Gebührenordnung – Herbertingen

Vollständige Gebührenordnung für Herbertingen.

Gebührenordnung

1 Abschnitte.

§ 5 Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren

I. Bestatten und Beisetzen

  1. Das Bestatten und Beisetzen umfasst: – Benachrichtigung der Friedhofsverwaltung, Festlegen des Bestattungstermins und Beraten der Angehörigen sowie Übernahme von auswärts kommenden Leichen. – Festlegen der Grabstätte auf dem Friedhof nach vorangegangener Anordnung durch die Friedhofsverwaltung. – Herstellen und Erfüllen eines Grabes, Ausgraben von Leichen. – Benutzung der Leichenhallen und des Kühlsarges – Überlassen von Ruhestätten

  2. Gebühren bei Verstorbenen: Sonstige Verrichtungen sofern solche verlangt werden und zwar bei Freitod, Unfall, Umbetten, usw. 75,00 €

II. Für das Bestatten werden erhoben:

  1. Herstellen und Erfüllen eines Grabes für Verstorbene über 10 Jahre – Normalgrab (1,80 m) 630 € – Tiefgrab (2,10 m) 740 € – Urnengrab 180 €

  2. Herstellen und Erfüllen eines Grabes für Kinder unter 10 Jahren oder einer Totgeburt – Kindergrab (1,00 m - 1,40 m) 330 € – Urnenbeisetzung 180 €

  3. Bestattungszeremonie – als Zuschlag zu den Ziffern II. 1. - 2. 119 €

  4. Zuschlag zu den Ziffern II. 1. - 2. für – Beisetzungen (Urnenbestattungen) an Samstagen 59 € – Beerdigungen (Sargbestattungen) an Samstagen 119 €

  5. Sonderfälle/Aus- und Umbettungen – Ausbettung Sarg 770 €

3

– Umbettung Sarg/innerhalb des Friedhofes 1.130 €
– Ausbettung Urne 175 €
– Umbettung Urne/innerhalb des Friedhofes 235 €
III. Leichenhallenbenutzung
– Benutzung der Aussegnungshalle an einem Tag (außer Mieterkingen) 75 €
– Benutzung der Aussegnungshalle an einem Tag in Mieterkingen 75 €
– Benutzung der Aufbewahrungs- und Kühleinrichtung pro Tag 75 €
Für Kinder unter 10 Jahren ermäßigt sich die Gebühr auf 50 % der vorgenannten Gebühren.
Für Auswärtige wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.
“Auswärtige” sind Verstorbene, die nicht in Herbertingen geboren und zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz nicht in Herbertingen hatten. Nicht als “Auswärtige” gelten Verstorbene, die früher ihren Wohnsitz in Herbertingen hatten und aufgrund ihres gesundheitliches Zustandes die letzten Lebensjahre bei nahen Angehörigen oder in einer Senioreneinrichtung verbrachten. Die Gebührenhöhe wird nach angefangenem Tag der Aufbewahrung/Kühlung errechnet.
IV. Grabnutzungsgebühren
1. Es werden folgende Gebühren erhoben:
1.1. – Reihengrab für Kinder bis zu 10 Jahren 250 €
1.2. – Reihengrab für Verstorbene über 10 Jahren 800 €
1.2.1 – Reihenrasengrab für Verstorbene über 10 Jahren 800 €
1.3. – Urnenreihengrab 560 €
1.4. – Urnenrasenreihengrab 560 €
1.4.1. Zuschlag Pflegegebühr zu Ziffer 1.4. für den Pflegeaufwand bei 15 Jahren Ruhezeit 800 €
1.5. – Anonymes Urnenrasengrab 480 €
1.6. – Halbanonymes Urnenrasengrab 480 €
1.7. – Urnenstele (Reihengrab) 490 €
1.8. – Urnenwahlgrab 1.100 €
1.9. – Wahlgrab (Elterngrab), einfachbreit, doppeltief 1.600 €
1.9.1 – Wahlgrab Rasen (Elterngrab), einfachbreit, doppeltief 1.600 €
1.10. – Wahlgrab (Elterngrab), doppelbreit, einfachtief

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nur noch Verlängerung möglich:

Nutzungsverlängerung pro Monat 5 €

1.11. – Wahlgrab (Familiengrab), doppelbreit, doppeltief 3.200 €

1.12. – Urnenstele (Wahlgrab) 1.250 €

1.13. – Urnenrasenwahlgrab 1.100 €

1.13.1. Zuschlag Pflegegebühr zu Ziffer 1.14. für den Pflegeaufwand bei 25 Jahren Nutzungszeit 1.100 €

  1. Für Auswärtige wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % des jeweiligen Gebührensatzes erhoben. “Auswärtige” sind Verstorbene, die weder in Herbertingen geboren, noch zu irgendeinem Zeitpunkt in Herbertingen wohnhaft waren und in einem Grab beigesetzt werden, ohne das ein nicht auswärtiger Verstorbener in der Grabstätte beigesetzt wird.

  2. Verlängerung von bestehenden Grabnutzungsrechten

a) – für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 1.9 bis 1.14 b) – für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet.

  1. Sonstige Leistungen

Erstellen eines gemeinsamen Grabsteinsockels bei Ausweisung einer neuen Grabreihe:

a) – Reihengrab für Kinder bis zu 10 Jahren nach tatsächl. Aufwand

b) – Reihengrab für Verstorbene über 10 Jahren nach tatsächl. Aufwand

c) – Urnengrab nach tatsächl. Aufwand

d) – Wahlgrab je Grabfläche nach tatsächl. Aufwand

Urnengrabeinfassung

e) – Urnenreihengrab nach tatsächl. Aufwand

f) – Urnenwahlgrab nach tatsächl. Aufwand

§ 6

Inkrafttreten

5

Diese Gebührenordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnungen vom 06.10.2010 außer Kraft.

Herbertingen, 25.06.2020

Magnus Hoppe Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausfertigung:

Diese Satzung entspricht inhaltlich der politischen Meinungsbildung des Gemeinderates und wird hiermit ausgefertigt.

Herbertingen, 25.06.2020

Magnus Hoppe Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis:

Vorstehende Satzung wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Herbertingen vom 02.07.2020 öffentlich bekanntgemacht.

Die Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde – Landratsamt Sigmaringen – ist mit Schreiben vom 07.07.2020 erfolgt.

6

Original-Gebührenordnung als PDF

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