Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungsgebühren
(1) Für Umbettungen, die gemäß § 13 der Friedhofsordnung von städtischen Arbeitern nur auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, werden die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand erhoben. (2) Für die Umbettung einer Aschenurne aus der Urnenwand werden 130,00 € erhoben. (3) Für die Wiederbestattung auf einem Friedhof im Stadtgebiet Herborn gelten die in dieser Gebührensatzung festgelegten Bestattungsgebühren.
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Reihengrabstätten a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 750,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 516,00 € c) Wiesenreihengrabstätte 1.550,00 €
(2) Urnenreihengrabstätten
| a) Urnenreihengrabstätte | 400,00 € |
|---|---|
| b) Urnengemeinschaftsanlage ab 01.10.2022 | 474,00 € 750,00 € |
| c) Urnenwiesenreihengrabstätte ab 01.10.2022 | 374,00 € 550,00 € |
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren, die Überlassung von Grabstätten in bevorzugter Lage und Familiengrabstätten für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. §§ 23, 25 und 26 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für Wahlgrabstätten pro Grabstelle | 1.250,00 € |
|---|---|
| b) für Familiengrabstätten, pro Stelle | 2.436,00 € |
| c) für Grabstätten in bevorzugter Lage, pro Stelle | 4.032,00 € |
| d) Für Wahlgrabstätten auf dem Feld für muslimische Bestattungen pro Stelle | 1.250,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden
| a) für Urnenwahlgrabstätten (bis 2 Urnen) | 600,00 € |
|---|---|
| b) für Urnenwahlgrabstätten (3 bis 6 Urnen) | 780,00 € |
| erhoben |
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§§ 23, 25, 26 und 32 der Friedhofsordnung) werden gemäß der Friedhofsordnung, 1/30 bzw. 1/40 pro Jahr für jede Grabstelle von der zurzeit gültigen Gebühr erhoben.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Urnennische zur Aufnahme von bis zu 2 Urnen 665,00 € b) für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 390,00 € c) für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Beisetzungen 1.350,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische wird je Jahr der Verlängerung 1/20 der zurzeit gültigen Gebühr gem. Abs. 1.a) erhoben (§ 33 der Friedhofsordnung).
§ 11 Paragraph 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- bei Grabstätten für Erdbestattungen pro Stelle a) Reihengrab bzw. Reihenwahlgrab 250,00 € b) Familiengrabstätte 444,00 € c) Grabstätte in bevorzugter Lage 948,00 € d) Wahlgrabstätte auf dem Feld für muslimische Bestattungen 250,00 €
- bei Urnengrabstätten (Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten) a) bis zu 2 Urnen 95,00 € b) 3 bis 6 Urnen 170,00 €
- Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 40 Abs. 2 der Friedhofsordnung) bei sonstigen Grabarten werden folgende Gebühren erhoben: a) Räumung der Urnennische incl. Wiederbestattung 95,00 € b) Räumung des Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage incl. Wiederbestattung 60,00 € c) Wiesenreihengrab und Urnenwiesenreihengrab 60,00 €
Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurde, werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die in Abs. 1 aufgeführten Gebühren erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte. Zudem ist bis zum Ablauf der Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale i.H.v. 39,80 € pro Grabstätte zu leisten.
§ 12 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
-
einmalig 20,00 €
-
für die Dauer von 1 Jahr 50,00 €
-
für die Dauer von 5 Jahren 220,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 20,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 38 der Friedhofsordnung) 50,00 €
Die Gebühren für die Errichtung eines Grabmals werden bereits mit den Bestattungsgebühren erhoben. Für Grabarten, bei denen keine Grabmale errichtet werden, entfällt diese Gebühr
d) Ausstellen von Bescheinigungen und sonstigen Erlaubnissen 10,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Herborn veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Paragraph 13
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 14 Paragraph 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Erheben der Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 08.03.2018 außer Kraft
Die Satzung ist bis zum 30.09.2023 gültig.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Herborn, 30.09.2021
Magistrat der Stadt Herborn
gez. Katja Gronau Bürgermeisterin