Friedhofssatzung – Heinsberg

Vollständige Friedhofssatzung für Heinsberg.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Heinsberg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Heinsberg waren, b) in einem Altenheim oder einer ähnlichen auswärtigen Einrichtung sterben, unmittelbar vorher aber Einwohner der Stadt Heinsberg waren, c) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, d) bei ihrem Ableben keine Einwohner der Stadt Heinsberg waren, jedoch in der Nähe der Angehörigen bestattet werden sollen.

Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Ausnahmegenehmigung der Stadt.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen

Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, falls deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und Filmaufnahmen zu fertigen; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h) zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze und Bildhauer für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt.

(2) Die Zulassung kann für eine bestimmte Frist erteilt werden. Sie ist auf Verlangen dem Beauftragten der Stadt vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die gewerblichen und gärtnerischen Arbeiten auf den Friedhöfen sind an Tagen vor Sonn- und Feiertagen vor 16.00 Uhr einzustellen. Die Stadt kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(5) Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit und Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Stadt anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Bestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

§ 8 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Stadt auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 9 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt für Leichen von Personen bis zu fünf Jahren 1,40 m, für Leichen von Personen über fünf Jahren 1,80 m und bei Urnengräbern 0,90 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aushaben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte bzw. anonymen Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte bzw. anonyme Urnenreihengrabstätte und Umbettungen von Wahlgrabstätten in Reihengrabstätten des Bestattungshains auf dem alten Friedhof Kirchhoven sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätte, b) anonyme Reihengrabstätten, c) anonyme Urnenreihengrabstätten, d) Wahlgrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Wiesenwahlgrabstätten, g) Baumurnenwahlgrabstätten, h) Aschestreufelder i) Kolumbarien und dem j) Bestattungshain.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten mit einer Grabgröße von 1,20 m Länge und 0,60 m Breite, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Grabgröße von 2,10 m Länge und 0,90 m Breite.

(3) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird hierdurch nicht unterbrochen oder gehemmt. Diese zusätzliche Bestattung ist nur möglich, wenn die verbleibende Ruhezeit mindestens 25 Jahre beträgt.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(5) Verfügungsberechtigt über jedes Reihengrab ist die natürliche Person, die die Bestattung beantragt hat, ersatzweise Hinterbliebene im Sinne von § 8 Abs. 1 BestG NRW.

§ 14 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wiesenwahlgrabstätten werden mit einer liegenden Gedenktafel versehen und werden nicht bepflanzt. Deren Gestaltung und die Pflege obliegt der Stadt. Die Pflege der Wiesengräber beschränkt sich auf das Mähen der Grasfläche. Die Stadt verlegt auf der Grabstätte eine ebenerdige Namensplatte. Die Beschaffung und Beschriftung der Namensplatte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Das Aufstellen eines anderen Denkmals oder Gedenksteins sowie das Niederlegen von Grabschmuck ist nicht gestattet. Ausgenommen sind hiervon Kränze und Blumen aus Anlass der Beisetzung. Darüber hinaus ist das Aufstellen von Grabschmuck nur auf der Steinplatte und beschränkt auf den Zeitraum vom 15.10. des laufenden Jahres bis 15.03. des Folgejahres zulässig.

(3) Eine Umwandlung einer bestehenden Wahlgrabstätte in eine Wiesenwahlgrabstätte kann durch den Nutzungsberechtigten beantragt werden. Der Abbau des vorhandenen Grabmals und der Einfassung, sowie die Herrichtung des Wiesenwahlgrabes obliegt der Stadt.

(4) Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Einstellige Wahlgrabstätten werden in einer Größe von 2,10 m Länge und 0,90 m Breite und Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen werden in einer Größe von 2,10 m Länge und 0,90 m Breite für die erste Grabstelle und 1,20 m Breite für jede weitere Grabstelle angelegt. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Diese zusätzliche Bestattung ist nur möglich, wenn die verbleibende Ruhezeit mindestens 25 Jahre beträgt.

(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die

Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft, f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, g) auf die Eltern, h) auf die vollbürtigen Geschwister, i) auf die Stiefgeschwister und j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – j) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch auf andere Personen als die in Abs. 9 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(12) In einem Wahlgrab können, außer dem im § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personenkreis, der Nutzungsberechtigte sowie seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Stadt. Als Angehörige gelten: a) die Ehegatten, b) die Partner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) die Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft, d) die Verwandten in aufsteigender Linie und deren Geschwister, die Verwandten in absteigender Linie, Adoptivkinder und Geschwister sowie e) die Ehegatten der unter d) bezeichneten Personen.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Aschenbeisetzungen

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten, b) anonymen Urnenreihengrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen, d) Baumurnenwahlgrabstätten, e) Aschestreufeldern f) Kolumbarien und dem g) Bestattungshain.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstellen mit einer Grabgröße von 0,70 m Länge und 0,70 m Breite für die erste Grabstelle und 1,00 m Breite für jede weitere Grabstelle, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,70 m mal 0,70 m.

(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabstelle anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei belegten Wahlgrabstätten können auf Antrag bis zu zwei Urnen je Grabstelle zusätzlich zu der bereits erfolgten Erdbestattung beigesetzt werden, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. In Reihengrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden.

(5) Baumurnenwahlgräber sind Grabstätten, die als Erdurnensystem am Fuße von Bäumen angelegt werden. Es können bis zu zwei biologisch abbaubare Urnen in einer Baumgrabstätte bestattet werden. Die Lage sowie das entsprechende Grabfeld können - je nach Verfügbarkeit - im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung frei gewählt werden. Die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte sowie das Verlegen der ebenerdigen Namensplatte obliegt der Stadt. Die Beschaffung und Beschriftung der Namensplatte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Das Aufstellen eines anderen Denkmals oder Gedenksteins ist nicht gestattet.

(6) Für Aschenbeisetzungen stehen – soweit vorhanden – Aschenstreufelder zur Verfügung. Die Asche wird auf einem von der Stadt festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuen beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Die Gestaltung des Aschenstreufeldes obliegt ausschließlich der Stadt. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf dem Streufeld weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.

(7) Für Aschenbeisetzungen stehen - soweit vorhanden - Kolumbarien zur Verfügung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird. In einem Kolumbarium können in einer Urnenkammer bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnenkammer wird mit einer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Abdeckplatte sicher verschlossen. Auf der Abdeckplatte dürfen durch den Nutzungsberechtigten eine Beschriftung und Ornamente in Bronze oder mittels Gravur angebracht werden. Das Anbringen eines Bildes der verstorbenen Person ist möglich. Die Buchstaben des Schriftzuges, die Ornamente oder das Bild sind der Größe der Abdeckplatte anzupassen. Der Schriftzug darf lediglich den Vornamen, Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beinhalten. Alle Arbeiten sind durch eine Fachfirma auszuführen. Das Anbringen von Blumenschmuck und Kränzen an der Abdeckplatte der Urnenkammer ist nicht erlaubt. Das Anbringen von Zubehör wie z.B. Vasen, Kranzhaken, Weihwasserbehältern oder Wandlaternen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche im Aschenstreufeld verstreut.

(8) Im Bestattungshain werden Naturgrabstätten nur für Asche vergeben. Es darf nur eine Urne je Grabstätte beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Pflege der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten

möglich ist. Durch die Friedhofsverwaltung wird eine extensive Pflege der Grabstätte vorgenommen. Jede Grabstätte im Bestattungshain hat folgende Maße: Länge 0,70 m x Breite 0,70 m. Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung nicht gekennzeichnet. Der Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Sterbedatum des/der Verstorbenen werden auf einer zentral platzierten Übersichtstafel dargestellt. Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten des Bestattungshains auf dem alten Friedhof Kirchhoven

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 17 Grabmale und Grabeinfassungen

Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Auf den Grabstätten können im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale und Grabeinfassungen errichtet oder verändert werden.

(2) Bei der Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen sind nicht gestattet: a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen, b) Grabmale und Grabeinfassungen aus gegossener Zementmasse, aus echtem oder nachgeahmtem Mauerwerk, c) Grabeinfassungen aus geschliffenem Stein, Glas oder Ähnlichem, d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

e) Ölanstrich auf Steingrabmalen und f) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

(3) Grabmale auf Reihengräbern und auf Wahlgräbern sollen die Höhe von 1,40 m - gemessen ab dem Gelände unmittelbar an der Grabstätte - nicht überschreiten. Erlaubnispflichtige Holzkreuze sind bis zu einer Höhe von 1,60 m - gemessen ab dem Gelände unmittelbar an der Grabstätte - zulässig; nicht zustimmungspflichtige Holzkreuze im Sinne des § 18 Abs. 1 sind bis zu einer Höhe von 0,90 m zulässig.

(4) An besonders hierfür vorgesehenen oder geeigneten Plätzen kann die Stadt Überschreitungen der in Abs. 3 genannten Höhen im Einzelfall zulassen.

(5) Grabeinfassungen aus festem Material sollen eine Höhe von 0,10 m über Oberkante Gelände und eine Querschnittstärke (Breite) von 0,06 - 0,08 m bei Einzelgrabstätten und 0,08 - 0,10 m bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen haben. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(6) Grababdeckungen auf Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nicht mehr als 50% der Grabfläche einnehmen, wobei die Grabeinfassung und der Sockel des Grabmales mit eingerechnet werden.

(7) Das Anbringen von Grabschmuck auf anonymen Grabfeldern und Wiesengräbern ist nicht zulässig. Ausgenommen sind hiervon Kränze und Blumen aus Anlass der Beisetzung.

(8) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder und Wiesengräber. Ihre Gestaltung obliegt der Stadt.

(9) Auf den Wiesenwahlgrabstätten sind liegende Gedenktafeln mit den Maßen 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m zulässig. Als Material ist ausschließlich Impala erlaubt. Die Beschriftung darf nur in Gravur erfolgen. Das Aufbringen von aufliegenden Buchstaben, Ornamenten o.ä. ist unzulässig.

(10) Auf den Urnenbaumwahlgrabstätten sind liegende Gedenktafeln mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m x 0,05 m zulässig. Als Material ist ausschließlich Impala erlaubt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Paragraph 18

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Provisorische Holzkreuze und -tafeln sind nicht zustimmungspflichtig.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 20 (vermaßt) unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. c) Angaben zum Material und den Maßen von Einfassungen. d) Nachweise entsprechend § 4a BestG NRW.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 20 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die Anlieferung der Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen ist der Stadt zwei Tage im Voraus anzuzeigen.

§ 19 Paragraph 19

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Steinmetz bzw. Bildhauer in eigener Verantwortung im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Fundamente sind so einzuschalen, dass kein Beton in Hohlräume des Grabaushubbereiches eindringen kann. Für die Beschaffenheit des Bodens, insbesondere dessen Tragfähigkeit, übernimmt die Stadt keine Haftung. Mehraufwendungen für besondere Gründungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(4) Der Steinmetz bzw. Bildhauer und der Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch für Schäden und Aufwendungen, die der Stadt durch eine nicht fachgerechte Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und Grabeinfassungen entstehen.

(5) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(6) Die Lage der Grabmale und Grabeinfassungen richtet sich nach den örtlichen Vermarkungspunkten des jeweiligen Grabfeldes.

§ 20 Paragraph 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte bzw. bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der Verantwortliche ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 21 Entfernung

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Das Einebnen der Grabstätte obliegt der Stadt.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

(3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 Herrichtung und Unterhaltung

Herrichtung und Unterhaltung

  1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
  3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
  4. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  5. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Die Stadt kann im Rahmen des Friedhofszweckes die Herrichtung und Pflege übernehmen.
  6. (6) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  7. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
  8. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  9. (9) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen

sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 23 Paragraph 23

Bepflanzung

(1) Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten.

(2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern; b) das Einfassen der Grabstätten mit großwüchsigen Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem; c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen; d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.

(3) Soweit es die Stadt unter Beachtung der §§ 17 und 22 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

(4) Die Vorgaben für die Bepflanzung gelten nicht für anonyme Grabfelder, Wiesengräber und Baumurnenwahlgräber. Ihre Gestaltung obliegt der Stadt.

§ 24 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Stadt kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt a) die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26 Trauerfeier

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Asche.

§ 28 Haftung

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Paragraph 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet; c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadt durchführt; d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird oder außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt; e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Stadt nicht anzeigt; f) entgegen § 18 Abs. 1 und 3 und § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt; g) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält; h) nicht verrottbare Werkstoffe insbesondere Kunststoffe, entgegen § 22 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behälter entsorgt; i) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 31 Paragraph 31

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.04.2011 außer Kraft.

Original-Satzung als PDF

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