Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 1 b
Außerdienststellung und Entwidmung
Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetz entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreibenden nach § 4. Diese Vorschrift findet ferner keine Anwendung für Beauftragte der Gemeinde, im Friedhof Marbach der Katholischen Kirchengemeinde Marbach sowie auf allen Friedhöfen für die zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 4), die in Erfüllung ihrer Aufgaben die Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen befahren und mit anderen Geräten bedienen müssen.
b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
c) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
f) Der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(4) § 3 Abs. 3 findet auf dem Friedhof Marbach insoweit keine Anwendung, als dass die Katholischen Kirchengemeinde Marbach das Recht hat, für religiöse Veranstaltungen aller Art den Friedhof und die Friedhofskapelle (Leichenhalle) zu benutzen.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind beim Anbringen von Grabmalen und Grabausstattungen zu beachten.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Abs. 1-2 und Abs.6 finden keine Anwendung.
(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge und Urnen
Särge und Urnen
(1) Für die Bestattungen sind Särge aus Holz zu verwenden.
(2) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a) dürfen höchstens 1,50 m lang und 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Kunststoffe sind nicht zulässig.
(4) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Bei Erdbestattungen von Aschen dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen, pflanzlichen Materialien verwendet werden.
§ 7 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sie kann diese Arbeiten an Dritte übertragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
- für Verstorbene die nach Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 30 Jahre
- für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Früh- und Totgeburten 15 Jahre (mit der Möglichkeit mit Ausnahme der Gemeinde die Ruhezeit um 15 Jahren, jedoch längstens auf 30 Jahre zu verlängern)
- für Aschen 15 Jahre
§ 9 Umbettungen
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbene und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbene – oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Für Erdbestattungen (Särge)
a) Reihengräber und Kindergräber b) Wahlgräber c) Rasengräber für Erdbestattungen (Särge) d) Gemeinschaftsgrab für fehlgeborene und ungeborene Kinder
Für Urnenbestattungen
a) Urnenreihengräber b) Urnenwahlgräber c) Rasengräber für Urnen d) Rasenreihengrabstätten für Urnen anonym e) Rasenreihengrabstätten für halbanonyme Urnen
Einzelne Arten von Grabstätten werden nur auf bestimmten Friedhöfen angeboten.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Aschen dürfen in allen Grabstätten beigesetzt werden.
§ 11 Reihengräber
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
§ 12 Absatz 7 und 8 gelten für den Verfügungsberechtigten entsprechend.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie auch für Tot- und Frühgeburten b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Ausnahmsweise können Aschen Verstorbener in diesem Grab beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Asche die verbleibende Ruhezeit des Reihengrabes nicht überschreitet.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die auf der Verleihungsurkunde genannte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von vierzig Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsrechte an bestehenden Wahlgräber mit ursprünglich 6 oder mehr Belegungen können nach Ablauf der erstmals vereinbarten Nutzungszeit als Grabstätte mit 4 Belegungen auf Antrag erneut verliehen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Gemeinde entscheidet bei Mehrfachbelegung über die Lage der Neubestattung -unter Berücksichtigung der laufenden Ruhezeiten. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen, bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die vollbürtigen Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 – 4 uns 6 – 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Verstorbene.
§ 13 c
Gemeinschaftsgrab für fehlgeborene und ungeborene Kinder
Ist ein Gemeinschaftsgrab für die Beisetzung von fehlgeborenen und ungeborenen Kindern eingerichtet, erfolgt keine individuelle Kennzeichnung der Plätze der einzelnen oder auch gemeinsamen Beisetzungen. Eine zusätzliche Schmückung oder die Errichtung von Grabmalen ist nicht gestattet. Die Pflege und Unterhaltung dieses Gemeinschaftsgrabes erfolgt durch einen Arbeitskreis bzw. die Gemeinde.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Friedhofs entsprechen und sich in den jeweiligen Friedhof einfügen.
(2) Sie dürfen, den Friedhof Marbach betreffend, in ihrer Form, ihrer Beschriftung und Symbole das religiöse und sittliche Empfinden des katholischen Volksteils nicht verletzen. In Streitfällen hat die zuständige Kirchenbehörde ein Mitbestimmungsrecht und ist befugt, die Entfernung der von ihr beanstandeten Teile der Grabausstattung zu verlangen.
§ 15 Paragraph 15
Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Alu, Metalle, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig seitlich oder auf der Rückseite des Grabmals angebracht werden.
(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale, Grabeinfassungen und Grabausstattung
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Lichtbildern über einer Größe von 10x15 cm
- aus schwarzem Kunststein oder Gips
(4) Die Abdeckung der Gräber mit Platten, Kies oder sonstigen Abdeckmaterialien ist nur bis zu einem Anteil von 75% der Fläche zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Urnengräber die komplett mit einer Platte abgedeckt werden können.
(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen zulassen.
(6) Bei den pflegefreien Rasengrabstätten und des Gemeinschaftsgrabes für fehlgeborene und ungeborene Kinder sowie den Bepflanzungen an den Urnennischen/-stelen obliegt die Gestaltung der Bepflanzung, sowie die gärtnerische Pflege und die Grabkennzeichnung, ausschließlich der Gemeinde, oder einem hierfür beauftragten Dritten. Angehörige haben hierauf keinen Einfluss, soweit im Einzelnen nichts anderes geregelt ist.
(7) An Kolumbarien bzw. Urnennischen/Urnenstelen sowie den Rasengräbern dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen, Figuren u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, solche Gegenstände, ohne vorherige Rücksprache zu entfernen.
(8) Die Verschlussplatten der Urnennischen/Urnenstelen sind einheitlich und werden von der Gemeinde gestellt. Die Beschriftung enthält Vornamen, Namen, ggf. Geburtsname, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen. Die Beschriftung und Symbole sind vertieft als Gravur auszuführen. Die Beschriftung hat durch einen
Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Beschriftung muss spätestens bis zur Beisetzung erfolgen. §§ 14 und 15 Abs. 3 gelten für die Gestaltung ansonsten entsprechend.
(9) Grabmale bei Rasengräbern sind als Grabplatten in Naturstein „Paradiso light“ - poliert in der Stärke 12 cm vorzusehen (mit Ausnahme bei anonymen Rasenurnengräbern). Grabplatten sind in einer Größe bis max. 30x30cm vorzusehen und sind ebenerdig und mittig –entsprechend der Vorgaben der Friedhofsverwaltung- zu verlegen. Die Beschriftung enthält Vornamen, Namen, ggf. Geburtsname, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen. Die Beschriftung und Symbole auf den Grabplatten sind vertieft als Gravur auszuführen. Dies hat durch ein Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Beschriftung muss spätestens 3 Monate nach der Beisetzung erfolgen. §§ 14 und 15 Abs. 3 gelten für die Gestaltung ansonsten entsprechend. Bei Urnenrasengräbern ist unter die Grabplatte ein Fundament entsprechend der Größe der Grabplatte vorzusehen, damit die Platte nicht absinkt.
§ 16 Grabeingrenzungen, Grabfelder
Grabeingrenzungen, Grabfelder
(1) Grabeingrenzungen dürfen in bestehenden und neu ausgewiesenen Grabfeldern nur in Form von liegenden Platten vorgenommen werden. Sie sind von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten anzubringen, es sei den, diese wurden bereits von der Gemeinde eingebaut. Hier sind der Gemeinde die entsprechenden Kosten, anteilig zu erstatten.
(2) Wird ein Grabfeld neu begrenzt, muss vorher die Form, die Farbe und das zu verwendende Material mit der Gemeinde abgesprochen werden.
§ 17 Genehmigungserfordernis
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(4) Werden Grabmale und Grabausstattungen ohne Genehmigung aufgestellt, so kann die Stadt den Auftraggeber bzw. den Aufsteller zur Entfernung oder Änderung auffordern. Wenn die Aufforderung nicht rechtzeitig befolgt wird, kann sie die Entfernung oder Änderung auf deren Kosten vornehmen lassen.
§ 18 Standsicherheit
Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Stehende Grabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Die Gemeinde kann in Grabfeldern durchlaufende Betonfundamente als Auflage für die Grabmale einbauen und den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zur Nutzung übergeben.
§ 19 Unterhaltung
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Ist Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auch ohne vorherige Aufforderung tätig werden. Die Verantwortlichen sind für jeden
Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattung verursacht wird.
§ 20 Entfernung
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Absatz) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit, bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts umgehend abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw.
Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die gärtnerische Gestaltung von Grabfeldern muss der Würde des Friedhofs entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbene bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Gemeinde kann den Angehörigen hierfür den Schlüssel aushändigen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
- den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
-
- entgegen § 3 Abs. 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften zu verteilen.
-
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 (1) )
-
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
-
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX Gebühren
§ 26 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Herbertingen erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Gemeinde bei in Kraft treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und Gestaltungsvorschriften für die Grabmale und Grabeinfassungen nach den bisherigen Regelungen.
§ 28 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
Herbertingen, den 06.10.2010 / 22.09.2011 / 02.07.2020 / 15.10.2020
Magnus Hoppe Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.