Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Herschweiler-Pettersheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Herschweiler-Pettersheim.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, oder eine längere Zeit in der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim ihren Wohnsitz hatten, jedoch zum Zeitpunkt des Todes wegen Krankheit oder Pflege außerhalb der Ortsgemeinde polizeilich gemeldet waren
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs.2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
d) Personen die in dem zu der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim gehörenden Teil der Bockhofstraße wohnen, werden auf Antrag bei einem Bestattungsfall den Einheimischen gleichgestellt.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und erfolgt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten gem. §12 Abs. 1 Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte bzw. einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) Zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte (Ausnahme Trauerfeier) zu betreiben.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
j) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten)
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen in der Zeit vom 1. April bis 30. September i.d.R. bis spätestens 16.00 Uhr, in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März) i.d.R. bis 15.30 Uhr.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal, bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundament oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen 25 Jahre.
(2) Bei der Verleihung der Ruhezeit für Gemischte Grabstätten findet § 15 (2) entsprechend Anwendung.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Es erfolgt keine Gebührenerstattung für die aufgegebene Grabstätte.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Kindergrabstätten b) Reihengrabstätten (Einzelgräber) c) Gemischte Grabstätten (Leichen und Aschen) d) Wahlgrabstätten e) Urnengrabstätten f) Urnenwiesengrabstätten g) Baum-Urnengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 a Kindergrabfeld
(Sternenkinder und Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr)
(1) Es werden Kindergrabstätten im Feld A des Friedhofes eingerichtet.
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(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Nutzung dieses Bestattungsplatzes wird auf den Personenkreis beschränkt, die mit Hauptwohnsitz in der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim gemeldet sind. Wenn der Hauptwohnsitz innerhalb der VG Oberes Glantal liegt, kann auch eine Beisetzung mit privatrechtlicher Vereinbarung erfolgen.
(4) Die Kindergrabstätten werden für die Zeit der Ruhedauer (30 Jahre) zugeteilt.
(5) In Ausnahmefällen und auf ausdrücklichen Wunsch der Kindeseltern, kann eine Bestattung auch in einem anderen Grabfeld auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim erfolgen. Die Zuteilung erfolgt nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Die Neuanlegung von Wahlgrabstätten ist nicht mehr zulässig.
(2) Es wurde eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist (Zweitbelegung).
(4) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die teilbelegte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr. Nach erfolgter Wiederverleihung des Nutzungsrechts, ist eine weitere Bestattung (auch 2. Belegung) nur möglich, wenn noch eine Restnutzungszeit von mindestens 15 Jahren (gesetzliche Mindestruhefrist) an der Grabstätte vorhanden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten/ eingetr. Lebenspartner
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art und Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag zusätzlich die Beisetzung einer Asche von Ehegatten/eingetr.Lebenspartner, Familienangehörigen und deren Kindern gestattet werden kann. Es dürfen maximal zwei Aschen in Reihengrabstätten beigesetzt werden.
(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt und eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Nutzungsberechtigten geschlossen wird.
§ 16 Urnenreihengrabstätten
(1) Aschen dürfen nur in leicht verrottbaren Urnen wie folgt beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu drei b) in Urnenwiesengrabstätte eine Asche c) in Baumurnengrabstätten eine Asche d) in Reihengrabstätten bis zu zwei e) in Wahlgrabstätten bis zu vier Aschen
(2) Urnengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Bestattungen der Aschen von Ehegatten/eingetr.Lebenspartner/Lebensgefährten und deren Kindern in Urnenreihengrabstätten (Mehrfachbelegung - ausgenommen Urnenwiesengrabstätten und Baumurnengrabstätten) sind zulässig. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die zweite Belegung in einer Urnenreihengrabstätte muss die gesetzliche Mindestruhedauer von 15 Jahren gegeben sein. Um eine Zweitbelegung in einer Urnenreihengrabstätte (ausgenommen Urnenwiesengrabstätten und Baumurnengrabstätten) zu erleichtern, kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde, das Nutzungsrecht einmalig für maximal 15 Jahre verlängert werden, um die gesetzliche Mindestruhedauer erfüllen zu können. Die Nutzungsdauer kann nur bei Eintreten eines weiteren Sterbefalles verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag und Zahlung der entsprechenden Gebühr, welche in der Friedhofsgebührensatzung geregelt ist. Die Ortsgemeinde kann wegen möglicher Neuplanung oder Neubelegung der Grabreihen, die Genehmigung versagen. Für die dritte mögliche Belegung in einer Urnenreihengrabstätte wird keine Verlängerung gewährt.
(5) Es wird ein zusätzliches Rasengrabfeld für Urnenbestattungen ausgewiesen. Dieses Grabfeld wird im Friedhofsbelegungsplan mit der Kennzeichnung „G“ eingetragen. Die Urne ist auf dieser ausgewiesenen Rasenfläche beizusetzen. In jeder Urnenrasengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach, gesonderte Absprachen sind mit der Ortsgemeinde zu treffen. Für Urnenrasen-
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grabstätten werden nur Grabmale in Form einer erdgleich abschließenden Bodenplatte mit den Maßen: Breite 300 mm, Länge 200 mm und einer Stärke von 80 mm zugelassen. Die Bodenplatte wird vom Nutzungsberechtigten bei einem fachlich qualifizierten Gewerbetreibenden seiner Wahl in Auftrag gegeben. Die Beschriftung der Platte muss eingeschliffen/eingraviert werden. Die Bodenplatte ist ausreichend zu fundamentieren und dem Geländeverlauf anzupassen. Die Kosten für die Herstellung und Verlegung trägt der Nutzungsberechtigte/ Auftraggeber. Auf dem Rasengrabfeld selbst sind Bepflanzungen nicht zulässig. In den Monaten November bis März darf Blumen- und Grabschmuck aufgelegt werden, zum Zwecke der Pflege darf die Ortsgemeinde den Grabschmuck bei Bedarf abräumen und entsorgen. Von April bis Oktober ist das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck grundsätzlich nicht erlaubt.
(6) Eine Zuteilung einer Baumurnengrabstätte kann frühestens ab dem 01.01.2022 erfolgen. Sollten die Baumaßnahmen vorzeitig abgeschlossen sein, ist eine frühere Zuteilung möglich. Baumurnengrabstätten sind Einzelaschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zur Beisetzung abgegeben werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Lage der Grabstätte. Eine weitere Belegung in einem bereits zugeteilten Baum-Urnengrab ist nicht möglich. Auf Antrag kann die Nachbargrabstätte für 10 Jahre, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und die zu zahlende Gebühr, reserviert werden. Für Baumurnengräber wird ein Gemeinschaftsgrabmal zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch der Angehörigen kann eine Plakette (Name, Geburts- und Sterbejahr) durch die Ortsgemeinde beschafft und angebracht werden. Die Kosten hierfür sind in der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Für die Pflege des Grabfeldes ist die Ortsgemeinde zuständig. Die Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Baumurnenfeldes, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bestattungsbäumen entstehen. Fällt ein Bestattungsbaum um oder muss er aus irgendwelchen zwingenden Gründen beseitigt werden, verbleiben die dort befindlichen Urnen/Aschen an Ort und Stelle. Die Friedhofsverwaltung wird in diesem Fall die Ruhestätten in anderer geeigneter Weise kennzeichnen. Auf dem Baumgrabfeld (Wiesenfläche) selbst sind Bepflanzungen, Blumen- und Grabschmuck nicht zulässig. Die Ortsgemeinde wird eine Gedenkfläche herrichten, auf dieser kann Grab- und Blumenschmuck abgelegt werden.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
5. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
Auf Empfehlung der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim sollten bei der Gestaltung von Grabstätten folgende Punkte berücksichtigt werden:
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(1) Die Grabstätten sind bzw. werden durch rote Erde oder Trittplatten voneinander getrennt. (2) Jede Grabstätte sollte so gestaltet und an die Umgebung angepasst werden, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (3) Auf den Grabstätten sollten folgende Grabmale nicht aufgestellt werden a) Grabmale aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, e) mit Lichtbildern, die der Würde des Ortes nicht entsprechen (4) Die Grabstätten sind ebenerdig anzulegen und mit natürlichem Pflanzen- oder Blumenwuchs herzurichten. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Grabtrittplatten dürfen nicht überbaut werden. Stehende Grabmale dürfen einschließlich Sockel folgende Höhe nicht überschreiten: a) Kindergräber / Urnengräber 0,60 m Höhe b) Einzelgräber / Wahlgräber 0,80 m Höhe (6) Bei Urnenwiesengrabstätten dürfen nur Grabmale in Form einer erdgleich abschließenden Bodenplatte mit den Maßen: Breite 300 mm, Länge 200 mm und einer Stärke von 80 mm aufgelegt werden. Die Bodenplatte wird vom Nutzungsberechtigten bei einem fachlich qualifizierten Gewerbetreibenden seiner Wahl in Auftrag und auf eigene Kosten gegeben. Die Beschriftung der Platte muss eingeschliffen/eingraviert werden. Die Bodenplatte ist ausreichend zu fundamentieren und dem Geländeverlauf anzupassen. (7) Für Baumurnengrabstätten werden die Kennzeichnungsplaketten auf Wunsch der Angehörigen durch die Ortsgemeinde beschafft und angebracht. Die Kennzeichnung enthält den Namen, das Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person. Die Kosten hierfür werden in der Friedhofsgebührensatzung geregelt.
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monat aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Gemischten und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
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6. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 und § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine geeignete Person beauftragen.
(4) Die Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet (ausgenommen sind biologisch abbaubare Produkte).
§ 24 Gestaltungsvorschriften für Grabfelder
(1) Auf dem Friedhof der Gemeinde Herschweiler-Pettersheim sind Grababdeckplatten erlaubt.
(2) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
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8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
- c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmal oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
- g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22)
- h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- i) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- j) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- k) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 betritt.
- l) Ablagerungen aller Art (auch Grabsegmente) außerhalb der bereitgestellten Flächen deponiert.
- m) Urnen aus nicht leicht verrottbaren Materialien beisetzt (§ 16 Abs. 1).(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeit (OWIG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 24.11.2010, in der Fassung vom 14.04.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Herschweiler-Pettersheim, den 19. April 2021
Ortsbürgermeisterin
Friedhofsatzung Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim
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