Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung - Gebührentarif.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Hasselbach
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofgebühren vom 07.06.2001 außer Kraft.
Hasselbach, 20. Oktober 2004 Ortsgemeinde Hasselbach
Hans-Jürgen Staats Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Hasselbach
vom 20. Oktober 2004 - Gebührentarif -
I. Reihengrabstätten
- Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung 350 €
- Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung 250 €
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung, je Grabstelle 400 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle 25 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
III. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsordnung, je Grabstelle 270 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle 10 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
IV. Urnenbeisetzungen in Reihen- und Wahlgrabstätten
Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab oder in einer Grabstelle eines Wahlgrabes mit einer Leiche 250 €
V. Grabherstellung
Leistungen nach § 9 der Friedhofsatzung Für die Herrichtung der Grabstätten sind der Ortsgemeinde die ihr damit entstandenen tatsächlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten. Zur Grabherrichtung gehören: Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, einschließlich Ausschmückung.
VI. Einfassung der Gräber nach § 25 Abs. 3 (Ziffer b) der Friedhofsatzung
- Reihengrabstätte 320 €
- Wahlgrab je Grabstätte 320 €
- Urnenreihengrabstätte 160 €
- Urnenwahlgrabstätte 160 €
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VIII. Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über die zu zahlenden Gebühren eine Vereinbarung zu treffen.
IX. Jährlicher Pflegezuschlag für die Pflege der Rasengrabstätten und anonymen Grabstätten
- Rasenreihengrab 20 €
- Urnenrasenreihengrab 10 €
- anonymes Urnenreihengrab 10 €