Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze wurden - sofern es sich nicht um durchlaufende Posten handelte – kalkuliert. Die detaillierten Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.08.2015 in der Fassung vom 14.04.2016 sowie entgegenstehende ortsrechtliche Vorschriften außer Kraft.
66909 Herschweiler-Pettersheim, den 19. April 2021
Margot Schillo – Ortsbürgermeisterin
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabnutzungsgebühren
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrabstätten) 250,00 €uro b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab (Einzelgrabstätten) 770,00 €uro
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 770,00 €uro
- Überlassung einer gemischten Grabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 770,00 €uro
- Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 770,00 €uro
- Überlassung einer Baumurnengrabstätte 770,00 €uro
- Reservierungsgebühr für Baumurnengrab (10 Jahre) 312,00 €uro
- Bei Zweit- oder Mehrfachbelegungen als Urnen in bestehende Einzelgräber je Jahr der Nutzung (1/30 von 1, und 3)
- Bei Zweit- oder Mehrfachbelegungen als Urne in bestehende Urnengrabstätten je Jahr der Nutzung (1/25 von 2)
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
a) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) je Jahr der Verlängerung 39,60 €uro b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die tatsächlich anfallenden Kosten der Fachfirma, ohne eventuell anfallende Kosten für Kompressorstunden, berechnet.
IV. Abräumen von Grabstätten
Für das Abräumen/Einebnen von Grabstätten werden die tatsächlich anfallenden Kosten der Fachfirma berechnet.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim
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V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Leichenhalle einschließlich Kühlung und Reinigung pauschal je Trauerfall. 340,00 €uro b) Nutzung der Einsegnungshalle einschließlich Reinigung pauschal je Trauerfall 200,00 €uro
VI. Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von
Grabmalen Für die Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen
(Grabsteinen, Platten,
Einfassungen, Kissensteine) gemäß § 16 der Friedhofssatzung je
a) Grabmalanlagen mit stehenden Grabmälern 50,00 €uro b) Grabmalanlagen mit liegenden Grabmälern oder Abdeckplatten 25,00 €uro
VII. Gebühren für andere Personen nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Die Kostenfestsetzung für diese Fälle erfolgt nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
VIII. Grabkennzeichnung
Beschaffung und Anbringung der Namensplakette für Baumurnengräber 80,00 €uro
IX. Pflegekosten
a.) Pflege und Unterhaltung des Wiesenurnenfeldes 50,00 €uro b.) Kostenbeitrag für die Pflege und Erhaltung der Verkehrssicherungspflicht im Baumurnenfeld 100,00 €uro