Friedhofssatzung – Hanau

Vollständige Friedhofssatzung für Hanau.

Friedhofssatzung

52 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Hanau:

  • (a) Hauptfriedhof Hanau
  • (b) Friedhof Kesselstadt
  • (c) Friedhof Mittelbuchen
  • (d) Friedhof Klein-Auheim
  • (e) Friedhof Steinheim-Nord
  • (f) Friedhof Steinheim-Süd
  • (g) Waldfriedhof Großauheim
  • (h) Friedhof Wolfgang
  • (i) Ruhewald Hanau (Großauheim)

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe ist dem Eigenbetrieb Hanau Infrastruktur Service übertragen.

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§ 3 Friedhofszweck

Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung.

Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Gleichstellungsregelung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

(2) Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Bestattung umfasst als Sammelbegriff sowohl die Bestattung von einer Leiche in Sarg oder Tuch wie auch die Beisetzung einer Urne.

(3) Beisetzung

Die Beisetzung ist die Versenkung einer Urne oder eines Sarges sowie das Schließen des Grabes.

(4) Grabstelle / Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

(5) Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage, ist zur Aufnahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt und wird für eine längere Nutzungsdauer als die Ruhefrist eingeräumt.

(6) Nutzungsberechtigter

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen und über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden

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und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

(7) Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

(8) Nutzungszeit

Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht übertragen wurde.

(9) Leiche

Die Leiche ist der Körper eines Menschen,

a. das sichere Zeichen des Todes aufweist oder bei dem mit dem Leben unvereinbare Verletzungen oder der Hirntod festgestellt werden und

b. bei dem der körperliche Zusammenhang durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist.

Die Leiche ist auch der Körper eines

a. neugeborenen Kindes, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hatte, oder

b. tot geborenen Kindes, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde.

Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre.

§ 5 Bestattungsberechtigte

(1) Ein Recht auf Bestattung haben Personen,

a. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hanau waren,

b. die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben,

c. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind,

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d. die früher Einwohner der Stadt Hanau waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Hanau gelebt haben, (2) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren worden ist. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Hanau.

§ 6 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Schließung bzw. die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Nach der Schließung kann die Stadt Hanau die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen verfügen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind mit Ausnahme des Ruhewaldes während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Hanau kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass außerhalb der Öffnungszeiten gestatten, einschränken oder vorübergehend untersagen.

§ 8 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrradfahren in Schrittgeschwindigkeit, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetreibenden,

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b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d. die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,

h. alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren,

i. Lärm zu verursachen,

j. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.

(3) Die Stadt Hanau kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung zusammenhängende Tätigkeiten oder Veranstaltungen sind spätestens vier Wochen vorher bei der Stadt Hanau zur vorherigen Zustimmung anzumelden.

(5) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Stadt Hanau an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen.

Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Hanau einen Ausweis zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt

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oder Gemeinde ein Ausweis ausgestellt. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Stadt Hanau verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass diese

a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b. eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Ausnahmeregelungen sind von der Stadt Hanau zu genehmigen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Den Gartenbaubetrieben ist es gestattet, auf den von ihnen betreuten Pflegegrabstätten, ein schlichtes Steckschild mit dem Namen und der Telefonnummer des Betriebes an unauffälliger Stelle zu stecken.

(7) Den Steinmetzbetrieben ist es gestattet an den von ihnen errichteten Grabanlagen einen Hinweis auf ihren Betriebsnamen und die Telefonnummer an unauffälliger Stelle anzubringen.

(8) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie den in § 6a des Friedhofs- u. Bestattungsgesetzes genannten Voraussetzungen entsprechen.

(9) In den Schaukästen im Eingangsbereich der Friedhöfe ist es den Gewerbetreibenden gestattet, einen Hinweis auf das ausgeübte Gewerbe anzubringen. Die Art und Form der Hinweisschilder sind von der Stadt Hanau vorgegeben und nur über diese zu beziehen.

(10) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Hanau

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die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Hanau unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden durch die Stadt Hanau festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen einer Leiche sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Bestattungen von Urnen haben spätestens 9 Wochen nach der Einäscherung zu erfolgen.

(5) Bestattungen auf dem Hauptfriedhof finden in der Regel statt:

  • (a) montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
  • (b) freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(6) Bestattungen auf den weiteren Friedhöfen finden in der Regel statt:

  • (a) dienstags und donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
  • (b) freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • (c) montags und mittwochs finden keine Bestattungen statt.

(7) Daneben sind Bestattungen zu besonderen Zeiten möglich:

  • (a) montags bis donnerstags in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • (b) freitags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr
  • (c) samstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

§ 11 Trauerfeierlichkeiten / (Nutzung der) Trauerräume

A Leichenhallen /Schauzellen

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines städtischen Bediensteten oder mit Zustimmung der Stadt Hanau betreten werden.

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(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllen eines Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Stadt Hanau in den Schauzellen sehen. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Die Stadt Hanau haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

B Trauerhallen

(1) Trauerfeiern am Sarg finden grundsätzlich in den Trauerhallen (Friedhofskapellen) der Friedhöfe statt. Ausnahmen hiervon können nach vorheriger Absprache mit der Stadt Hanau auch in einem anderen dafür vorgesehenen Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern an der Urne können außer in den Trauerhallen auch in den Aufbahrungsräumen (Abs. C) und dem Urnenabschiedsraum auf dem Hauptfriedhof (Abs. D) oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

C Aufbahrungsräume

(1) Auf den Friedhöfen, auf denen Aufbahrungsräume zur Verfügung stehen, können die Angehörigen bis 30 Minuten vor der Trauerfeier am geöffneten Sarg Abschied nehmen.

(2) Hier stehen Sitzgelegenheiten und Musikeinrichtungen zur Verfügung. Die Nutzung dieser Räume bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Hanau und muss mit der Anmeldung des Sterbefalls beantragt werden.

(3) Kleinere Trauerfeiern an der Urne mit bis zu 10 Personen können auch in den Aufbahrungsräumen in Großauheim, Steinheim-Süd und dem Hauptfriedhof durchgeführt werden.

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D Urnenabschiedsraum

(1) Auf dem Hauptfriedhof steht ein kleinerer Raum für Trauerfeiern an Urnen zur Verfügung. Hier ist die Teilnehmerzahl aufgrund der Größe des Raumes auf 25 Personen beschränkt.

(2) Trauerfeiern an Särgen können hier nicht stattfinden.

E Dekoration und Transport

Die Dekoration und Gestaltung der Trauerfeiern sind im Vorfeld mit der Stadt Hanau abzusprechen und werden im Einvernehmen mit der Stadt Hanau durchgeführt. Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstelle erfolgt durch die Stadt Hanau. Die Stadt Hanau kann Ausnahmen nach vorherigem schriftlichen Antrag und Haftungsübernahme zulassen.

§ 12 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Sie sollten höchstens 2,00 m lang, 0,70 m breit und 0,70 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Stadt Hanau bei der Anmeldung der Bestattung darüber zu informieren.

(2) Aschenkapseln und Überurnen müssen aus zersetzbarem Material bestehen. Überurnen sollen höchstens 0,25 m Durchmesser und eine maximale Höhe von 0,35 m haben. Sind in Ausnahmefällen größere Urnen und Überurnen erforderlich, ist die Stadt Hanau bei der Anmeldung der Bestattung darüber zu informieren.

(3) Überurnen, die in Urnenwänden eingestellt werden sollen, dürfen einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten.

§ 13 Grabstätten und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch die Stadt Hanau bzw. durch von der Stadt Hanau Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Die Stadt Hanau kann Ausnahmen nach vorherigem schriftlichen Antrag und Haftungsübernahme zulassen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden beim Wiederbelegen einer Grabstätte, beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:

(a) für Föten und totgeborene Kinder die vor Ablauflauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind: 10 Jahre

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(b) für totgeborene Kinder die nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind und Kinder unter 5 Jahren: 15 Jahre (c) für Personen über 5 Jahren: 20 Jahre (d) für Aschen: 20 Jahre

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten.

§ 14 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.

(3) Der Antrag auf Ausgrabung bzw. Umbettung kann vom nächsten Angehörigen mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten gestellt werden. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist schriftlich nachzuweisen.

(4) Die Umbettung von Leichen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Hanau im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Die Stadt Hanau kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung durchzuführen ist.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Hanau bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Stadt Hanau bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März vorgenommen werden. Die Anwesenheit von Angehörigen oder sonstigen Personen ist nicht gestattet.

(6) Eine Ausgrabung einer Urne mit Wiederbesetzung innerhalb des Stadtgebietes ist nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.

(7) Der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(8) Benötigte Umbettungssärge oder Überurnen sind vom Antragsteller zu stellen.

(9) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

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IV. Grabstätten

§ 15 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • (a) Erdreihengrabstätten,
  • (b) Erdwahlgrabstätten,
  • (c) Urnenreihengrabstätten,
  • (d) Urnenwahlgrabstätten,
  • (e) Rasengrabstätten,
  • (f) Baumgrabstätten,
  • (g) gärtnerisch betreute Grabfelder,
  • (h) Urnenwände (Kolumbarien),
  • (i) Kindergrabstätten,
  • (j) Kindergrabmal
  • (k) Ruhewald

(2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Grabarten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung.

§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten (Wahlgrabstätten)

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung mit dem Antrag auf Bestattung begründet werden. Ein Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Hanau. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nicht nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Stadt Hanau bis zur endgültigen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeit die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. Dadurch entstehende Mehrkosten sind von den Gebührenpflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Beleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

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  1. Ehegatten,
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister sowie Stiefkinder und Stiefgeschwister,
  4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen,
  5. nicht unter Abs. 3, Nr. 1-4 fallende sonstige Erben.

Innerhalb der oben genannten einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt Hanau auf das Nutzungsrecht verzichten. Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdwahlgrab bedarf der Einwilligung der Stadt Hanau.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Stadt Hanau und nur auf Angehörige im Sinne des § 16 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. In diesen Fällen erfolgt eine einmalige schriftliche Aufforderung an die Nutzungsberechtigten. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine befristete Aufforderung durch eine öffentliche Bekanntmachung. In solchen Fällen verbleiben die bereits Bestatteten bis zum Ablauf der Ruhefrist in der Grabstätte; eine Neubelegung während dieser Zeit erfolgt nicht. Grab- und Grabmalanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in das Eigentum der Stadt Hanau über.

(6) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten Wahlgrabstellen und Wahlgrabstellen an denen die Ruhefrist abgelaufen ist verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Beleihungsurkunde schriftlich zu erklären. Eine anteilsmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichtes auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt. Die auf der Grabstelle befindlichen Grab- und Grabmalanlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hanau über. Die Kosten für die Beseitigung können dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.

(7) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an bereits belegten Wahlgrabstellen, bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Die Regelungen des § 16 Abs. 6 gelten entsprechend. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an bereits belegten Grabstellen mit laufender Ruhefrist ist nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit von 15 Jahren möglich.

(8) Auf Wahlgrabstätten, für die die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.

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§ 17 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) In Erdwahlgrabstätten kann zusätzlich zu einem Sarg je 0,25 m² Grabgröße eine Urne bestattet werden.

§ 18 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Stadt Hanau Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Erdgrabstätten

§ 19 Formen der Erdbestattung

(1) Leichen dürfen beigesetzt werden in

(a) Erdreihengrabstätten,

§ 20 Definition der Erdreihengrabstätte

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Die antragstellende Person wird Nutzungsberechtigte des Erdreihengrabes. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit von 15 Jahren möglich.

§ 21 Definition des Erdrasengrab

Das Erdrasengrab ist ein Erdreihengrab im Sinne des § 20, in dem eine anonyme Beisetzung erfolgt. Die Erdbeisetzungen sind in diesem Fall auf besonders ausgewiesenen Flächen in der Rasenfläche möglich. Es erfolgt keine Einzelgrabkennzeichnung. Im Übrigen findet die Regelungen des § 31 Abs. 4 bis 6 (Urnenrasengrab) entsprechende Anwendung.

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§ 22 Maße der Erdreihengrabstätte

(1) Erdreihengrabstätten werden in einer Länge von 1,80 m und einer Breite von 0,80 m angelegt. Der Abstand zwischen den einzelnen Erdreihengrabstätten beträgt mindestens 0,50 m.

(2) Soweit auf einzelnen Friedhöfen Erdreihengrabstätten mit anderen Grababmessungen angelegt sind, werden diese Maße bis zur vollen Belegung dieser Grabfelder beibehalten.

§ 23 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Erdreihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Stadt Hanau.

(2) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

§ 24 Definition der Erdwahlgrabstätte, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen grundsätzlich mit dem Antrag auf Bestattung ein Nutzungsrecht verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes kann zwischen 5 und 20 Jahren betragen. Die aus dem Wiedererwerb resultierende gesamte Nutzungsdauer kann jedoch 20 Jahre im Einzelnen nicht überschreiten.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in §16 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 16 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

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(5) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 25 Maße der Erdwahlgrabstätten

Einstellige Erdwahlgrabstätten werden in einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 0,95 m angelegt. Der Abstand zwischen den einzelnen Erdwahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m. Für jede weitere Grabstelle erhöht sich die Breite um 1,25 m.

B. Urnengrabstätten

§ 26 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

  • (a) Urnenreihengrabstätten,
  • (b) Urnenwahlgrabstätten,
  • (c) Erdwahlgrabstätten,
  • (d) Rasengrabstätten,
  • (e) Baumgrabstätten,
  • (f) gärtnerisch betreuten Grabfeldern,
  • (g) Urnenwänden (Kolumbarien)
  • (h) Ruhewald

(2) In den oben genannten Grabarten mit Ausnahme der Urnenwände können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 27 Definition der Urnenreihengrabstätte

Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.

§ 28 Maße von Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

§ 29 Definition der Urnenwahlgrabstätte

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, in denen bis zu 4 Urnen bei laufender Ruhefrist beigesetzt werden können.

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§ 30 Maße von Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten haben eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnenwahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

§ 31 Rasengrabstätten

(1) Beisetzungen von Aschenresten sind auf besonders ausgewiesenen Flächen in der Rasenfläche möglich.

(2) Rasengrabstätten haben eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m.

(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich.

(4) Die Grabstätte kann nicht gärtnerisch hergerichtet werden. Nach erfolgter Beisetzung wird die Grabstätte geschlossen und Rasen eingesät. Auch Blumenzwiebeln und sonstige sich zurückziehende Pflanzen sind hier nicht zulässig.

(5) Es erfolgt keine Einzelgrabkennzeichnung. Einen Hinweis auf die Verstorbene / den Verstorbenen kann von der bzw. dem Nutzungsberechtigten mittels eines kleinen Metallschildes an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen. Die Namensschilder auf denen der Vor- und der Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum vermerkt sind, sind, um eine einheitliche Darstellung gewährleisten zu können, über die Stadt Hanau zu beziehen. Sie werden von der Stadt Hanau angebracht.

(6) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll die Rasenfläche nicht untergliedert oder verschiedentlich gestaltet sein.

§ 32 Rasengrabstätten unter Bäumen

Beisetzungen von Aschenresten sind außer in dem Fall des § 31 (1) auch in der Rasenfläche unter Bäumen möglich, sog. Baumrasengräber. Auf diese Grabart finden die Regelungen des § 31 (2) bis (6) Anwendung.

§ 33 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.

(2) An jedem Baum für Baumbestattungen befinden sich 4 Urnengrabstätten in denen jeweils bis zu 4 Urnen beigesetzt werden können.

(3) Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt, jegliche Grabbeigaben abzulegen. Vor allem Kerzen (Grablichtter), auch in Grablaternen, sind hier nicht gestattet.

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(4) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbeete anzulegen.

(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Stadt Hanau, in Form von Metallschildern auf einem Natursteinsockel. Die Namensschilder auf denen die Vor- und Nachnamen, sowie Geburts- und Sterbedaten vermerkt sind, sind, um eine einheitliche Darstellung gewährleisten zu können, über die Stadt Hanau zu beziehen. Sie werden von der Stadt Hanau angebracht.

(6) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 5 sind der Hauptfriedhof und der Waldfriedhof Großauheim. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt hier durch den / die Nutzungsberechtigten mit einem Stein der maximalen Größe von 0,60 x 0,50 m und einer Höhe von 0,50 m, auf dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr eingraviert oder aufgesetzt werden können. Pro Baumgrabstätte ist nur ein Gedenkstein zulässig.

(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

(8) Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer belegten Baumgrabstätte mit laufender Ruhefrist ist nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit von 15 Jahren möglich.

§ 34 Gärtnerisch betreute Grabfelder

(1) Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich.

(2) Hier werden sowohl Urnenreihen- als auch Urnenwahlgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst neben allen anfallenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren auch die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von auf Hanauer Friedhöfen zugelassenen Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH kontrolliert. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Treuhandstelle.

§ 35 Urnenwände (Kolumbarien)

(1) Urnenwände dienen der oberirdischen Beisetzung von Urnen. Hierbei dürfen keine verrottbaren Überurnen verwendet werden. Der Durchmesser der Überurnen darf höchstens 0,20 m betragen.

(2) Urnenkammern dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind möglich.

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(3) Nach Ablauf der Nutzungsfrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(4) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Hanau vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(5) Die Anlage und Pflege obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Vor der Urnenkammer dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt Hanau die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke / Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur an der dafür vorgesehenen Stelle.

(6) Die Seitzsche Kapelle dient der Beisetzung in einem innenliegenden Kolumbarium. Im Übrigen finden die Regelungen dieser Vorschrift Anwendung.

C. Kindergrabstätten

§ 36 Definition von Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattungen von Föten, totgeborenen Kindern und Kindern unter 5 Jahren.

(2) Das Nutzungsrecht besteht entgegen der Regelung in § 16 nur für 15 Jahre.

(3) Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Eine Weiterbeleihung nach Ablauf der Ruhefrist ist möglich. Die Weiterbeleihung kann zwischen 5 und 15 Jahren betragen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.

§ 37 Maße von Kindergrabstätten

Kindergrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,50m. Der Abstand zwischen den einzelnen Kindergrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

§ 38 Kindergrabmal

(1) Ein eigens dafür ausgewiesenes Grabfeld, das Kindergrabmal, ist als künstlerisch gestaltete Anlage mit einem „Tor zu einer anderen Welt“, dem „Weg der Erinnerung“ und dem „Gemeinschaftlichen Grablicht“ als gemeinsamer Raum mit Sternen zum Gedenken an die Bestattungen geschaffen worden. Hier können nicht bestattungspflichtige Kinder gemeinschaftlich oder individuell beigesetzt werden. Es ist in seiner Schlichtheit ein würdiger Ort der Erinnerung und des Gedenkens.

(2) Die gemeinschaftlichen Beisetzungen werden durch die Hanauer Krankenhäuser veranlasst.

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(3) Bei der gemeinschaftlichen Beisetzung wird der links neben der Grabstätte befindliche schlichte Grabstern mit dem Beisetzungsmonat gekennzeichnet. Eine namentliche Nennung ist auf einzelnen Pflastersteinen des „Weges der Erinnerung“ möglich. Dazu kann entweder ein Schildchen über die Stadt Hanau bezogen werden oder ein Pflasterstein von einem Steinmetz beschriftet werden.

(4) Individuelle Beisetzungen ziehen die Pflicht nach sich, den links neben der Grabstätte befindlichen schlichten Grabstern beschriften lassen. Die Beschriftung soll spätestens drei Monate nach der Beisetzung erfolgen und fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb ausgeführt werden

(5) Ein Nutzungsrecht an einzelnen Grabstätten wird nicht vergeben. Die Lage der Grabstätte wird von der Stadt Hanau vorgegeben.

(6) Die Sarggröße soll eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,30 m, sowie eine Tiefe von 0,30 m nicht überschreiten.

(7) Im Kindergrabmal ist es nicht zulässig einzelne Grabanlagen herzurichten. In ihrer Schlichtheit unterliegt die gesamte Anlage der Unterhaltung und Pflege durch die Stadt Hanau.

D. Weitere Grabarten

§ 39 Grabstätten im Ruhewald

(1) Bestattungen von Aschenresten sind im Wurzelbereich der Bäume des Ruhewalds möglich.

(2) An den Wurzeln der Wahlgrabstätten können im Kreis bis zu maximal 32 Urnen pro Baum beisetzt werden. Der Abstand zum Stamm beträgt 1 – 3 m, je nach Baumgröße.

(3) Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben.

(4) Es werden Gemeinschafts- und Wahlbäume zur Verfügung gestellt. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen in dem Bereich anbringen.

§ 40 Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die sich zu Lebzeiten durch herausragende Leistungen mit engem Bezug zu Hanau auszeichnen oder die sich durch Ihr Lebenswerk um Hanau besonders verdient gemacht haben und deren Lebenswerk über Hanau hinaus bekannt ist.

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(2) Die Grabstätte wird von der Stadt Hanau als Ehrengrabstätte anerkannt. Die Entscheidung über die Erhebung und Dauer einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Der Magistrat entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteht nicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 41 Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 43 sein.

(4) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 100% flächendeckend mit Stein oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien bedeckt sein.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

(a) auf Kindergrabstätten:

1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m,
Breite: bis 0,45 m,
Mindestdicke: 0,14 m
2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,30 m,
Länge: bis 0,30 m,
Mindestdicke: 0,03 m

(b) auf Erdreihengrabstätten:

1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,00 m,
Breite: bis 0,60 m,
Mindestdicke: 0,14 m

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  1. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m, Länge 0,40 m, Mindestdicke: 0,03 m

(c) auf Erdwahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale:

i. bei einstelligen Wahlgräbern Höhe: bis 1,30 m, Breite: bis 0,60 m, Mindestdicke: 0,16 m

ii. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: bis 1,30 m, Breite: bis 1,40 m, Mindestdicke: 0,16 m

  1. liegende Grabmale:

i. bei einstelligen Grabstätten Breite: bis 0,50 m, Länge: bis 0,90 m, Mindestdicke: 0,03 m

ii. bei zweistelligen Grabstätten Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindestdicke: 0,03 m

iii. bei mehr als zweistelligen Grabstätten Breite: bis 1,20 m, Länge: bis 1,20 m, Mindestdicke: 0,03 m

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

(a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. stehende Grabmale Breite: bis 0,60 m, Höhe: bis 0,80 m, Mindestdicke: 0,14 m

  2. liegende Grabmale Breite: bis 0,40 m, Länge: bis 0,40 m, Mindestdicke: 0,03 m

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(b) auf Urnenwahlgrabstätten:

1. stehende Grabmale Breite: bis 0,80 m,
Höhe: bis 1,00 m,
Mindestdicke: 0,14 m
2. liegende Grabmale Breite: bis 0,60 m,
Länge: bis 0,60 m,
Mindestdicke: 0,03 m

§ 42 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Hanau. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 auf dem Antragsformular der Stadt Hanau zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Hanau. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Hanau errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Stadt Hanau kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadt Hanau entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

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(6) Eine Grabmalgenehmigung erfolgt nur, wenn die Bestattungsgebühren beglichen sind.

§ 43 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 42 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Stadt Hanau die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Stadt Hanau kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Nutzungsberechtigten der Grabstätte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf seine Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte von Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. (3) Auch die Stadt Hanau überprüft die Grabmale auf Standsicherheit. Mängel in der Standsicherheit werden durch beschriftete Aufkleber gekennzeichnet, die erst nach einer fachgerechten Instandsetzung wieder entfernt werden dürfen. Sie sind anschließend zur Kontrolle bei der Stadt Hanau abzugeben. Gleichzeitig erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. (4) Bei Gefahr im Verzug erfolgen eine sofortige unfallsichere Lagerung des Grabmals sowie eine schriftliche Mitteilung darüber an den Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die unfallsichere Lagerung sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. (5) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Hanau nicht fristgerecht beseitigt, ist die Stadt Hanau berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von

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Grabmalen, Sicherung des Grabmals, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt Hanau ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besondere Nachforschungen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Hanau kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 44 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

  1. (1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Hanau von der Grabstelle entfernt werden.
  2. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Stadt Hanau oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten von Erd- und Urnenwahlgrabstätten werden 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes angeschrieben und müssen entscheiden, ob die Grabstätte wiedererworben oder geräumt werden soll. Ist die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, wird die Grabstätte von der Stadt Hanau geräumt.
  3. (3) Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hanau über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Stadt Hanau diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
  4. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Erd- und Urnenreihengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Stadt Hanau oder deren Beauftragten entfernt. Die Räumung von Erd- und Urnenreihengrabstätten wird ein halbes Jahr vorher öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich wird am Grabfeld ein Hinweisschild aufgestellt und ein Hinweis im Schaukasten des jeweiligen Friedhofes ausgehängt. Nach Ablauf der Ruhefrist von Erd- und Urnenreihengrabstätten gehen Grabmale oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hanau über.

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V. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 45 Bepflanzung von Grabstätten

  1. (1) Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
  2. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Hanau. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnlichen Anpflanzung an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
  3. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, welche ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
  4. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt Hanau nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
  5. (5) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in den eigens dafür aufgestellten Behältnissen entsorgt werden.
  6. (6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
  7. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Hanau.
  8. (8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 46 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 45 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

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(2) Erd- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts für einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Stadt Hanau die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VI. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 47 Dokumentation

(1) Es werden folgende Register und Verzeichnisse zu Dokumentationszwecken geführt:

(a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erdreihengrabstätten, der Erdwahlgrabstätten, der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände, dem Kindergrabmal und der Positionierung der Urnen im Rasengrabfeld, (b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, (c) ein Verzeichnis der unter Denkmalschutz fallenden Grabstätten, (d) ein Verzeichnis der Ehrengrabstätten

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 48 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Stadt Hanau sind Gebühren nach den jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungen zu entrichten.

§ 49 Haftung

Die Stadt Hanau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

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Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Hanau nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  2. entgegen § 8 Abs. 2

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrradfahren in Schrittgeschwindigkeit, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) ohne Erlaubnis außer zu privaten Zwecken Film-, Ton-, Video oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet,

e) Druckschriften, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung verteilt,

f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,

h) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert,

i) Lärm verursacht,

j) Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt.

  1. als Dienstleistungserbringer entgegen § 9 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 € bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

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(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 51 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die vor dem 01.04.2010 aufgestellten Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Erd- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Stadt Hanau oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Stadt Hanau berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 52 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft. Abweichend von Satz1 tritt § 39 zum 01.09.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.10.2016 mit allen Änderungen außer Kraft.

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Original-Satzung als PDF

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