Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.07.2012 außer Kraft.
Hefersweiler, den 30.07.2022
Gez. Bernd Degen, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | 730,00 € |
|---|---|
| 2. Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 1.750,00 € |
| 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 340,00 € |
| 4. Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 810,00 € |
| 5. Überlassung einer anonymen Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 auf dem Friedhof Berzweiler | 810,00 € |
| 6. Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung | 860,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte | 1.720,00 € |
|---|---|
| b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 1. a) erhoben | 1.720,00 € |
| 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 400,00 € |
| b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 2. a) erhoben | 400,00 € |
| 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. A | |
| aa) Wahlrasengrabstätte | 2.450,00 € |
| bb) Urnenwahlrasengrabstätte | 950,00 € |
| b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 3. aa) und 3. bb) erhoben | |
| aa) Wahlrasengrabstätte | 2.450,00 € |
| bb) Urnenwahlrasengrabstätte | 950,00 € |
| 4. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 1.000,00 € |
III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
| a) Wahlgrabstätte | 40,00 € |
|---|---|
| b) Urnenwahlgrabstätte | 10,00 € |
| c) Wahlrasengrabstätte | 40,00 € |
| d) Urnenwahlrasengrabstätte | 10,00 € |
| e) Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung | 10,00 € |
IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde
| a) für eine Wahlgrabstätte | 50,00 € |
|---|---|
| b) für eine Urnenwahlgrabstätte | 50,00 € |
| c) für eine Wahlrasengrabstätte | 50,00 € |
| d) für eine Urnenwahlrasengrabstätte | 50,00 € |
| e) für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung | 50,00 € |
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
| Für die Benutzung der Leichenhalle pauschal je Benutzung | 160,00 € |
|---|
VIII. Genehmigung für Grabmal
| 1. einer Reihengrabstätte | 50,00 € |
|---|---|
| 2. einer Urnenreihengrabstätte | 50,00 € |
| 3. einer Wahlgrabstätte | 50,00 € |
| 4. einer Urnenwahlgrabstätte | 50,00 € |
IX. Grabeinfassung
Die der Gemeinde entstehenden Kosten sind als Auslage zu erstatten.