Gebührenordnung – Hersbruck

Vollständige Gebührenordnung für Hersbruck.

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Hersbruck erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5), c) Grabherstellungsgebühren (§ 6), d) sonstige Gebühren (§ 7), e) Umsatzsteuer (§ 8).

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§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Grabnutzungsgebühr in diesen Fällen berechnet sich anteilig aus der jeweiligen unter § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 7, 8 oder 9 für 12 Jahre genannten Grabnutzungsgebühr. (2) Die Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5) sowie die Grabherstellungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Paragraph 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

1. Gräber für Personen bis zu 8 Jahren (Kindergräber) 300 € (Die Grabnutzungszeit beträgt in diesem Fall 8 Jahre)
2. Familiengrabstätten 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 25 Jahre
a) einfach, 804 € 1.005 € 1.206 € 1.406 € 1.674 €
b) doppelt 892 € 1.114 € 1.337 € 1.559 € 1.856 €

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3. Urnenflächengrabstätten 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 25 Jahre
a) Urnenflächengräber, 826 € 1.032 € 1.238 € 1.445 € 1.720 €
b) einfache Familienurnenflächengräber (ehem. einfache Familiengräber im Alten Friedhof), 782 € 977 € 1.172 € 1.367 € 1.627 €
c) doppelte Familienurnenflächengräber (ehem. doppelte Familiengräber im Alten Friedhof) 848 € 1.060 € 1.272 € 1.484 € 1.766 €
4. Urnennischengrabstätten 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 25 Jahre
a) schmal 1.913 € 2.390 € 2.868 € 3.346 € 3.982 €
b) breit 2.248 € 2.810 € 3.371 € 3.933 € 4.682 €
12 Jahre
5. Baumgrabstätten 2.000 €
6. anonyme Urnengrabstätten/ Sammelgrabstätten 741 €
7. Urnenerdgrabstätten in einer besonders angelegten Bestattungsfläche (Rosengräber)
a) einfach (für eine Urne) 2.000 €
b) doppelt (für zwei Urnen) 2.170 €
12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 25 Jahre
8. Grabstätten mit Urnenerdsystem 2.311 € 2.889 € 3.467 € 4.045 € 4.815 €
9. Gruftanlagen 892 € 1.114 € 1.337 € 1.559 € 1.856 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist bei den in Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 8 und 9 genannten Grabarten für 12, 15, 18, 21 und 25 Jahre, bei den in Abs. 1 Nr. 7 genannten Grabarten für 12 Jahre möglich. Hierfür werden die jeweiligen Grabnutzungsgebühren erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Die Gebühr für das Recht, eine Namenstafel für weitere 12 Jahre an einer Erinnerungswand für Baumgrabstätten belassen zu dürfen, beträgt 120,00 €.

(4) Die Gebühr für Verschlussplatten von Urnennischen, Grabplatten für Urnenerdgrabstätten oder Namensschilder für die Beschriftung von Grabsiegeln einer Grabstätte mit Urnenerdsystem beträgt:

  1. Verschlussplatte für eine schmale Urnennische: 160,00 €
  2. Verschlussplatte für eine breite Urnennische: 207,00 €
  3. Verschlussplatte für eine Urnennische im kirchlichen Teil 137,00 €

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  1. Grabplatte für Urnenerdgrabstätten (Rosengräber): a) einfach 95,00€ b) doppelt 192,00 €
  2. Beschriftung der Grabplatte: 16,50 €/Zeichen
  3. ein Namensschild für ein Grabsiegel (Urnenerdsystem): 110,00 €
  4. ein weiteres Namensschild für ein Grabsiegel (bei gleichzeitiger Bestellung und Anbringung): 60,00 €

§ 5 Paragraph 5

Leichenhausbenutzungsgebühren

Die Gebühr beträgt für die Nutzung

(1) der Leichenhalle (pro Tag) 33,00 € (2) des Kühlraums in der Leichenhalle am Alten Friedhof oder des Leichenkühlgeräts am Neuen Friedhof (zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1; pro Tag) 16,00 € (3) der Trauerhalle im Leichenhaus am Alten Friedhof pro Sterbefall 252,00 €

§ 6 Paragraph 6

Grabherstellungsgebühren

(1) Für die Grabherstellung werden folgende Gebühren erhoben:

1. Urnengräber für Beisetzungen in Grabstätten unter der Erde (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 Friedhofssatzung) 115,00 €
2. Urnengräber für Beisetzungen in Urnennischen oder Grabstätten mit Urnenerdsystem (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 Friedhofssatzung) 63,00 €

(2) Mit der Entrichtung der Grabherstellungsgebühr sind folgende Leistungen abgegolten: Öffnen und Schließen des Grabes zum Zweck der Beisetzung (Grab suchen und ausheben, Grab schließen), das Vorbereiten einer Urnennische oder des Urnenerdsystems und die allgemein damit verbundenen Aufgaben (z. B. das Abdecken der umliegenden Gräber, Verlagern von Erdreich, Abdecken des Grabhügels usw.).

§ 7 Paragraph 7

Sonstige Gebühren

(1) Zur Deckung der Kosten der Friedhofsunterhaltung wird beim Erwerb oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechts eine Friedhofsbenutzungsgebühr in Höhe von 265,00 € erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c analog.

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(2) Für die Ausstellung eines Grabbriefes bei Erwerb, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes wird eine Gebühr von 11,00 € erhoben. (3) Für die Ausstellung der zur Kremierung notwendigen Urnenbeisetzungsbestätigungen wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 23,00 € erhoben. (5) Für die Erlaubnis, eine Namenstafel an einer Erinnerungswand bei Baumgrabstätten (§ 11 Abs. 5 der Friedhofssatzung) anzubringen oder nach Ablauf von 12 Jahren weitere 12 Jahre belassen zu dürfen, wird eine Gebühr von 44,00 € erhoben. (6) Für die Erteilung einer Ausnahmeregelung zur Friedhofssatzung (z.B. die Genehmigung zur Bestattung Auswärtiger auf städtischen Friedhöfen) wird eine Gebühr von 76,00 € erhoben. (7) Als Stundensatz für weitere Tätigkeiten werden 61,00 € je angefangene Stunde erhoben.

§ 8 Umsatzsteuer

Die in dieser Satzung genannten Gebühren erhöhen sich im Falle einer Umsatzsteuerpflicht der entsprechenden Gebühr um die gesetzlich geschuldete und dann gesondert auszuweisende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe.

§ 9 Paragraph 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Hersbruck in der Fassung vom 18.10.2022 tritt mit Wirkung zum 31.12.2023 außer Kraft.

Hersbruck, 08.11.2023

Ilg Erster Bürgermeister

*Die Satzung vom 08.11.2023 trat am 01.01.2024 in Kraft, die Änderungssatzung trat am 15.12.2024 in Kraft.

Original-Gebührenordnung als PDF

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