Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Heilbad Heiligenstadt im Ortsteil Bernterode gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. (2) Eigentümer ist die Stadt Heilbad Heiligenstadt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner im Ortsteil Bernterode waren oder b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder innerhalb des Gebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Ortsteiles Bernterode beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Heilbad Heiligenstadt (Antrag bedarf der Schriftform). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
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§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Heilbad Heiligenstadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Heilbad Heiligenstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist: ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Heilbad Heiligenstadt. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßige Filmaufnahmen sowie photographische Aufnahmen zu tätigen, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71 e ThürVwVfG).
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtdeckungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00
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Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum- Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeiten der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71 e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden.
(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen
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dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und das Verfüllen der Gräber ist von den Verpflichteten zu veranlassen. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber durch Fremdunternehmen bzw. in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann, auf Antrag des zur Bestattung Verpflichteten, von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkannte des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkannte der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(6) Die Fertigstellung des Grabaushubes ist von den Verpflichteten am Tag vor dem Bestattungstermin der Friedhofsverwaltung, während der Öffnungszeiten, zwingend anzuzeigen, damit die Kontrolle über den ordnungsgemäßen Grabaushub, gemäß § 9 Absatz 2 und 3 dieser Satzung erfolgen kann. In Ausnahmefällen können die Verpflichteten dem Ortsbürgermeister, im Vertretungsfall beim stellvertretenden Ortsbürgermeister, die Fertigstellung des Grabaushubes anzeigen. Wird ein unsachgemäßer Grabaushub festgestellt, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die erforderlichen Nachschachtungen gegen Kostenerstattung zu veranlassen.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 30 Jahre.
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§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig, § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Heilbad Heiligenstadt durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Heilbad Heiligenstadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre c) Urnenreihengrabstätten d) Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer belegten Reihengrabstätte eine Urne mit der Asche eines später verstorbenen Angehörigen beizusetzen. Die Ruhezeit der Urne (nach Thüringer Bestattungsgesetz mindestens 15 Jahre) läuft bei einer Bestattung in einem bereits belegten Reihengrab immer mit der Ruhezeit des zuerst Verstorbenen ab.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 12 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Reihengrabstätten die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann die Asche eines später verstorbenen Angehörigen bestattet werden. Voraussetzung ist, dass die Erstbestattung maximal 15 Jahre zurückliegt.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(3) Die anonymen Bestattungen erfolgen auf einem separaten Grabfeld.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Grabstätten können wahlweise stehende Grabmale oder liegende Grabmale errichtet werden.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage, gewahrt werden.
(3) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal aufgestellt werden.
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(4) Für die Grabstätten sind auch im Falle der Abgrenzung durch passende Grabeinfassung folgende Maße einzuhalten:
| Grabstätte für Erdbestattungen | 0,90 m x 1,90 m |
|---|---|
| Kindergrabstätte | 0,60 m x 1,20 m |
| Urnengrabstätte | 0,60 m x 1,20 m |
Die provisorischen Holzeinfassungen sind mit den gleichen Maßen zu setzen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 15 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) An Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis max. 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m;
- liegende Grabmale: Höchstlänge 0,50 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,08 m. b) auf Reihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- stehende Grabmale: Höhe bis max. 1,20 m; Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,12 m;
- liegende Grabmale: Höchstlänge 0,60 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,08 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig: Urnengrabstätten:
- stehende Grabmale: Höchstlänge max. 0,70 m, Breite max. 0,50 m
- liegende Grabmale: Höchstlänge max. 0,50 m, Breite max. 0,50 m (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 17 Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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§ 18 Gärtnerische Gestaltungsvorschriften
(1) Die Erdgrabstätten müssen mindestens zu 1/3 der gesamten Fläche bepflanzt werden. Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet den Bestimmungen des § 23 keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten wird dort, wo es möglich ist, durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
§ 19 Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 16.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
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Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung durch Druckprobe überprüft.
§ 22 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Heilbad Heiligenstadt über, wenn dies bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unberechtigt aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichtung und Unterhaltung
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- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebunganzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.
- (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
- (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Heilbad Heiligenstadt.
- (7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
- (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
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a) die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Werden Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener in der Leichenhalle aufgestellt, bedarf der Zutritt und die Besichtigung der Leiche der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Reinigung der Leichenhalle obliegt dem Verpflichteten, ebenso die Verschlusssicherheit der Leichenhalle während der Zeit der Aufbahrung, bis zur Abgabe der Schlüssel.
§ 26 Trauerfeier
Die Trauerfeiern können an der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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IX. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 Haftung
Die Stadt Heilbad Heiligenstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Heilbad Heiligenstadt
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nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt; b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1); c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- Waren aller Art insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 6), e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), f) die Bestimmungen über zulässige Maße für die Grabmale nicht einhält (§ 16) g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§17) h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1) i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21)) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 7) k) Grabstätten nicht oder entgegen den §§ 18 und 23 bepflanzt, l) Grabstätten vernachlässigt (§ 24) m) die Leichenhalle entgegen § 25 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der zum Zeitpunkt gültigen Form und Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt Heilbad Heiligenstadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.05.2017 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, 06.10.2020
Thomas Spielmann Bürgermeister
Siegel
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