Friedhofssatzung – Hildesheim

Vollständige Friedhofssatzung für Hildesheim.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hildesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Nordfriedhof Peiner Straße (vormals Zentralfriedhof)
  2. Südfriedhof Marienburger Straße
  3. Friedhof im Ortsteil Himmelsthür
  4. Friedhof im Ortsteil Drispenstedt

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

  1. Die Stadt betreibt die unter § 1 genannten Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hildesheim.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsbezirke

Es werden keine Bestattungsbezirke festgelegt.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Außerdienststellung und Entwidmung

  1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem

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Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

  1. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
  2. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
  3. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
  4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

  1. Der Nordfriedhof und der Südfriedhof sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. Die Friedhöfe im Ortsteil Himmelsthür und im Ortsteil Drispenstedt sind ständig geöffnet.
  3. Die Stadt Hildesheim kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Es ist insbesondere nicht gestattet: 2.1 Die Friedhofsanlagen mit Fahrrädern, Inlineskatern, Skateboards und motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Rollstühle. Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der befestigten Wegeflächen können an Gewerbetreibende für Leistungen erteilt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Bestattungen, der Herstellung und Pflege von Grabstätten, Grabmalen und der Friedhofspflege stehen. 2.2 Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, die nicht im Zusammenhang mit Bestattungen bzw. der Neuanlage und Pflege von Grabstätten und Grabmalen stehen. 2.3 An Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen. Ausgenommen sind Arbeiten die im Zusammenhang mit dem An- bzw. Abtransport von Leichen stehen. 2.4 In der Nähe von Bestattungen Arbeiten aller Art zu verrichten. 2.5 Gewerbemäßig ohne Genehmigung der Angehörigen zu fotografieren.

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2.6 Druckschriften zu verteilen, außer mit Genehmigung von Angehörigen im unmittelbaren Zusammenhang von Bestattungen. 2.7 Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. 2.8 Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. 2.9 Zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern. 2.10 Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Stadt Hildesheim kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofsordnung vereinbar sind.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

  1. Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. Zugelassen werden Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und in persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  3. Die Zulassung erfolgt schriftlich durch einen Berechtigungsnachweis. Die Berechtigungsnachweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Fahrzeuge, mit denen die Friedhöfe befahren werden, müssen als Firmenfahrzeuge erkennbar gekennzeichnet sein. Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung erteilten Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit.
  4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
  5. Unbeschadet § 6 Abs. 2.3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeitszeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  7. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwer wiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

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  1. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof frühzeitig mit prüfungsfähigen Unterlagen anzuzeigen. Abs. 1- 3 und 7 finden keine Anwendung.

9 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 7 Absatz 3 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

10 Verfahren und Formalitäten im Hinblick auf die Aufnahme bzw. Ausübung einer Dienstleistung können grundsätzlich auf Wunsch des Dienstleisters sowohl über die einheitliche Stelle als auch unmittelbar bei den jeweils zuständigen Behörden elektronisch abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Särge und Urnen

Allgemeines

  1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Verwaltung des jeweiligen Friedhofs anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Gleichzeitig ist die Art der Beisetzung festzulegen.

  2. Die Stadt Hildesheim setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Leichen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Rasenreihengrabstätte/Rasenreihenurnengrabstätte beigesetzt.

  3. Für Erdbestattungen besteht grundsätzlich eine Sargpflicht, für Urnenbestattungen besteht grundsätzlich eine Urnenpflicht. Wenn öffentliche Belange, wie insbesondere hygienische Gründe nicht entgegenstehen, kann die untere Gesundheitsbehörde und der Fachbereich Bau- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt Hildesheim eine Ausnahme der Sargpflicht zulassen, wenn der Verstorbene nicht an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise der Wunsch von Angehörigen anerkannter Religionsgemeinschaften in einem Tuch bestattet zu werden. Die schriftliche Genehmigung der Gesundheitsbehörde ist der Friedhofsverwaltung zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung vorzulegen.

  4. Fehlgeburten unter 500 Gramm können auf einem vorgesehenen Friedhofsbereich auf dem Nordfriedhof in Gemeinschaftsgräbern bestattet werden. Alternativ können für Tot- und Fehlgeburten auch Einzelgräber erworben werden.

  5. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.

§ 9

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Särge und Urnen

  1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material ( z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leichen soll nur aus verrottbaren Textilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus umweltfreundlichen Materialien bestehen.
  2. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Hildesheim bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. Für die Tuchbestattung ist für den Transport auf dem Friedhof bis zur Grabstätte ein Transportsarg vorgeschrieben.
  4. Die von Krematorien gestellten Urnen dürfen mit Überurnen umkleidet werden.

§ 10 Paragraph 10

Benutzung der Leichenhalle

  1. Eine Leichenhalle wird lediglich für Katastrophenfälle vorgehalten.

§ 11 Paragraph 11

Trauerfeiern

  1. Totengedenkfeiern sind während der Öffnungszeiten bei der Verwaltung des jeweiligen Friedhofs mindestens 36 Stunden vorher zur Zustimmung anzumelden.
  2. Die Trauerfeiern können in der dem Friedhof zugeordneten Kapelle oder am Grab abgehalten werden.
  3. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  4. Es ist unzulässig eine Leiche öffentlich auszustellen und bei Bestattungsfeierlichkeiten den Sarg zu öffnen. Die zuständige Gesundheitsbehörde und der Fachbereich Bau- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt Hildesheim können im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn der Verstorbene an keiner meldepflichtigen Krankheit erkrankt war. Genehmigungen sind schriftlich vorzulegen.
  5. Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Hildesheim.
  6. Jede Musik- und Gesangsdarbietung außerhalb der Friedhofskapellen darf nur bis zu Beginn der nachfolgenden Trauerfeier durchgeführt werden.

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Die Orgeln oder sonstigen städtischen Musikinstrumente in den Kapellen dürfen grundsätzlich nur von zugelassenen Organisten gespielt werden.

Die Musikanlagen stehen für die Trauerfeiern zur Verfügung.

Sämtliche Musik- und Gesangsdarbietungen müssen der Würde des Ortes angepasst sein.

  1. Die Kapelle und andere zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten sind nach den Trauerfeiern im aufgeräumten Zustand zu hinterlassen.

§ 12 Paragraph 12

Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden von der Stadt Hildesheim bzw. durch eine von der Stadt Hildesheim beauftragten Firma bzw. durch Angestellte der Stadt Hildesheim ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 13 Paragraph 13

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbeisetzungen auf den Friedhöfen Nordfriedhof, Himmelsthür und Drispenstedt beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Erdbeisetzungen beträgt auf dem Südfriedhof 35 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt einheitlich 20 Jahre.

§ 14 IV. Grabstätten

Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen / Ausbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Hildesheim.
  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Hildesheim auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  4. Alle Umbettungen / Ausbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten jeder/jede Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des/der Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen / Ausbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 4 (Außerdienststellung und Entwidmung) können Leichen oder

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Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vom Friedhofsbetreiber in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet / ausgebettet werden.

  1. Alle Umbettungen / Ausbettungen werden von der Stadt Hildesheim durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung / Ausbettung.

  2. Neben Zahlung der Gebühren für die Umbettung / Ausbettung haben die Antragstellerinnen / die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung / Ausbettung entstehen.

  3. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung / Ausbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  4. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungs- / Ausbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 15 Paragraph 15

Allgemeines

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

  2. Die Grabstätten werden unterschieden in

2.1. Reihengrabstätten 2.2. Rasenreihengrabstätten 2.3. Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung 2.4. Wahlgrabstätten 2.5. Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung 2.6. Rasengemeinschaftsgrabstätten mit Kennzeichnung 2.7. Urnenreihengrabstätten 2.8. Rasenurnenreihengrabstätten 2.9. Rasenurnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung 2.10. Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten mit Kennzeichnung 2.11. Urnenwahlgrabstätten 2.12. Urnengrabstätten am Baum 2.13. Ehrengrabstätten und Gedenktafeln

  1. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Vergabe der Lage einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

  2. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt, geht die Bestattungspflicht sowie das Nutzungs-/Verfügungsrecht und somit auch die Pflicht zur Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungs-/Verfügungsberechtigten nach dessen Zustimmung über:

4.1. Auf den/die Ehegatten/in bzw. auf den/die eingetragenen Lebenspartner/in 4.2. auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,

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4.3. auf die Stiefkinder, 4.4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, 4.5. auf die Eltern, 4.6. auf die Großeltern, 4.7. auf die vollbürtigen Geschwister, 4.8. auf die Stiefgeschwister, 4.9. auf die nicht unter 4.1) bis 4.8) fallenden Erben.

  1. Innerhalb der einzelnen Gruppen 4.2) bis 4.4) und 4.7) bis 4.8) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

  2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen: es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des neuen Nutzungs- Verfügungsberechtigten.

  3. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

  4. Das Nutzungsrecht für nicht wiederbelegungsfähige Grabstellen kann nach Ablauf einer Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren zurückgegeben werden (vorzeitiger Verzicht). Zur Abgeltung des Pflegeaufwandes der Fläche (Rasen mähen) für die restliche Nutzungszeit wird eine Gebühr erhoben.

§ 16 Paragraph 16

Reihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

  2. Es werden angeboten:

2.1 Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrab). 2.2 Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. 2.3 Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Diese Grabstätten werden nach der Belegung eingeebnet und eingesät. Die Pflege wird von der Stadt Hildesheim durchgeführt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür zur Verfügung stehenden Hochbeeten erlaubt. Grabschmuck auf den Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. 2.4 Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Diese Grabstätten werden nach der Belegung eingeebnet und eingesät und mit einer Liegeplatte mit Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen versehen. Die Pflege wird von der Stadt Hildesheim durchgeführt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür zur Verfügung stehenden Hochbeeten erlaubt. Grabschmuck auf den Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. 2.5 Reihengrabfeld für Verstorbene muslimischen Glaubens auf dem Nordfriedhof.

  1. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

  2. Krankenhäuser dürfen Totgeborene, Embryos, Föten oder nach der Geburt verstorbene

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Kinder ohne Geburtsurkunde in einem dafür ausgewiesenen Grabfeld gemeinsam bestatten lassen.

  1. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide in einem Sarg oder einer Urne beigesetzt werden.

  2. Nach Ablauf der Ruhezeiten wird das Grab abgeräumt. Die Stadt Hildesheim hat den Aufgabenvorbehalt zur Abräumung der Gräber. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird drei Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Nach Ablauf dieser Frist entfernt die Friedhofsverwaltung die Anlage entschädigungslos. Nicht verkehrssichere oder ungepflegte Gräber werden nach Ablauf der Ruhezeit ohne Ankündigung abgeräumt.

§ 17 Paragraph 17

Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. auf dem Südfriedhof für die Dauer von 35 Jahren verliehen und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Verlängerung oder der Wiederwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Hildesheim kann den Erwerb oder Wiederwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

  2. Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten abgegeben.

  3. Auf dem Nordfriedhof ist ein Wahlgrabfeld für Verstorbene muslimischen Glaubens eingerichtet.

  4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

  5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

  6. In den Grabstätten darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit nach- oder wiedererworben worden ist.

  7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des § 17 Abs. 5, das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles ist über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  8. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Ausgenommen sind Gräber nach Absatz 3.

  9. Die Stadt Hildesheim hat den Aufgabenvorbehalt zur Abräumung der Gräber.

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§ 18 Paragraph 18

Urnengrabstätten

  1. Urnen dürfen beigesetzt werden in: 1.1 Urnenreihengrabstätten, 1.2 Urnenrasenreihengrabstätten, 1.3 Urnengemeinschaftsreihengrabstätten mit Kennzeichnung, 1.4 Urnenwahlgrabstätten, 1.5 Wahlgrabstätten für Erdbeisetzung mit bis zu 8 Urnen je Grabstätte. 1.6 Urnengrabstätten am Baum

  2. Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer von 20 Jahre abgegeben. In der Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne bestattet werden.

  3. Urnenrasenreihengrabstätten entsprechen Abs. 2 Urnenreihengrabstätten. Sie werden nach der Belegung eingeebnet und eingesät. Die Pflege wird von der Stadt Hildesheim durchgeführt.

  4. Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung sind Gemeinschaftsgrabstätten von 30 bis 70 Urnen, die durch eine Grabplatte oder Stehle mit Namen, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen gekennzeichnet sind.

  5. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.

  6. Urnengrabstätten am Baum sind Grabstätten an vorhandenen oder zu pflanzenden Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren verliehen und deren Lage gemeinsam mit der Erwerberin / dem Erwerber bestimmt wird. In einer Grabstätte können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung oder der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und im Rahmen der zu erwartenden Lebensdauer des Baumes möglich. Darüber hinaus ist kein Grabschmuck zulässig. Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Die Grabpflege besteht aus Rasenschnitt und Baumpflege im Rahmen der Verkehrssicherung. Die Pflege wird von der Stadt Hildesheim im Aufgabenvorbehalt durchgeführt. Wird eine neue Baumpflanzung gewünscht, so wird zu Lasten der Nutzungsberechtigten ein Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, inklusive fachgerechter Verankerung gepflanzt. Für jeden Verstorbenen darf ein Hinweisschild aus Metall in der Größe von 10 x 15 cm gestellt werden, welches von der Stadt Hildesheim am jeweiligen Baum oder einer Stele neben dem Baum befestigt wird.

  7. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 19 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

  1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in

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geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Hildesheim.

  1. Die Unterhaltung und Pflege von Ehrengrabstätten ist auf Friedhöfe der Gemarkung Hildesheim beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Paragraph 20

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
  2. Kindergrabstätten in Kindergrabfeldern können mit kindlichen Motiven versehen werden.
  3. Urnen- und Grabkammern sowie Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.
  4. Grababdeckende Grabplatten sind zugelassen mit Ausnahme des Südfriedhofs. Als grababdeckende Platte gilt, wenn mehr als 1/3 der Grabstätte abgedeckt ist.

§ 21 VI. Grabmale

Wahlmöglichkeiten

  1. Auf den Friedhöfen sind Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften und Abteilungen für eine individuelle Gestaltung eingerichtet.

VI. Grabmale

§ 22 Paragraph 22

Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Hildesheim. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: 2.1 Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. 2.2 Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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  1. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Hildesheim. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

  2. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. Die Zustimmung ist kostenpflichtig gemäß Gebührensatzung.

  3. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die provisorischen Grabmale dürfen eine maximale Ansichthöhe von 1,00 m und eine Breite von 0,60 m nicht überschreiten. Sie sind standfest, mindestens 0,50 m tief in die Erde einzulassen.

§ 23 Paragraph 23

Gestaltung von Grabmalen

  1. Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften:

1.1 In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung und Würde des Ortes lediglich den allgemeinen, technischen und baulichen Anforderungen.

1.2 Die Ortsteilfriedhöfe Drispenstedt und Himmelstür sind ohne besondere Gestaltungsvorschriften

  1. Abteilungen für individuelle Gestaltung:

2.1 In den Abteilungen für individuelle Gestaltung kann die Lage des Grabmales auf dem Grab frei gewählt werden. Die Materialauswahl ist freigestellt. Die Grabmale haben in ihrer Gestaltung lediglich Rücksicht auf die Würde des Ortes zu nehmen. Technische und bauliche Anforderungen hinsichtlich der Standsicherheit sind zu erfüllen.

§ 24 Paragraph 24

Aufstellung von Grabmalen

  1. Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale dürfen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Grabsteine abgedeckt werden.

  2. Grabmale auf Erdbegräbnisstätten sind am Kopfende, Grabmale auf Urnenbegräbnisstätten je nach Grabfeld in der Mitte bzw. am Kopfende der Grabstätte aufzustellen bzw. niederzulegen.

  3. In den Abteilungen mit individueller Gestaltung ist der Standort des Grabmales auf der Grabstätte frei wählbar.

  4. Die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage hat gemäß der TA Grabmal,

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Stand September 2009 der Deutschen Naturstein Akademie e.V. zu erfolgen. Der Dienstleistungserbringer hat für eine dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung zu sorgen.

§ 25 Paragraph 25

Fundamentierung und Befestigung

  1. Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach in den jeweiligen Ländern geltenden technischen Regeln zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Es werden nur Grabmale genehmigt, deren Fundamentierung standsicher ausgelegt ist. Die Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen ggf. durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.

§ 26 Paragraph 26

Denkmalwerte Grabstätten und Grabmale

  1. Die Stadt Hildesheim bzw. das Landesamt für Denkmalpflege behält sich vor, historische, architektonisch wertvolle Grabmale und Grabanlagen ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten unter Denkmalschutz zu stellen.
  2. Grabmale und Grabanlagen, die nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (Fünfter Teil - § 23 bis § 28) geschützt sind, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Untere Denkmalschutzbehörde bzw. der Stadt Hildesheim verändert oder entfernt werden.
  3. Die Stadt Hildesheim bietet zurückgegebene denkmalwerte Grabstätten für einen Patenschaftsvertrag an. Der Patenschaftsvertrag wird durch einen gesonderten „Nutzungs- und Patenschaftsvertrag für denkmalwerte Grabstätten der Stadt Hildesheim“ zwischen der Stadt Hildesheim und dem neuen Nutzungsberechtigten abgeschlossen. Der Nutzungsberechtigte erwirbt damit das Recht, Verstorbene in einer vorhandenen denkmalwerten Grabstätte beisetzen zu lassen.

§ 27 Paragraph 27

Unterhaltung

  1. Die Grabstätten, Grabmale, Grabplastiken, Dauergrableuchten und sonstigen baulichen Anlagen sind bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes fortwährend in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Hildesheim prüft regelmäßig in geeigneten Abständen die Standsicherheit von Grabmalen.
  2. Erscheint die Sicherheit der Grabstätte, die Standsicherheit von Grabmalen, Grabplastiken, Dauergrableuchten, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Hildesheim auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Hildesheim nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Hildesheim berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige

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bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Hildesheim ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 28 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

  1. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos entfernt. Die Stadt Hildesheim hat den Aufgabenvorbehalt zur Abräumung der Grabmale.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Paragraph 29

Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
  3. Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet bzw. gepflegt sein. Ausgenommen hiervon sind Grabstätten in den Abteilungen für Verstorbene muslimischen Glaubens.
  4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
  5. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Hildesheim.

§ 30 Paragraph 30

Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

  1. Die Grabstätten liegen grundsätzlich in Rasen, der unmittelbar bis an die Pflanzbeete heranreicht, mit Ausnahme auf den Ortsteilfriedhöfen und dem Nordfriedhof in Abteilungen, in denen Einfassungen vorhanden sind.
  2. Anlegung von Pflanzbeeten: 2.1 Die Anpflanzung von Bäumen und Solitärgehölzen ist nicht gestattet. Gehölze dürfen die

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Begrenzung der Grabstätte nicht überwachsen und eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

2.2 Der Einbau von Folien oder die Abdeckung mit Folien ist nicht zulässig.

2.3 Einfriedigungen auf Grabstätten dürfen nur im Rahmen der Pflanzbeete und nur aus geeigneten Pflanzen hergestellt werden. Der Rasen um die Pflanzbeete herum darf nicht entfernt werden.

2.4 Grabmale, Grabplastiken, Dauergrableuchten und Grabschmuck aller Art dürfen nicht außerhalb der Pflanzbeete aufgestellt oder niedergelegt werden, desgleichen keine Tritt- und Begrenzungsplatten.

3. Größe der Pflanzbeete:

Die Größe der Pflanzbeete einschließlich der Standfläche bzw. Lagefläche des Grabmales, der Grabplastiken, der Dauergrableuchten wird wie folgt festgelegt:

3.1 Wahlgrabstätten

mit am Kopfende anzulegendem Pflanzbeet,

einstellig 1,25 m x 1,00 m

zweistellig 2,50 m x 1,00 m

mit vollflächigem Pflanzbeet auf der gesamten Größe der Grabstelle

einstellig 1,25 m x 2,60 m

zweistellig 2,50 m x 2,60m

individuelle Gestaltung maximal 1,25 x 2,60 m je Stelle,

frei gestaltbar, die restliche Rasenfläche wird von der Stadt Hildesheim gepflegt.

3.2 Reihengrabstätten

mit am Kopfende anzulegendem Pflanzbeet,

1,30 m x 0,80 m

mit vollflächigem Pflanzbeet auf der gesamten Größe der Grabstelle,

1,30 m x 2,30 m

3.3 Urnenwahlgrabstätten

mit in der Mitte der Grabstelle anzulegendem Pflanzbeet,

1,00 m x 1,00 m

mit vollflächigem Pflanzbeet auf der gesamten Größe der Grabstelle,

1,75 m x 1,75 m

3.4 Urnen-Reihengrabstätten

mit in der Mitte der Grabstelle anzulegendem Pflanzbeet,

0,70 m x 1,00 m

mit vollflächigem Pflanzbeet auf der gesamten Größe der Grabstelle

1,00 m x 1,00 m

4. Verunstaltung.

Zur Vermeidung von Verunstaltung der Grabstätten und ihrer Umgebung ist nicht gestattet:

4.1 Das Aufstellen von Bänken,

4.2 das Aufstellen von Plastiken mit Ausnahme als einzelnes genehmigtes Grabmal,

4.3 das Aufbewahren von Gerätschaften aller Art,

4.4 Grableuchten, deren Höhe 0,40 m und deren Durchmesser 0,20 m übersteigt,

4.5 das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,

5. Beseitigung von Verunstaltungen:

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Bei Verstößen gegen Vorschriften des Abs. 2.2 bis 2.5 und des § 31 werden die Gegenstände, Materialien oder Blumen von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos abgeräumt. Die Stadt Hildesheim ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

  1. Ausnahmen:
  • In den Abteilungen für Kindergräber ist Spielzeug etc. als Grabschmuck zulässig.
  • In den Abteilungen für Verstorbene muslimischen Glaubens sind kulturell begründete Abweichungen zulässig.

§ 31 VIII Schlussvorschriften

Unvorschriftsmäßige und vernachlässigte Grabstätten

  1. Die Stadt Hildesheim kann unvorschriftsmäßige Anlagen auf Kosten des/der Verpflichteten ändern und beseitigen.
  2. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, so kann sie abgeräumt und mit Rasen eingesät oder bepflanzt werden. Dem/der Verpflichteten wird vorher eine angemessene Zeit zur Herrichtung gesetzt. Ist er/sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
  3. Wird eine Grabstätte von den Verpflichteten wieder in Pflege genommen oder für Beisetzungen genutzt, so haben diese die für das Abräumen, Einsäen, Bepflanzen und für die nachfolgende Sauberhaltung entstandenen Kosten der Stadt zu ersetzen.
  4. Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei der Maßnahme der Stadt Hildesheim beseitigt wurden, wird kein Ersatz geleistet.

VIII Schlussvorschriften

§ 32 Paragraph 32

Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt Hildesheim oder die Gemeinde Himmelsthür bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder bestimmter Dauer (z. B. Friedhofsdauer) werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 Paragraph 33

Haftung

Die Stadt Hildesheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstanden. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflicht-

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ten. Im Übrigen haftet die Stadt Hildesheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Hildesheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden „Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hildesheim“ zu entrichten.

§ 35 Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 36 Übergangsregelung

Frühere Grabarten, die in dieser Satzung nicht mehr enthalten sind, werden auf dem Nordfriedhof und Südfriedhof, dem Friedhof im Ortsteil Himmelstür und auf dem Friedhof im Ortsteil Drispenstedt so lange abgegeben, wie innerhalb der angelegten Belegungsfelder Grabstätten vorhanden sind, und zwar zu den Bedingungen, zu denen die ersten Grabstätten auf dem betreffenden Grabfeld abgegeben worden sind.

§ 37 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die städtischen Friedhöfe in Hildesheim vom 17.12.2007 außer Kraft.

Hildesheim, den 28.12.2010

gez. Kurt Machens Oberbürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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