende und liegende Grabmale zulässig. (2) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen sowie die Gestaltung der Verschlussplatten der Urnennischen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Dem schriftlichen Antrag des Grabrechtsinhabers sind in zweifacher Fertigung beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Farbe, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:1 sind beizufügen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Es dürfen nur Grabmale aus Naturstein, Bronze, Holz, Schmiedeeisen oder Acryl- bzw. Sicherheitsglas verwendet werden. Alle Seiten müssen bearbeitet sein. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus einem Material bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(2) Stehende Grabmale werden bis zu folgenden Höhen zugelassen:
- bei Einzelgrabstätten bis zu 120 cm
- bei Familiengrabstätten bis zu 160 cm
- bei Gruften bis zu 160 cm
- bei Urnengrabstätten bis zu 90 cm
Die Höhe des Grabmals bemisst sich ab Oberkante des Weges.
(3) Die Stärke der stehenden Grabmale darf maximal 30 cm betragen. (4) Im Block 5 des Friedhofes An der Birkach unterliegen die Grabanlagen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 25).
§ 28 Unterhaltung der Grabstätten, Standsicherheit
(1) Die Grabstätten sind in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Inhaber des Grabrechts (§ 20). (2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den jeweils aktuell gültigen „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen“ des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (3) Die Grabsteinfundamente werden im Erweiterungsteil des Stadtfriedhofes (Blöcke E und F) und im Friedhof An der Birkach von der Stadt gestellt. Dafür sind die anfallenden Herstellungskosten gemäß der Gebührensatzung zu entrichten. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabanlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der sicherheitsgefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabanlage oder die Teile davon zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Stadt ist nicht zur Aufbewahrung dieser Gegenstände verpflichtet. (5) Die Einstiege zu den Gruften befinden sich im Friedhofsweg. Für die Verkehrssicherungspflicht dieser Einstiege haften die jeweiligen Grabnutzungsberechtigten.
§ 29 Entfernung der Grabanlagen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabanlagen, inklusive der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen, der Bepflanzung sowie in den Blöcken A, B, C und D auf dem Stadtfriedhof auch das Fundament, durch den bisherigen Inhaber des Grabrechts zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Grabrechts, so werden sie durch die Stadt auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernt. Soweit ein solcher oder Erben nicht bekannt oder zu ermitteln sind und ein Hinweis auf der Grabstätte nach Ablauf von drei Monaten nicht zum Erfolg geführt hat, kann die
ersatzlose Beseitigung von Amts wegen vorgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
(2) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit der Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
§ 30 Pflege
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach einer Bestattung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und dauernd instand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Grabnutzungsberechtigten. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts. (2) Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bäume und großwüchsige Sträucher über 50 cm sind nicht zugelassen. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (3) Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Alle Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und an den jeweils vorgesehenen Plätzen und Behältern zu entsorgen.
§ 31 Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so hat der Grabnutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist zu richten. Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Inhabers des Grabrechts in Ordnung bringen lassen oder das Grabrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Grabrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich dahingehend aufzufordern. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Inhaber des Grabrechts aufzufordern, die Grabanlage innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann über Grabmale, die im Wege der Ersatzvornahme entfernt wurden, nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten frei verfügen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 32 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch eine dieser Satzung widersprechende Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Abs. 1 gilt entsprechend auch für das Friedhofspersonal und allen im Auftrag der Stadt tätigen Personen.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Gebührensatzung zu dieser Bestattungs- und Friedhofssatzung zu entrichten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet sowie einen vorübergehend gesperrten Friedhof oder Friedhofteil besucht (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- die Bestimmungen über gewerbliche Arbeiten nicht beachtet (§ 7),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 11),
- die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht beachtet (§ 25),
- den besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabstätten zuwiderhandelt (§ 27),
- Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet oder ändert (§ 26),
- die Bestimmungen über das Unterhalten der Grabstätten nicht beachtet (§ 28),
- gegen Bestimmungen über das Entfernen der Grabanlagen verstößt (§ 29),
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§ 30).
§ 35 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Höchstadt a.d.Aisch über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 14.09.2010 außer Kraft.
Höchstadt a.d.Aisch, 25.01.2012
Stadt Höchstadt a.d.Aisch gez.
Brehm Bürgermeister