Gebührenordnung
15 Abschnitte.
§ 4 Paragraph 4
Wahlgräber
Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für die Dauer von 30 Jahren beträgt für:
a) eine Einzelgrabstätte 1.650,00 € b) eine Familiengrabstätte, je Grab 1.650,00 € c) die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für jeden angefangenen Monat 1/360 der Verleihungsgebühr. Bei Familiengrabstätten ist die Gebühr für jedes zur Grabstätte gehörende Grab zu entrichten.
§ 5 Paragraph 5
Wiesenwahlgräber
Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wiesenwahlgrab für die Dauer von 30 Jahren beträgt für:
a) eine Einzelgrabstätte 1.650,00 € b) eine Familiengrabstätte, je Grab 1.650,00 € c) § 4 Buchstabe c) gilt entsprechend.
§ 6 Paragraph 6
Urnenwahlgräber
Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab für die Dauer von 30 Jahren beträgt für:
a) eine Einzelgrabstätte 1.210,00 € b) eine Familiengrabstätte, je Grab 1.210,00 € c) § 4 Buchstabe c) gilt entsprechend.
§ 7 Paragraph 7
Baumurnenwahlgräber
Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Baumurnenwahlgrab für die Dauer von 30 Jahren beträgt für:
a) eine Einzelgrabstätte 1.120,00 € b) § 4 Buchstabe c) gilt entsprechend.
§ 8 Paragraph 8
Kolumbarien
Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer in einer Urnenstele für die Dauer von 30 Jahren beträgt für:
a) eine Einzelgrabstätte 1.640,00 € b) § 4 Buchstabe c) gilt entsprechend.
§ 9 Paragraph 9
Aschestreufeld
Die Gebühr für eine Aschebeisetzung ohne Urne beträgt 240,00 €
§ 10 Paragraph 10
Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühr umfasst folgende Leistungen:
- Herstellung des Grabes,
- Benutzung des Sargversenkapparates,
- Auskleidung des Grabes mit Matten,
- Mitwirkung von städtischen Bediensteten,
- Verfüllen des Grabes und
- Transport des Sarges und der Kränze zum Grab.
(1) Die Gebühren für die Anlegung eines Grabes betragen a) bei Personen bis zu 5 Jahren, bei Totgeburten und bei Urnenbeisetzungen 240,00 € b) bei Personen im Alter von über 5 Jahren 485,00 € (2) Zuschlag für Bestattungen an Freitagen nach 13.00 Uhr 120,00 € (3) Bei Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen erhöhen sich die Bestattungsgebühren um 50 %.
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Für auf Antrag erteilte Umbettungsgenehmigungen wird eine Verwaltungsgebühr von 150,00 € erhoben. (2) Wird durch die Umbettung die Anlegung eines neuen Grabes erforderlich, so ist die entsprechende Gebühr nach den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 zusätzlich zu entrichten.
§ 12 Unterhaltung der Wiesenwahlgräber
Unterhaltung der Wiesenwahlgräber
Die Gebühren für die Unterhaltung und Pflege von Wiesenwahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren beträgt für:
a) eine Einzelgrabstätte 1.926,00 € b) eine Familiengrabstätte, je Grab 1.926,00 € c) die Unterhaltung und Pflege von Wiesenwahlgräbern bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte 1/360 je Verlängerungsmonat. Bei Familiengrabstätten ist die Gebühr für jedes zur Grabstätte gehörende Grab zu entrichten.
§ 13 Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen
Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen
(1) Für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen und zur Anlage von Grabeinfassungen und Grababdeckungen werden Verwaltungsgebühren erhoben:
a) für die Errichtung eines Grabmales 65,00 € b) für die Anlage von Grabeinfassungen, je Grab 40,00 € c) für die Anlage einer Grababdeckung aus Stein (ausgenommen je 1 Abdeckung für Grablampe und Grabvase bis zu einer Größe von 0,16 qm) je Grab (mit und ohne Grabmal) 45,00 €
(2) Die Erlaubnis zur Aufstellung eines einfachen Holzkreuzes oder einer einfachen Holztafel ist gebührenfrei.
§ 14 Benutzung der Leichen- und Trauerhallen
Benutzung der Leichen- und Trauerhallen
(1) Die Gebühren für die Aufnahme und Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Leichenhalle bis zur Bestattung betragen:
a) für jeden angefangenen Tag 30,00 €
(2) Für die Benutzung der Trauerhalle zur Abhaltung einer Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Friedhofshallen in Heinsberg, Oberbruch, Dremmen und Karken 90,00 € b) für alle übrigen Friedhofshallen 70,00 €
§ 15 Gebühren für Verwaltungsleistungen
Gebühren für Verwaltungsleistungen
Die Gebühr für die Ausstellung einer Zweitausfertigung/Ersatzurkunde sowie Änderungen bezüglich des Nutzungsrechtes beträgt 50,00 €
§ 16 Paragraph 16
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
a) in den Fällen der §§ 2 bis 10 und 12 der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte; b) in den Fällen der §§ 11 und 13 der Empfänger der Erlaubnis; c) in den übrigen Fällen der Bestattungspflichtige gemäß § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313 / SGV. NRW. 2127) in der jeweiligen geltenden Fassung.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 17 Paragraph 17
Fälligkeit
Die Gebühren werden 4 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 18 Paragraph 18
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.04.2011 außer Kraft.