Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Datum des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.*)
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.01.2024 außer Kraft.
Hettenleidelheim, den 06.10.2025 gez. Steffen Burkhardt Ortsbürgermeister
*) Inkrafttreten = 25.10.2025
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 910,00 EUR b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.050,00 EUR
- Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 910,00 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 2.050,00 EUR ab) eine Doppelgrabstätte 4.100,00 EUR ac) jede weitere Grabstätte 2.050,00 EUR ad) eine Urnengrabstätte 910,00 EUR ae) eine Wiesenurnengrabstätte 1.960,00 EUR af) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 5.300,00 EUR ag) eine Stelenurnengrabstätte 2.390,00 EUR b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für ba) eine Einzelgrabstätte 80,00 EUR bb) eine Doppelgrabstätte 160,00 EUR bc) jede weitere Grabstätte 80,00 EUR bd) eine Urnengrabstätte 60,00 EUR be) eine Wiesenurnengrabstätte 130,00 EUR bf) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 210,00 EUR bg) eine Stelenurnengrabstätte 150,00 EUR
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a) erhoben. d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes, nach Ablauf der ersten Nutzungszeit, ist auch für weniger Jahre als der Zeitraum für die Verleihung möglich. Sie muß jedoch mindestens 5 Jahre betragen. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. 1b).
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber- 1.428,00 EUR
- Wahl-/Reihengräber -Tiefgräber- 1.666,00 EUR
- Urnengräber 416,50 EUR
- Maschinenstunde (bei evtl. Mehraufwand) 119,00 EUR
- Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand) 71,40 EUR
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IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslage zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
| 1. Benutzung der Leichenhalle für die Trauerfeier | 150,00 EUR |
|---|---|
| 2. Benutzung der Kühlzelle pro Tag | 220,00 EUR |
VI. Grabräumungen
Für die vorzeitige Grabräumung, vor Ablauf der letzten Ruhefrist, wird eine Pflegegebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt für eine Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte 25,00 EUR und für jede weitere Grabstätte 25,00 EUR pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit.
VII. Gebühren für die Einebnung von Grabstätten
| 1. Einzelgrabstätte | 900,00 EUR |
|---|---|
| 2. Doppelgrabstätte | 1.200,00 EUR |
| 3. Urnengrabstätte | 550,00 EUR |
| 4. Räumung Platte Wiesengrabstätte | 130,00 EUR |
| 5. Räumung Stelenurnengrab | 150,00 EUR |
Bei Abräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten wird die Abräumgebühr (ohne Verzinsung) nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
VIII. Sonstige Gebühren
| a) Reinigung der Aussegnungshalle | 60,00 EUR |
|---|---|
| b) Reinigung der Kühlzelle/Aufbewahrungszelle | 25,00 EUR |
| c) Aufstellen der Lautsprechernlage und Bedienung der Mikrofonanlage | 50,00 EUR |
| d) Aufbahrung des Sarges in der Aussegnungshalle, Aufstellen der Kränze, des Blumenschmuckes und sonstiger Gerätschaften | 50,00 EUR |
| e) Sargträger | 250,00 EUR |
| f) Urnenträger | 70,00 EUR |
IX. Zuschlag für Bestattungen am Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester
Für Bestattungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag in Höhe von 200,00 EUR für die Leistungen nach Ziffer VII erhoben.
X. Plattenberechnungen
| a) Trittplatten im Grabfeld V | 186,65 EUR |
|---|---|
| b) Abgrenzungsplatten im Urnenfeld | 187,65 EUR |
| c) Grabplatte für die Stele | 250,00 EUR |
XI. Auswärtigenzuschlag
Es wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
XII. Genehmigungsgebühren
| Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten, Einfassungen, etc. werden erhoben | 25,00 EUR |
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