Gebührenordnung – Hattenhofen

Vollständige Gebührenordnung für Hattenhofen.

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbenen, sowie für Verstorbene, für die ein Doppelgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 2

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  4. zu lärmen und zu spielen bzw. Sport zu betreiben, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

  5. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

  8. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens fünf Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten gebührenpflichtig festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt gebührenpflichtig durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird bei Neuerteilung auf fünf Jahre befristet.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 3

Betriebe, die der Gemeinde bereits bekannt sind bzw. seit Jahren ordnungsgemäß auf dem Friedhof gewerblich tätig sind, erhalten bzw. behalten eine unbefristete aber stets widerrufliche Zulassung.

Ablehnung und Widerruf der Zulassung sind gebührenpflichtig.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibende dürfen die Friedhofswege nur mit Fahrzeugen befahren, die leer wie beladen nicht mehr als sieben Tonnen wiegen, auch wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen liegt.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer gebührenpflichtig zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Absätze 1 und 2 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Nur leicht verwesbare Särge sollten verwendet werden.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 4

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die mit der Grabgestaltung beauftragten Personen oder Betriebe müssen den von der Gemeinde vor der Bestattung ausgehobenen Erdhügel aus Gründen der Pietät komplett abdecken.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, ebenfalls 20 Jahre.

(2) Die vorzeitige Auflösung eines Urnengrabs nach frühestens 15 Jahren auf Antrag ist möglich;

(3) Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, kann eine Ruhezeit von 15 Jahren für ein Urnengrab vereinbart werden;

(4) Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, kann eine Ruhezeit von zehn Jahren für ein Urnengrab vereinbart werden;

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten drei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Doppelgrab oder einem Urnendoppelgrab der Nutzungsberechtigte.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 5

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind und verbleiben im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

    1. Reihengräber
    1. Urnenreihengräber
    1. Doppelgräber
    1. Urnendoppelgräber
    1. anonymes Grabfeld
    1. Wiesenurnengräber
    1. Urnenreihengräber an der Friedhofsmauer
    1. Urnenreihengräber an der Urnenstele

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 6

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Erdreihengräber

(1) Erdreihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

  2. wer sich dazu verpflichtet hat,

  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,

  2. Erdreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.

(3) In jedem Erdreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Erdreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Erddoppelgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Erddoppelgräber

(1) Erddoppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Erddoppelgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden, nicht vorher. Die erneute, gebührenpflichtige Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 7

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Erddoppelgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Erdreihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Erddoppelgräber sind einfach tief.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 8

(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(11) In Erddoppelgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Die genannten Vorschriften gelten dort entsprechend.

§ 13 Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

  • (a) Urnenreihengrabstätten
  • (b) Urnendoppelgrabstätten
  • (c) Wiesenurnengräber
  • (d) Urnenreihengrabstätten an der Friedhofsmauer
  • (e) Urnenreihengrabstätten an der Urnenstele
  • (f) Anonymes Urnengrabfeld
  • (g) Erddoppelgrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einem Urnenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(3) Urnendoppelgrabstätten sind mehrstellige Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einer Urnendoppelgrabstätte können bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wiesenurnengräber sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einer Wiesenurnengrabstätte wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Wiesenurnengräber befinden sich in einem gesonderten Grabfeld. Hinweise auf den Verstorbenen müssen auf einheitliche Tafeln, nach Vorgabe der Verwaltung, angebracht werden. Das Ablegen von Gegenständen auf Wiesenurnengrabstätten ist nicht erlaubt.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 9

(5) Urnenreihengrabstätten an der Friedhofsmauer sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einem Urnenreihengrab an der Friedhofsmauer wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die verstorbene Person wird in der Erde beigesetzt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Urnenreihengräber befinden sich in einem gesonderten Grabfeld an der Friedhofsmauer. Hinweise auf den Verstorbenen müssen auf einheitliche Bronze-Täfelchen, nach Vorgabe der Verwaltung, angebracht werden. Das Ablegen von Gegenständen auf Urnenreihengrabstätten an der Friedhofsmauer ist nicht erlaubt.

(6) Urnenreihengrabstätten an der Urnenstele sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einem Urnenreihengrab an der Urnenstele wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die verstorbene Person wird in der Erde beigesetzt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Urnenreihengräber befinden sich in einem gesonderten Grabfeld an der Urnenstele. Hinweise auf den Verstorbenen müssen auf einheitliche Bronze-Täfelchen, nach Vorgabe der Verwaltung, angebracht werden. Das Ablegen von Gegenständen auf Urnenreihengrabstätten an der Urnenstele ist nicht erlaubt.

(7) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen Aschen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht einzeln gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Das Ablegen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten an den Grabstätten ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten obliegt der Gemeinde Hattenhofen.

(8) Erddoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen sowie für die Beisetzung von Aschen. § 12 gilt entsprechend.

(9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und für Erddoppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

Entfällt.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 10

§ 16 Gestaltungsvorschriften für Grabfelder

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

  2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattung

  1. mit Farbanstrich auf Stein,

  2. mit Kunststoffen in jeder Form. Kunststoffvasen sind zulässig.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Größe von bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche zulässig:

(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 11

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Provisorische Grabmale sind als Holzkreuze oder Holztafeln zwei Jahre lang zulässig.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 12

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch die Gemeinde entfernt. Die Gemeinde informiert die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten rechtzeitig über die bevorstehende Entfernung und bewahrt diese Sachen bei Bedarf bis zu drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der/die nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abgeräumt. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(7) In den Grabfeldern (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 13

Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatz-

vornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind der verantwortlichen Person vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 23 Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 14

freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten gemäß § 2 betritt,
    1. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    2. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    3. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    4. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    5. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    6. e) auf dem Friedhof lärmt, spielt oder Sport treibt, isst oder trinkt und dort lagert,
    7. f) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    8. g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    9. h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
    10. i) Druckschriften verteilt.
    1. a. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. b. als Gewerbetreibender entgegen § 4 Absatz 5 die Friedhofswege mit Fahrzeugen befährt, die leer wie beladen mehr als sieben Tonnen wiegen,
    1. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
    1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 15

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (Erbe gemäß § 1968 BGB).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 16

§ 29a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 1. Mai 2018 mit Gebührenverzeichnis vom 1. Januar 2021 außer Kraft.

GEMEINDE HATTENHOFEN

Friedhofsatzung

Seite 17

Anlage zur Friedhofssatzung

Gebührenverzeichnis

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr in €
1. VERWALTUNGSGEBÜHREN
1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 20,00 €
1.2 Erstmalige Zulassung von Gewerbetreibenden; ebenfalls Ablehnung und Widerruf 25,00 €
1.3 Sonstige gewerbliche Tätigkeit von 10,00 € - 50,00 €
1.4 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen von 25,00 € - 75,00 €
2. BENUTZUNGSGEBÜHREN
2.1 für das Herstellen und Eindecken einer Grabstätte (Bestattung/Beisetzung)
2.1.1 Bestattung von Personen ab zehn Jahren 640,00 €
2.1.2 Bestattung von Personen von zwei bis neun Jahren 490,00 €
2.1.3 Beisetzung von Aschen ab zwei Jahren 140,00 €
2.2 für die Überlassung eines Erdreihengrabes
2.2.1 Erdreihengrab 2.000,00 €
2.2.2 Kinder-Erdreihengrab von zwei bis neun Jahren 750,00 €
2.3 für die Überlassung eines Urnengrabes
2.3.1 Urnenreihengrab 1.500,00 €
2.3.2 Kinder-Urnenreihengrab von zwei bis neun Jahren 600,00 €
2.3.2 Wiesenurnengrab 1.400,00 €
2.3.3 anonymes Urnengrab 1.200,00 €
2.3.4 Urnenreihengrab an der Urnenstele 1.400,00 €
2.3.5 Urnenreihengrab an der Friedhofsmauer 1.400,00 €
2.4 für die Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.4.1 Erdoppelgrab 4.350,00 €
2.4.2 Urnendoppelgrab 2.400,00 €
2.4.3 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1 bzw. 2.4.2
2.4.4 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

Friedhofsatzung 7.2

2.5 für sonstige Leistungen
2.5.1 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 500,00 €
2.5.2 Benutzung einer Leichenzelle 300,00 €
2.5.3 Sargträger pro Person 65,00 €
2.5.4 Abräumen durch die Gemeinde
2.5.4.1 von einem Erdreihengrab 170,00 €
2.5.4.2 von einem Urnengrab 130,00 €
2.5.4.3 von einem Erddoppelgrab 210,00 €
2.5.5 Platz an der Gedenkstele 100,00 €
2.5.6 Alu-Namenstafel für Gedenkstele (nur in Kombination mit Nr. 2.5.5) 190,00 €
2.5.7 Bronze-Namenstafel für Urnenstele und Friedhofsmauer (nur in Kombination mit Nr. 2.3.4 und 2.3.5) 500,00 €

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hattenhofen, 18. Oktober 2023

Reutter

Bürgermeister

Stand: 1. Januar 2024

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde