Friedhofssatzung
29 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe gemäß Anlage 1.
§ 2 Trägerschaft und Verwaltung der Friedhöfe
- Die unter § 1 benannten Friedhöfe stehen in der Trägerschaft der Gemeinde Herleshausen.
- Die Verwaltung der unter §1 benannten Friedhöfe obliegt der Gemeinde Herleshausen, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. den von ihr beauftragten Dritten.
- Die Friedhofsverwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gemäß § 14, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechts enthält. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Doppelgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
- Der Friedhof dient der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- Gestattet ist die Bestattung von Personen, a) die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Herleshausen gemeldet waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren oder e) nahe Angehörige von derzeit in der Gemeinde Herleshausen gemeldeten Personen. f) totgeborene Kinder und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen gem. a) bis e) dieses Paragraphen bestattet werden.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
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§ 4 Begriffsbestimmung
- Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
- Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabständen einer Aschenurne dient.
- Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die{nahere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
- Nutzungsberechtigte ist jeder Person, der eine Grabstände überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
- Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlangert wurde.
- Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
- Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden.
- Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung besteht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sãmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
- Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
II. Abschnitt - Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Der Besuch des Friedhofes ist bei Helligkeit gestattet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
- Friedhofsbesucher haben sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren)durfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
- Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen von dieser Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
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- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, die Erstellung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken
- Plakate anzubringen, bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
- abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spiel den Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 5 Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, sowie nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zugelassen sind Gewerbetriebende, die a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
- Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären.
- Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags durchgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
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III. Abschnitt - Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Bei einer Beisetzung in einem schon vorhandenen Doppelgrab ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Bestattungen finden von Montag bis Samstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhrstatt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen staat. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
- Die Friedhofskapelle dient als Leichenhalle der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschaucheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige verfügbar öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
- Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Säre müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Säre dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Säre aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
- Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
- Die Säre werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
- Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
- Trauerfeiern konnen im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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- Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch ein beauftragtes Beerdigungsinstitut. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
- Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheiten Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverlieben. Dies gilt auch für Ascheuren.
- Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf schriftlichen Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
- Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter erfolgen.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Abschnitt - Grabstätten
§ 14 Grabarten
- Auf den Friedhöfen stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:
a) Einzelgrabstätte (Erde) b) Doppelgrabstätte (Erde) c) Urnen-Einzelgrabstätte d) Urnen-Doppelgrabstätte e) Wiesen-Einzelgrabstätte (Erde/Urne) f) Wiesen-Doppelgrabstätte (Erde/Urne) g) Umengemeinschaftsgrabstätte
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In den Doppelgrabstätten wird, vom Grabzeichen aus gesehen, die Verstorbene rechts und der Verstorbene links beigesetzt. Bei gleichgeschlechtlichen Personen bekommen die zuerst Verstorbenen die erste Grabstelle in der Reihe.
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
- Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
- Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstände und eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. Durch die Vergabe der Grabstände wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist begründet.
§ 16 Grabbelegung
- In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. Eine Mehrfachbelegung durch eine Urne auf einem Sarg oder durch zwei Urnen ist nicht zulässig.
- Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur selbstzeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 18 Definition der Grabstätten
1. Einzel-/Doppelgrabstätten
Einzel- und Doppelgrabstätten werden im
a) Beerdigungsfall der Reihe nach für ein oder zwei Grabstellen für die Dauer der Ruhefrist (§ 12) abgegeben. b) Die Grobe der Einzelgrabstätten
für Erwachsene:
Länge 2,20 m, Breite 0,90 m
für Kinder bis zu 5 Jahren:
Länge 1,50 m, Breite 0,90 m.
Die jeweils tatsächliche Größe muss mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden.
c) Die Größe des Doppelgrabes für Erwachsene beträgt:
Länge 2,20 m, Breite 2,20 m.
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In einem Doppelgrab dürfen Angehörige des/der zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:
der Ehegatte oder Lebensgefahrte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie angenommene Kinder.
d) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstände anderweitig verfügen; hierauf ist durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Form hinzuweisen. e) Die Breite des Weges zwischen den Grabrehen beträgt 1 m, wenn sich die Grabzeichen gegenüber stehen.
2. Wiesengrabstätten
a) Wiesengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist (siehe § 12) abgegeben werden. Das Kennzeichen und der Schmuck der Wiesengrabstätten sind stehende Grabzeichen, umgeben von Rasenfläche. Liegende oder hölzerne Grabzeichen sowie Grabeinfassungen sind daher nicht zulässig.
In der Regel werden Einzel- oder Doppelgrabstätten zur Erdbestattung in der Grünfläche im dafür eingerichteten Friedhofsteil zur Verfügung gestellt.
b) Die Groß für eine Grabstelle ist in der Länge 2,20 m und in der Breite 1,00 m. Die Erdöcher der folgenden Reihen sind 3,70 m vom hinteren Rand der Wiesenplatten der vorhergehenden Reihe auszuheiten. Zwischen den Grabstellen ist ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. c) Bei Erdbestattungen darf das Grabzeichen frühestens 8 Monate nach der Beisetzung gesetzt werden. Spätestens 1 Jahr nach der Belegung muss das Wiesengrab durch die Nutzungsberechtigte Person rasengleich eingeebnet und das Grabzeichen gesetzt sein. Die Grabstätten selbst werden zusammen mit den angrenzenden Freiflächen mit einem niedrig wachsenden Gras eingesät und dürfen nicht bepflanzt werden. Das Einsäen übernimmt die Friedhofsverwaltung und damit nur nach vorheriger Absprache von den Nutzungsberechtigten selbst durchgeführt werden. d) Nach der endgültigen Herrichtung des Wiesengrabes werden die Pflegearbeiten während der Ruhefrist von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Kosten hierfür sind in der Nutzungsgebühr enthalten.
Die Pflege und Sicherung des Grabzeichens (inklusiv Wiesenplatte und Aufbau) obliegen nach § 21 den Nutzungsberechtigten.
e) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes konnen Grabstätten neu belegt werden, so dass nach und nach ein integriertes Wiesengrabfeld entstehen. f) Bleiben durch die Bestimmung zu „Wiesengrabstätten" Fragen ungeklart, gelten die allgemeinen Vorschriften für Einzel- bzw. Doppelgrabstätten entsprechend.
3. Urnen-Einzel-/Doppelgrabstätten
a) Urnen-Einzel-/Doppelgrabstätten werden im Bestattungsfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. In einem Urnen-Einzelgrab darf nur eine Aschenkapsel, in einem Urnen-Doppelgrab dürfen nur zwei Kapseln
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beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnengrab nicht gestattet. § 18 Abs. 1 a), c) Satz 2 + 3 (inkl. der Aufzählung) und e) gelten entsprechend.
b) Die Größe der Urnengrabstätte beträgt bei Einzel- und Doppelgräbern:
Länge 1,00 m, Breite 0,70 m
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m, wenn sich die Grabzeichen gegenüberstehen (zwischen den Grabstellen ist ein Abstand von 0,25 m vorgesehen).
4. Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym oder halbanonym)
a) Anonyme und halbanonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf den Friedhöfen in Herleshausen und Altefeld angeboten. Es gilt die Ruhefrist gem. §12 (5) dieser Satzung.
Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. Halbanonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung mit Namensnennung.
b) Die Grabstellen werden im Bestattungsfall der Reihe nach zur Beisetzung einer Aschekapsel vergeben. Es ist keine Doppelbelegung möglich. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen nur verrottbare bzw. zersetzbare Urnenbehältnisse verwendet werden. Die Veränderung der Grabstelle ist gem. § 18 (5) c) dieser Satzung möglich. Die Veränderung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. c) Erst nach Ablauf der Ruhefrist wird die Grabstelle erneut vergeben.
Umbettungen aus anonymen oder halbanonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig.
d) Bei halbanonymen Beisetzungen wird die Urnestele o.a. mit einer Plakette versehen, die von der Gemeinde vorgegeben ist. e) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschrankt, dass die Anlage und die Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Vor der Urnestele o.a. dürfen nur Sargauflagen sowie Kranze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kranze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor der Urnestele o.a. abgestell werden, sondern nur Blumen und Gedenkkerzen. Zur Währung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die Rasenflächen nicht betreten werden.
5. Nutzungsrechte und Verlängerung
a) Voraussetzung zur Berechtigung des Erwerbs der Nutzungsrechte an einer Doppelgrabstätte (für alle Bestattungsarten) ist das Mindestalter von 60 Jahren des überlebenden Angehörigen. b) Überschreitet bei der zweiten Beisetzung in einem Doppelgrab die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Währung der Ruhefrist das bestehende Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlangern. Die Gebühren für die Veränderung des Nutzungsrechtes richten sich nach der dann jeweils gültigen Gebührenordnung.
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c) Auf Antrag ist es möglich, das Nutzungsrecht für eine vorhandene Einzelgrabstätte über die festgelegte Ruhefrist hinaus maximal 2-mal für jeweils 5 Jahre gegen Entrichtung der festgelegten Gebühr zu verlängern. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes beabsichtigt ist, bzw. wenn das öffentliche Interesse dem entgegensteht.
6. Ausnahmeregelung für die Friedhöfe in Altefeld und Frauenborn
Individuelle Abweichungen von den Größen der Grabstätten, der Breite der Wege und den Vorgaben zwischen den aufeinanderfolgenden Reihen sind für die Friedhöfe gemäß Anlage 1 zulässig. Bei unterschiedlichen Auffassungen in der konkreten Ausgestaltung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es wird festgelegt, dass für begonnene Grabreihen, die Maße der jeweiligen vorhergehenden Friedhofsordnung gelten. Sobald diese Grabreihe aufgefüllt ist, gelten die in § 18 angegebenen Maße.
V. Abschnitt - Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundätze und Wahlmöglichkeiten
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass nach allgemeinem Empfinden, im Zweifel nach Entscheidung der Friedhofsverwaltung, die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 20 Zustimmungserfordernis
- Aufstellung und Änderung eines Grabzeichens sind mit entsprechenden Anlagen vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich wird. Schriftdetail 1:1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingerechten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten setzen.
- Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen.
- Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- Die Zustimmung zur Änderung/Abräumung kann versagt werden, wenn die Friedhofsverwaltung Grab und Anlagen a) als besonderes Grabmal oder b) als künstlerisch oder historisch wertvoll feststellt.
Auf Antrag von Angehörigen oder der Gemeinde Herleshausen ist die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen berechtigt zu verfügen, dass besondere Grabmale in angemessenem Rahmen an einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof der Nachwelt erhalten werden.
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§ 21 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
- Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
- Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
- Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Die frühestmögliche Räumung ist nach 15 Jahren möglich (gesetzl. Mind.-Ruhefrist, § 6 (2) FBG).
- Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabzeichen und die sonstigen baulichen Anlagen (vorbehaltlich § 20 Abs. 4) vollständig (inkl. Fundamente) durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Beseitigung der baulichen Anlagen muss der Friedhofsverwaltung mit einer Vorlauffrist von vier Wochen angezeigt werden. Geschieht die Entfernung nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabzeichen und sonstigen baulichen Anlagen gehen danach entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren. Die ordnungsgemäße Durchführung und Wiederherstellung der Fläche wird von der Friedhofsverwaltung überprüft. Die Nutzungsberechtigten erhalten vorab eine Mitteilung über die Beräumung und können innerhalb einer vorgegeben Frist ggf. eine Verlängerung des Nutzungsrechts beantragen gem. §18 5(c).
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (mit Ausnahme der Wiesengräber)
- Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Pflanzliche Bestandteile können an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.
- Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
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- Einzel- und Doppelgrabstätten (ausgenommen Wiesengrabstätten) müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
VI. Abschnitt - Benutzung der Trauerfeierräume
§ 24 Trauerfeiern
- Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapelle oder ein von der Familie bestimmter Ort oder/und die Fläche um das Grab zur Verfügung.
- Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- Die Friedhofskapelle steht ebenso für Trauerfeiern zur Verfügung, bei denen die Beisetzung im RuheForst Werraland stattfinden.
§ 25 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einbeziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der verstorbenen und Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
VII. Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 26 Übergangsregelungen
- Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung.
- Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Nutzungsrechte finden die Vorschriften dieser Satzung Anwendung. Die Nutzungsrechte enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. Nach Ablauf der Frist fallen die Nutzungsrechte an den Friedhofsträger zurück, falls sie nicht mit seiner Zustimmung nach Maßgabe der geltenden Gebührensatzung verlängert werden.
§ 27 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren und Auslagen nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 28 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2022 für die Friedhöfe gemäß Anlage 1 in Kraft.
37293 Herleshausen, den 26.04.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Herleshausen Az.: 731 - 00
Bockmann Bürgermeister
Veröffentlichungshinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung nebst Anlage 1 und den Anlagen A-C wurde gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Herleshausen in der Wochenzeitung “DER SÜDRINGGAU” Nr. 20/2022, Erscheinungstag: 19.05.2022, veröffentlicht.
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Anlage 1
Aufstellung der Friedhöfe
Diese Friedhofssatzung gilt für nachfolgende Friedhöfe der Gemeinde Herleshausen
a) Der Friedhof in Herleshausen umfasst folgende Flurstücke:
Flur 15 - 58/2 Gemeinde Herleshausen Flur 15 - 59/1 Ev.-Ref. Kirchengemeinde Flur 15 - 55/1 Gemeinde Herleshausen Flur 15 - 54/0 Gemeinde Herleshausen
b) Der Friedhof in Altefeld umfasst folgende Flurstücke:
Flur 3 – 2/0 Gemeinde Herleshausen Flur 3 – 3/0 Gemeinde Herleshausen
c) Der Friedhof in Frauenborn umfasst folgendes Flurstück:
Flur 2 – 12/0 Gemeinde Herleshausen
Entsprechende Flurkarten sind dieser Friedhofssatzung als Anlagen A –C beigefügt.
Herleshausen, den 26.04.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Herleshausen
Az.: 731 - 00
Böckmann Bürgermeister

Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Anlage B

Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Anlage C

| Maßstab: 1: 1.162 | Datum: 02.12.2021 |
|---|
Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation