Gebührenordnung – Hammerstein

Vollständige Gebührenordnung für Hammerstein.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 6 Paragraph 6

Umbettungen

Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

Die Gebühr für die Umbettung einer Urne beträgt 150,00 €

§ 7 Paragraph 7

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

(1) Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl. a) bei einstelligen Reihen-, Wahl- u. Urnenreihengrabstätten 25,00 € b) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 30,00 €

§ 8 Paragraph 8

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b) Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. (2) Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9 10

Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind nach Anforderung, innerhalb eines Monates, an die Verbandsgemeindekasse Bad Hönningen zu zahlen.

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 29.06.2021 außer Kraft

Ausgefertigt:

Hammerstein, den 20.09.2022 ORTSGEMEINDE HAMMERSTEIN

Jörg Jungbluth Ortsbürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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