Friedhofsgebuehren Harburg_(Schwaben)

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Harburg_(Schwaben)

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Harburg_(Schwaben).

Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. § 1 Abs. 1 a bis c der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen vom 26.07.2024 und für die in diesem Bereich im Bestattungswesen erbrachten Leistungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach dieser Satzung.

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald) in der jeweils gültigen Fassung und für die in diesem Bereich (Waldfriedhof Harburg) im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach der Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhof-Gebührensatzung Bestattungswald).

§ 2 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art. 15 BestG, § 6 BestV), b) wer den Auftrag an die Stadt oder an das von der Stadt beauftragte Institut erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Bestattungskosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Benutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte, c) mit jeder Belegung eines Grabes. d) Für die Grabkammerräumung (§ 6 Nr. 4) und für die Räumung der Urne aus der Urnenstele (§ 7 Nr. 1 d) mit der Belegung des Grabes oder der Stele.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides oder der Kostenrechnung zur Zahlung fällig.

(3) Eine Aufrechnung der Gebührenschuld gegen anderweitige Forderungen ist nicht zulässig.

(4) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 4

Grabgebühren

Die Grabgebühren bemessen sich jährlich in folgender Höhe:

€ Erdgrab € Grabkammer
a) Einzelgrab (eine Belegung) 50,– 50,–
b) Einzelgrab (bis zu zwei Belegungen) 75,– 75,–
c) Doppelgrab (max. zwei Belegungen) 75,– 75,–
d) Doppelgrab (max. vier Belegungen) 110,– 110,–
e) Kindergrab 30,– 30,–
f) Gruft (Gruftfläche 2,35 m x 1,00 m) 40,–
Urnengrab Urnennische Urnenfeld und Baumgrabstätte
g) Urnen (eine Belegung) 40,–
h) Urnen (zwei Belegungen) 60,–
i) Urnen (bis zu zwei Belegungen) 60,– 60,–
j) Urnen (bis zu vier Belegungen) 89,–

Die Grabgebühren sind für die gesamte satzungsmäßige Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(1) Für größere Ruhestätten ist die dem Ausmaß (bezogen auf die Größe der Grabeinfassung eines Einzelgrabes gem. § 11 Abs. 6 Friedhofsatzung) entsprechende mehrfache Gebühr eines Einzelgrabes zu entrichten.

Für größere Grüfte ist die dem Ausmaß entsprechende mehrfache Gebühr einer Gruftfläche (2,35 m x 1,00 m) zu entrichten.

2

(2) Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen kommen ebenfalls die Gebühren entsprechend Abs. 1 mit 2 in Ansatz. Ein Wiedererwerb von Grabstätten kann gestattet werden, wenn es die Verhältnisse erlauben.

(3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist für jedes angefangene übersteigende Jahr bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu entrichten.

(4) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die des erworbenen Grabrechts unterschreitet, beträgt die Grabgebühr 165,– €.

(5) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfachgrab anstelle eines Sarges sind die jeweils hierfür in Abs. 1 a) – f) und Abs. 2 treffenden Gebühren zu entrichten.

(6) Wird in einer Grabkammer, für die gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) (Friedhofsatzung) ursprünglich eine Festlegung für nur eine Bestattung getroffen wurde, nach Zustimmung der Friedhofverwaltung eine weitere Leiche beigesetzt, ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs. 1 b) ein Zuschlag in Höhe von 500,– € zu entrichten.

(7) Ein Urnengrab für bis zu 2 Urnen wird nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in eine Grabstelle für bis zu 4 Urnen geändert. Hierbei ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs.1 j) ein Zuschlag in Höhe von 600,– € zu entrichten.

§ 5 Paragraph 5

Inanspruchnahme von Nebenleistungen

Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Nebenleistungen (z. B. Benützung des Leichenhauses und des Vorraums sowie der Toilettenanlagen einschließlich Reinigung) beträgt bei einem Sterbefall

a) wenn Sarg oder Urne ins Leichenhaus verbracht werden 326,–
b) wenn Sarg oder Urne nicht ins Leichenhaus verbracht werden, weil die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet (vgl. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 153,–

§ 6 Bestattungsgebühren

Es werden folgende Bestattungsgebühren festgesetzt:

Erdgrab Grabkammer Nische, Urnenfeld oder Baumgrabstätte
1. Ausschachtung eines Grabes bzw. Öffnung der Grabkammer

3

a) Normale Tiefe (bis 1,80 m) 340,– 174,–
b) Tiefermachen eines Grabes (Aufpreis) 138,–
c) Kindergrab bis zum 10. Lebensalter 154,–
d) Urnengrab 94,–
e) Aushub-Abfuhr bei Ziff 1 a) bis b) (innerhalb des Friedhofs) 65,–
f) Öffnen einer Urnennische 29,–
g) Filter- und Membranmatte 290,–
2. Schließen eines Grabes
a) Normale Tiefe (bis 1,80 m) oder bei Tieferlegung 137,– 120,–
b) Kindergrab bis zum 10. Lebensalter 83,–
c) Urnengrab 55,–
d) Schließen einer Urnennische 29,–
e) Urne in Grabkammer 68,–
3. Beisetzung (Beförderung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab)
a) Erwachsene (4 Träger) 290,– 290,–
b) Kinder (4 Träger) 290,– 290,–
c) Kinder (2 Träger) 145,– 145,–
d) Urnenbeisetzung (2 Träger) 145,– 145,– 145,–
e) Urnenbeisetzung (1 Träger) 72,– 72,– 72,–
f) Einsenkung einer Totgeburt inkl. Grabanfertigung (ohne Trauerfeier) 108,– 108,–
4. Betreuung der Bestattung (Vorbereitung und Mitwirkung des Bestatters bei der Beerdigung) 31,– 31,– 31,–
5. Räumen der Grabkammer
a) Entnahme der Sargreste und Verbringen der Gebeine in die Gebeine-Grabkammer 297,–
b) Gebeine verbleiben in derselben Grabkammer, nur Sargreste werden entsorgt 187,–
6. Ausgrabung und Wiederbestattung

4

6.1 Bisheriges Grab
a) Öffnung des Grabes Gebühren nach Ziffer 1
b) Schließung des Grabes Gebühren nach Ziffer 2
6.2 Zusatzkosten für Exhumierung und Umbetten einer Leiche
a) Ausheben der Leichen vor Ablauf der Ruhefrist 363,– 363,–
b) Ausheben der Leichen nach Ablauf der Ruhefrist 187,– 187,–
c) Umbettung bzw. Ausgrabung einer Urne 18,– 18,– 18,–
6.3 Neues Grab
a) Für die Öffnung Gebühren nach Ziffer 1
b) Schließung des Grabes Gebühren nach Ziffer 2
7. Mithilfe bei einer Sezierung sowie Leistungen, die in den vorstehenden Gebührensätzen nicht enthalten sind
Pro Person und jede angefangene Stunde 50,– 50,– 50,–
11. Kammerverschlussplatten für Urnenstelen
a) Friedhof Harburg 170,–
b) Friedhof Hoppingen 200,–
12. Verschlussplatten für das Urnenfeld und die Baumgrabstätte 100,–

§ 7 Paragraph 7

Grabräumung

(1) Für das Abräumen einer Grabstätte mit einem normalen Grabmal oder einer Urnennische wird eine Gebühr erhoben

a) bei Einzelgräbern 330,–
b) bei Doppelgräbern 400,–
c) bei Kinder- und Urnengräbern 180,–
d) bei Urnennische, wenn für die Kammerverschlussplatte noch keine Gebühr entrichtet wurde 180,–
e) Bei der Urnennische, wenn für die Kammerverschlussplatte bereits eine Gebühr entrichtet wurde 90,–
f) Bei Urnenfeldern und an der Baumgrabstätte 90,–

5

(2) Bei Grabstätten mit übernormalen Steinen oder Steinen, die nicht von Hand zerkleinert werden können, trifft die doppelte Gebühr nach § 7 Abs. 1 zu.

§ 8 Paragraph 8

Sonstige Gebühren

Für die Genehmigung der Bestattung von Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten, wird eine Gebühr von 60,- € erhoben. Bei Verstorbenen, bei denen § 8 (1) der Friedhofssatzung zutrifft, fällt diese Gebühr nicht an.

§ 9 Bekanntmachungsvermerk:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofs-Gebührensatzung) vom 08.08.2022 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 26.07.2024 STADT HARBURG (SCHWABEN)

Christoph Schmidt

  1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde am 2. August 2024 im Mitteilungsblatt der Stadt Harburg Nr. 31 amtlich bekanntgemacht.

Harburg (Schwaben), den 03.08.2024

Christoph Schmidt

  1. Bürgermeister

6

Paragraph 01

Gebührenerhebung

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. § 1 Abs. 1 a bis c der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen vom 26.07.2024 und für die in diesem Bereich im Bestattungswesen erbrachten Leistungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach dieser Satzung.

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald) in der jeweils gültigen Fassung und für die in diesem Bereich (Waldfriedhof Harburg) im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach der Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhof-Gebührensatzung Bestattungswald).

Paragraph 02

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art. 15 BestG, § 6 BestV), b) wer den Auftrag an die Stadt oder an das von der Stadt beauftragte Institut erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Bestattungskosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Benutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte, c) mit jeder Belegung eines Grabes. d) Für die Grabkammerräumung (§ 6 Nr. 4) und für die Räumung der Urne aus der Urnenstele (§ 7 Nr. 1 d) mit der Belegung des Grabes oder der Stele.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides oder der Kostenrechnung zur Zahlung fällig.

(3) Eine Aufrechnung der Gebührenschuld gegen anderweitige Forderungen ist nicht zulässig.

(4) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 4

Grabgebühren

Die Grabgebühren bemessen sich jährlich in folgender Höhe:

€ Erdgrab € Grabkammer
a) Einzelgrab (eine Belegung) 50,– 50,–
b) Einzelgrab (bis zu zwei Belegungen) 75,– 75,–
c) Doppelgrab (max. zwei Belegungen) 75,– 75,–
d) Doppelgrab (max. vier Belegungen) 110,– 110,–
e) Kindergrab 30,– 30,–
f) Gruft (Gruftfläche 2,35 m x 1,00 m) 40,–
Urnengrab Urnennische Urnenfeld und Baumgrabstätte
g) Urnen (eine Belegung) 40,–
h) Urnen (zwei Belegungen) 60,–
i) Urnen (bis zu zwei Belegungen) 60,– 60,–
j) Urnen (bis zu vier Belegungen) 89,–

Die Grabgebühren sind für die gesamte satzungsmäßige Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(1) Für größere Ruhestätten ist die dem Ausmaß (bezogen auf die Größe der Grabeinfassung eines Einzelgrabes gem. § 11 Abs. 6 Friedhofsatzung) entsprechende mehrfache Gebühr eines Einzelgrabes zu entrichten.

Für größere Grüfte ist die dem Ausmaß entsprechende mehrfache Gebühr einer Gruftfläche (2,35 m x 1,00 m) zu entrichten.

2

(2) Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen kommen ebenfalls die Gebühren entsprechend Abs. 1 mit 2 in Ansatz. Ein Wiedererwerb von Grabstätten kann gestattet werden, wenn es die Verhältnisse erlauben.

(3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist für jedes angefangene übersteigende Jahr bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu entrichten.

(4) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die des erworbenen Grabrechts unterschreitet, beträgt die Grabgebühr 165,– €.

(5) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfachgrab anstelle eines Sarges sind die jeweils hierfür in Abs. 1 a) – f) und Abs. 2 treffenden Gebühren zu entrichten.

(6) Wird in einer Grabkammer, für die gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) (Friedhofsatzung) ursprünglich eine Festlegung für nur eine Bestattung getroffen wurde, nach Zustimmung der Friedhofverwaltung eine weitere Leiche beigesetzt, ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs. 1 b) ein Zuschlag in Höhe von 500,– € zu entrichten.

(7) Ein Urnengrab für bis zu 2 Urnen wird nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in eine Grabstelle für bis zu 4 Urnen geändert. Hierbei ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs.1 j) ein Zuschlag in Höhe von 600,– € zu entrichten.

Paragraph 05

Inanspruchnahme von Nebenleistungen

Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Nebenleistungen (z. B. Benützung des Leichenhauses und des Vorraums sowie der Toilettenanlagen einschließlich Reinigung) beträgt bei einem Sterbefall

a) wenn Sarg oder Urne ins Leichenhaus verbracht werden 326,–
b) wenn Sarg oder Urne nicht ins Leichenhaus verbracht werden, weil die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet (vgl. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 153,–

Paragraph 06

Es werden folgende Bestattungsgebühren festgesetzt:

Erdgrab Grabkammer Nische, Urnenfeld oder Baumgrabstätte
1. Ausschachtung eines Grabes bzw. Öffnung der Grabkammer

3

a) Normale Tiefe (bis 1,80 m) 340,– 174,–
b) Tiefermachen eines Grabes (Aufpreis) 138,–
c) Kindergrab bis zum 10. Lebensalter 154,–
d) Urnengrab 94,–
e) Aushub-Abfuhr bei Ziff 1 a) bis b) (innerhalb des Friedhofs) 65,–
f) Öffnen einer Urnennische 29,–
g) Filter- und Membranmatte 290,–
2. Schließen eines Grabes
a) Normale Tiefe (bis 1,80 m) oder bei Tieferlegung 137,– 120,–
b) Kindergrab bis zum 10. Lebensalter 83,–
c) Urnengrab 55,–
d) Schließen einer Urnennische 29,–
e) Urne in Grabkammer 68,–
3. Beisetzung (Beförderung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab)
a) Erwachsene (4 Träger) 290,– 290,–
b) Kinder (4 Träger) 290,– 290,–
c) Kinder (2 Träger) 145,– 145,–
d) Urnenbeisetzung (2 Träger) 145,– 145,– 145,–
e) Urnenbeisetzung (1 Träger) 72,– 72,– 72,–
f) Einsenkung einer Totgeburt inkl. Grabanfertigung (ohne Trauerfeier) 108,– 108,–
4. Betreuung der Bestattung (Vorbereitung und Mitwirkung des Bestatters bei der Beerdigung) 31,– 31,– 31,–
5. Räumen der Grabkammer
a) Entnahme der Sargreste und Verbringen der Gebeine in die Gebeine-Grabkammer 297,–
b) Gebeine verbleiben in derselben Grabkammer, nur Sargreste werden entsorgt 187,–
6. Ausgrabung und Wiederbestattung

4

6.1 Bisheriges Grab
a) Öffnung des Grabes Gebühren nach Ziffer 1
b) Schließung des Grabes Gebühren nach Ziffer 2
6.2 Zusatzkosten für Exhumierung und Umbetten einer Leiche
a) Ausheben der Leichen vor Ablauf der Ruhefrist 363,– 363,–
b) Ausheben der Leichen nach Ablauf der Ruhefrist 187,– 187,–
c) Umbettung bzw. Ausgrabung einer Urne 18,– 18,– 18,–
6.3 Neues Grab
a) Für die Öffnung Gebühren nach Ziffer 1
b) Schließung des Grabes Gebühren nach Ziffer 2
7. Mithilfe bei einer Sezierung sowie Leistungen, die in den vorstehenden Gebührensätzen nicht enthalten sind
Pro Person und jede angefangene Stunde 50,– 50,– 50,–
11. Kammerverschlussplatten für Urnenstelen
a) Friedhof Harburg 170,–
b) Friedhof Hoppingen 200,–
12. Verschlussplatten für das Urnenfeld und die Baumgrabstätte 100,–

Paragraph 07

Grabräumung

(1) Für das Abräumen einer Grabstätte mit einem normalen Grabmal oder einer Urnennische wird eine Gebühr erhoben

a) bei Einzelgräbern 330,–
b) bei Doppelgräbern 400,–
c) bei Kinder- und Urnengräbern 180,–
d) bei Urnennische, wenn für die Kammerverschlussplatte noch keine Gebühr entrichtet wurde 180,–
e) Bei der Urnennische, wenn für die Kammerverschlussplatte bereits eine Gebühr entrichtet wurde 90,–
f) Bei Urnenfeldern und an der Baumgrabstätte 90,–

5

(2) Bei Grabstätten mit übernormalen Steinen oder Steinen, die nicht von Hand zerkleinert werden können, trifft die doppelte Gebühr nach § 7 Abs. 1 zu.

Paragraph 08

Sonstige Gebühren

Für die Genehmigung der Bestattung von Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten, wird eine Gebühr von 60,- € erhoben. Bei Verstorbenen, bei denen § 8 (1) der Friedhofssatzung zutrifft, fällt diese Gebühr nicht an.

Paragraph 09

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofs-Gebührensatzung) vom 08.08.2022 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 26.07.2024 STADT HARBURG (SCHWABEN)

Christoph Schmidt

  1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde am 2. August 2024 im Mitteilungsblatt der Stadt Harburg Nr. 31 amtlich bekanntgemacht.

Harburg (Schwaben), den 03.08.2024

Christoph Schmidt

  1. Bürgermeister

6

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

23 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

(1) Die Stadt unterhält folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen (Bestattungseinrichtungen):

a) Die stadteigenen Friedhöfe in

  1. Harburg
  • alter Friedhof
  • neuer Friedhof ( Erweiterung 1993)
  1. Stadtteil Hoppingen

b) Die stadteigenen Leichenhäuser in

  1. Harburg,
  2. Mauren,
  3. Hoppingen

c) Den stadteigenen Waldfriedhof in Harburg

(2) Die Friedhöfe und Leichenhäuser nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Harburg (Schwaben). Die Einrichtungen nach Abs. 1 a und b bilden insgesamt eine Einrichtungseinheit. Die Einrichtung nach Abs. 1 c bildet eine weitere eigene Einrichtungseinheit.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die in § 1 Abs. 1 a und b genannten Bestattungseinrichtungen. Für die in § 1 Abs. 1 c genannte Einrichtung Waldfriedhof gilt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald).

§ 2 Paragraph 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 II: Die Grabstätten

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2

II: Die Grabstätten

§ 4 Gräberarten

In den § 1 Abs. 1 genannten städtischen Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:

  • a) Kindergräber
  • b) Einzelgräber
      • mit 1 Belegung
      • mit bis zu 2 Belegungen
  • c) Familiengräber (Doppelgräber)
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • d) Grabkammern (nur Harburg)
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • e) Urnennischen
      • mit 1 Belegung (nur Harburg)
      • mit bis zu 2 Belegungen
  • f) Urnengräber
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • g) Grüfte (nur Harburg)

§ 5 Belegung der Gräber

(1) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Soweit Grabstätten in einem bereits belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden.

Im Friedhof Harburg werden neue Gräber nur im neuen Friedhofsteil zugelassen.

Im alten Friedhof Harburg darf in einem Grab nur noch die/der überlebende Ehegattin / Ehegatte bestattet werden. Andere Personen (z.B. Kinder, Eltern,

3

Geschwister,…) dürfen nicht mehr bestattet werden. Die letzte Bestattung der/des überlebenden Ehegattin / Ehegatten ist bis 31.12.2036 zulässig. Ausnahmen bei den Grüften sind zulässig.

Im Friedhof Harburg sind Tieflegungen grundsätzlich nur im neuen Friedhofsteil zulässig.

Im alten Friedhof Harburg sind Tieflegungen bei vorhandenen Doppelgräbern nur zulässig, wenn auf dieser Seite des Doppelgrabes noch keine Beerdigung stattgefunden hat.

Wird beim Ausheben eines Grabes im alten Friedhof Harburg auf einen weitgehend erhaltenen Sarg gestoßen, darf an dieser Stelle keine weitere Bestattung erfolgen.

(2) Bei Grabkammern ist zusammen mit den Angehörigen vor der ersten Beisetzung festzulegen, für wie viele Belegungen die Grabkammer vorzusehen ist. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Diese Festlegung wird auch für die Gebührenhöhe zugrunde gelegt.

(3) Die Anordnung der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen Friedhofsplänen (Belegungsplänen).

§ 6 Paragraph 6

Größe der Gräber

(1) Bei der Anlegung neuer Gräber sind die Vorgaben in den einzelnen Friedhöfen einzuhalten. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

Länge cm Breite cm Tiefe cm
- Kindergräber (Kinder unter 10 Jahre) 120 60 150
- Einzelgräber 200 90 180
- Familiengräber mit 2 Grabstellen 200 190 180
- Grabkammern 235 100/200 180/200
- Urnennischen einfache Belegung 35 24 25
- Urnennischen doppelte Belegung 35 44 25
- Urnennischen doppelte Belegung (Hoppingen) 35 24 49
- Urnengräber 120 60 80

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mindestens 30 cm, ausgenommen bei direkt nebeneinanderliegenden Grabkammern.

(3) Die Tiefe des Erdgrabes bei Tieflegung ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,90 m unter Gelände liegt.

4

Die Beerdigung einer zweiten Leiche während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,60 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieflegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.

§ 7 Paragraph 7

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt Harburg (Schwaben) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen.

(2) Urnen werden im Friedhof Harburg im neuen Friedhofsteil und im Friedhof Hoppingen in den in § 4 e bezeichneten Urnennischen oder in den in § 4 f bezeichneten Urnengräbern beigesetzt. Ansonsten können Urnen anstelle eines Sarges auch in Grabkammern oder Erdgräbern beigesetzt werden.

(3) In einer Grabstätte, die kein Urnengrab ist, dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, es dürfen jedoch nicht mehr Urnen beigesetzt werden, als Särge in der jeweiligen Grabstätte beigesetzt werden könnten. In Urnennischen dürfen 1 oder 2 Urnen, in Urnengräbern max. 2 Urnen beigesetzt werden. An den im Belegungsplan ausdrücklich gekennzeichneten Stellen ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig.

(4) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Harburg (Schwaben) über das Grab, in welchem Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen.

(5) Wird von der Stadt Harburg (Schwaben) über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 8 Paragraph 8

Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt Harburg (Schwaben) gewohnt hat und seine Wohnung in Harburg (Schwaben) nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(2) Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt Harburg (Schwaben) erforderlich.

5

(3) An den Gräbern kann gegen eine Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt.

(4) Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist.

(5) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Eine Verlängerung erfolgt nicht, wenn aus Gründen der Platzeinteilung oder Friedhofsanierung eine anderweitige Verwendung des Grabplatzes notwendig ist. Eine Verlängerung kann nur unter Beachtung von § 5 erfolgen.

a) Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes bei Ablauf der Ruhefrist ist wie folgt möglich:

aa) Im neuen Friedhof Harburg: Einmalig um 5 Jahre, für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre.

ab) Im alten Friedhof Harburg: Für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre.

ac) Im Friedhof Hoppingen: Um jeweils 5 Jahre.

b) Eine Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege, nicht für eine weitere Bestattung, kann im alten Friedhof Harburg genehmigt werden:

aa) für jeweils 5 Jahre, bis mit der Sanierung des alten Friedhofs begonnen wird.

ab) Die letztmalige Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege kann letztmals am 31.12.2036 erfolgen.

(6) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister, im alten Friedhof Harburg nur überlebende/r Ehegattin/Ehegatte) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Weitere Bestattungen können nur unter Beachtung von § 5 erfolgen, im alten Friedhof Harburg unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Unterabsatz 3.

§ 9 Übertragung des Benutzungsrechts

Übertragung des Benutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Grabrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich

6

zugewendet wurde. Leben aber der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 8 Abs. 6 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat die früher geborene Person das Vorrecht.

§ 10 Paragraph 10

Grabpflege

(1) Nach Ankauf bzw. einer Bestattung sind von den Angehörigen die Gräber zu bepflanzen und würdig zu gestalten sowie in diesem Zustand zu erhalten. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, kann die Stadt die Gräber einebnen und einsäen lassen. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein, im neuen Friedhof Harburg müssen sie ebenerdig sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Die Anpflanzung von Bäumen auf oder an einem Grab ist nicht gestattet. Sträucher dürfen ein Höchstmaß von 1,50 m erreichen. Es sind jedoch nur solche Gewächse zu verwenden, die keinesfalls ein Nachbargrab behindern. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt Harburg (Schwaben) gepflanzten Bäume die Grabstätten überragen.

(3) Die Grabanpflanzung und Bedeckung muss nach Art und Material der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Alle im städtischen Friedhof gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über.

§ 11 Paragraph 11

Art und Beschaffenheit der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen

(1) Die Grabdenkmäler müssen sich nach Material und Gestaltung ihrer Umgebung einfügen und der Würde und Weihe des Ortes entsprechen. Heimisches Material ist zu bevorzugen.

(2) Jedes Denkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Soweit an einem Grab noch kein Fundament vorhanden ist, muss bei der nächsten Belegung, für die das Denkmal entfernt wird, ein solches errichtet werden.

(3) Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden. Die zulässige Stärke der Grabsteine beträgt zwischen 0,14 und 0,25 m. Folgende Höchstmaße dürfen nicht überschritten werden:

1. Kindergräber: Höhe 0,80 m
Breite 0,45 m

7

2. Einzelgräber: Höhe 1,25 m
Breite 0,65 m
3. Familiengräber: Höhe 1,25 m
Breite 1,35 m
4. Urnengräber Höhe 0,80 m
Breite 0,40 m

(4) Soweit früher erstellte Grabdenkmäler diesen Vorschriften mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechen, verbleibt es bei diesen Grabdenkmälern, bis sie durch einen neuen Grabstein ersetzt werden.

(5) Nicht gestattet sind a) Inschriften und Motive, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, b) Bilder mit einer Größe von mehr als 15 cm x 10 cm.

(6) Grabeinfassungen und Grababdeckplatten dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten

Breite m Länge m
1. Kinder- und Urnengräber: 0,60 1,00
2. Einzelgräber: 0,90 1,80
3. Doppelgräber: 1,70 1,80

Auf § 22 Abs. 2 wird hingewiesen.

§ 12 III. Leichenhäuser

Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Jedes Grabmal ist mit mindestens 15 cm langen und 1 cm starken, nicht rostenden Dübeln in ausreichender Zahl mit dem Fundament zu verankern. Das Grabmal muss nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes (BIV) standsicher errichtet und befestigt sein. (siehe Unfallverhütungsvorschrift UVV 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien)

Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen

8

Aufforderung der Stadt entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

III. Leichenhäuser

§ 13 Benutzung der Leichenhäuser

Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Es kann im offenen Sarg aufgebahrt werden. Üblicherweise, auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Der Aufbahrungsraum ist stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal und im Beisein desselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen.

(5) Im Leichenhaus Harburg muss der Sarg in der Kühlanlage aufbewahrt werden, soweit und sobald diese zur Verfügung steht.

§ 14 Benutzungszwang

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 6 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen oder Urnen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist.

9

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 6 Stunden überführt wird.

IV. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 15 16

Leichenträger und Totengräber

Das Ausschachten und Schließen der Gräber und die unmittelbaren Wahrnehmungen der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben, insbesondere der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst wird von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt. Die Stadt kann in besonderen Fällen (z. B. Tod eines Vereinsmitgliedes, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr) von der Inanspruchnahme des gestellten Trägerpersonals befreien.

§16

Bestattungsunternehmen (gewerbliche Arbeiten)

(1) Bestattungsunternehmen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof einer Zulassung, über die eine Berechtigungskarte ausgestellt wird. Dabei kann der Umfang der Tätigkeit im Einzelnen festgelegt werden. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, fortgefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstößt und ihnen nach Aufforderung nicht nachkommt.

(2) Die Zulassung wird auf Dauer erteilt und nur in begründeten Fällen entzogen.

V. Bestattungsvorschriften

§ 17 Paragraph 17

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt, die Grabkammer verschlossen und mit Erde überdeckt oder die Urnenstele verschlossen ist.

(2) Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

10

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen. In den Sarg dürfen zum Leichnam nur verrottbare Materialien (Kleidung, Sargpolster, Decke, Kissen sollen aus Baumwolle sein)

§ 18 Paragraph 18

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Beerdigung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (3) Der Sarg wird spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen.

§ 19 VI. Ordnungsvorschriften

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen in Erdgräbern beträgt 22 Jahre, in Grabkammern und Grüften 15 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre. (2) Unter Beachtung von § 5 kann bei Einzel- und Doppelgräbern mit Tieflegung, sowie Grabkammern mit entsprechender Tiefe und bei Urnengräbern eine weitere Beisetzung während der Ruhefrist im gleichen Grabteil erfolgen; die Ruhefrist ist in diesem Fall ab der zweiten Belegung auf die in Abs. 1 angeführte Dauer zu verlängern. Diese Regelung gilt entsprechend für Urnenstelen mit Doppelbelegung. (3) Bei Doppelgräbern darf während der Ruhefrist in dem noch freien Teil eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die bei der Belegung noch laufende Grabrechtsdauer des Doppelgrabes die gemäß Abs. 1 festgesetzte Ruhefrist überschreitet oder das Grabrecht für alle Teile entsprechend verlängert wird. (4) Vorstehender Absatz gilt sinngemäß auch für Gräber mit drei und mehr Grabteilen. (5) Leichenausgrabungen und Umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zulässig. Angehörige und sonstige Personen dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

11

VI. Ordnungsvorschriften

§ 20 VII. Schlussbestimmungen

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofsgeländes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet. (3) Im städtischen Friedhof ist verboten: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Stadt erteilt ist (Gärtner, Steinmetze). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge. b) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen. c) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen. d) das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art. e) das Verteilen von Druckschriften aller Art. f) gewerbsmäßig zu fotografieren. g) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen und Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen. h) Unrat abzulagern. i) das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln. j) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern. k) Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u. ä. an den Gräbern und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren. l) Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt. Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich.

12

(4) Erdreich und kompostierbares Material sind jeweils getrennt voneinander an den dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Abfälle die dem Hausmüll zuzuordnen sind, dürfen nicht auf dem Friedhof abgelagert werden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.

§ 22 Haftungsausschluss

Haftungsausschluss

(1) Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. (2) Für Schäden an Grabeinfassungen, die durch Setzungen des Erdreiches entstehen, haftet die Stadt nicht. (3) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) die in § 6 genannten Ausmaße der Gräber bzw. die in § 11 genannten Ausmaße der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen nicht einhält, b) ohne Absprache mit dem Friedhofsträger Bäume anpflanzt (§ 10 Abs. 2), c) Grabdenkmäler ohne Gründung aufstellt (§ 11 Abs. 2),

13

d) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 14),

e) den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§ 16),

f) Leichenausgrabungen oder Umbettungen ohne die erforderlichen Genehmigungen vornimmt,

g) gegen Verhaltensvorschriften auf dem Friedhof verstößt (§ 20 Abs. 3).

§ 24 Paragraph 24

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofssatzung) vom 29.11.2013 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 31. Juli 2015 STADT HARBURG (SCHWABEN)

gez.

Wolfgang Kilian

  1. Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:

Eingearbeitet ist die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016, betreffend § 12 Abs. 1 (Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler) und § 14 Abs. 2 (Benutzungsrecht). Die Regelung trat am 01.01.2017 in Kraft. Sowie die 2. Änderungssatzung vom 08.02.2018, betreffend § 1 (Gegenstand der Satzung) Die Regelung trat eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung ist keine Originalsatzung. Für rechtswirksame Feststellungen sind die ausgefertigten Originalfassungen heranzuziehen.

14

Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

(1) Die Stadt unterhält folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen (Bestattungseinrichtungen):

a) Die stadteigenen Friedhöfe in

  1. Harburg
  • alter Friedhof
  • neuer Friedhof ( Erweiterung 1993)
  1. Stadtteil Hoppingen

b) Die stadteigenen Leichenhäuser in

  1. Harburg,
  2. Mauren,
  3. Hoppingen

c) Den stadteigenen Waldfriedhof in Harburg

(2) Die Friedhöfe und Leichenhäuser nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Harburg (Schwaben). Die Einrichtungen nach Abs. 1 a und b bilden insgesamt eine Einrichtungseinheit. Die Einrichtung nach Abs. 1 c bildet eine weitere eigene Einrichtungseinheit.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die in § 1 Abs. 1 a und b genannten Bestattungseinrichtungen. Für die in § 1 Abs. 1 c genannte Einrichtung Waldfriedhof gilt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald).

Paragraph 02

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Paragraph 03

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2

II: Die Grabstätten

Paragraph 04

In den § 1 Abs. 1 genannten städtischen Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:

  • a) Kindergräber
  • b) Einzelgräber
      • mit 1 Belegung
      • mit bis zu 2 Belegungen
  • c) Familiengräber (Doppelgräber)
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • d) Grabkammern (nur Harburg)
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • e) Urnennischen
      • mit 1 Belegung (nur Harburg)
      • mit bis zu 2 Belegungen
  • f) Urnengräber
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • g) Grüfte (nur Harburg)

Paragraph 05

(1) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Soweit Grabstätten in einem bereits belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden.

Im Friedhof Harburg werden neue Gräber nur im neuen Friedhofsteil zugelassen.

Im alten Friedhof Harburg darf in einem Grab nur noch die/der überlebende Ehegattin / Ehegatte bestattet werden. Andere Personen (z.B. Kinder, Eltern,

3

Geschwister,…) dürfen nicht mehr bestattet werden. Die letzte Bestattung der/des überlebenden Ehegattin / Ehegatten ist bis 31.12.2036 zulässig. Ausnahmen bei den Grüften sind zulässig.

Im Friedhof Harburg sind Tieflegungen grundsätzlich nur im neuen Friedhofsteil zulässig.

Im alten Friedhof Harburg sind Tieflegungen bei vorhandenen Doppelgräbern nur zulässig, wenn auf dieser Seite des Doppelgrabes noch keine Beerdigung stattgefunden hat.

Wird beim Ausheben eines Grabes im alten Friedhof Harburg auf einen weitgehend erhaltenen Sarg gestoßen, darf an dieser Stelle keine weitere Bestattung erfolgen.

(2) Bei Grabkammern ist zusammen mit den Angehörigen vor der ersten Beisetzung festzulegen, für wie viele Belegungen die Grabkammer vorzusehen ist. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Diese Festlegung wird auch für die Gebührenhöhe zugrunde gelegt.

(3) Die Anordnung der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen Friedhofsplänen (Belegungsplänen).

Paragraph 06

Größe der Gräber

(1) Bei der Anlegung neuer Gräber sind die Vorgaben in den einzelnen Friedhöfen einzuhalten. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

Länge cm Breite cm Tiefe cm
- Kindergräber (Kinder unter 10 Jahre) 120 60 150
- Einzelgräber 200 90 180
- Familiengräber mit 2 Grabstellen 200 190 180
- Grabkammern 235 100/200 180/200
- Urnennischen einfache Belegung 35 24 25
- Urnennischen doppelte Belegung 35 44 25
- Urnennischen doppelte Belegung (Hoppingen) 35 24 49
- Urnengräber 120 60 80

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mindestens 30 cm, ausgenommen bei direkt nebeneinanderliegenden Grabkammern.

(3) Die Tiefe des Erdgrabes bei Tieflegung ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,90 m unter Gelände liegt.

4

Die Beerdigung einer zweiten Leiche während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,60 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieflegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.

Paragraph 07

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt Harburg (Schwaben) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen.

(2) Urnen werden im Friedhof Harburg im neuen Friedhofsteil und im Friedhof Hoppingen in den in § 4 e bezeichneten Urnennischen oder in den in § 4 f bezeichneten Urnengräbern beigesetzt. Ansonsten können Urnen anstelle eines Sarges auch in Grabkammern oder Erdgräbern beigesetzt werden.

(3) In einer Grabstätte, die kein Urnengrab ist, dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, es dürfen jedoch nicht mehr Urnen beigesetzt werden, als Särge in der jeweiligen Grabstätte beigesetzt werden könnten. In Urnennischen dürfen 1 oder 2 Urnen, in Urnengräbern max. 2 Urnen beigesetzt werden. An den im Belegungsplan ausdrücklich gekennzeichneten Stellen ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig.

(4) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Harburg (Schwaben) über das Grab, in welchem Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen.

(5) Wird von der Stadt Harburg (Schwaben) über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

Paragraph 08

Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt Harburg (Schwaben) gewohnt hat und seine Wohnung in Harburg (Schwaben) nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(2) Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt Harburg (Schwaben) erforderlich.

5

(3) An den Gräbern kann gegen eine Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt.

(4) Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist.

(5) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Eine Verlängerung erfolgt nicht, wenn aus Gründen der Platzeinteilung oder Friedhofsanierung eine anderweitige Verwendung des Grabplatzes notwendig ist. Eine Verlängerung kann nur unter Beachtung von § 5 erfolgen.

a) Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes bei Ablauf der Ruhefrist ist wie folgt möglich:

aa) Im neuen Friedhof Harburg: Einmalig um 5 Jahre, für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre.

ab) Im alten Friedhof Harburg: Für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre.

ac) Im Friedhof Hoppingen: Um jeweils 5 Jahre.

b) Eine Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege, nicht für eine weitere Bestattung, kann im alten Friedhof Harburg genehmigt werden:

aa) für jeweils 5 Jahre, bis mit der Sanierung des alten Friedhofs begonnen wird.

ab) Die letztmalige Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege kann letztmals am 31.12.2036 erfolgen.

(6) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister, im alten Friedhof Harburg nur überlebende/r Ehegattin/Ehegatte) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Weitere Bestattungen können nur unter Beachtung von § 5 erfolgen, im alten Friedhof Harburg unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Unterabsatz 3.

Paragraph 09

Übertragung des Benutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Grabrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich

6

zugewendet wurde. Leben aber der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 8 Abs. 6 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat die früher geborene Person das Vorrecht.

Paragraph 10

Grabpflege

(1) Nach Ankauf bzw. einer Bestattung sind von den Angehörigen die Gräber zu bepflanzen und würdig zu gestalten sowie in diesem Zustand zu erhalten. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, kann die Stadt die Gräber einebnen und einsäen lassen. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein, im neuen Friedhof Harburg müssen sie ebenerdig sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Die Anpflanzung von Bäumen auf oder an einem Grab ist nicht gestattet. Sträucher dürfen ein Höchstmaß von 1,50 m erreichen. Es sind jedoch nur solche Gewächse zu verwenden, die keinesfalls ein Nachbargrab behindern. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt Harburg (Schwaben) gepflanzten Bäume die Grabstätten überragen.

(3) Die Grabanpflanzung und Bedeckung muss nach Art und Material der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Alle im städtischen Friedhof gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über.

Paragraph 11

Art und Beschaffenheit der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen

(1) Die Grabdenkmäler müssen sich nach Material und Gestaltung ihrer Umgebung einfügen und der Würde und Weihe des Ortes entsprechen. Heimisches Material ist zu bevorzugen.

(2) Jedes Denkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Soweit an einem Grab noch kein Fundament vorhanden ist, muss bei der nächsten Belegung, für die das Denkmal entfernt wird, ein solches errichtet werden.

(3) Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden. Die zulässige Stärke der Grabsteine beträgt zwischen 0,14 und 0,25 m. Folgende Höchstmaße dürfen nicht überschritten werden:

1. Kindergräber: Höhe 0,80 m
Breite 0,45 m

7

2. Einzelgräber: Höhe 1,25 m
Breite 0,65 m
3. Familiengräber: Höhe 1,25 m
Breite 1,35 m
4. Urnengräber Höhe 0,80 m
Breite 0,40 m

(4) Soweit früher erstellte Grabdenkmäler diesen Vorschriften mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechen, verbleibt es bei diesen Grabdenkmälern, bis sie durch einen neuen Grabstein ersetzt werden.

(5) Nicht gestattet sind a) Inschriften und Motive, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, b) Bilder mit einer Größe von mehr als 15 cm x 10 cm.

(6) Grabeinfassungen und Grababdeckplatten dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten

Breite m Länge m
1. Kinder- und Urnengräber: 0,60 1,00
2. Einzelgräber: 0,90 1,80
3. Doppelgräber: 1,70 1,80

Auf § 22 Abs. 2 wird hingewiesen.

Paragraph 12

Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Jedes Grabmal ist mit mindestens 15 cm langen und 1 cm starken, nicht rostenden Dübeln in ausreichender Zahl mit dem Fundament zu verankern. Das Grabmal muss nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes (BIV) standsicher errichtet und befestigt sein. (siehe Unfallverhütungsvorschrift UVV 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien)

Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen

8

Aufforderung der Stadt entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

III. Leichenhäuser

Paragraph 13

Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Es kann im offenen Sarg aufgebahrt werden. Üblicherweise, auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Der Aufbahrungsraum ist stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal und im Beisein desselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen.

(5) Im Leichenhaus Harburg muss der Sarg in der Kühlanlage aufbewahrt werden, soweit und sobald diese zur Verfügung steht.

Paragraph 14

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 6 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen oder Urnen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist.

9

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 6 Stunden überführt wird.

IV. Friedhofs- und Bestattungspersonal

Paragraph 15

Leichenträger und Totengräber

Das Ausschachten und Schließen der Gräber und die unmittelbaren Wahrnehmungen der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben, insbesondere der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst wird von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt. Die Stadt kann in besonderen Fällen (z. B. Tod eines Vereinsmitgliedes, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr) von der Inanspruchnahme des gestellten Trägerpersonals befreien.

§16

Bestattungsunternehmen (gewerbliche Arbeiten)

(1) Bestattungsunternehmen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof einer Zulassung, über die eine Berechtigungskarte ausgestellt wird. Dabei kann der Umfang der Tätigkeit im Einzelnen festgelegt werden. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, fortgefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstößt und ihnen nach Aufforderung nicht nachkommt.

(2) Die Zulassung wird auf Dauer erteilt und nur in begründeten Fällen entzogen.

V. Bestattungsvorschriften

Paragraph 17

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt, die Grabkammer verschlossen und mit Erde überdeckt oder die Urnenstele verschlossen ist.

(2) Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

10

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen. In den Sarg dürfen zum Leichnam nur verrottbare Materialien (Kleidung, Sargpolster, Decke, Kissen sollen aus Baumwolle sein)

Paragraph 18

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Beerdigung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (3) Der Sarg wird spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen.

Paragraph 19

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen in Erdgräbern beträgt 22 Jahre, in Grabkammern und Grüften 15 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre. (2) Unter Beachtung von § 5 kann bei Einzel- und Doppelgräbern mit Tieflegung, sowie Grabkammern mit entsprechender Tiefe und bei Urnengräbern eine weitere Beisetzung während der Ruhefrist im gleichen Grabteil erfolgen; die Ruhefrist ist in diesem Fall ab der zweiten Belegung auf die in Abs. 1 angeführte Dauer zu verlängern. Diese Regelung gilt entsprechend für Urnenstelen mit Doppelbelegung. (3) Bei Doppelgräbern darf während der Ruhefrist in dem noch freien Teil eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die bei der Belegung noch laufende Grabrechtsdauer des Doppelgrabes die gemäß Abs. 1 festgesetzte Ruhefrist überschreitet oder das Grabrecht für alle Teile entsprechend verlängert wird. (4) Vorstehender Absatz gilt sinngemäß auch für Gräber mit drei und mehr Grabteilen. (5) Leichenausgrabungen und Umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zulässig. Angehörige und sonstige Personen dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

11

VI. Ordnungsvorschriften

Paragraph 20

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofsgeländes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet. (3) Im städtischen Friedhof ist verboten: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Stadt erteilt ist (Gärtner, Steinmetze). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge. b) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen. c) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen. d) das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art. e) das Verteilen von Druckschriften aller Art. f) gewerbsmäßig zu fotografieren. g) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen und Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen. h) Unrat abzulagern. i) das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln. j) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern. k) Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u. ä. an den Gräbern und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren. l) Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt. Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich.

12

(4) Erdreich und kompostierbares Material sind jeweils getrennt voneinander an den dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Abfälle die dem Hausmüll zuzuordnen sind, dürfen nicht auf dem Friedhof abgelagert werden.

VII. Schlussbestimmungen

Paragraph 21

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.

Paragraph 22

Haftungsausschluss

(1) Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. (2) Für Schäden an Grabeinfassungen, die durch Setzungen des Erdreiches entstehen, haftet die Stadt nicht. (3) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

Paragraph 23

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) die in § 6 genannten Ausmaße der Gräber bzw. die in § 11 genannten Ausmaße der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen nicht einhält, b) ohne Absprache mit dem Friedhofsträger Bäume anpflanzt (§ 10 Abs. 2), c) Grabdenkmäler ohne Gründung aufstellt (§ 11 Abs. 2),

13

d) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 14),

e) den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§ 16),

f) Leichenausgrabungen oder Umbettungen ohne die erforderlichen Genehmigungen vornimmt,

g) gegen Verhaltensvorschriften auf dem Friedhof verstößt (§ 20 Abs. 3).

Paragraph 24

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofssatzung) vom 29.11.2013 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 31. Juli 2015 STADT HARBURG (SCHWABEN)

gez.

Wolfgang Kilian

  1. Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:

Eingearbeitet ist die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016, betreffend § 12 Abs. 1 (Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler) und § 14 Abs. 2 (Benutzungsrecht). Die Regelung trat am 01.01.2017 in Kraft. Sowie die 2. Änderungssatzung vom 08.02.2018, betreffend § 1 (Gegenstand der Satzung) Die Regelung trat eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung ist keine Originalsatzung. Für rechtswirksame Feststellungen sind die ausgefertigten Originalfassungen heranzuziehen.

14

Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. § 1 Abs. 1 a bis c der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen vom 26.07.2024 und für die in diesem Bereich im Bestattungswesen erbrachten Leistungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach dieser Satzung.

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald) in der jeweils gültigen Fassung und für die in diesem Bereich (Waldfriedhof Harburg) im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach der Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhof-Gebührensatzung Bestattungswald).

§ 2 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art. 15 BestG, § 6 BestV), b) wer den Auftrag an die Stadt oder an das von der Stadt beauftragte Institut erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Bestattungskosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Benutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte, c) mit jeder Belegung eines Grabes. d) Für die Grabkammerräumung (§ 6 Nr. 4) und für die Räumung der Urne aus der Urnenstele (§ 7 Nr. 1 d) mit der Belegung des Grabes oder der Stele.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides oder der Kostenrechnung zur Zahlung fällig.

(3) Eine Aufrechnung der Gebührenschuld gegen anderweitige Forderungen ist nicht zulässig.

(4) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 4

Grabgebühren

Die Grabgebühren bemessen sich jährlich in folgender Höhe:

€ Erdgrab € Grabkammer
a) Einzelgrab (eine Belegung) 50,– 50,–
b) Einzelgrab (bis zu zwei Belegungen) 75,– 75,–
c) Doppelgrab (max. zwei Belegungen) 75,– 75,–
d) Doppelgrab (max. vier Belegungen) 110,– 110,–
e) Kindergrab 30,– 30,–
f) Gruft (Gruftfläche 2,35 m x 1,00 m) 40,–
Urnengrab Urnennische Urnenfeld und Baumgrabstätte
g) Urnen (eine Belegung) 40,–
h) Urnen (zwei Belegungen) 60,–
i) Urnen (bis zu zwei Belegungen) 60,– 60,–
j) Urnen (bis zu vier Belegungen) 89,–

Die Grabgebühren sind für die gesamte satzungsmäßige Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(1) Für größere Ruhestätten ist die dem Ausmaß (bezogen auf die Größe der Grabeinfassung eines Einzelgrabes gem. § 11 Abs. 6 Friedhofsatzung) entsprechende mehrfache Gebühr eines Einzelgrabes zu entrichten.

Für größere Grüfte ist die dem Ausmaß entsprechende mehrfache Gebühr einer Gruftfläche (2,35 m x 1,00 m) zu entrichten.

2

(2) Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen kommen ebenfalls die Gebühren entsprechend Abs. 1 mit 2 in Ansatz. Ein Wiedererwerb von Grabstätten kann gestattet werden, wenn es die Verhältnisse erlauben.

(3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist für jedes angefangene übersteigende Jahr bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu entrichten.

(4) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die des erworbenen Grabrechts unterschreitet, beträgt die Grabgebühr 165,– €.

(5) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfachgrab anstelle eines Sarges sind die jeweils hierfür in Abs. 1 a) – f) und Abs. 2 treffenden Gebühren zu entrichten.

(6) Wird in einer Grabkammer, für die gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) (Friedhofsatzung) ursprünglich eine Festlegung für nur eine Bestattung getroffen wurde, nach Zustimmung der Friedhofverwaltung eine weitere Leiche beigesetzt, ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs. 1 b) ein Zuschlag in Höhe von 500,– € zu entrichten.

(7) Ein Urnengrab für bis zu 2 Urnen wird nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in eine Grabstelle für bis zu 4 Urnen geändert. Hierbei ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs.1 j) ein Zuschlag in Höhe von 600,– € zu entrichten.

§ 5 Paragraph 5

Inanspruchnahme von Nebenleistungen

Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Nebenleistungen (z. B. Benützung des Leichenhauses und des Vorraums sowie der Toilettenanlagen einschließlich Reinigung) beträgt bei einem Sterbefall

a) wenn Sarg oder Urne ins Leichenhaus verbracht werden 326,–
b) wenn Sarg oder Urne nicht ins Leichenhaus verbracht werden, weil die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet (vgl. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 153,–

§ 6 Bestattungsgebühren

Es werden folgende Bestattungsgebühren festgesetzt:

Erdgrab Grabkammer Nische, Urnenfeld oder Baumgrabstätte
1. Ausschachtung eines Grabes bzw. Öffnung der Grabkammer

3

a) Normale Tiefe (bis 1,80 m) 340,– 174,–
b) Tiefermachen eines Grabes (Aufpreis) 138,–
c) Kindergrab bis zum 10. Lebensalter 154,–
d) Urnengrab 94,–
e) Aushub-Abfuhr bei Ziff 1 a) bis b) (innerhalb des Friedhofs) 65,–
f) Öffnen einer Urnennische 29,–
g) Filter- und Membranmatte 290,–
2. Schließen eines Grabes
a) Normale Tiefe (bis 1,80 m) oder bei Tieferlegung 137,– 120,–
b) Kindergrab bis zum 10. Lebensalter 83,–
c) Urnengrab 55,–
d) Schließen einer Urnennische 29,–
e) Urne in Grabkammer 68,–
3. Beisetzung (Beförderung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab)
a) Erwachsene (4 Träger) 290,– 290,–
b) Kinder (4 Träger) 290,– 290,–
c) Kinder (2 Träger) 145,– 145,–
d) Urnenbeisetzung (2 Träger) 145,– 145,– 145,–
e) Urnenbeisetzung (1 Träger) 72,– 72,– 72,–
f) Einsenkung einer Totgeburt inkl. Grabanfertigung (ohne Trauerfeier) 108,– 108,–
4. Betreuung der Bestattung (Vorbereitung und Mitwirkung des Bestatters bei der Beerdigung) 31,– 31,– 31,–
5. Räumen der Grabkammer
a) Entnahme der Sargreste und Verbringen der Gebeine in die Gebeine-Grabkammer 297,–
b) Gebeine verbleiben in derselben Grabkammer, nur Sargreste werden entsorgt 187,–
6. Ausgrabung und Wiederbestattung

4

6.1 Bisheriges Grab
a) Öffnung des Grabes Gebühren nach Ziffer 1
b) Schließung des Grabes Gebühren nach Ziffer 2
6.2 Zusatzkosten für Exhumierung und Umbetten einer Leiche
a) Ausheben der Leichen vor Ablauf der Ruhefrist 363,– 363,–
b) Ausheben der Leichen nach Ablauf der Ruhefrist 187,– 187,–
c) Umbettung bzw. Ausgrabung einer Urne 18,– 18,– 18,–
6.3 Neues Grab
a) Für die Öffnung Gebühren nach Ziffer 1
b) Schließung des Grabes Gebühren nach Ziffer 2
7. Mithilfe bei einer Sezierung sowie Leistungen, die in den vorstehenden Gebührensätzen nicht enthalten sind
Pro Person und jede angefangene Stunde 50,– 50,– 50,–
11. Kammerverschlussplatten für Urnenstelen
a) Friedhof Harburg 170,–
b) Friedhof Hoppingen 200,–
12. Verschlussplatten für das Urnenfeld und die Baumgrabstätte 100,–

§ 7 Paragraph 7

Grabräumung

(1) Für das Abräumen einer Grabstätte mit einem normalen Grabmal oder einer Urnennische wird eine Gebühr erhoben

a) bei Einzelgräbern 330,–
b) bei Doppelgräbern 400,–
c) bei Kinder- und Urnengräbern 180,–
d) bei Urnennische, wenn für die Kammerverschlussplatte noch keine Gebühr entrichtet wurde 180,–
e) Bei der Urnennische, wenn für die Kammerverschlussplatte bereits eine Gebühr entrichtet wurde 90,–
f) Bei Urnenfeldern und an der Baumgrabstätte 90,–

5

(2) Bei Grabstätten mit übernormalen Steinen oder Steinen, die nicht von Hand zerkleinert werden können, trifft die doppelte Gebühr nach § 7 Abs. 1 zu.

§ 8 Paragraph 8

Sonstige Gebühren

Für die Genehmigung der Bestattung von Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten, wird eine Gebühr von 60,- € erhoben. Bei Verstorbenen, bei denen § 8 (1) der Friedhofssatzung zutrifft, fällt diese Gebühr nicht an.

§ 9 Bekanntmachungsvermerk:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofs-Gebührensatzung) vom 08.08.2022 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 26.07.2024 STADT HARBURG (SCHWABEN)

Christoph Schmidt

  1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde am 2. August 2024 im Mitteilungsblatt der Stadt Harburg Nr. 31 amtlich bekanntgemacht.

Harburg (Schwaben), den 03.08.2024

Christoph Schmidt

  1. Bürgermeister

6

Paragraph 01

Gebührenerhebung

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. § 1 Abs. 1 a bis c der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen vom 26.07.2024 und für die in diesem Bereich im Bestattungswesen erbrachten Leistungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach dieser Satzung.

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald) in der jeweils gültigen Fassung und für die in diesem Bereich (Waldfriedhof Harburg) im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach der Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhof-Gebührensatzung Bestattungswald).

Paragraph 02

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art. 15 BestG, § 6 BestV), b) wer den Auftrag an die Stadt oder an das von der Stadt beauftragte Institut erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Bestattungskosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Benutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte, c) mit jeder Belegung eines Grabes. d) Für die Grabkammerräumung (§ 6 Nr. 4) und für die Räumung der Urne aus der Urnenstele (§ 7 Nr. 1 d) mit der Belegung des Grabes oder der Stele.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides oder der Kostenrechnung zur Zahlung fällig.

(3) Eine Aufrechnung der Gebührenschuld gegen anderweitige Forderungen ist nicht zulässig.

(4) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 4

Grabgebühren

Die Grabgebühren bemessen sich jährlich in folgender Höhe:

€ Erdgrab € Grabkammer
a) Einzelgrab (eine Belegung) 50,– 50,–
b) Einzelgrab (bis zu zwei Belegungen) 75,– 75,–
c) Doppelgrab (max. zwei Belegungen) 75,– 75,–
d) Doppelgrab (max. vier Belegungen) 110,– 110,–
e) Kindergrab 30,– 30,–
f) Gruft (Gruftfläche 2,35 m x 1,00 m) 40,–
Urnengrab Urnennische Urnenfeld und Baumgrabstätte
g) Urnen (eine Belegung) 40,–
h) Urnen (zwei Belegungen) 60,–
i) Urnen (bis zu zwei Belegungen) 60,– 60,–
j) Urnen (bis zu vier Belegungen) 89,–

Die Grabgebühren sind für die gesamte satzungsmäßige Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(1) Für größere Ruhestätten ist die dem Ausmaß (bezogen auf die Größe der Grabeinfassung eines Einzelgrabes gem. § 11 Abs. 6 Friedhofsatzung) entsprechende mehrfache Gebühr eines Einzelgrabes zu entrichten.

Für größere Grüfte ist die dem Ausmaß entsprechende mehrfache Gebühr einer Gruftfläche (2,35 m x 1,00 m) zu entrichten.

2

(2) Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen kommen ebenfalls die Gebühren entsprechend Abs. 1 mit 2 in Ansatz. Ein Wiedererwerb von Grabstätten kann gestattet werden, wenn es die Verhältnisse erlauben.

(3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist für jedes angefangene übersteigende Jahr bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu entrichten.

(4) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die des erworbenen Grabrechts unterschreitet, beträgt die Grabgebühr 165,– €.

(5) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfachgrab anstelle eines Sarges sind die jeweils hierfür in Abs. 1 a) – f) und Abs. 2 treffenden Gebühren zu entrichten.

(6) Wird in einer Grabkammer, für die gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) (Friedhofsatzung) ursprünglich eine Festlegung für nur eine Bestattung getroffen wurde, nach Zustimmung der Friedhofverwaltung eine weitere Leiche beigesetzt, ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs. 1 b) ein Zuschlag in Höhe von 500,– € zu entrichten.

(7) Ein Urnengrab für bis zu 2 Urnen wird nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in eine Grabstelle für bis zu 4 Urnen geändert. Hierbei ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs.1 j) ein Zuschlag in Höhe von 600,– € zu entrichten.

Paragraph 05

Inanspruchnahme von Nebenleistungen

Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Nebenleistungen (z. B. Benützung des Leichenhauses und des Vorraums sowie der Toilettenanlagen einschließlich Reinigung) beträgt bei einem Sterbefall

a) wenn Sarg oder Urne ins Leichenhaus verbracht werden 326,–
b) wenn Sarg oder Urne nicht ins Leichenhaus verbracht werden, weil die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet (vgl. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 153,–

Paragraph 06

Es werden folgende Bestattungsgebühren festgesetzt:

Erdgrab Grabkammer Nische, Urnenfeld oder Baumgrabstätte
1. Ausschachtung eines Grabes bzw. Öffnung der Grabkammer

3

a) Normale Tiefe (bis 1,80 m) 340,– 174,–
b) Tiefermachen eines Grabes (Aufpreis) 138,–
c) Kindergrab bis zum 10. Lebensalter 154,–
d) Urnengrab 94,–
e) Aushub-Abfuhr bei Ziff 1 a) bis b) (innerhalb des Friedhofs) 65,–
f) Öffnen einer Urnennische 29,–
g) Filter- und Membranmatte 290,–
2. Schließen eines Grabes
a) Normale Tiefe (bis 1,80 m) oder bei Tieferlegung 137,– 120,–
b) Kindergrab bis zum 10. Lebensalter 83,–
c) Urnengrab 55,–
d) Schließen einer Urnennische 29,–
e) Urne in Grabkammer 68,–
3. Beisetzung (Beförderung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab)
a) Erwachsene (4 Träger) 290,– 290,–
b) Kinder (4 Träger) 290,– 290,–
c) Kinder (2 Träger) 145,– 145,–
d) Urnenbeisetzung (2 Träger) 145,– 145,– 145,–
e) Urnenbeisetzung (1 Träger) 72,– 72,– 72,–
f) Einsenkung einer Totgeburt inkl. Grabanfertigung (ohne Trauerfeier) 108,– 108,–
4. Betreuung der Bestattung (Vorbereitung und Mitwirkung des Bestatters bei der Beerdigung) 31,– 31,– 31,–
5. Räumen der Grabkammer
a) Entnahme der Sargreste und Verbringen der Gebeine in die Gebeine-Grabkammer 297,–
b) Gebeine verbleiben in derselben Grabkammer, nur Sargreste werden entsorgt 187,–
6. Ausgrabung und Wiederbestattung

4

6.1 Bisheriges Grab
a) Öffnung des Grabes Gebühren nach Ziffer 1
b) Schließung des Grabes Gebühren nach Ziffer 2
6.2 Zusatzkosten für Exhumierung und Umbetten einer Leiche
a) Ausheben der Leichen vor Ablauf der Ruhefrist 363,– 363,–
b) Ausheben der Leichen nach Ablauf der Ruhefrist 187,– 187,–
c) Umbettung bzw. Ausgrabung einer Urne 18,– 18,– 18,–
6.3 Neues Grab
a) Für die Öffnung Gebühren nach Ziffer 1
b) Schließung des Grabes Gebühren nach Ziffer 2
7. Mithilfe bei einer Sezierung sowie Leistungen, die in den vorstehenden Gebührensätzen nicht enthalten sind
Pro Person und jede angefangene Stunde 50,– 50,– 50,–
11. Kammerverschlussplatten für Urnenstelen
a) Friedhof Harburg 170,–
b) Friedhof Hoppingen 200,–
12. Verschlussplatten für das Urnenfeld und die Baumgrabstätte 100,–

Paragraph 07

Grabräumung

(1) Für das Abräumen einer Grabstätte mit einem normalen Grabmal oder einer Urnennische wird eine Gebühr erhoben

a) bei Einzelgräbern 330,–
b) bei Doppelgräbern 400,–
c) bei Kinder- und Urnengräbern 180,–
d) bei Urnennische, wenn für die Kammerverschlussplatte noch keine Gebühr entrichtet wurde 180,–
e) Bei der Urnennische, wenn für die Kammerverschlussplatte bereits eine Gebühr entrichtet wurde 90,–
f) Bei Urnenfeldern und an der Baumgrabstätte 90,–

5

(2) Bei Grabstätten mit übernormalen Steinen oder Steinen, die nicht von Hand zerkleinert werden können, trifft die doppelte Gebühr nach § 7 Abs. 1 zu.

Paragraph 08

Sonstige Gebühren

Für die Genehmigung der Bestattung von Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten, wird eine Gebühr von 60,- € erhoben. Bei Verstorbenen, bei denen § 8 (1) der Friedhofssatzung zutrifft, fällt diese Gebühr nicht an.

Paragraph 09

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofs-Gebührensatzung) vom 08.08.2022 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 26.07.2024 STADT HARBURG (SCHWABEN)

Christoph Schmidt

  1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde am 2. August 2024 im Mitteilungsblatt der Stadt Harburg Nr. 31 amtlich bekanntgemacht.

Harburg (Schwaben), den 03.08.2024

Christoph Schmidt

  1. Bürgermeister

6

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

23 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

(1) Die Stadt unterhält folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen (Bestattungseinrichtungen):

a) Die stadteigenen Friedhöfe in

  1. Harburg
  • alter Friedhof
  • neuer Friedhof ( Erweiterung 1993)
  1. Stadtteil Hoppingen

b) Die stadteigenen Leichenhäuser in

  1. Harburg,
  2. Mauren,
  3. Hoppingen

c) Den stadteigenen Waldfriedhof in Harburg

(2) Die Friedhöfe und Leichenhäuser nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Harburg (Schwaben). Die Einrichtungen nach Abs. 1 a und b bilden insgesamt eine Einrichtungseinheit. Die Einrichtung nach Abs. 1 c bildet eine weitere eigene Einrichtungseinheit.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die in § 1 Abs. 1 a und b genannten Bestattungseinrichtungen. Für die in § 1 Abs. 1 c genannte Einrichtung Waldfriedhof gilt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald).

§ 2 Paragraph 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 II: Die Grabstätten

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2

II: Die Grabstätten

§ 4 Gräberarten

In den § 1 Abs. 1 genannten städtischen Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:

  • a) Kindergräber
  • b) Einzelgräber
      • mit 1 Belegung
      • mit bis zu 2 Belegungen
  • c) Familiengräber (Doppelgräber)
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • d) Grabkammern (nur Harburg)
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • e) Urnennischen
      • mit 1 Belegung (nur Harburg)
      • mit bis zu 2 Belegungen
  • f) Urnengräber
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • g) Grüfte (nur Harburg)

§ 5 Belegung der Gräber

(1) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Soweit Grabstätten in einem bereits belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden.

Im Friedhof Harburg werden neue Gräber nur im neuen Friedhofsteil zugelassen.

Im alten Friedhof Harburg darf in einem Grab nur noch die/der überlebende Ehegattin / Ehegatte bestattet werden. Andere Personen (z.B. Kinder, Eltern,

3

Geschwister,…) dürfen nicht mehr bestattet werden. Die letzte Bestattung der/des überlebenden Ehegattin / Ehegatten ist bis 31.12.2036 zulässig. Ausnahmen bei den Grüften sind zulässig.

Im Friedhof Harburg sind Tieflegungen grundsätzlich nur im neuen Friedhofsteil zulässig.

Im alten Friedhof Harburg sind Tieflegungen bei vorhandenen Doppelgräbern nur zulässig, wenn auf dieser Seite des Doppelgrabes noch keine Beerdigung stattgefunden hat.

Wird beim Ausheben eines Grabes im alten Friedhof Harburg auf einen weitgehend erhaltenen Sarg gestoßen, darf an dieser Stelle keine weitere Bestattung erfolgen.

(2) Bei Grabkammern ist zusammen mit den Angehörigen vor der ersten Beisetzung festzulegen, für wie viele Belegungen die Grabkammer vorzusehen ist. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Diese Festlegung wird auch für die Gebührenhöhe zugrunde gelegt.

(3) Die Anordnung der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen Friedhofsplänen (Belegungsplänen).

§ 6 Paragraph 6

Größe der Gräber

(1) Bei der Anlegung neuer Gräber sind die Vorgaben in den einzelnen Friedhöfen einzuhalten. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

Länge cm Breite cm Tiefe cm
- Kindergräber (Kinder unter 10 Jahre) 120 60 150
- Einzelgräber 200 90 180
- Familiengräber mit 2 Grabstellen 200 190 180
- Grabkammern 235 100/200 180/200
- Urnennischen einfache Belegung 35 24 25
- Urnennischen doppelte Belegung 35 44 25
- Urnennischen doppelte Belegung (Hoppingen) 35 24 49
- Urnengräber 120 60 80

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mindestens 30 cm, ausgenommen bei direkt nebeneinanderliegenden Grabkammern.

(3) Die Tiefe des Erdgrabes bei Tieflegung ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,90 m unter Gelände liegt.

4

Die Beerdigung einer zweiten Leiche während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,60 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieflegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.

§ 7 Paragraph 7

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt Harburg (Schwaben) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen.

(2) Urnen werden im Friedhof Harburg im neuen Friedhofsteil und im Friedhof Hoppingen in den in § 4 e bezeichneten Urnennischen oder in den in § 4 f bezeichneten Urnengräbern beigesetzt. Ansonsten können Urnen anstelle eines Sarges auch in Grabkammern oder Erdgräbern beigesetzt werden.

(3) In einer Grabstätte, die kein Urnengrab ist, dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, es dürfen jedoch nicht mehr Urnen beigesetzt werden, als Särge in der jeweiligen Grabstätte beigesetzt werden könnten. In Urnennischen dürfen 1 oder 2 Urnen, in Urnengräbern max. 2 Urnen beigesetzt werden. An den im Belegungsplan ausdrücklich gekennzeichneten Stellen ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig.

(4) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Harburg (Schwaben) über das Grab, in welchem Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen.

(5) Wird von der Stadt Harburg (Schwaben) über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 8 Paragraph 8

Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt Harburg (Schwaben) gewohnt hat und seine Wohnung in Harburg (Schwaben) nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(2) Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt Harburg (Schwaben) erforderlich.

5

(3) An den Gräbern kann gegen eine Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt.

(4) Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist.

(5) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Eine Verlängerung erfolgt nicht, wenn aus Gründen der Platzeinteilung oder Friedhofsanierung eine anderweitige Verwendung des Grabplatzes notwendig ist. Eine Verlängerung kann nur unter Beachtung von § 5 erfolgen.

a) Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes bei Ablauf der Ruhefrist ist wie folgt möglich:

aa) Im neuen Friedhof Harburg: Einmalig um 5 Jahre, für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre.

ab) Im alten Friedhof Harburg: Für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre.

ac) Im Friedhof Hoppingen: Um jeweils 5 Jahre.

b) Eine Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege, nicht für eine weitere Bestattung, kann im alten Friedhof Harburg genehmigt werden:

aa) für jeweils 5 Jahre, bis mit der Sanierung des alten Friedhofs begonnen wird.

ab) Die letztmalige Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege kann letztmals am 31.12.2036 erfolgen.

(6) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister, im alten Friedhof Harburg nur überlebende/r Ehegattin/Ehegatte) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Weitere Bestattungen können nur unter Beachtung von § 5 erfolgen, im alten Friedhof Harburg unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Unterabsatz 3.

§ 9 Übertragung des Benutzungsrechts

Übertragung des Benutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Grabrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich

6

zugewendet wurde. Leben aber der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 8 Abs. 6 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat die früher geborene Person das Vorrecht.

§ 10 Paragraph 10

Grabpflege

(1) Nach Ankauf bzw. einer Bestattung sind von den Angehörigen die Gräber zu bepflanzen und würdig zu gestalten sowie in diesem Zustand zu erhalten. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, kann die Stadt die Gräber einebnen und einsäen lassen. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein, im neuen Friedhof Harburg müssen sie ebenerdig sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Die Anpflanzung von Bäumen auf oder an einem Grab ist nicht gestattet. Sträucher dürfen ein Höchstmaß von 1,50 m erreichen. Es sind jedoch nur solche Gewächse zu verwenden, die keinesfalls ein Nachbargrab behindern. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt Harburg (Schwaben) gepflanzten Bäume die Grabstätten überragen.

(3) Die Grabanpflanzung und Bedeckung muss nach Art und Material der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Alle im städtischen Friedhof gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über.

§ 11 Paragraph 11

Art und Beschaffenheit der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen

(1) Die Grabdenkmäler müssen sich nach Material und Gestaltung ihrer Umgebung einfügen und der Würde und Weihe des Ortes entsprechen. Heimisches Material ist zu bevorzugen.

(2) Jedes Denkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Soweit an einem Grab noch kein Fundament vorhanden ist, muss bei der nächsten Belegung, für die das Denkmal entfernt wird, ein solches errichtet werden.

(3) Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden. Die zulässige Stärke der Grabsteine beträgt zwischen 0,14 und 0,25 m. Folgende Höchstmaße dürfen nicht überschritten werden:

1. Kindergräber: Höhe 0,80 m
Breite 0,45 m

7

2. Einzelgräber: Höhe 1,25 m
Breite 0,65 m
3. Familiengräber: Höhe 1,25 m
Breite 1,35 m
4. Urnengräber Höhe 0,80 m
Breite 0,40 m

(4) Soweit früher erstellte Grabdenkmäler diesen Vorschriften mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechen, verbleibt es bei diesen Grabdenkmälern, bis sie durch einen neuen Grabstein ersetzt werden.

(5) Nicht gestattet sind a) Inschriften und Motive, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, b) Bilder mit einer Größe von mehr als 15 cm x 10 cm.

(6) Grabeinfassungen und Grababdeckplatten dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten

Breite m Länge m
1. Kinder- und Urnengräber: 0,60 1,00
2. Einzelgräber: 0,90 1,80
3. Doppelgräber: 1,70 1,80

Auf § 22 Abs. 2 wird hingewiesen.

§ 12 III. Leichenhäuser

Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Jedes Grabmal ist mit mindestens 15 cm langen und 1 cm starken, nicht rostenden Dübeln in ausreichender Zahl mit dem Fundament zu verankern. Das Grabmal muss nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes (BIV) standsicher errichtet und befestigt sein. (siehe Unfallverhütungsvorschrift UVV 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien)

Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen

8

Aufforderung der Stadt entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

III. Leichenhäuser

§ 13 Benutzung der Leichenhäuser

Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Es kann im offenen Sarg aufgebahrt werden. Üblicherweise, auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Der Aufbahrungsraum ist stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal und im Beisein desselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen.

(5) Im Leichenhaus Harburg muss der Sarg in der Kühlanlage aufbewahrt werden, soweit und sobald diese zur Verfügung steht.

§ 14 Benutzungszwang

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 6 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen oder Urnen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist.

9

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 6 Stunden überführt wird.

IV. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 15 16

Leichenträger und Totengräber

Das Ausschachten und Schließen der Gräber und die unmittelbaren Wahrnehmungen der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben, insbesondere der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst wird von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt. Die Stadt kann in besonderen Fällen (z. B. Tod eines Vereinsmitgliedes, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr) von der Inanspruchnahme des gestellten Trägerpersonals befreien.

§16

Bestattungsunternehmen (gewerbliche Arbeiten)

(1) Bestattungsunternehmen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof einer Zulassung, über die eine Berechtigungskarte ausgestellt wird. Dabei kann der Umfang der Tätigkeit im Einzelnen festgelegt werden. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, fortgefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstößt und ihnen nach Aufforderung nicht nachkommt.

(2) Die Zulassung wird auf Dauer erteilt und nur in begründeten Fällen entzogen.

V. Bestattungsvorschriften

§ 17 Paragraph 17

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt, die Grabkammer verschlossen und mit Erde überdeckt oder die Urnenstele verschlossen ist.

(2) Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

10

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen. In den Sarg dürfen zum Leichnam nur verrottbare Materialien (Kleidung, Sargpolster, Decke, Kissen sollen aus Baumwolle sein)

§ 18 Paragraph 18

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Beerdigung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (3) Der Sarg wird spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen.

§ 19 VI. Ordnungsvorschriften

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen in Erdgräbern beträgt 22 Jahre, in Grabkammern und Grüften 15 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre. (2) Unter Beachtung von § 5 kann bei Einzel- und Doppelgräbern mit Tieflegung, sowie Grabkammern mit entsprechender Tiefe und bei Urnengräbern eine weitere Beisetzung während der Ruhefrist im gleichen Grabteil erfolgen; die Ruhefrist ist in diesem Fall ab der zweiten Belegung auf die in Abs. 1 angeführte Dauer zu verlängern. Diese Regelung gilt entsprechend für Urnenstelen mit Doppelbelegung. (3) Bei Doppelgräbern darf während der Ruhefrist in dem noch freien Teil eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die bei der Belegung noch laufende Grabrechtsdauer des Doppelgrabes die gemäß Abs. 1 festgesetzte Ruhefrist überschreitet oder das Grabrecht für alle Teile entsprechend verlängert wird. (4) Vorstehender Absatz gilt sinngemäß auch für Gräber mit drei und mehr Grabteilen. (5) Leichenausgrabungen und Umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zulässig. Angehörige und sonstige Personen dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

11

VI. Ordnungsvorschriften

§ 20 VII. Schlussbestimmungen

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofsgeländes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet. (3) Im städtischen Friedhof ist verboten: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Stadt erteilt ist (Gärtner, Steinmetze). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge. b) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen. c) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen. d) das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art. e) das Verteilen von Druckschriften aller Art. f) gewerbsmäßig zu fotografieren. g) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen und Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen. h) Unrat abzulagern. i) das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln. j) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern. k) Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u. ä. an den Gräbern und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren. l) Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt. Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich.

12

(4) Erdreich und kompostierbares Material sind jeweils getrennt voneinander an den dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Abfälle die dem Hausmüll zuzuordnen sind, dürfen nicht auf dem Friedhof abgelagert werden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.

§ 22 Haftungsausschluss

Haftungsausschluss

(1) Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. (2) Für Schäden an Grabeinfassungen, die durch Setzungen des Erdreiches entstehen, haftet die Stadt nicht. (3) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) die in § 6 genannten Ausmaße der Gräber bzw. die in § 11 genannten Ausmaße der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen nicht einhält, b) ohne Absprache mit dem Friedhofsträger Bäume anpflanzt (§ 10 Abs. 2), c) Grabdenkmäler ohne Gründung aufstellt (§ 11 Abs. 2),

13

d) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 14),

e) den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§ 16),

f) Leichenausgrabungen oder Umbettungen ohne die erforderlichen Genehmigungen vornimmt,

g) gegen Verhaltensvorschriften auf dem Friedhof verstößt (§ 20 Abs. 3).

§ 24 Paragraph 24

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofssatzung) vom 29.11.2013 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 31. Juli 2015 STADT HARBURG (SCHWABEN)

gez.

Wolfgang Kilian

  1. Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:

Eingearbeitet ist die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016, betreffend § 12 Abs. 1 (Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler) und § 14 Abs. 2 (Benutzungsrecht). Die Regelung trat am 01.01.2017 in Kraft. Sowie die 2. Änderungssatzung vom 08.02.2018, betreffend § 1 (Gegenstand der Satzung) Die Regelung trat eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung ist keine Originalsatzung. Für rechtswirksame Feststellungen sind die ausgefertigten Originalfassungen heranzuziehen.

14

Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

(1) Die Stadt unterhält folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen (Bestattungseinrichtungen):

a) Die stadteigenen Friedhöfe in

  1. Harburg
  • alter Friedhof
  • neuer Friedhof ( Erweiterung 1993)
  1. Stadtteil Hoppingen

b) Die stadteigenen Leichenhäuser in

  1. Harburg,
  2. Mauren,
  3. Hoppingen

c) Den stadteigenen Waldfriedhof in Harburg

(2) Die Friedhöfe und Leichenhäuser nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Harburg (Schwaben). Die Einrichtungen nach Abs. 1 a und b bilden insgesamt eine Einrichtungseinheit. Die Einrichtung nach Abs. 1 c bildet eine weitere eigene Einrichtungseinheit.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die in § 1 Abs. 1 a und b genannten Bestattungseinrichtungen. Für die in § 1 Abs. 1 c genannte Einrichtung Waldfriedhof gilt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald).

Paragraph 02

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Paragraph 03

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2

II: Die Grabstätten

Paragraph 04

In den § 1 Abs. 1 genannten städtischen Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:

  • a) Kindergräber
  • b) Einzelgräber
      • mit 1 Belegung
      • mit bis zu 2 Belegungen
  • c) Familiengräber (Doppelgräber)
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • d) Grabkammern (nur Harburg)
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • e) Urnennischen
      • mit 1 Belegung (nur Harburg)
      • mit bis zu 2 Belegungen
  • f) Urnengräber
      • mit bis zu 2 Belegungen
      • mit bis zu 4 Belegungen
  • g) Grüfte (nur Harburg)

Paragraph 05

(1) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Soweit Grabstätten in einem bereits belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden.

Im Friedhof Harburg werden neue Gräber nur im neuen Friedhofsteil zugelassen.

Im alten Friedhof Harburg darf in einem Grab nur noch die/der überlebende Ehegattin / Ehegatte bestattet werden. Andere Personen (z.B. Kinder, Eltern,

3

Geschwister,…) dürfen nicht mehr bestattet werden. Die letzte Bestattung der/des überlebenden Ehegattin / Ehegatten ist bis 31.12.2036 zulässig. Ausnahmen bei den Grüften sind zulässig.

Im Friedhof Harburg sind Tieflegungen grundsätzlich nur im neuen Friedhofsteil zulässig.

Im alten Friedhof Harburg sind Tieflegungen bei vorhandenen Doppelgräbern nur zulässig, wenn auf dieser Seite des Doppelgrabes noch keine Beerdigung stattgefunden hat.

Wird beim Ausheben eines Grabes im alten Friedhof Harburg auf einen weitgehend erhaltenen Sarg gestoßen, darf an dieser Stelle keine weitere Bestattung erfolgen.

(2) Bei Grabkammern ist zusammen mit den Angehörigen vor der ersten Beisetzung festzulegen, für wie viele Belegungen die Grabkammer vorzusehen ist. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Diese Festlegung wird auch für die Gebührenhöhe zugrunde gelegt.

(3) Die Anordnung der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen Friedhofsplänen (Belegungsplänen).

Paragraph 06

Größe der Gräber

(1) Bei der Anlegung neuer Gräber sind die Vorgaben in den einzelnen Friedhöfen einzuhalten. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

Länge cm Breite cm Tiefe cm
- Kindergräber (Kinder unter 10 Jahre) 120 60 150
- Einzelgräber 200 90 180
- Familiengräber mit 2 Grabstellen 200 190 180
- Grabkammern 235 100/200 180/200
- Urnennischen einfache Belegung 35 24 25
- Urnennischen doppelte Belegung 35 44 25
- Urnennischen doppelte Belegung (Hoppingen) 35 24 49
- Urnengräber 120 60 80

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mindestens 30 cm, ausgenommen bei direkt nebeneinanderliegenden Grabkammern.

(3) Die Tiefe des Erdgrabes bei Tieflegung ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,90 m unter Gelände liegt.

4

Die Beerdigung einer zweiten Leiche während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,60 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieflegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.

Paragraph 07

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt Harburg (Schwaben) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen.

(2) Urnen werden im Friedhof Harburg im neuen Friedhofsteil und im Friedhof Hoppingen in den in § 4 e bezeichneten Urnennischen oder in den in § 4 f bezeichneten Urnengräbern beigesetzt. Ansonsten können Urnen anstelle eines Sarges auch in Grabkammern oder Erdgräbern beigesetzt werden.

(3) In einer Grabstätte, die kein Urnengrab ist, dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, es dürfen jedoch nicht mehr Urnen beigesetzt werden, als Särge in der jeweiligen Grabstätte beigesetzt werden könnten. In Urnennischen dürfen 1 oder 2 Urnen, in Urnengräbern max. 2 Urnen beigesetzt werden. An den im Belegungsplan ausdrücklich gekennzeichneten Stellen ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig.

(4) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Harburg (Schwaben) über das Grab, in welchem Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen.

(5) Wird von der Stadt Harburg (Schwaben) über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

Paragraph 08

Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt Harburg (Schwaben) gewohnt hat und seine Wohnung in Harburg (Schwaben) nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(2) Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt Harburg (Schwaben) erforderlich.

5

(3) An den Gräbern kann gegen eine Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt.

(4) Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist.

(5) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Eine Verlängerung erfolgt nicht, wenn aus Gründen der Platzeinteilung oder Friedhofsanierung eine anderweitige Verwendung des Grabplatzes notwendig ist. Eine Verlängerung kann nur unter Beachtung von § 5 erfolgen.

a) Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes bei Ablauf der Ruhefrist ist wie folgt möglich:

aa) Im neuen Friedhof Harburg: Einmalig um 5 Jahre, für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre.

ab) Im alten Friedhof Harburg: Für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre.

ac) Im Friedhof Hoppingen: Um jeweils 5 Jahre.

b) Eine Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege, nicht für eine weitere Bestattung, kann im alten Friedhof Harburg genehmigt werden:

aa) für jeweils 5 Jahre, bis mit der Sanierung des alten Friedhofs begonnen wird.

ab) Die letztmalige Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege kann letztmals am 31.12.2036 erfolgen.

(6) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister, im alten Friedhof Harburg nur überlebende/r Ehegattin/Ehegatte) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Weitere Bestattungen können nur unter Beachtung von § 5 erfolgen, im alten Friedhof Harburg unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Unterabsatz 3.

Paragraph 09

Übertragung des Benutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Grabrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich

6

zugewendet wurde. Leben aber der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 8 Abs. 6 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat die früher geborene Person das Vorrecht.

Paragraph 10

Grabpflege

(1) Nach Ankauf bzw. einer Bestattung sind von den Angehörigen die Gräber zu bepflanzen und würdig zu gestalten sowie in diesem Zustand zu erhalten. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, kann die Stadt die Gräber einebnen und einsäen lassen. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein, im neuen Friedhof Harburg müssen sie ebenerdig sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Die Anpflanzung von Bäumen auf oder an einem Grab ist nicht gestattet. Sträucher dürfen ein Höchstmaß von 1,50 m erreichen. Es sind jedoch nur solche Gewächse zu verwenden, die keinesfalls ein Nachbargrab behindern. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt Harburg (Schwaben) gepflanzten Bäume die Grabstätten überragen.

(3) Die Grabanpflanzung und Bedeckung muss nach Art und Material der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Alle im städtischen Friedhof gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über.

Paragraph 11

Art und Beschaffenheit der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen

(1) Die Grabdenkmäler müssen sich nach Material und Gestaltung ihrer Umgebung einfügen und der Würde und Weihe des Ortes entsprechen. Heimisches Material ist zu bevorzugen.

(2) Jedes Denkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Soweit an einem Grab noch kein Fundament vorhanden ist, muss bei der nächsten Belegung, für die das Denkmal entfernt wird, ein solches errichtet werden.

(3) Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden. Die zulässige Stärke der Grabsteine beträgt zwischen 0,14 und 0,25 m. Folgende Höchstmaße dürfen nicht überschritten werden:

1. Kindergräber: Höhe 0,80 m
Breite 0,45 m

7

2. Einzelgräber: Höhe 1,25 m
Breite 0,65 m
3. Familiengräber: Höhe 1,25 m
Breite 1,35 m
4. Urnengräber Höhe 0,80 m
Breite 0,40 m

(4) Soweit früher erstellte Grabdenkmäler diesen Vorschriften mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechen, verbleibt es bei diesen Grabdenkmälern, bis sie durch einen neuen Grabstein ersetzt werden.

(5) Nicht gestattet sind a) Inschriften und Motive, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, b) Bilder mit einer Größe von mehr als 15 cm x 10 cm.

(6) Grabeinfassungen und Grababdeckplatten dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten

Breite m Länge m
1. Kinder- und Urnengräber: 0,60 1,00
2. Einzelgräber: 0,90 1,80
3. Doppelgräber: 1,70 1,80

Auf § 22 Abs. 2 wird hingewiesen.

Paragraph 12

Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Jedes Grabmal ist mit mindestens 15 cm langen und 1 cm starken, nicht rostenden Dübeln in ausreichender Zahl mit dem Fundament zu verankern. Das Grabmal muss nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes (BIV) standsicher errichtet und befestigt sein. (siehe Unfallverhütungsvorschrift UVV 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien)

Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen

8

Aufforderung der Stadt entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

III. Leichenhäuser

Paragraph 13

Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Es kann im offenen Sarg aufgebahrt werden. Üblicherweise, auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Der Aufbahrungsraum ist stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal und im Beisein desselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen.

(5) Im Leichenhaus Harburg muss der Sarg in der Kühlanlage aufbewahrt werden, soweit und sobald diese zur Verfügung steht.

Paragraph 14

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 6 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen oder Urnen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist.

9

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 6 Stunden überführt wird.

IV. Friedhofs- und Bestattungspersonal

Paragraph 15

Leichenträger und Totengräber

Das Ausschachten und Schließen der Gräber und die unmittelbaren Wahrnehmungen der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben, insbesondere der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst wird von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt. Die Stadt kann in besonderen Fällen (z. B. Tod eines Vereinsmitgliedes, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr) von der Inanspruchnahme des gestellten Trägerpersonals befreien.

§16

Bestattungsunternehmen (gewerbliche Arbeiten)

(1) Bestattungsunternehmen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof einer Zulassung, über die eine Berechtigungskarte ausgestellt wird. Dabei kann der Umfang der Tätigkeit im Einzelnen festgelegt werden. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, fortgefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstößt und ihnen nach Aufforderung nicht nachkommt.

(2) Die Zulassung wird auf Dauer erteilt und nur in begründeten Fällen entzogen.

V. Bestattungsvorschriften

Paragraph 17

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt, die Grabkammer verschlossen und mit Erde überdeckt oder die Urnenstele verschlossen ist.

(2) Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

10

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen. In den Sarg dürfen zum Leichnam nur verrottbare Materialien (Kleidung, Sargpolster, Decke, Kissen sollen aus Baumwolle sein)

Paragraph 18

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Beerdigung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (3) Der Sarg wird spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen.

Paragraph 19

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen in Erdgräbern beträgt 22 Jahre, in Grabkammern und Grüften 15 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre. (2) Unter Beachtung von § 5 kann bei Einzel- und Doppelgräbern mit Tieflegung, sowie Grabkammern mit entsprechender Tiefe und bei Urnengräbern eine weitere Beisetzung während der Ruhefrist im gleichen Grabteil erfolgen; die Ruhefrist ist in diesem Fall ab der zweiten Belegung auf die in Abs. 1 angeführte Dauer zu verlängern. Diese Regelung gilt entsprechend für Urnenstelen mit Doppelbelegung. (3) Bei Doppelgräbern darf während der Ruhefrist in dem noch freien Teil eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die bei der Belegung noch laufende Grabrechtsdauer des Doppelgrabes die gemäß Abs. 1 festgesetzte Ruhefrist überschreitet oder das Grabrecht für alle Teile entsprechend verlängert wird. (4) Vorstehender Absatz gilt sinngemäß auch für Gräber mit drei und mehr Grabteilen. (5) Leichenausgrabungen und Umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zulässig. Angehörige und sonstige Personen dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

11

VI. Ordnungsvorschriften

Paragraph 20

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofsgeländes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet. (3) Im städtischen Friedhof ist verboten: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Stadt erteilt ist (Gärtner, Steinmetze). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge. b) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen. c) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen. d) das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art. e) das Verteilen von Druckschriften aller Art. f) gewerbsmäßig zu fotografieren. g) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen und Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen. h) Unrat abzulagern. i) das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln. j) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern. k) Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u. ä. an den Gräbern und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren. l) Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt. Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich.

12

(4) Erdreich und kompostierbares Material sind jeweils getrennt voneinander an den dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Abfälle die dem Hausmüll zuzuordnen sind, dürfen nicht auf dem Friedhof abgelagert werden.

VII. Schlussbestimmungen

Paragraph 21

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.

Paragraph 22

Haftungsausschluss

(1) Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. (2) Für Schäden an Grabeinfassungen, die durch Setzungen des Erdreiches entstehen, haftet die Stadt nicht. (3) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

Paragraph 23

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) die in § 6 genannten Ausmaße der Gräber bzw. die in § 11 genannten Ausmaße der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen nicht einhält, b) ohne Absprache mit dem Friedhofsträger Bäume anpflanzt (§ 10 Abs. 2), c) Grabdenkmäler ohne Gründung aufstellt (§ 11 Abs. 2),

13

d) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 14),

e) den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§ 16),

f) Leichenausgrabungen oder Umbettungen ohne die erforderlichen Genehmigungen vornimmt,

g) gegen Verhaltensvorschriften auf dem Friedhof verstößt (§ 20 Abs. 3).

Paragraph 24

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofssatzung) vom 29.11.2013 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 31. Juli 2015 STADT HARBURG (SCHWABEN)

gez.

Wolfgang Kilian

  1. Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:

Eingearbeitet ist die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016, betreffend § 12 Abs. 1 (Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler) und § 14 Abs. 2 (Benutzungsrecht). Die Regelung trat am 01.01.2017 in Kraft. Sowie die 2. Änderungssatzung vom 08.02.2018, betreffend § 1 (Gegenstand der Satzung) Die Regelung trat eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung ist keine Originalsatzung. Für rechtswirksame Feststellungen sind die ausgefertigten Originalfassungen heranzuziehen.

14

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →