Gebührenordnung – Hildesheim

Vollständige Gebührenordnung für Hildesheim.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührentarifen der §§ 4 - 10 dieser Satzung.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht ausdrücklich genannt sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die antragstellende Person und die Person, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt oder die Amtshandlungen vorgenommen werden.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 II. Gebührentarif

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt oder veranlasst worden ist.

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(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

II. Gebührentarif

A. Grabnutzungsgebühren

(einschl. laufender Kontrolle der Standfestigkeit der Grabmale und späterer Beseitigung der Grabstätte)

Nordfriedhof, Friedhof Drispenstedt, Friedhof Himmelstür

(Grabnutzungszeit 25 Jahre)

a) Wahlgrab 2.008,– €
b) Rasenwahlgrab mit Kennzeichnung 2.013,– €
c) Reihengrab (für Personen über 5 Jahren) 1.878,– €
d) Rasenreihengrab mit Kennzeichnung 1.912,– €
e) Rasenreihengrab (anonym) 1.547,– €
f) Reihengrab (für Kinder unter 5 Jahren) 927,– €
Südfriedhof

(Grabnutzungszeit 35 Jahre)

g) Wahlgrab 2.614,– €
h) Rasenwahlgrab mit Kennzeichnung 2.532,– €
i) Reihengrab (für Personen über 5 Jahren) 2.441,– €
j) Rasenreihengrab mit Kennzeichnung 2.388,– €
k) Rasenreihengrab (anonym) 1.979,– €
l) Reihengrab (für Kinder unter 5 Jahren) 927,– €

§ 5

Urnengrabstellen

Alle Friedhöfe

(Grabnutzungszeit 20 Jahre)

a) Wahlgrab 1.561,– €
b) Reihengrab 797,– €
c) Gemeinschaftsgrab mit Kennzeichnung 989,– €
d) Rasenreihengrab (anonym) 710,– €

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Urnenwahlgräber am Baum

Nordfriedhof, Südfriedhof (Grabnutzungszeit 50 Jahre)

e) Urnenwahlgräber am Gemeinschaftsbaum 782,– €
f) Urnenwahlgräber am Individualbaum 1.864,– €

§ 6

Vor- und Nachkäufe

(1) Nachkäufe von Erd- und Urnenwahlgräbern werden anteilig nach der Verlängerungszeit taggenau von der dann aktuellen Gebühr berechnet.

(2) Die Grabnutzungsgebühr für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, welche nicht durch die Ruhezeit einer Beisetzung genutzt werden, wird um 50% reduziert. Im Bestattungsfall wird die Grabnutzungsgebühr auf Basis des dann aktuellen Gebührensatzes erhoben.

§ 7

Vorzeitiger Verzicht

(1) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Nutzungsrecht erfolgt keine anteilige Erstattung der Grabnutzungsgebühr.

(2) Bei einer Umbettung erfolgt keine anteilige Verrechnung der Grabnutzungsgebühr.

(3) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Nutzungsrecht wird für die Rasenpflege je Grabstelle und pro Jahr der Restruhezeit eine Gebühr von 5,60 € erhoben.

B. Bestattungs-, Um- und Ausbettungsgebühren

§ 8

Bestattungsgebühren (einschl. Ausschmückung der Grabstelle mit Grün und Vorhaltung der Friedhofskapellen)

Die Gebühren betragen für eine Bestattung in einem:

a) Wahlgrab 428,– €
b) Reihengrab (für Personen über 5 Jahren) 342,– €
c) Reihengrab (für Kinder unter 5 Jahren) 219,– €
d) Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab 172,– €
e) Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab 172,– €
f) Zulage bei einer Bestattung mit Übersarg 172,– €

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Um- und Ausbettungsgebühren

g) Umbettung einer Urne 267,– €
h) Ausbettung einer Urne 172,– €
i) Umbettung einer Leiche 788,– €
j) Ausbettung einer Leiche 504,– €
k) Umbettung von Gebeinen 504,– €
l) Ausbettung von Gebeinen 456,– €

C. Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Sonderleistungen

§ 9 Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen

Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen

Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen 19,50 €

§ 10 Sonderleistungen

Sonderleistungen

a) Benutzung der Kapelle je Termineinheit 176,00 €

Als Sonderleistung gilt nicht die Nutzung der Kapellen im Rahmen von religiösen Gedenkveranstaltungen ohne Bezug zu einer aktuellen Beisetzung (z. B. Feier zu Allerheiligen).

b) Benutzung des Waschraums zur Waschung einer Leiche 82,00 € c) Versand einer Urne inklusive Verpackung 13,50 € zuzüglich des jeweils gültigen Portos

III. Schlussbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.12.2010 außer Kraft.

Hildesheim, den 16.07.2012

Gez. Kurt Machens Oberbürgermeister

Stadt Hildesheim

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