Gebührenordnung – Hefersweiler

Vollständige Gebührenordnung für Hefersweiler.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.07.2012 außer Kraft.

Hefersweiler, den 30.07.2022

Gez. Bernd Degen, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 730,00 €
2. Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.750,00 €
3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 340,00 €
4. Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 810,00 €
5. Überlassung einer anonymen Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 auf dem Friedhof Berzweiler 810,00 €
6. Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung 860,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte 1.720,00 €
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 1. a) erhoben 1.720,00 €
2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 400,00 €
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 2. a) erhoben 400,00 €
3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. A
aa) Wahlrasengrabstätte 2.450,00 €
bb) Urnenwahlrasengrabstätte 950,00 €
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 3. aa) und 3. bb) erhoben
aa) Wahlrasengrabstätte 2.450,00 €
bb) Urnenwahlrasengrabstätte 950,00 €
4. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 1.000,00 €

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a) Wahlgrabstätte 40,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte 10,00 €
c) Wahlrasengrabstätte 40,00 €
d) Urnenwahlrasengrabstätte 10,00 €
e) Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung 10,00 €

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

a) für eine Wahlgrabstätte 50,00 €
b) für eine Urnenwahlgrabstätte 50,00 €
c) für eine Wahlrasengrabstätte 50,00 €
d) für eine Urnenwahlrasengrabstätte 50,00 €
e) für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung 50,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle pauschal je Benutzung 160,00 €

VIII. Genehmigung für Grabmal

1. einer Reihengrabstätte 50,00 €
2. einer Urnenreihengrabstätte 50,00 €
3. einer Wahlgrabstätte 50,00 €
4. einer Urnenwahlgrabstätte 50,00 €

IX. Grabeinfassung

Die der Gemeinde entstehenden Kosten sind als Auslage zu erstatten.

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde