Katholische Kirchengemeinde St. Georg, Heiden
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofsatzung
für den Friedhof der katholischen Kirchengemeinde
St. Georg, Heiden
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt für den Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Georg, Heiden.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde (Can. 1240 CiC). Der Kirchenvorstand (nachfolgend: Friedhofsverwaltung) vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und den Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen.
(2) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen die bei ihrem Tod in der politischen Gemeinde Heiden bzw. der Kirchengemeinde St. Georg, Heiden ihren ersten Wohnsitz hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf ein Familien- und Wahlgrab haben. Andere Verstorbene können beigesetzt werden wenn eine anderweitige Beisetzungsmöglichkeit nicht besteht. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, jeder Friedhofsteil, sowie einzelne Gräber können von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. Schließung und Entwidmung bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
(2) Jede Schließung oder Entwidmung ist der für die Kirchengemeinde üblichen Form der Kirchengemeinde öffentlich bekannt zu machen. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid.
(3) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familien- und Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt, werden für die restliche Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt oder eine Entschädigung gezahlt, die sich nach der Höhe der geltenden Nutzungsgebühr und den Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechts berechnet.
# II. Ordnungsvorschriften
# § 4
# Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang besteht gegeben Zeit für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderen Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.
# § 5
# Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Christliche Empfindungen verletzende Auberungen und Handlungen sind zu unterlassen. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Hunde mitzuführen die nicht angeleint sind,
h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbemäßig zu fotografieren,
i) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Ordnung vereinbar sind. Toten- und Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass eines Sterbefalles gehalten werden, bedürfen der Zustimmung des Pfarrers der katholischen Kirchengemeinde St. Georg oder dessen Beauftragten.
# § 6
# Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
(2) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Gewerbetriebende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(3) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen diese Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
### § 7
Anmeldung und Leitung von Beerdigungen
(1) Es obliegt dem Pfarrer der Kirchengemeinde St. Georg oder dem von ihm Beauftragten, auf dem Friedhof zu amtieren und Beerdigungen zu leiten. Andere Personen dürfen nur mit vorher beantragter Erlaubnis des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde auf dem Friedhof amtieren.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizufügen.
(3) Hinsichtlich der Warte- und Bestattungsfristen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Wird die Bestattung in eine Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht festzustellen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Der Pfarrer oder der leitende Geistliche der Kirchengemeinde bestimmt Ort und Zeit der Beerdigung. Wünsche der Hinterbliebenen werden, soweit möglich, berücksichtigt.
### § 8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
### § 9
Urnen
(1) Urnen können aus dauerhaften Material außer Kunststoff hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.
### § 10
Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben das Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
# § 11
Nutzungs- und Ruhezeit
(1) Die Nutzungs- und Ruhezeit auf dem Friedhof beträgt generell 25 Jahre.
# § 12
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind alle Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Wahl- und Reihengrabstätten, sowie Urnen- und Urnenwahlgrabstätten, ist beizufugen. Sind Angehörige naheren Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen.
(4) Alle Umbettungen werden nur von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
# IV. Grabstätten
# § 13
Arten und Größen der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihren bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengraber fur Kinder bis zu 5 Jahren
b) Reihengraber fur Personen über 5 Jahre
c) Wahlgraber
d) Familiengräber (Gruft)
e) Rasengräber
f) Rasenurnengräber
g) Urnengräber
h) Gemeinschaftsgrabstätte
(3) Die Grabsohle ist bei Gräbern für die Leichen von
a) Kindern unter 5 Jahren auf eine Tiefe von 1,40 m und
b) Personen über 5 Jahren auf eine Tiefe von 1,80 m zu legen.
Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m.
Zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens der Abstand 0,30 m betragen.
(4) Grabstellen sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können diese eingeebnet werden. Die Kosten hierzu trägt der Nutzungsberechtigte, der darüber hinaus die nach § 21 Abs. 6 fälligen Gebühren analog der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechtes zu zahlen hat. Die Gestaltung der Grabstellen hat sich an der vom Kirchenvorstand festgesetzten Gesamtgestaltung zu orientieren.
# § 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) der Reihe nach vergeben werden. Über die Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Nutzungszeit daran ist identisch mit der für den Friedhof geltenden Ruhezeit.
(2) In einem Reihengrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. (Der Kirchenvorstand entscheidet über die zusätzliche Zulassung einer Urnenbeisetzung in einem Reihengrab.)
# § 15
Familien – und Wahlgrabstätten
(1) Familien - und Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Ruhe- und Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Familien- und Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einem vorhandenen Familien - und Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Es ist zulässig auf einer Familien- und Wahlgrabstätte zusätzlich, je Grabstelle, eine Urne beizusetzen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlangerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
# § 16
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit, für die Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an der Urnengrabstätte ist möglich und wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungs- u. Ruhezeit) verliehen.
(2) In einer Urnengrabstätte konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
### § 17
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Die Anlage und Pflege erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder eines von ihr Beauftragten. Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden; das Aufstellen von Grableuchten und Blumenschmuck ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgelegte oder aufgestellte Gegenstände werden durch die Kirchengemeinde entsorgt. Ein Anspruch auf Erstattung des Geldwertes durch die Kirchengemeinde besteht nicht.
(2) Die Vergabe der Rasengräber erfolgt aus Anlass des Todes der Reihe nach. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich.
### § 17a
Gemeinschaftsgrabstätte mit Grabpflege
(1) Eine Urnengemeinschaftsgrabstätte besteht aus einer festgesetzten Anzahl von Urnenreihengrabern. Die Urnengemeinschaftsgraber werden in Form von Reihengrabern zur Verflügung gestellt. Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage werden als ein- oder zweistellige (Partnergräber) Grabstätten angeboten. Bei der Vergabe von Partnergräbern ist das Nutzungsrecht an beiden Grabstätten bis zum Ender der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten zu verlangern. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenreihengrab auf der Gemeinschaftsgrabstätte ist nicht möglich. Ausgenommen sind Partnergräber in der Gemeinschaftsgrabstätte. Dort wird das Nutzungsrecht einmalig bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt verstorbenen Partners verlangert werden.
(2) Der Beisetzungsplatz innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabstätte wird von der Kirchengemeinde festgelegt.
(3) Die Beisetzung in eine Urnengemeinschaftsgrabstätte ist nur in Kombination mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages über die Dauer der Ruhezeit mit der Treuhandstelle Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH möglich. Die Abrechnung der Leistungen aus thisem Dauergrabpflegevertrag erfolgt direkt zwischen den Nutzungsberechtigten und der Treuhandstelle.
(4) Der Friedhofsgartner unterhalt und pflegt die Grabstätte für die gesamte Laufzeit des Dauergrabpflege-Vertrages. Die Treuhandstelle verwaltet die eingezahlten Gelder treuhanderisch und prüft die Leistungserbringung des Friedhofsgartners.
(5) Für die Kennzeichnung der Grabstelle wird von der Kirchengemeinde eine Grabplatte bereitgestellt und auf der Gemeinschaftsgrabstätte verlegt. Die Gestaltung der Grabplatte erfolgt einheitlich und wird vom Kirchenvorstand vorgegeben. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich. Die Kosten für die Grabplatte werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
# V. Inhalt von Nutzungsrechten
### § 18
Inhalt des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. In Fällen, in denen eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist,
beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Pflicht der Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des Nutzungsrechtes eine Urkunde aus.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten entspricht der jeweiligen Ruhezeit auf dem Friedhof.
(3) Das Nutzungsrecht an Reihen- und Urnengräbern endet mit Ablauf der jeweiligen Ruhefrist. An Grabstätten nach § 17 und § 17a dieser Satzung ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht möglich.
(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit nicht über die Nutzung hinausgeht oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte von der Friedhofsverwaltung gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, nach der jeweils geltenden Gebührenordnung, gewährt worden ist. Sind Ruhezeit und Nutzungsrecht abgelaufen, besteht kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Nutzungszeit. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit verlängert werden. Eine weitere Verlängerung kann nur erfolgen, um die Dauer des Nutzungsrechtes so zu verlängern, dass sie der jeweiligen Ruhezeit entspricht.
## § 19
Übergang von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten zu Lebzeiten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung erfüllt.
(2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte gehen
1. bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten über.
2. in allen anderen Fällen auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn der Friedhofsträger zustimmt.
3. Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihrer Stelle die Enkel. Abs. 2 Ziffer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Abs. 2 Ziffer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Pflicht zur Pflege.
(4) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus.
(5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde den Erben in Anspruch nehmen. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.
# § 20
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabern kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
(2) Eine Veränderung des Nutzungsrechts bei Familien- und Wahlgrabern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit, gemäß § 11 dieser Satzung, entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Familien - und Wahlgrabstände zu verlangern.
# § 21
Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstände auf eigene Kosten zu raumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten von der bevorstehenden Beendigung und fordert in schriftlich auf, die Grabstände auf seine Kosten abzuräumen. Diese Aufforderung hat eine Androhung zu enthalten, dass nach erfolglosem Ablauf der genannten Frist das Abräumen durch die Kirchengemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten erfolgt.
(2) Die Räumung der Grabstände hat innerhalb eines Monats nach Ablauf der Nutzungszeit zu erfolgen. Insbesondere sind der Grabstein, Blumenschmuck, verlegte Steinplatten etc. zu entfernen. Von der Kirchengemeinde veranlasste Begrenzungen der Grabstände bleiben Eigentum der Kirchengemeinde und dürfen nicht entfern werden.
(3) Erfolgt die Räumung der Grabstände nicht in der gesetzten Frist, kann die Kirchengemeinde die Grabstände ohne erneute Aufforderung an den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten abräumen setzen. Ansprüche des bisherigen Nutzungsberechtigten gegen die Kirchengemeinde auf Herausgabe der abgeräumten Sachen bestehen nicht.
(4) Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht besteht, gilt § 19 dieser Friedhofssatzung entsprechend.
(5) Bei Urnengräbern und bei den in Wahlgräbern beigesetzten Umen werden die noch vorhandenen Achen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben.
(6) Ein vorzeitiger Verzicht des Nutzungsrechts kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Der Verzicht ist schriftlich unter Benennung von Gründen zu beantragen. Im Falle der Genehmigung werden für jeder verbleibende Jahr der vereinbarten Nutzungszeit Gebühren nach der Gebührenordnung erhoben. Die Regelungen zu Absatz 1 Satz 1 und zu den Absätzen 2 bis 5 gelten entsprechend.
# VI. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen
# § 22
Grabmale
(1) Die Nutzungsberechtigten sollen auf Grabstätten Grabmale errichten. Sie müssen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die
Auferstehung verkünden. Das Denkmal muss den Namen des/der Beigesetzten enthalten.
(2) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung keinen besonderen Anforderungen, haben sich jedoch in Gröbe, Material und Schrift der Umgebung des Grabes anzupassen. Zeichen und Inschriften die christlichen Empfinden widersprechen, sind unzulässig und können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden.
(3) Auffällige Farbanstriche oder Firmenbezeichnungen an oder auf den Grabmalen sind nicht gestattet.
(*)Die Grabmale sollen aus Naturstein oder anderen wetterbeständigen Materialien außer Kunststoffen hergestellt sein. Sie dürfen bei Reihen - und Wahlgrabern nicht größter als 1,40 m Höhe und 0,60 m Breite je Grabstelle sein. Werden Stelen aufgestellt, dürfen diese eine Höhe von 1,40 m Höhe und 0,40 m Breite nicht überschreiben. Auf Urnengräbern dürfen Stelen in einer Höhe von 0,80 m Höhe einschließlich Sockel und 0,30 m Breite je Grabstelle sowie Grabmale in der Höhe von 0,65 m Höhe einschließlich Sockel und einer Breite von 0,40 m je Grabstelle aufgestellt werden. Liegende Grabmale auf Urnengräber sowie auf Kindergräbern dürfen nicht mehr als 80 % der Grabfläche bedecken. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichem Antrag hin der Kirchenvorstand eine abweichende Höhe zulassen. (*) geändert aufgrund des Kirchenvorstandes in der KV-Sitzung am 14.06.2022)
(5) Auf Rasengräbern und Rasenurnengräbern sowie auf Gemeinschaftsurnengräbern werden gemäß § 24 Absatz 4 je eine steinerne Gedenkplatte der Beigesetzten mit Vor- und Zunamen sowie mit Geburts- und Sterbejahr aufgebracht.
# § 23
Errichtung und Standsicherheit
(1) Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Wochen vorher zur Genehmigung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausfuhrende Unternehmer zu benennen. Die Kirchengemeinde erteilt unverzüglich die Genehmigung, wenn Grunde nicht entgegenstehen. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Kirchengemeinde oder deren Beauftragten entfern.
(2) Grabmale, Kreuze und Stelen müssen standlicher sein und die notwendige Fundamentierung aufweisen. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen, insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode. Mängel sind von ihm sofort abzustellen.
(3) Grabmale und andere bauliche Anlagen sind in einem dauerhaften, gute und verkehrssicheren Zustand zu halten. Wird ein Verstoß hiergegen festgestellt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, den verkehrssicheren Zustand der Grabmale oder baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten herstellen zu halten, wenn der Nutzungsberechtigte eine von der Kirchengemeinde hierzu gesetzte Frist von vier Wochen erfolglos verstreichen lasst. Besteht Gefahr im Verzug ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabmale oder baulichen Anlagen sofort auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu sichern oder niederzulegen.
(4) Wird die Kirchengemeinde von geschädigten Friedhofsbesuchern in Anspruch genommen, sind die Nutzungsberechtigten und die Steinmetze verpflichtet, die Kirchengemeinde freizustellen, wenn die Schäden auf Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zürückzuführn sind.
## § 24
Grabgestaltung, Grabpflege
(1) Die Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung erfolgen. Grabhügel- und Beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. (*)Das Entfernen von vorhandenen Hecken ist nur in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand erlaubt. Das Verlegen von Grababgrenzungsplatten erfolgt einheitlich durch die Kirchengemeinde oder dessen Beauftragten. Kosten sind vom Nutzer zu tragen.
(*) ergänzt aufgrund des Kirchenvorstandes in der KV-Sitzung am 14.03.2022)
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass sich das Grab in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Nutzungsberechtigte von Grabstätten in ungepflegtem Zustand werden durch die Kirchengemeinde schriftlich aufgefordert innerhalb einer Frist von vier Wochen die Grabstelle in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist behält sich die Kirchengemeinde vor, die Kosten der Herrichtung bzw. der Räumung und Instandhaltung der Grabstätte bis zum Ende der Ruhezeit, dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen.
(3) Die Grabflächen sind zum überwiegenden Teil zu bepflanzen. Nur dreißig Prozent der Fläche darf mit Naturstein gestaltet werden.
(4) Rasengräber und Rasenurnengräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Für die Kennzeichnung der Grabstätten ist auf Kosten der Auftraggeberin/Auftraggebers eine Grabplatte in der Größe von 0,30 x 0,30 m bereit zu stellen, die von der Friedhofsverwaltung in das Rasenurnen- und Rasenreihengrab eingesetzt wird. Die Gestaltung der Grabplatten erfolgt einheitlich und wird vom Kirchenvorstand vorgegeben. Eine individuelle Gestaltung der Grabplatten ist untersagt. Die Kosten für die Grabplatte werden bei den Friedhofsgebühren mit in Rechnung gestellt.
# VII. Schlussvorschriften
## § 25
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 18 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche.
## § 26
Friedhofs und Leichenhalle
(1) Die Friedhofshalle ist in der Benutzung nicht konfessionell gebunden. Die Leichen und Aschen werden in der Leichenzelle aufgenommen und alle Bestattungen erfolgen von der Friedhofshalle aus.
(2) Die Friedhofshalle darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden.
(3) Die Friedhofshalle dient der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie ist Gotteshaus und darf nicht für profane Trauerfeierlichkeiten genutzt werden.
## § 27
Trauerfeiern
(1) Trauer- und Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als den Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde.
(2) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
## § 28
Gefahrenabwehr und Haftung
(1) Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von den Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, Ersatz verlangen.
(2) Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Vandalismus entstehen, wird seitens der Kirchengemeinde keine Haftung übernommen.
(3) Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Kirchengemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
## § 29
Datenschutz
(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht
(3) Im Übrigen findet die Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
# VIII. Schlussvorschriften
# § 30 Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben.
# § 31 Bekanntmachung / Inkrafttreten
(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche sowie an dem Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührenordnung für den Friedhof.
(2) Die Friedhofssatzung wirdbekannt gemacht.
a.) durch zweiwöchigen Aushang an den Tafeln für kirchliche Bekanntmachungen in der Pfarrkirche,
b) durch Aushang an dem Friedhof,
c.) durch eine Anzeige in der „Borkener Zeitung".
(3) Sie kann auch während der Dienstzeiten im Pfarrbüro eingesehen werden.
(4) Die Friedhofssatzung der Kath. Kirchengemeinde St. Georg, Heiden tritt mit ihrer Veröffentlichung für den Friedhof St. Georg, Heiden in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 09.11.2012 beschlossene Friedhofssatzung außer Kraft.
46359 Heiden, den 07.08.2021
Die Kath. Kirchengemeinde
St. Georg, Heiden
Vorsitzender bzw. stellvertretender
Vorsitzende/r
Siegel Kirchengemeinde
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde
St. Georg, Heiden
Der Kirchenvorstand hat gemäß § 30 der Satzung der kath. Kirchengemeinde St. Georg, Heiden für den Friedhof St. Georg, Heiden in der Fassung vom 01.12.2020 am 01.12.2020 folgende Gebührenordnung beschlossen:
# § 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz
(1) Für die Inanspruchnahme des Friedhofes St. Georg, Heiden- einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
(3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze. Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetzen NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung (Friedhof) zu decken, eine Überschreitung soll nicht staatfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten.
# § 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren gem. § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln him zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung gegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
# § 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenordnung durch die communale Vollstreckungsbehörde beitreiben halten.
# § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenanforderung kann mit Gegenansprüche nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
# § 5 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 11.05.2016 außer Kraft.
46359 Heiden, den 07.09.2021
Die Kath. Kirchengemeinde
St. Georg, Heiden
Vorsitzender bzw. stellvertretender
Vorsitzende/r
Siegel Kirchengemeinde
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Kath. Kirchengemeinde St. Georg,
Heiden für den Friedhof St. Georg, Heiden.
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
§ 1 Gebühren für die Überlassung eines Nutzungsrechtes für 25 Jahre
1. Reihen- und Kindergräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
a) für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren 250,00 €
b) für die Bestattung einer Person über fünf Jahren 650,00 €
2. Wahl- und Familiengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
a) je Grabstelle 690,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle/ pro Jahr 27,60 €
c) zusätzliche Beisetzung einer Urne auf Wahl- und Familiengrab 460,00 €
zzgl. fehlender Nutzungszeit je Grabstelle 27,60 €
3. Urnengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
a) Urnenreihengräber 460,00 €
b) Urnenwahlgrab je Grabstelle 460,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle/ pro Jahr 18,40 €
4. Rasengräber bzw. Gräber ohne Gestaltungsmöglichkeiten (Nutzungsrecht 25 Jahre)
inkl. Pflege während der 25 jährigen Nutzungszeit
a) für Erdbestattungen 650,00 €
Pflege je Grabstelle je Jahr 48,00 €
b) für Erdbestattungen, 2 Grabstellen 650,00 €
Pflege je Grabstelle je Jahr 48,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle je Jahr 26,00 €
Pflege je Grabstelle je Jahr bei Verlängerung des Nutzungsrechtes 48,00 €
d) für Urnenbestattungen (Nutzungsrecht 25 Jahre) 460,00 €
Pflege je Grabstelle je Jahr 31,20 €
e) für Urnenbestattungen, 2 Grabstellen 460,00 €
Pflege je Grabstelle je Jahr 31,20 €
f) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle je Jahr 18,40 €
Pflege je Grabstelle je Jahr bei Verlängerung des Nutzungsrechtes 31,20 €
5. Gemeinschaftsgrabstätte -, nur in Kombination mit Grabpflegevertrag
Urnengrab mit Grabpflegevertrag für 25 jährige Nutzungszeit
a.) Urnengrab ( 1 Grabstelle) 500,00 €
b.) Urnengrab ( 2 Grabstellen) je Grabstelle 500,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle je Jahr 20,00 €
6. Vorzeitiger Verzicht des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhezeit
a) je Grabstelle und pro Jahr 50,00 €
## § 2 Gebühren für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes
1/25 der jeweiligen Gebühr gemäß § 1 dieser Ordnung für jedes Jahr der erforderlichen Nutzungsverlängerung.
## § 3 Nutzung der Friedhofshalle und Aufbahrungsräume
1. Nutzung der Aufbahrungsräume 215,00 €
2. Nutzung der Friedhofshalle 165,00 €
## § 4 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt nach Veröffentlichung zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 11.05.2016 beschlossene Gebührentarif außer Kraft.
46359 Heiden, den 07.09.2021
Die Kath. Kirchengemeinde
St. Georg, Heiden
B. < A Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzende/r Siegel Kirchengemeinde