Friedhofssatzung
27 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Eigentum der Stadt Herten befindlichen, in ihrem Gebiet gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile sowie für den von einer privaten Gesellschaft auf Hertener Stadtgebiet betriebenen Bestattungswald „Ruhestätte Natur“. Hierfür gilt auch die vom Rat der Stadt Herten ergänzend erlassene Nutzungsordnung Bestattungswald „Ruhestätte Natur“. In ausgewiesenen Bereichen des Waldfriedhofes ist die Durchführung islamischer Bestattungen möglich. Hier gilt die ergänzend erlassene „Nutzungsordnung Waldfriedhof – Grabfeld Islamische Bestattungen“.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem durch die Stadt Herten beauftragten Zentralen Betriebshof Herten - ZBH -, Eigenbetrieb der Stadt Herten, nachstehend Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck, Bestattungsbereiche
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Herten dienen der Bestattung aller Personen.
(2) Für den Fall, dass bei einem Friedhof die verfügbare Bestattungsfläche nicht ausreicht, kann für diesen Friedhof durch Ratsbeschluss ein Bestattungsbezirk und dessen Grenzen festgelegt werden. Dieser Beschluss wird als Anlage der jeweils geltenden Friedhofssatzung beigefügt und ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Rates ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten außerdem ein schriftlicher Bescheid zu übersenden.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Die Umbettungstermine sollen bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
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Alle Ersatzgrabstätten nach den Abs. 3 und 4 werden von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten der Friedhöfe
Öffnungszeiten der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.
(2) Die Öffnungszeiten der Friedhofsgebäude werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge, für die von der Friedhofsverwaltung eine besondere Genehmigung erteilt wurde. Ein Befahren ist nur im Schritttempo erlaubt. Das Befahren der Friedhöfe mit Fahrrädern ist auf den Hauptwegen gestattet, wobei sich Radfahrer den örtlichen Besonderheiten anzupassen haben. Fußgänger haben weiterhin Vorrang.
b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, zu verteilen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulegen, f) zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben und in den Hallen zu rauchen, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. h) Hunde unangeleint mitzuführen.
(3) Im Übrigen gilt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herten in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 6 ### Zulassung und Arbeiten von Gewerbetreibenden
- (1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Genehmigung ist schriftlich bei der Stadt Herten – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Die Beantragung kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
- (2) Über die Genehmigung entscheidet die genehmigende Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42 a) Abs. 2 Sätze 2 - 4 VwVfG NRW gelten entsprechend. Hat die genehmigende Stelle nicht innerhalb dieser Frist über die Genehmigung entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
- (3) Die Genehmigung setzt den Nachweis der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers oder des verantwortlichen Leiters eines Betriebes voraus. Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen, Hinweisen und zeitlichen Begrenzungen versehen werden.
- (4) Gewerbetreibende sowie ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
- (5) Die Arbeiten der Gewerbetreibenden dürfen den gesamten Betriebsablauf auf den Friedhöfen nicht beeinträchtigen. Bei den Arbeiten anfallende Abfälle (Grünabfälle, Verpackungsmaterial pp.) sind von den Gewerbetreibenden ordnungsgemäß zu entsorgen.
- (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sollen grundsätzlich an Werktagen nur in den Zeiten ausgeführt werden, in denen auch die Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen tätig ist.
- (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid widerrufen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Abmahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung, allgemeine Bestattungsvorschriften
Anmeldung, allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann die örtliche Ordnungsbehörde eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen. Die Bestattungsfrist kann verkürzt werden, wenn ausschließlich Glaubensregelungen dies verlangen und von einem Arzt der Nachweis erbracht wurde, dass ein Scheintot nicht mehr in Betracht kommen kann. Die Bestattung von Verstorbenen, die im zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder bei denen der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, ist in Grabkammern nicht zulässig.
(2) Die Aufbahrung von Verstorbenen darf nur in Särgen erfolgen. Erdbestattungen auf städtischen Friedhöfen dürfen nur in Särgen durchgeführt werden. Ausnahme bilden Bestattungen von Personen islamischer Glaubensrichtung. Hier erfolgt der Transport der Verstorbenen bis zur Grabstelle im Sarg, die Beisetzung kann im Leichentuch durchgeführt werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen finden arbeitstäglich und außerhalb gesetzlicher Feiertage statt.
§ 8 Benutzung der Aufbahrungsräume
Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Dienstzeiten oder außerhalb der Dienstzeiten gemeinsam mit dem Bestatter sehen. Zur Einlieferung von Verstorbenen sind die Aufbahrungsräume auch außerhalb der durch die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Öffnungszeiten für zugelassene Bestatter jederzeit zugänglich.
(2) Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Särge früher schließen zu lassen. Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder der Beisetzung bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Verstorbene, die von anmeldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten befallen waren, müssen in besonderen Aufbewahrungsräumen untergebracht werden. Die Besichtigung solcher Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Dekoration in den Aufbahrungsräumen und Trauerhallen wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Ausnahmen sind mit ihrer Zustimmung zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigegeben werden.
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§ 9 Paragraph 9
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Kapelle), an den Gräbern oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle zu den festgesetzten Zeiten abgehalten werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier überführt worden ist.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(4) Unberührt von den Einschränkungen des Absatzes 3 Satz 1 bleiben Totengedenkfeiern von Vertretern ausländischer Staaten an Gedenkstätten und Gräbern ihrer Staatsangehörigen, die als Opfer der beiden Weltkriege oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft umgekommen sind.
§ 10 Paragraph 10
Beschaffenheit der Särge, Urnen, Bestattungs- und Grabzubehör
(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahme bilden islamische Bestattungsriten, die eine sarglose Bestattung vorschreiben. Hierfür kann der Sarg an der Grabstelle geöffnet und der Leichnam im Leichentuch beigesetzt werden. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf das Grabfeld für islamische Bestattungen und erfolgt nach einem standardisiertem Verfahren, das in der „Nutzungsordnung Waldfriedhof – Grabfeld Islamische Bestattungen“ beschrieben wird.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, das die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeiten ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Bei der Bestattung in Grabkammern dürfen keine Särge aus Tropenhölzern verwendet werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Särge oder Zubehör, die nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechen, zurückweisen.
(4) Urnen dürfen in Urnenbehältern beigesetzt werden, die gewährleisten, dass nach Ablauf der Ruhezeit die Urne vergangen ist.
(5) Auf Baumbestattungsfeldern bzw. im Bestattungswald sind ausschließlich Aschebehältnisse aus sich kurzfristig zersetzendem Material ohne Überurne zugelassen.
(6) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Produkte der
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Trauerfloristik, wie Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke und sonstigen Grabschmuck, sowie für Pflanzenanzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen sind Grabvasen, sonstige zur Wiederverwendung geeignete Pflanzgefäße und Markierungszeichen.
§ 11 Ausheben und Verfüllen der Gräber
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und nach der Bestattung wieder zugefüllt. Im Rahmen islamischer Bestattungen ist es möglich, die Angehörigen aktiv in die Grabbereitung und Beisetzungszeremonie mit einzubeziehen. Diese Sondererlaubnis bezieht sich nur auf Grabflächen innerhalb des islamischen Grabfeldes und ist nach einem standardisierten Verfahren, das in der „Nutzungsordnung Waldfriedhof – Grabfeld Islamische Bestattungen“ beschrieben wird, durchzuführen. Es gelten die Vorschriften der Hygiene-Richtlinien für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 12 Ruhefristen
Ruhefristen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Ruhefristen betragen
a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre b) für Leichen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 30 Jahre c) für Asche 30 Jahre d) für Bestattung in Grabkammern 15 Jahre
§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen und Ausgrabungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden bei
- der Zusammenlegung von verstorbenen Verwandten ersten Grades,
- Umbettungen, bei denen eine Wiederbeisetzung auf einem nicht der Stadt gehörenden Friedhof erfolgen soll,
- Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Sie soll jedoch möglichst nicht vor Ablauf der ersten 5 Jahre der Ruhefrist erteilt werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Umbettungen mehr durchgeführt.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder aus Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig der Nutzungsberechtigte, muss er eine Vollmacht vorlegen.
(3) Umbettungen werden nur von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen werden nur in den Monaten Oktober bis März durchgeführt.
(4) Umbettungen von Leichen und Asche sind nur aus einem Reihengrab oder aus einem Wahlgrab in ein Wahlgrab zulässig.
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(5) Bei Leichen, die bei der Umbettung zu einem anderen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes transportiert werden müssen, entscheidet der Friedhofsleiter, ob umgesargt werden muss oder ob der Sarg durch Sichern mit einem Kunststoffüberzug transportfähig gemacht werden kann. Verwendete Kunststoffüberzüge dürfen nicht mit beigesetzt werden, sondern werden von der Friedhofsverwaltung einer Verbrennungsanlage zugeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Dies gilt nicht für Umbettungen in Grabkammern als Wahlgräber. Hier beginnt generell die Ruhefrist neu.
(8) Leichen oder Asche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung weist folgende Grabstättenarten auf den städtischen Friedhöfen aus:
a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten d) Grabkammern e) Gemeinschaftsgrabstätten f) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrab
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Ausschließlich auf Baumbestattungsfeldern bzw. im Bestattungswald entsprechend der hierfür ergänzend erlassenen Nutzungsordnung können bereits zu Lebzeiten Nutzungsrechte an Grabstellen erworben werden. An allen übrigen Grabstätten können zu Lebzeiten keine Nutzungsrechte erworben werden.
§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Es werden Reihengräber vorgehalten für:
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr c) die Bestattung in anonymen Grabstätten d) die Bestattung in halbanonymen Grabstätten
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e) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren nur noch im Rahmen laufender Nutzungsrechte – es erfolgt keine Neuvergabe f) Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren nur noch im Rahmen laufender Nutzungsrechte – es erfolgt keine Neuvergabe g) Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr in pflegefreundlichen Grabstellen h) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in pflegefreundlichen Grabstellen
Die Abmessungen der einzelnen Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn ein bei der Geburt verstorbenes Kind mit der gleichzeitig verstorbenen Mutter gemeinsam in einem Sarg beigesetzt wird. Tot- und Fehlgeburten können auf Friedhofsflächen ohne Markierung beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte erwerben diejenigen Angehörigen, die die Bestattung veranlasst und den erteilten Gebührenbescheid gezahlt haben. Ist der Adressat des Gebührenbescheides gleichzeitig Erbe des Beigesetzten, kann er bei Vorlage des Bescheides die im Rahmen dieser Satzung zulässigen Verfügungen treffen.
(5) Das Nutzungsrecht besteht grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit. Bei Reihengräbern mit einer von der Ruhezeit abweichenden, kürzeren Nutzungsdauer endet das Nutzungsrecht mit Ablauf dieses Zeitraumes. Dies gilt nicht in Fällen des Absatzes 7, sobald von der Regelung Gebrauch gemacht wird. Bei einer Umbettung endet das Nutzungsrecht entschädigungslos.
(6) Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(7) Abweichend von Absatz 6 kann in Fällen des Absatzes 2 Buchstabe e) und f) auf Antrag die Nutzungsdauer bei bestehenden Gräbern von 15 Jahren auf 30 Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts bedarf der Schriftform und kann bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der 15-jährigen Nutzungsdauer gestellt werden.
(8) Bei Reihengräbern ist eine gebührenpflichtige Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten möglich.
(9) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsdauer wird durch die Friedhofsverwaltung drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, die ihm gehörenden Gegenstände termingerecht zu entfernen. Zum gesetzten Termin nicht abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.
(10) Reihengrabfelder nach Absatz 2 Buchstabe e) und f) werden nach Ablauf der Nutzungsdauer eingeebnet und bis zum Ablauf der Ruhezeit in einfachster Form durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Dies gilt nicht in Fällen des Absatzes 7, sobald von der Regelung Gebrauch gemacht wird.
(11) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten, die in besonderen Feldern angelegt sind. Die Gestaltung und Pflege anonymer und pflegefreundlicher Reihengrabstätten erfolgt in einfachster Weise durch die Friedhofsverwaltung.
(12) Halbanonyme Reihengrabstätten werden in gleicher Weise und auf den gleichen Feldern angelegt, wie anonyme Grabstätten. Für Angehörige besteht die Möglichkeit, an einem zentralen Gedenkstein eine normierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung anbringen zu lassen.
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§ 16 Paragraph 16
Wahlgrabstätten für Erd- und Grabkammerbestattung
(1) Es werden folgende Wahlgrabstättenarten auf den städtischen Friedhöfen vorgehalten bzw. eingerichtet:
a) auf allen Friedhöfen:
- ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattung. In einer solchen Wahlgrabstätte können je Grabstelle eine Leiche und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.
- Wahlgräber für Bestattung in pflegefreundlichen Grabstätten.
b) auf den Friedhöfen in Langenbochum/Scherlebeck und Westerholt:
- Grabkammern nur im Rahmen des vorhandenen Bestandes mit Einzel- oder Doppelbelegung je Stelle und ausschließlich im Rahmen eines bestehenden Nutzungsrechtes. Ein Neuerwerb ist nicht mehr möglich.
c) auf dem Friedhof Westerholt:
- Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Tiefgräber. In einem Tiefgrab können je Grabstelle für die Dauer der Ruhefrist zwei Leichen übereinander und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Pflegefreundliche Wahlgrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung in einfachster Weise gestaltet und gepflegt.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben die Angehörigen, die die Bestattung veranlasst und die Zahlungen des erteilten Gebührenbescheides geleistet haben, für die festgelegte Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer beträgt bei
- Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 30 Jahre
- Wahlgrabstätten für Bestattungen in Grabkammern 15 Jahre
(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder die Nutzungsdauer mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte verlängert wird.
Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ohne Beisetzung kann auf Antrag für weitere fünf Jahre und für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen werden. Der Antrag auf Wiederverleihung kann nur vor Ablauf des Rechtes gestellt werden, und zwar frühestens ein halbes Jahr vor diesem Zeitpunkt. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen für den erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechtes sind dabei anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(5) Die Größe der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(6) Die Teilung eines aus mehr als zwei Stellen bestehenden Wahlgrabes ist nur dann zulässig, wenn die geordnete und belegungstechnische Entwicklung und das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofes dies zulassen.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung hingewiesen. Dieser Hinweis kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Nutzungsdauer, wenn die Nutzungsberechtigten nicht vorher eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erworben haben. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Wahlgrabstätten verfügen.
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(8) Das Nutzungsrecht wird mit dem Inhalt bestellt, dass während seiner Dauer der Erwerber und für den Fall seines Todes ein von ihm bestimmter Dritter nutzungsberechtigt sein soll. Für den Fall, dass der Dritte vor dem Erwerber verstirbt oder dieser keine namentliche Bestimmung trifft, wird vereinbart, dass nachstehende Personen entsprechend ihrer Reihenfolge nutzungsberechtigt sein sollen:
a) der überlebende Ehegatte, b) die verwandten Kinder, c) die Stiefkinder, d) die Enkelkinder, e) die Eltern, f) die vollbürtigen Geschwister, g) die halbbürtigen Geschwister, h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
In den Gruppen a) bis h) wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
Der Gebührenbescheid (Urkunde) ist bei der Anmeldung jeder weiteren Beisetzung in dem Wahlgrab der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Sie kann den Inhaber ohne Prüfung als Nutzungsberechtigten ansehen.
(9) Das Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragbar. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu erlassenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen zu entscheiden und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu bestimmen.
(11) Das Nutzungsrecht kann zurückgegeben werden, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Es erfolgt keine Rückerstattung des für den Erwerb bzw. Wiedererwerb geleisteten Teilbetrages für die verbleibende Restnutzungsdauer. Die Friedhofsverwaltung kann dann ersatzlos wieder über die Fläche verfügen. Erfolgt ausnahmsweise eine Rückgabe des Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund vor Ablauf der Ruhefrist, wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der aktuellen Friedhofsgebührensatzung bis zum Ablauf der Ruhefrist in einfachster Weise angemessen gepflegt.
(12) Werden durch Umbettungen Wahlgrabstätten frei, so fällt das Nutzungsrecht ersatzlos an die Friedhofsverwaltung zurück.
§ 17 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) pflegefreundliche Urnenreihengrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten, d) pflegefreundliche Urnenwahlgrabstätten, e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, auch in pflegefreundlichen Wahlgrabstätten, f) anonymen Urnengrabstätten, g) halbanonymen Urnenreihengrabstätten, h) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten, i) sowie im Bestattungswald „Ruhestätte Natur“ entsprechend der ergänzend erlassenen Nutzungsordnung.
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(2) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Abmessungen der einzelnen Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Reihengrabstätten für Erdbestattungen entsprechend.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Die Abmessungen der einzelnen Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Pro Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechend.
(4) Pflegefreundlich sind Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, wenn die Gestaltung und Pflege der Grabstätte nicht durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, sondern von der Friedhofsverwaltung in einfachster Weise vorgenommen wird.
(5) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die in besonderen Feldern angelegt sind. Die Pflege dieser Felder erfolgt in einfachster Weise durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Halbanonyme Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die in gleicher Weise und auf den gleichen Feldern angelegt werden, wie anonyme Urnengrabstätten. Für Angehörige besteht die Möglichkeit, an einem zentralen Gedenkstein auf Antrag eine normierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung anbringen zu lassen.
(7) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten. Es sind Aschegrabstätten, bei denen die Beisetzung im Wurzelbereich von ausgewählten und als Bestattungsbaum gekennzeichneten Bäumen erfolgt. Pro Baum können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Für Angehörige besteht die Möglichkeit, an dem Bestattungsbaum auf Antrag eine normierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung anbringen zu lassen.
(8) Die vom Krematorium gelieferte Urne ist in die Erde zu versenken.
§ 18 V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen können von Anstalten, Vereinen, Gemeinschaften und dergleichen Gemeinschaftsgrabstätten nach besonderer Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlage gelten nur die Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten.
(2) Für diese Anlagen gelten sinngemäß die Bestimmungen für Wahlgrabstätten.
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V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
- (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigt wird.
- (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
- (3) Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. dem Erwerb herzurichten.
- (4) Nicht ordnungsgemäß gepflegte Grabstätten können im Rahmen der Regelungen über die Vernachlässigung von Grabstellen (§ 23) von Amts wegen eingeebnet werden.
- (5) Durch die Grabgestaltung darf die Ausführung von Arbeiten, insbesondere Pflege- und Grabbereitungsarbeiten der Friedhofsverwaltung an und/oder im Umfeld der Grabstätte nicht erschwert oder behindert werden.
- (6) Die Grabstätte darf nur mit Pflanzen besetzt werden, die die Grabstätte selbst (z.B. Grabkammerfunktion), andere Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (7) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- (8) Im Bereich anonymer und halbanonymer Bestattungsfelder, sowie an Bestattungsbäumen ist das Ablegen von Kranz- und Blumenschmuck unzulässig. Kranz- und Blumenschmuck darf ausschließlich an den zentralen Gedenkstellen niedergelegt werden. Dauerhafter Grabschmuck (Laternen, Pflanzschalen etc.) ist auf anonymen und halbanonymen Bestattungsfeldern, sowie an Bestattungsbäumen nicht erlaubt und wird durch den Friedhofsträger entschädigungslos entfernt und entsorgt.
- (9) Die Verwendung chemischer Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen könnten, ist nicht gestattet. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung einem zugelassenen Gewerbetreibenden eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Jede Einzelmaßnahme ist genehmigungspflichtig.
- (10) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Insoweit gelten die Regelungen dieser Satzung über Errichtung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen.
- (11) Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind zulässig, wenn sie auf oder geringfügig über Grabniveau liegen und aus Stein oder niedrigwachsenden Pflanzen bestehen. Zaunartige Einfriedungen und Ketten sind unzulässig.
- (12) Die Friedhofsverwaltung ist nach vorangegangener, erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten berechtigt, Gegenstände, die den Bedingungen dieser Satzung widersprechen, von den Grabstätten zu entfernen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Nach dreimonatiger Aufbewahrung kann die Friedhofsverwaltung über die Gegenstände frei verfügen.
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(13) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 20 VI. Grabmale, Grabeinfassungen und -abdeckungen
Grabstätten mit freier Gestaltung
(1) Grabstätten mit freier Gestaltung sind ausschließlich auf dem Friedhof Westerholt zulässig. (2) Die Pläne zur Gestaltung dieser Grabstätten sind vorab der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Auf Antrag entscheidet diese über die Zulässigkeit der Vorhaben. Antragsbefugt sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten. (3) Auf Grabfeldern mit freier Gestaltung gelten für die Grabstätte in ihrer äußeren Gestaltung nur die Vorschriften des § 19 Abs. 1-9; 12 und 13. (4) Für die Errichtung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen gelten hier nur die Vorschriften des § 21 Abs. 1-6, 8 und 11-14.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen und -abdeckungen
§ 21 Paragraph 21
Errichtung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen und -abdeckungen
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und -abdeckungen sind zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) herzustellen, zu fundamentieren und zu befestigen, sodass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen und/oder sich senken können. Für die Standsicherheit haftet der Nutzungsberechtigte. Für die Aufstellung von Grabmalen bedarf es eines, durch die Friedhofsverwaltung genehmigten, Antrages. (2) Grabmale, Grabeinfassungen, und -abdeckungen und deren Fundamente dürfen die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten, Beisetzungen im Ablauf nicht erschweren und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen. (3) Beeinträchtigen Grabmale, Grabeinfassungen, -abdeckungen und/oder sonstige Gestaltungselemente die Friedhofsverwaltung bei der Grabbereitung einer Nachbargrabstätte, so dürfen diese durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorübergehend entfernt werden. Für etwaige Beschädigungen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. (4) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung vor dem beabsichtigten Ausführungstermin durch den Nutzungsberechtigten schriftlich zu stellen. Die Aufstellung kann erst nach erteilter Genehmigung und nur im Beisein des Friedhofsleiters oder Vorarbeiters erfolgen. (5) Dem Antrag ist der bemaßte Planentwurf des vorgesehenen Grabmals und/oder der Grabeinfassung bzw. -abdeckung mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Art der Schrift, der Ornamente und Symbole beizufügen.
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(6) Die Genehmigung erlischt ohne weiteren Verwaltungsakt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach ihrer Erteilung errichtet worden ist.
(7) Ohne gültige Genehmigung oder nicht antragsgemäß errichtete Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt, wenn die Friedhofsverwaltung vorher den Nutzungsberechtigten erfolglos schriftlich unter Fristsetzung von vier Wochen zur Einreichung eines Grabmalantrags bzw. zur Nachbesserung aufgefordert hat. Nach Ablauf von drei Monaten gehen das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.
(8) Nach Durchführung der Arbeiten zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage ist die Fertigstellung durch den Ausführenden auf dem Antragsformular anzuzeigen und von dem Friedhofsvorarbeiter gegenzuzeichnen.
(9) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen darf mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu einem stehenden Grabmal je Grabstelle ein Namenskissenstein aufgelegt werden. Die Größe des Grabmales muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen.
(10) Schrift und Ornamente sollen dem Werkstoff des Grabmales angepasst sein.
(11) Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich regelmäßig durch Kontrollen von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
(12) Bei Gefahr im Verzuge (z. B. Grabmale, die sich aus dem Fundament gelockert haben), kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die Nutzungsberechtigten sind zu benachrichtigen.
(13) Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen entsteht; die Haftung der Stadt Herten bleibt unberührt; der Nutzungsberechtigte haftet der Stadt Herten im Innenverhältnis, soweit die Stadt Herten nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(14) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Besitzer von Wahlgrabstätten angeschrieben und aufgefordert, die Grabstelle entweder einebnen oder kostenpflichtig verlängern zu lassen. Im Falle einer Einebnung haben die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, das Grabmal und die baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren; sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Herten über.
§ 22 VII. Vernachlässigung der Grabstätten
Größe der Grabmale
(1) Die größte zulässige Höhe der Grabmale beträgt:
a) bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern 1,25 m b) bei mehrstelligen Wahlgräbern 1,40 m.
An besonders ausgebauten Stellen können höhere Grabmale zugelassen werden.
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(2) Bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern beträgt die maximale Breite stehender Grabmale 80 cm.
(3) Die Stärke der Steingrabmale soll in einem guten Verhältnis zur Höhe und Breite stehen und beträgt mindestens:
| bei einer Höhe bis zu | 90 cm | 14 cm |
|---|---|---|
| bei einer Höhe bis zu | 110 cm | 16 cm |
| bei einer Höhe bis zu | 125 cm | 18 cm |
| bei einer Höhe bis zu | 140 cm | 20 cm |
VII. Vernachlässigung der Grabstätten
§ 23 Vernachlässigung der Grabstätten
Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten/Pflegepflichtigen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Sind die Nutzungsberechtigten oder ihr Wohnsitz nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(2) Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht der entsprechenden Grabstätte entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, ein evtl. vorhandenes Grabmal innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Bei nicht fristgerechter Entfernung des Grabmales verfügt darüber entschädigungslos die Friedhofsverwaltung. Die Nutzungsberechtigten haben für das Abräumen die Kosten zu tragen.
(3) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht dem Nutzungsberechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte wird abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechtes, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte binnen 4 Wochen in Ordnung zu bringen, erfolgt.
(4) Wird das Nutzungsrecht dem Nutzungsberechtigten vor Ablauf der gültigen Ruhefrist entzogen, so stellt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten die ihr entstehenden Kosten für die während der Dauer der Ruhefrist 1-mal jährlich notwendige einfachste Unterhaltung der Grabstätte (Ersatzvornahme) in Rechnung. Die Möglichkeit der Ersatzvornahme ist im Entziehungsbescheid anzukündigen.
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VIII. Schlussvorschriften
§ 24 Paragraph 24
Alte Rechte
(1) Wird ein Wahlgrab des Friedhofes Westerholt aus alten Rechten auf Antrag bei einer Bestattung in ein Tiefgrab umgewandelt, so wird eine neue Nutzungsdauer auf Grundlage der Bestimmungen dieser Satzung festgelegt.
(2) Alte Nutzungsrechte, die mehr Grabstellen zulassen, als nach heutigen sicherheitstechnischen Gründen/Auflagen zulässig sind, oder nach ortsüblich angewandtem Abstandsstandard der einzelnen Grabstellen zueinander auf dieser Fläche möglich sind, werden dem heutigem Standard angepasst.
§ 25 Paragraph 25
Haftung
(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen in dieser Hinsicht keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Für Schäden an Grabstätten, Grabmalen und -einfassungen durch Naturereignisse, Baumwurzeln, Beeinträchtigung der Standsicherheit von Grabmalen durch Wurzelwerk, Diebstahl, Zerstörung und andere Ursachen haftet die Friedhofsverwaltung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Nutzungsberechtigten und die Gewerbetreibenden (z.B. Gärtner, Steinmetze, Bestatter) haften der Friedhofsverwaltung für alle von ihnen oder ihren Gehilfen verursachten Schäden.
§ 26 Paragraph 26
Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für die damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 27 Paragraph 27
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die „Friedhofssatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe“, zuletzt geändert am 03.12.2018 tritt am Tage der Bekanntmachung außer Kraft.
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