Gebührenordnung – Herten

Vollständige Gebührenordnung für Herten.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht / Fälligkeit

Für die Benutzung der Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung erhebt die Stadt nach Maßgabe eines gesonderten Tarifs Gebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

Die Gebührenschuld wird nach Bekanntgabe, spätestens 3 Wochen nach Ausstellungsdatum des Gebührenbescheides ohne weitere Mahnung fällig. Der jeweilige verbindliche späteste Fälligkeitstermin ist auf dem Gebührenbescheid vermerkt.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner(innen) ist (sind) der (die) Auftraggeber(innen) oder die Bestattungspflichtigen nach § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW). Gebührenschuld entsteht durch die Nutzung von Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner(innen).

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 01.01.2025 außer Kraft.

Gebührentarif

zur Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 19.12.2025

I. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 360,00 €
b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.203,00 €
c) Bestattungen in anonymen/halbanonymen Grabstätten 1.935,00 €
d) Aufschlag für Bestattung in einer pflegefreundlichen Grabstelle 3.520,00 €

(2) Urnenreihengrabstätten für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 794,00 €
b) nach vollendetem 5 Lebensjahr Verstorbene 794,00 €
c) Verstorbene in anonymen/ halbanonymen Grabstätten 957,00 €
d) Aufschlag für Bestattungen in pflegefreundlichen Grabstellen 1.040,00 €

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

a) je Grabstelle 2.909,00 €
b) Bestattung in Grabkammern 2.909,00 €
c) als Mensch-Tier-Bestattung 3.615,00 €
d) als Parkbestattung 4.415,00 €
e) Aufschlag für Bestattung in pflegefreundlichen Wahlgrabstellen 3.520,00 €

(4) Wahlgrabstätten als Tiefengräber oder Grabkammern mit Doppelbelegung

Bei Tiefengräbern wird die Nutzungsgebühr gem. Abs. 3 a) bei der Erstbestattung fällig. Für Grabkammern mit Doppelbelegung als Wahlgrab wird die Nutzungsgebühr gemäß Abs. 3 b) bei der Erstbestattung fällig.

Bei der Zweitbestattung entfällt dann eine Nutzungsgebühr, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt.

(5) Urnenwahlgrabstätten

a) Grabstelle 1.389,00 €
b) Aufschlag für Bestattung in pflegefreundlichen Grabstellen 1.040,00 €
c) als Mensch-Tier-Bestattung 1.615,00 €
d) als Parkbestattung 1.815,00 €
e) Baumbestattung 1.389,00 €

(6) Streufeldbestattung

a) Streufeld 795,00 €

(7) Verlängerung des Nutzungsrechtes

an Wahlgrabstätten um 5 Jahre:

je Erdgrabstätte (ohne Grabkammern) 1/6 der Gebühr zu (3 ohne 3b) und (5)

je Grabkammer 1/3 der Gebühr zu (3b)

(8) Verlängerung des Nutzungsrechtes

infolge der Überschreitung der Ruhezeit:

je Erdgrabstätte (ohne Grabkammer) pro Jahr 1/30 der Gebühr zu (3 ohne 3b) und (5)

je Grabkammer pro Jahr 1/15 der Gebühr zu (3 b)

II. Gebühren Grabbereitung

(1) Reihengrabstätten für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 230,00 €
b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 760,00 €
c) Aschenurnen 125,00 €
d) Totgeburten 40,00 €

Bestattungen in anonymen/halbanonymen Reihengrabstätten

e) bei Erdbestattung 760,00 €
f) bei Urnenbestattung 125,00 €

(2) Wahlgrabstätten für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 230,00 €
b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 760,00 €
c) Aschenurnen 125,00 €
d) Totgeburten 40,00 €
e) Bestattung in Grabkammern 570,00 €
f) Baumbestattungen 125,00 €

(3) Wahlgrabstätten als Tiefengräber für die Erstbestattung für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 680,00 €
b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 1.515,00 €

für die Zweitbestattung

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 230,00 €
b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 760,00 €

(4) Streufeldbestattungen

a) Streufeld 120,00 €

III. Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbetten eines Verstorbenen

a) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 2.275,00 €
b) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 1.138,00 €
c) Aschenurnen 250,00 €
(2) Ausgraben eines Verstorbenen
a) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 1.515,00 €
b) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 758,00 €
c) Aschenurnen 200,00 €

IV. Gebühren für die Hallennutzung

(1) Benutzung des Aufbahrungsraumes 72,00 €
(2) Benutzung der Trauerhalle 107,00 €
(3) Unterstellung ohne Dekoration 61,00 €

V. Sonstige Gebühren

(1) Benutzung einer Kühlzelle 460,00 €
(2) Nutzung der Orgel (ohne Organist) 52,00 €
(3) Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte 15,00 €
(4) Gedenkplakette 72,00 €
(5) Grabmalgenehmigung 88,00 €
(6) Sondertransport Abraum (nur Friedhof Westerholt)
- bei Sarggrabbereitung 75,00 €
- bei Tiefengrabbereitung 125,00 €
(7) Vorzeitige Rückgabe von Grabstellen pro Stelle und Restruhefrist pro Jahr in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzungsgebühr für folgende Grabnutzungen:

Sarggräber:

- Reihengrab (15 und 30 Jahre Nutzung) 40,00 €
- Kinderreihengrab (25 Jahre Nutzung) 14,00 €
- Erdwahlgrab 65,00 €
- Grabkammer Wahlgrab 130,00 €

Urnengräber:

- Urnenreihengrab 26,00 €
- Urnenwahlgrab 37,00 €

Für gewünschte Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die Grabbereitungsgebühren um 75 %.

Original-Gebührenordnung als PDF

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