Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt für den Ortsteil Bernterode vom 06.10.2020 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
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a) die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d.h. gegebenenfalls der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte, ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- der Ehegatte,
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Enkelkinder,
- die Großeltern,
- der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festlegt.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
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II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche 30,00 EUR b) für die Aufbewahrung einer Urne 30,00 EUR.
(2) Für die Reinigung der Leichenhalle sind die Personen gemäß § 2 Abs. 1 a) verantwortlich.
§ 6 Bestattungsgebühren
Bei anonymen Bestattungen von nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten gemäß § 12 Abs. 2 Buchstabe d) der Friedhofssatzung, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, wird nur für das Ausheben und Schließen des Grabes eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR erhoben. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7 Ausgrabungsgebühren
Ausgrabungen oder Umbettungen einer Leiche innerhalb des Friedhofes als auch nach einem anderen Friedhof sind durch die Antragsteller an ein Beerdigungsinstitut zu vergeben. Der Antragsteller ist damit Adressat bei der Rechnungslegung und Schuldner gegenüber dem beauftragten Institut.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis 5 Jahren 350,00 EUR b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren 500,00 EUR
(2) Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben 500,00 EUR
(3) Anonyme Urnenbestattung 500,00 EUR
(4) Urnenbeisetzung in einem bereits vorhandenen Reihengrab nach § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung 500,00 EUR
(5) Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen, der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Ortsteil Bernterode wohnhaft war
a) Reihengrab bis zu 5 Jahren 700,00 EUR b) Reihengrab über 5 Jahre 1.200,00 EUR c) Urnenreihengrab 1.200,00 EUR
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(6) Die Regelungen des Abs. 5 sind unbeachtlich bei Personen die ihren Lebensmittelpunkt im Ortsteil Bernterode hatten und anschließend ihren Lebensabend außerhalb des Ortsteiles Bernterode in Altersheimen, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen verbrachten.
§ 9 Verwaltungsgebühren
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben.
§ 10 Gebühren für Grabräumungen
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 22 und 24) der Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben:
- 100,00 EUR.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.12.2006 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, 06.10.2020
Thomas Spielmann Bürgermeister
Siegel
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