Gebührenordnung – Heinzenhausen

Vollständige Gebührenordnung für Heinzenhausen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.07.2011 außer Kraft.

Heinzenhausen, den 27.10.2021

Gez. Frank Kohl, Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 260,00 €
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 170,00 €
  3. Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte 500,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Wahlgrabstätte 520,00 €
  2. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 bis zu 2 Aschen 340,00 €
  3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr nach Nrn. 1 und 2 a) Wahlgrabstätten 20,00 € b) Urnenwahlgrabstätten 20,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
  2. In Fällen, bei denen der Grabaushub unentgeltlich durch Bürger ausgeführt wird, erfolgt auf diese Arbeit keine Gebührenanforderung.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

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V. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Benutzung der Leichenhalle einschließlich Trauerfeier/Beisetzung, a) einer Leiche 120,00 € b) einer Urne 120,00 €
  2. Die Reinigung der Leichenhalle ist jeweils von den verantwortlichen Personen gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu reinigen.
  3. Sollte eine Reinigung nicht vorgenommen werden, lässt die Ortsgemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten reinigen und fordert eine Gebühr von 60,00 €

VI. Verwaltungs- und sonstige Gebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen 20,00 €

VII. Plattenbelag

Für das von der Ortsgemeinde angelegte Urnengrabfeld werden je Urnengrabstätte für Plattenbelag erhoben 115,00 €

VIII. Abräumung von Grabstätten

Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung) a) Reihengrabstätten 350,00 € b) Wahlgrabstätten 500,00 € c) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte 200,00 € d) Urnenreihenrasengrabstätten 100,00 €

Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.

Original-Gebührenordnung als PDF

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