Friedhofssatzung – Herborn

Vollständige Friedhofssatzung für Herborn.

Friedhofssatzung

49 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Herborn:

Friedhof Herborn “Am Gerichtsköppel”

Friedhof Stadtteil Amdorf

Friedhof Stadtteil Burg

Friedhof Stadtteil Guntersdorf

Friedhof Stadtteil Hirschberg

Friedhof Stadtteil Hörbach

Friedhof Stadtteil Merkenbach

Friedhof Stadtteil Schönbach

Friedhof Stadtteil Seelbach

Friedhof Stadtteil Uckersdorf

Sie gilt nicht für den Friedwald Herborn.

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigung

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Herborn waren oder

b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe hatten oder

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c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Herborn gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder eine oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter und der nach § 9 als fachkundig und geeignet festgestellten Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Wiesenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben

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Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

    1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
    1. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
    2. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    3. b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
    1. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
    1. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
    1. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
    1. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
    1. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

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  1. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

  2. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Auskunft über die erforderlichen Unterlagen erteilt die Friedhofsverwaltung.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhefrist nachzuweisen. Sollte diese Nutzungsdauer nicht mehr gegeben sein, so muss das Recht zur Nutzung an der Wahlgrabstätte entsprechend verlängert werden.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen und Trauerfeiern finden von Montag bis Samstag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Der letzte Beerdigungstermin an Samstagen ist 11.00 Uhr. An Samstagen finden nur Sargbestattungen von Personen statt, die am Mittwoch oder am Donnerstag bis 11.00 Uhr der gleichen Woche verstorben sind. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Bediensteten oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

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(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Mit Rücksicht auf die Nutzungsfristen dürfen bei Reihengräbern Särge aus massivem Eichenholz nicht verwendet werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder durch sonstige geeignete Personen.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden in der Regel nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten haben Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber zu entfernen; hinsichtlich eventueller Beschädigungen von Grabzubehör haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale/Fundamente vorübergehend entfernt oder gesichert werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die der Friedhofsverwaltung dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 15 Jahre. Im Stadtteil Uckersdorf beträgt die Ruhefrist wegen der Bodenbeschaffenheit für Leichen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Umbettungen von Erdbestattungen innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhefrist sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Umbettungen von Leichen und Leichenresten werden vom Friedhofspersonal nur auf freiwilliger Basis oder durch geeignete Personen, die von den Nutzungsberechtigten beauftragt werden, durchgeführt.

(4) Umbettungen von Leichen und Leichenresten werden nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April vorgenommen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a. Reihengrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren, b. Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre c. Wiesenreihengrabstätten, d. Reihenwahlgrabstätten e. Urnenreihengrabstätten f. Urnenwahlgrabstätten g. Urnenwände (Kolumbarien) h. Urnengemeinschaftsgrabstätten i. Urnenwiesenreihengrabstätten j. Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

Urnengemeinschaftsgrabstätten können nur dort angeboten werden, wo entsprechende Flächen hierfür vorgesehen sind.

(1) Auf dem Friedhof in der Kernstadt Herborn werden die folgenden Grabarten zusätzlich angeboten:

a. Grabfeld für anonyme Erdbestattungen; b. Grabfeld für anonyme Urnenbestattungen;

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c. Familiengrabstätten; d. Grabstätten in bevorzugter Lage. e. Reihenwahlgrabstätten auf dem Feld für muslimische Bestattungen f. Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann in jede Grabstelle zusätzlich die Beisetzung eines totgeborenen oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenen Kindes oder eines Kindes unter einem Jahr erfolgen, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die Nutzungsdauer der Grabstätte nicht überschreitet.

(4) Abweichend zu Abs. 1 dürfen in einer Reihengrabstätte sowie in einer Wiesenreihengrabstätte eine Aschenurne, in einer Reihenwahl- und Familiengrabstätte sowie in einer Grabstätte in bevorzugter Lage zwei Aschenurnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Beisetzung darf jedoch nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist und die Nutzungsdauer dies zulassen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

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A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Nutzungsdauer von 20 Jahren zugeteilt, bei Reihengrabstätten für Kinder von 30 Jahren. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Stadtteil Länge Breite
Herborn 1,60 m 0,60 m
Amdorf 1,50 m 0,80 m
Burg 1,20 m 0,65 m
Guntersdorf 1,30 m 0,60 m
Hirschberg 1,30 m 0,65 m
Hörbach 1,30 m 0,70 m
Merkenbach 1,40 m 0,70 m
Schönbach 1,30 m 0,60 m
Seelbach 1,40 m 0,70 m
Uckersdorf 1,20 m 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

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b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Stadtteil Länge Breite
Herborn 1,75 m 0,75 m
Amdorf 2,00 m 0,90 m
Burg 2,00 m 1,00 m
Guntersdorf 2,00 m 0,90 m
Hirschberg 2,00 m 0,90 m
Hörbach 1,80 m 0,80 m
Merkenbach 2,00 m 0,90 m
Schönbach 1,75 m 0,75 m
Seelbach 2,00 m 1,00 m
Uckersdorf 2,00 m 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

§ 20 Definition der Wiesenreihengrabstätten

(1) Wiesenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugeteilt. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich.

(2) Die Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Wiesenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Blumenschmuck darf nicht auf der einzelnen Grabstätte, sondern nur auf dem gemeinsamen Gedenkplatz abgelegt werden. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier und in der Zeit vom 01.11. bis 01.03. dürfen Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.

(3) Die Grabstätten sind ausschließlich mit einer kleinen Liegeplatte aus Naturstein mit den Maßen 0,30 x 0,40 m, Stärke 0,05 m zu versehen. Die Ansichtsfläche muss gleichmäßig bearbeitet sein. Die Liegeplatten sind flächenbündig (ebenerdig, ohne Sockel oder Stütze) zu verlegen. Die Schrift ist vertieft einzuarbeiten. Das farbige Ausmalen der Schrift ist nur in aufgehellter oder abgedunkelter Steinfarbe zulässig. Eine hiervon abweichende Gestaltung oder Ausstattung ist unzulässig.

(4) Die Liegeplatte ist genehmigungspflichtig.

§ 21 Maße der Wiesenreihengrabstätten

Wiesenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,10 m

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Breite: 0,90 m

§ 22 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten und Wiesenreihengrabstätten, für die die Nutzungsdauer (§ 12) abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern und Wiesenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist spätestens 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Reihenwahlgrabstätten

§ 23 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Reihenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsdauer) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Reihenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Die Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Reihenwahlgrabstätte ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Reihenwahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Reihenwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

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  1. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  2. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Reihenwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Reihenwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Reihenwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 24 Maße der Reihenwahlgrabstätten

Jede Reihenwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Stadtteil Länge Breite
Herborn, 1 Stelle 2,50 m 0,95 m
Herborn, 2 Stellen 2,50 m 2,20 m
Amdorf, 1 Stelle 2,00 m 1,00 m
Burg, 1 Stelle, 2,00 m 1,15 m
Guntersdorf, 1 Stelle 2,50 m 1,10 m
Hirschberg, 1 Stelle 2,20 m 1,15 m
Hörbach, 1 Stelle 2,40 m 1,15 m
Merkenbach, 1 Stelle 2,40 m 1,15 m
Schönbach, 1 Stelle 2,00 m 1,00 m
Seelbach, 1 Stelle 2,30 m 1,00 m
Uckersdorf, 1 Stelle 2,00 m 1,10 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

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§ 25 Definition der Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungsdauer) verliehen wird.

  1. Die Familiengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 3,00 m Breite: 1,25 m

(3) Die Regelungen des § 23 gelten entsprechend.

§ 26 Definition der Grabstätten in bevorzugter Lage

(1) Grabstätten in bevorzugter Lage sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungsdauer) verliehen wird.

(2) Die Grabstätten in bevorzugter Lage haben folgende Maße:

Länge: 4,00 m Breite: 2,00 m

(3) Die Regelungen des § 23 gelten entsprechend.

§ 27 Definition der Reihenwahlgrabstätten auf dem Feld für muslimische Bestattungen

(1) Reihenwahlgrabstätten auf dem Feld für muslimische Bestattungen sind Grabstätten für Erdbestattungen nach muslimischer Tradition, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsdauer) verliehen wird.

(2) Die Grabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,50 m Breite: 0,95 m

Die Regelungen des § 23 gelten entsprechend.

§ 28 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a. Urnenreihengrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten, c. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme des Grabfeldes für anonyme Erdbestattungen, d. Urnenwänden (Kolumbarien), e. Urnengemeinschaftsgrabstätten f. einem Grabfeld für anonyme Urnenbestattungen

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g. Urnenwiesenreihengrabstätten

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in Urnengemeinschaftsgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbestattungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Für Urnenbestattungen in Erdgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnenbehältnisse (Urnen und Schmuckurnen) zu verwenden.

§ 29 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,90 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: mindestens 0,30 m

§ 30 Definition der Urnenwiesenreihengrabstätten

(1) Urnenwiesenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich.

(2) Die Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Wiesenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Blumenschmuck darf nicht auf der einzelnen Grabstätte, sondern nur auf dem gemeinsamen Gedenkplatz abgelegt werden. Diese werden nach dem Verwelken von der Friedhofsverwaltung entsorgt.

(3) Die Grabstätten sind ausschließlich mit einer kleinen Liegeplatte aus Naturstein mit den Maßen 0,30 x 0,40 m, Stärke 0,05 m zu versehen. Die Ansichtsfläche muss gleichmäßig bearbeitet sein. Die Liegeplatten sind flächenbündig (ebenerdig, ohne Sockel oder Stütze) zu verlegen. Die Beschriftung ist flächenbündig einzuarbeiten. Eine hiervon abweichende Gestaltung oder Ausstattung ist unzulässig.

(4) Die Liegeplatte ist genehmigungspflichtig.

§ 31 Definition der Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen von Urnen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Die Grabstätten werden erst im Todesfall für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren

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abgegeben. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.

(2) Die Herrichtung, die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße und Gebinde am Gemeinschaftsgrabmal abzulegen. Diese werden nach dem Verwelken von der Friedhofsverwaltung entfernt.

(3) Die Namen der Verstorbenen werden auf einer Tafel oder einem geeigneten Denkmal festgehalten. Ein individuelles Grabzeichen ist nicht möglich.

§ 32 Definition der Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsdauer) verliehen wird. Es gelten die Vorschriften des § 23 dieser Satzung analog.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

a) für 2 Urnen:

Länge: 0,90 m Breite: 0,60 m

b) für 3 bis 6 Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

§ 33 Urnenwände (Kolumbarien)

(1) Urnenwände sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabnischen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungsdauer) verliehen wird. Sie dienen zur Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist (§ 12) ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer werden die Aschenreste und ihre Behältnisse an einer anderen Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Ort und Art dieser Beisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Besondere Nachweise über den Verbleib werden nicht geführt.

(3) Die Urnennische ist mit einer Grabplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Grabplatten sind einheitlich zu beschriften. Die Schrift muss aus Bronze gegossen sein und aus

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aufgesetzten Buchstaben und Ziffern bestehen. Die Beschriftung der Grabplatten ist genehmigungspflichtig.

(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Schnittblumen und Gebinde dürfen nur auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Diese werden nach dem Verwelken von der Friedhofsverwaltung entfernt. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor der Urnenwand abgestellt werden. Das Anbringen von Aufklebern, Blumenväschen etc. an der Urnenwand ist unzulässig.

§ 34 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 35 Feld für anonyme Erdbestattungen/Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung eines Sarges bzw. einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Wiesenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig.

§ 36 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Herborn hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Wiesenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.

(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 37 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für alle Friedhöfe der Stadt Herborn gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

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(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 39 sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,

ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m,

und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.

(5) Gehflächen zwischen den Einfassungen dürfen nur mit Splitt abgedeckt werden.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 38 Grabmaße für Grabmale

(1) Bei der Aufstellung der Grabmale ist von der Fluchthöhe der am Anfang und am Ende der Gräberreihe stehenden Vermessungssteine / Markierungen auszugehen.

(2) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. Die maximale Höhe darf 2,00 m nicht überschreiten.

§ 39 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 40 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 38 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die/Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen

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Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 41 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 42 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, der Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, der Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, der Urnengemeinschaftsanlagen sowie der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten– – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

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(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 43 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 41 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Nutzungszeit, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 44 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

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(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 45 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung in den anonymen Gräberfeldern und in der Urnengemeinschaftsanlage,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 39 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 46 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 47 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

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  • b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, filmt oder Ton- oder Videoaufnahmen erstellt.
  • e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  • f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  • h) entgegen § 7 Abs. 2 a) die Friedhofswege befährt ohne dazu berechtigt zu sein.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.500,- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 09.03.2018 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Herborn, 30.09.2021

Magistrat der Stadt Herborn

gez. Katja Gronau Bürgermeisterin

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