Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 II. Ordnungsvorschriften
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Heidelberg unterhält Gemeindefriedhöfe als eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Stadt. Die Friedhofsordnung gilt für die folgenden Gemeindefriedhöfe:
- Bergfriedhof,
- Friedhof Grenzhof,
- Friedhof Handschuhsheim,
- Friedhof Kirchheim,
- Friedhof Neuenheim,
- Friedhof Peterstal,
- Friedhof Pfaffengrund,
- Friedhof Rohrbach,
- Alter Friedhof Schlierbach,
- Neuer Friedhof Schlierbach,
- Alter Friedhof Wieblingen,
- Neuer Friedhof Wieblingen,
- Alter Friedhof Ziegelhausen,
- Friedhof Ziegelhausen Köpfel,
- Ehrenfriedhof Heidelberg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von:
- verstorbenen Einwohnern und Einwohnerinnen,
- in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz,
- Verstorbenen, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht oder zur Verfügung gestellt werden kann sowie
- Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Heidelberg ist.
In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer verstorbener Personen zulassen.
(3) Auf den Ehrenfriedhof Heidelberg finden lediglich die §§ 2, 3, 4, 32 Absatz 1 sowie 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Anwendung.
- 2 -
(4) Die Bezeichnung „Friedhof“ in dieser Friedhofsordnung umfasst alle in § 1 Absatz 1 genannten Gemeindefriedhöfe, sofern nicht für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsbereiche besondere Regelungen gelten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Paragraph 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt Heidelberg kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Paragraph 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten sowie Gießkannen, Vasen und andere Gegenstände hinter oder neben der Grabstätte dauerhaft zu lagern;
- Tiere mitzuführen, ausgenommen Assistenzhunde (auf dem Ehrenfriedhof beschränkt auf den Bereich der Grabfelder);
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- Waren und gewerbliche Dienste (auch Führungen) anzubieten;
- Druckschriften zu verteilen, sofern es sich hierbei nicht um Informationsmaterial der Friedhofsverwaltung selbst handelt;
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht bloß privaten Zwecken dienen;
- Sport- und Freizeitaktivitäten mit und ohne Spielgerät auszuüben.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Gedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung der Stadt Heidelberg. Sie sind spätestens fünf Tage vorher anzumelden.
§ 4 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer und Bildhauerinnen, Gärtner und Gärtnerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Ist keine allgemeine Zulassung erteilt, kann die Stadt in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen sowie die gärtnerische Anlage und Pflege von Gräbern gestatten.
- 3 -
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Zugelassen ist nur der Transport von Leichen zur Leichenhalle und – soweit notwendig – der Transport von Material und Gerät. Material und Gerätetransporte sind von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr gestattet. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Grabsteine, Einfassungen und Grabplatten, die bei gewerblichen Arbeiten abgeräumt werden, sind von den Friedhöfen zu entfernen. Überschüssige Erde ist auf die ausgewiesenen Plätze zu transportieren.
(5) Gegenüber Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 oder 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Die Stadt führt Erd- und Feuerbestattungen durch. Die Feuerbestattung setzt sich zusammen aus der Einäscherung der verstorbenen Person sowie der anschließenden Beisetzung der Urne in oder außerhalb Heidelbergs. Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Bestattungsvorschriften für Erd- und Urnenbeisetzungen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so muss die nutzungsberechtigte Person dem schriftlich zustimmen.
(3) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.
§ 6 Särge, Sargausstattungen, Totenbekleidung, Tuchbestattungen
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
- 4 -
(2) Für die Bestattung dürfen nur Särge einschließlich der Sargausstattung verwendet werden, die nach ihrer Beschaffenheit
- bei der Erdbestattung innerhalb der Ruhezeiten in ihre organischen Bestandteile zerfallen und dabei Bodenbelastungen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß verursachen, oder
- bei der Feuerbestattung Luftbelastungen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß verursachen. (3) Für die Totenbekleidung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Bestimmungen über die erforderliche Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Totenbekleidung sind in der Anlage 1 festgelegt. (5) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann auf Kosten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin für die Bestattung eine Umsargung verlangt und angeordnet werden. (6) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (7) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestattung mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen. Innerhalb der Grabstätte kommt eine Gleitschalung oder eine verlorene Holzschalung zum Einsatz.
§ 7 Paragraph 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt hebt die Gräber aus und verfüllt diese. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Paragraph 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 18 Jahre. Auf dem Friedhof Peterstal beträgt die Ruhezeit der erdbestatteten Verstorbenen abweichend 25 Jahre. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten; die Regelung unter § 9 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
§ 9 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Bei erdbestatteten Verstorbenen wird die Zustimmung in den
- 5 -
ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(4) In den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörigen, Friedhofsbesuchern und Friedhofsbesucherinnen ist nicht gestattet, sich während einer Um- oder Tieferbettung in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller und Antragstellerinnen zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengräber,
- Urnenreihengräber,
- Wahlgräber (Einfach- und Tiefgrab),
- Urnenwahlgräber,
- Besondere Urnenwahlgräber,
- Urnennischen (Wahlgräber),
- Kinderreihengräber,
- Anonyme Urnenreihengrabstätten,
- Baumgräber (Urnenwahlgräber),
- Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern,
- Grabstätten in muslimischen Grabfeldern.
Die Stadt legt fest, welche Arten von Grabstätten auf den einzelnen Friedhöfen zur Verfügung gestellt werden.
- 6 -
| (3) Es werden folgende Maße festgelegt | Länge | Breite |
|---|---|---|
| Reihengräber | ||
| Für Verstorbene bis 10 Jahre | 1,20 m | 0,55 m |
| Für Verstorbene ab 10 Jahre | 2,00 m | 0,75 m |
| Urnenreihengräber | 0,70 m | 0,60 m |
| Wahlgräber | ||
| Einstellige Gräber | 2,20 m | 1,00 m |
| Zweistellige Gräber | 2,20 m | 2,30 m |
| Urnenwahlgräber | 0,90 m | 0,70 m |
| Besondere Urnenwahlgräber | 1,20 m | 0,80 m |
| Baumgräber | 0,70 m | 0,60 m |
Abweichend hiervon wird für den Friedhof Köpfel im Stadtteil Ziegelhausen die Breite für einstellige Gräber auf 1,10 m und für zweistellige auf 2,50 m festgelegt.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen; hiervon kann die Stadt auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn sich die geplante Anlage in das prägende Umfeld einfügt.
(6) Alle gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Grabstätten sind eingemessen, nummeriert, in Lageplänen und Verzeichnissen aufgeführt und damit räumlich abgrenzbar.
§ 11 Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden und für die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht zugeteilt wird.
Eine Verlängerung der Zuteilungszeit ist nicht möglich. Nutzungsberechtigt nach dieser Vorschrift ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person oder eine Urne beigesetzt. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Der Ablauf der Ruhezeit wird je Grabfeld zwei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erfolgt ein schriftlicher Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld.
- 7 -
§ 12 Paragraph 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. In Fällen des § 17 kann das Nutzungsrecht auf Antrag dem Grabpaten oder der Grabpatin verliehen werden.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden; hiervon können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden,
- sofern ausreichend freie und erschlossene Grabflächen zur Verfügung stehen und die nutzungsberechtigte Person sich verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts den Vorschriften der Friedhofsordnung entsprechend anzulegen und zu pflegen,
- für von der Stadt angelegte Mustergräber sowie
- für Umbettungen.
Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde und nach erfolgter Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig; das gilt nicht für die Waldabteilung des Bergfriedhofs, den Friedhof Peterstal sowie für Teile des Friedhofs Ziegelhausen, soweit die Bodenverhältnisse eine Tiefbettung nicht zulassen. Bei Verwendung von Flachsärgen bis zu einer Höhe von 0,50 m können Ausnahmen zugelassen werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Die nutzungsberechtigte Person soll bestimmen, wer das Nutzungsrecht für den Fall ihres Ablebens erhält. Diese Person ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der oder die Älteste nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn dieses nicht innerhalb eines
- 8 -
Jahres seit der Beisetzung der vorherigen nutzungsberechtigten Person auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin im Sinne von Satz 3 mit dessen Zustimmung übergegangen ist.
(8) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Jeder Nachfolger oder jede Nachfolgerin im Nutzungsrecht hat unverzüglich bei der Stadt die Ausstellung einer hinsichtlich der nutzungsberechtigten Person aktualisierten Nutzungsurkunde zu beantragen.
(10) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatz 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung geleisteter Gebühren ist ausgeschlossen.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die nutzungsberechtigte Person zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen kann anstelle einer Erdbestattung je Grabstelle auch eine Urne beigesetzt werden.
(14) In bereits belegten Erdwahlgräbern dürfen zusätzlich zur erdbestatteten Person zwei Urnen beigesetzt werden (Zubettung), sofern dieses hinsichtlich bestimmter Grabarten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(15) Das Ende der Nutzungszeit wird der nutzungsberechtigten Person zwei Monate vor Ablauf schriftlich mitgeteilt. In den Fällen, in denen die Person der nutzungsberechtigten Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis auf der Grabstätte.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (Urnengrabstätten)
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (Urnengrabstätten)
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Urnengrabstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen in Urnenwahlgräbern, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte; zulässig sind bis zu vier Urnen. In besonderen Urnenwahlgräbern dürfen sechs Urnen beigesetzt werden; hiervon kann die Stadt auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
- 9 -
§ 14 Paragraph 14
Baumgräber
(1) Baumgräber sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzungen der Urnen erfolgen in unmittelbarer Nähe zu einem Baum. In einer Baumgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Das Erscheinungsbild von Baumgrabfeldern ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. (3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn diese z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie eine Beschriftung der Grabstätten sind nicht zulässig. Angaben zu den Verstorbenen werden von der Stadt an zentralen Stellen aufgeführt. (5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Wahlgräber.
§ 15 Paragraph 15
Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern
(1) Auf den Friedhöfen können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener und Urnen. Voraussetzung für die Zuteilung von Reihengrabstätten bzw. die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG. (2) Die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. (4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber.
§ 16 Paragraph 16
Grabstätten in muslimischen Grabfeldern
(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder für die Bestattung von Verstorbenen muslimischen Glaubens eingerichtet werden. (2) Die sich auf diesen Grabfeldern befindlichen Grabstätten sind in Richtung Mekka ausgerichtet. Es ist für diese Grabstätten gewährleistet, dass diese einer erstmaligen Belegung („jungfräuliche Erde“) dienen. Die Stadt hält für rituelle Waschungen einen Waschraum auf dem Friedhof Pfaffengrund vor. Der Waschraum ist eine städtische Bestattungseinrichtung. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.
- 10 -
(4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber.
§ 17 Grabpatenschaften
(1) Die Stadt kann an erhaltenswerten Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht nicht besteht, Patenschaftsrechte verleihen. Die Verleihung kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen. (2) Mit der Übernahme der Patenschaft kann das Recht auf spätere Verleihung eines Nutzungsrechtes nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. (3) Gleichzeitig wird die Pflicht zur Unterhaltung und Pflege der Grabanlage nach Maßgabe der Verleihung übernommen. (4) Das Eigentum an Grabmal und -einfassung bleibt - auch bei späterer Verleihung eines Nutzungsrechtes - bei der Stadt Heidelberg. Für die Inanspruchnahme von Grabmal- und sonstigen Grabausstattungen kann ein Entgelt vereinbart werden, das mit dem Pflege- und Unterhaltungsaufwand im Rahmen der Patenschaft verrechnet werden kann.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften, mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die besonderen Gestaltungsvorschriften gehen allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor, sofern darin abweichende bzw. weiterreichende Maßgaben geregelt werden. (2) Die Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sowie die Friedhöfe und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in dem als Anlage 2 beigefügten Verzeichnis aufgeführt. Die genaue Abgrenzung der Grabfelder ergibt sich aus Lageplänen, die während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht beim Landschafts- und Forstamt der Stadt Heidelberg niedergelegt sind. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin, ob diese in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften, mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er oder sie sich für ein Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) In Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Absatz 1 Satz 3 Grabmale errichtet werden. (5) Auch für Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften gilt § 19 Absatz 1.
- 11 -
§ 19 Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Grabmale und Grabausstattungen aus Gips, mit zementgebundenem aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck oder mit Farbanstrich auf Stein sind unzulässig. (3) Grababdeckungen sind zulässig, jedoch müssen Abdeckungen in Verbindung mit stehenden Grabmalen mindestens 25 % der gesamten Grabfläche (einschließlich der Umrandung und des Sockels) als Pflanzfläche ermöglichen. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und insbesondere nicht auf der Vorderseite von Grabmalen angebracht werden. (5) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| Breite | Ansichtfläche | |
|---|---|---|
| 1. auf einstelligen Wahlgräbern | 0,70 m | 0,90 qm |
| 2. auf zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern | 1,60 m | 1,80 qm |
| 3. auf Urnenwahlgräbern | 0,45 m | 0,40 qm |
| 4. auf besonderen Urnenwahlgräbern | 0,55 m | 0,55 qm |
| 5. auf Reihengräbern | 0,60 m | 0,60 qm |
| 6. Urnenreihengräbern | 0,40 m | 0,35 qm |
| 7. auf Kinderreihengräbern | 0,40 m | 0,35 qm |
Einfassungen von Grabstätten dürfen die Höhe von 10 cm nicht überschreiten. Für die Breite gelten folgende Höchstmaße:
| Urnen- und Kindergräber | 8 cm |
|---|---|
| Einzel- und Erdgräber | 12 cm |
| Mehrstellige Gräber | 18 cm |
(6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 20 Paragraph 20
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Grabmale aus Natursteinen – ausgenommen Findlinge und ähnliche Steine – sind an allen Seiten handwerklich zu bearbeiten. Industriell oder serienmäßig gefertigte Grabmale (Grabsteine, Skulpturen, Plastiken u.a.) können in Ausnahmefällen zugelassen werden, soweit eine handwerkliche Oberflächenstruktur und im Grabumfeld kein gleichartiges Grabmal vorhanden ist. Politur, Feinschliff, Satinierung, Ledern und jegliche sonstige Bearbeitung von Steinen, die eine politurähnliche Struktur schaffen, sind nicht zulässig. (3) Grabeinfassungen sind nicht zulässig; auf Grabfeldern des Bergfriedhofes sind Grabeinfassungen aus handwerklich bearbeitetem Naturstein oder aus dem Material des Grabmals zulässig, wenn sie sich in das Gesamtbild einfügen.
- 12 -
(4) Grabzwischenwege müssen innerhalb von Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften der Friedhöfe in besonderer landschaftlicher Lage bzw. können innerhalb von Sonderfeldern im Sinne des Verzeichnisses gemäß § 18 Absatz 2 angelegt werden. Die Grabzwischenwege sind entweder mit Porphyr-Splitt oder mit einer durchgehenden Platte aus Vanga (rötlicher Granit mit rauer Oberfläche) zu belegen. Die Platten müssen 30 cm breit, 6 bis 8 cm stark und je nach Grabart 70 bis 220 cm lang sein. Die Belegungspflicht bzw. Belegungsmöglichkeit besteht jeweils für Zwischenwege auf der rechten Grabseite. Das Belegen des Weges auf der linken Grabseite ist nur zulässig, wenn kein Grab angrenzt oder die nutzungsberechtigte Person des Nachbargrabes der Belegung vorher zustimmt.
(5) Grababdeckungen sind nicht zulässig.
(6) Die Grabflächen sind zu bepflanzen. Ein Belegen der Grabfläche mit Platten, Kies, Splitt oder dergleichen ist nicht zulässig. Eine Sockelplatte bis zur Größe von 40 x 40 cm ist je Grabstelle zulässig.
§ 21 Paragraph 21
Vermeidung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 22 Paragraph 22
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Der Grabmalgenehmigungsantrag ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Bilder, der Symbole und der maschinenlesbaren Verweise (z. B. QR-Codes) sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Wird ein maschinenlesbarer Verweis angebracht, ist dieser immer im Maßstab 1:1 einzureichen. Die Zustimmung zur Anbringung eines solchen Verweises wird nicht erteilt, wenn sein Ziel Inhalte enthält, die mit der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchenden unvereinbar ist. Die vorige Zustimmung kann widerrufen und der Verweis entfernt werden, wenn derartige Inhalte nach erteilter Zustimmung festgestellt werden.
(3) Die Errichtung oder Änderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden
- 13 -
können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.
(7) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet, ist die Genehmigung nachträglich einzuholen. Wird der Grabstein nicht entsprechend den Vorschriften des § 22 errichtet oder verändert, so hat die verantwortliche Person (§ 26 Absatz 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt das Grabmal innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist entsprechend den Vorgaben zu errichten oder zu verändern. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nach Satz 2 nicht befolgt, so kann die Stadt das Grabmal nach Anhörung der verantwortlichen Person entfernen lassen, sofern ein rechtmäßiger Zustand nicht anderweitig hergestellt werden kann. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 23 Paragraph 23
Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Fundamentierung ist so auszuführen, dass beim Ausheben von Nachbargräbern, auch bei Tiefbettungen, die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Bildhauerinnen, Steinmetze, Steinmetzinnen) errichtet werden.
(3) Grabplatten dürfen erst ein Jahr nach der letzten Belegung aufgelegt oder wieder aufgelegt werden.
§ 24 Paragraph 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung auf Kosten der verantwortlichen Person zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten.
- 14 -
§ 25 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen werden bei Reihengräbern durch die Stadt abgeräumt. Die Abräumung erfolgt in der Regel zu dem Zeitpunkt, an dem alle Ruhezeiten innerhalb eines Gräberfeldes abgelaufen sind. Die Abräumung wird mindestens zwei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Außerdem wird ein schriftlicher Hinweis am Grabfeld angebracht. Nach der Bekanntmachung ist es den Nutzungsberechtigten gestattet, Grabmale und sonstige Grabausstattungen abzuräumen.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind bei Wahlgräbern nach Ablauf oder nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts zu entfernen. Eine Entfernung vor diesen Zeitpunkten bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Stadt. Bei Grabstätten in historisch bedeutsamen Friedhofsteilen (Verzeichnis zu § 18 Absatz 2) darf eine Entfernung nicht oder nur auf ausdrückliche Aufforderung durch die Stadt erfolgen.
(3) Wird die Entfernung trotz schriftlicher Verfügung der Stadt nicht vorgenommen, so kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entfernung veranlassen. Sind Grabnutzungsberechtigte auch nach zumutbarer Ermittlungsanstrengung nicht auffindbar, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts von Amts wegen zu räumen. § 24 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 26 Paragraph 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend angelegt und entsprechend den Gestaltungsvorschriften der §§ 18 bis 20 hergerichtet und bis zur Abräumung der Reihengräber bzw. dem Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern nach näherer Bestimmung der Absätze 2 und 3 gepflegt werden. Verantwortlich ist die nutzungsberechtigte Person.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen beim Grabschmuck nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Stoffe in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des jeweiligen Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung angelegt sein. Sie dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die die Nutzung anderer Grabstätten und sonstiger Anlagen nicht beeinträchtigen. Es ist nicht zulässig, die Grabfläche mit Materialien abzudecken, die eine Wasseraufnahme oder den Luftaustausch im Boden beeinträchtigen. Ausgenommen sind Grababdeckungen im Sinne des § 19 Absatz 3. Außerdem ist es nicht zulässig, die Grabfläche mit Gesteinsmaterial (Splitt, Platten) zu belegen; ausgenommen ist je Grabstelle eine Tritt- oder Sockelplatte bis zu einer Größe von 0,25 m². Die Teilabdeckung mit Zierkies darf maximal 50 % der Grabfläche betragen. Die Vollabdeckung ist nicht zulässig. Schalen, Gestecke und andere Gegenstände dürfen außerhalb der Grabstätte nicht aufgestellt werden.
(5) Die Grabpflege umfasst die Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepflanzung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang. Solitärsträucher dürfen 1,50 m Höhe nicht überschreiten. Die Verwendung von
- 15 -
Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 gilt entsprechend. (7) Die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt hergerichtet, verändert und unterhalten. Das gleiche gilt für die Wege und Zwischenwege.
§ 27 VII. Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht im Rahmen des § 26 hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person (§ 26 Absatz 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Stadt bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten das Nutzungsrecht ohne Entschädigung durch Widerruf entziehen und die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung durch Widerruf entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist die nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der oder die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem oder der Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen
§ 28 Paragraph 28
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen. (3) Die Dekoration und sonstige Ausgestaltung der Aufbahrungsräume nimmt die Stadt vor.
§ 29 Paragraph 29
Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen dienen der Durchführung von Trauerfeiern bei Bestattungen. (2) Die Trauerhallen werden durch die Stadt ausgestattet.
- 16 -
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen in den Trauerhallen erfordern die Zustimmung der Stadt.
§ 30 VIII. Schutzbestimmungen
Feuerbestattungsanlagen
(1) Die Feuerbestattungsanlagen dürfen nur durch das Betriebspersonal betreten werden. Ausnahmen sind nur bei wichtigem Grund möglich. (2) Leichen dürfen nur in Vollholzsärgen eingeäschert werden. § 6 Absatz 1 bis 4 gelten im Übrigen entsprechend. Körperprothesen sind vor der Überführung zu entfernen. (3) Ist eine Urne nicht innerhalb von drei Monaten nach der Feuerbestattung abgeholt, kann sie in einer anonymen Grabstätte beigesetzt werden. (4) Urnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die nach ihrer Beschaffenheit (z. B. Kupfer, Messing, Keramik, Naturstein, Holz, sonstige biologisch abbaubare Aschekapseln) Bodenbelastungen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß verursachen.
VIII. Schutzbestimmungen
§ 31 IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Erhaltung historischer Friedhofsbereiche und Grabanlagen
(1) Der historische Teil des Bergfriedhofes soll als bedeutendes Zeugnis deutscher Grabkultur und Kulturgeschichte und wegen der heimatgeschichtlichen Bedeutung erhalten werden. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer I. 1 der Anlage 2. Zu erhalten sind insbesondere die architektonischen und landschaftsprägenden Strukturelemente, wie historische Gebäude, Grabanlagen, Gelände- und Terrassenausformungen, Wegestrukturen und -achsen, Einfassungsmauern, Tore, Treppen in historischen Materialien. (2) Darüber hinaus sollen auf allen Friedhöfen Grabanlagen mit künstlerischer, wissenschaftlicher, heimatgeschichtlicher oder sonstiger prägender Bedeutung in ihrem Erscheinungsbild ganz oder in den wesentlichen Teilen erhalten werden. Dabei soll angestrebt werden, dass diese Grabanlagen weiterhin als Bestattungsplätze verwendet und Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung und unter besonderer Beachtung des Denkmalschutzrechtes begründet werden. (3) Grabstätten von Sinti und Roma, die der NS-Verfolgung ausgesetzt waren, aber nicht unter den Schutz des Gräbergesetzes fallen, können auf Antrag durch den Gemeinderat als besonders geschätzte Grabstätten ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Familiengräber, in denen Personen bestattet sind, die Opfer der NS-Verfolgung gewesen sind. (4) Besonders geschätzte Grabstätten werden durch die Stadt auf Dauer erhalten und gepflegt. In solchen besonders geschätzten Grabstätten sind künftige Bestattungen nicht zulässig. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen; in solchen Fällen erfolgt die Zuweisung einer Grabstätte bzw. die Verleihung eines Nutzungsrechts nach den Maßgaben dieser Friedhofsordnung und der Bestattungsgebührensatzung. (5) Ausnahmen von der Regelung des Absatz 1 sind aus zwingenden betrieblichen Gründen unter Beachtung des Denkmalschutzrechtes zulässig.
- 17 -
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Paragraph 32
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die nutzungsberechtigte Person für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
(2) Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere nutzungsberechtigte Personen zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Beauftragte.
§ 33 X. Bestattungsgebühren
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die aufgrund von § 3 Absatz 1 Satz 2 getroffenen Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen der in § 3 Absatz 2 getroffenen Regeln auf dem Friedhof a) mit nicht ausdrücklich zugelassenen Fahrzeugen oder mit Fahrrädern fährt, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c) Tiere (ausgenommen Assistenzhunde) mitführt (auf dem Ehrenfriedhof beschränkt auf den Bereich der Grabfelder), d) Pflanzungen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Abfälle nicht zu den Sammelplätzen bringt oder nicht entsprechend der dort vorgesehenen Sortierung trennt, f) Waren aller Art oder sonstige gewerbliche Dienstleistungen anbietet, g) Druckschriften verteilt, h) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen nicht nur zu privaten Zwecken erstellt und verwertet, i) lärmt oder lagert, j) Sport- und Freizeitaktivitäten ausübt.
- entgegen § 3 Absatz 3 eine Gedenkfeier ohne Genehmigung abhält,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Vorschriften des § 4 Absatz 4 verstößt,
- als nutzungsberechtigte Person oder als gewerbetreibende Person Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 22 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Absatz 1),
- 18 -
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Absatz 1),
- Särge verwendet, die nicht den Anforderungen der §§ 6 und 30 Absatz 2 entsprechen,
- entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen bei Wahlgräbern nach Ablauf oder nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts nicht entfernt,
- Gräber entgegen § 26 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
X. Bestattungsgebühren
§ 34 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben.
XI. Schlussvorschriften
§ 35 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 20. Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 2018), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Dezember 2020) außer Kraft.