Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Eigentum
Der Friedhof ist Eigentum der Ortsgemeinde Hammerstein. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Beerdigungswesens obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen, Rathaus, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte (Wahlgrab) haben, c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht. Der Wiedererwerb durch Ortsfremde bedarf der Genehmigung durch die Ortsgemeinde. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Ascheresten.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden; dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Ortsgemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
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die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung sowie leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden für Arbeiten gem. § 6,
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Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
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an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,
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gewerbemäßig zu fotografieren,
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Druckschriften zu verteilen,
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Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
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zu lärmen und zu spielen,
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Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, Therapie- und Begleithunde,
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den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
-
die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 15 Tage vorher anzumelden.
§ 6 III Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur von berechtigten Gewerbetreibenden ausgeführt werden. (2) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (3) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, oder die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht mehr zuverlässig sind, kann die Friedhofsverwaltung das Recht auf Ausführung von Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.
III Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.
§ 8 Paragraph 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden; sie müssen a) die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern, b) verrotten. (2) Die Särge müssen der Grabgröße angepasst sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen beträgt bei
| 1. | in Reihengräbern | 20 Jahre |
|---|---|---|
| 2. | in Wahlgräbern | 30 Jahre |
| 3. | bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre |
| 4. | in Urnengräbern | 15 Jahre |
§ 11 IV Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Ortsgemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller, im Falle des § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen. (6) Durch die Umbettungen wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
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Reihengrabstätten
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Reihendoppelgrabstätten
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Wahlgrabstätten
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Wahldoppelgrabstätten
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Familiengrabstätten
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Urnengrabstätten
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Urnendoppelgrabstäten
-
Urnengrabstätten im Urnengrabfeld (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (3) Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. (4) Reihendoppelgräber können anlässlich eines Todesfalles erworben werden, wenn der Antragsteller (Ehegatte, Geschwister usw.) über 60 Jahre alt ist. Wiedererwerb ist nur einmal möglich. (5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, der Reihe nach belegt und im Todesfall des Erstverstorbenen bis zum Ende der Ruhezeit des Zweitverstorbenen abgegeben werden. (2) In einer Reihengrabstätte darf eine Leiche beigesetzt werden, in einer Reihendoppelgrabstätte dürfen zwei Leichen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Reihengrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Reihendoppelgrabstätte dürfen zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. Absatz 4 ist zu beachten. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Die Nutzungszeit eines Reihengrabes entspricht der Ruhezeit (§ 10 Nr. 1) und beträgt 20 Jahre. Abweichend von Satz 1 verlängert sich bei Reihendoppelgräbern die Nutzungszeit, wenn das Ende der Ruhezeit des länger lebenden Ehegattens nach der Nutzungszeit nach Satz 1 liegt. Im Falle des Satz 2 stellt das Ende der Ruhezeit des länger lebenden Ehegattens gleichzeitig das Ende der Nutzungszeit des Reihendoppelgrabes dar. (4) Der Wiedererwerb eines Reihengrabes ist nicht möglich. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinde. (5) Für das Entstehen und das Verlängern von Nutzungszeiten werden Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung erhoben.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten
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(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, auf Antrag belegt und für eine festgelegte Dauer (Nutzungszeit gemäß Absatz 4) abgegeben werden. Wahldoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, auf Antrag belegt und für eine festgelegte Dauer (Nutzungszeit gemäß Absatz 4) abgegeben werden.
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(2) In einer Wahlgrabstätte darf eine Leiche beigesetzt werden, in einer Wahldoppelgrabstätte dürfen zwei Leichen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Wahldoppelgrabstätte dürfen zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
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(3) Nach Ablauf der Ruhezeiten der gemäß Absatz 2 beigesetzten Leichen, ist eine neue Belegung der Grabstätte gemäß Absatz 2 im Rahmen der Nutzungszeit (Absatz 4) möglich. Hierbei darf jedoch die Totenruhe keiner Leiche gestört werden.
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(4) Die Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte entspricht der Ruhezeit (§ 10 Nr. 2) und beträgt 30 Jahre.
Abweichend von Satz 1 verlängert sich bei Wahldoppelgräbern die Nutzungszeit, wenn das Ende der Ruhezeit des länger lebenden Ehegattens nach der Nutzungszeit nach Satz 1 liegt. Im Falle des Satz 2 stellt das Ende der Ruhezeit des länger lebenden Ehegattens gleichzeitig das Ende der Nutzungszeit des Wahldoppelgrabes dar.
Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. -
(5) Werden zusätzliche Beisetzungen von Urnen (gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4) vorgenommen, so ist die Nutzungszeit der Grabstätte so anzupassen, dass die Ruhezeit der zusätzlich beigesetzten Urne gewährleistet ist.
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(6) Der Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte ist möglich. Hierbei kann auch eine geringere Nutzungszeit als die in Absatz 4 genannte Nutzungszeit vereinbart werden, mindestens jedoch fünf Jahre. Satz 1 gilt nicht in Bereichen, in denen auf unbestimmte Zeit keine Ausweisung von Grabstätten mehr erfolgen soll und wenn das entsprechende Grab abgelegen von anderen Grabstätten liegt.
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(7) Für das Entstehen und das Verlängern von Nutzungszeiten werden Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung erhoben.
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(8) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:
-
- auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
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- auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
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- auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
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- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
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- auf die Eltern,
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- auf die vollgebürtigen Geschwister,
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-
auf die Stiefgeschwister,
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auf die nicht unter Ziff. 1 – 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2-4 und 6-8 wird jeweils der älteste Nutzungsberechtigter. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Rechts verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 4 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 4 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Urnenbeisetzungen
Urnenbeisetzungen
(1) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte darf unter Beachtung des Absatzes 3 insgesamt 1 Urne, bzw. 2 Urnen in Urnendoppelgräbern, beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit einer Urnengrabstätte entspricht der Ruhezeit (§ 10 Nr. 3) und beträgt 15 Jahre. Abweichend von Satz 1 verlängert sich die Nutzungszeit im Falle von zusätzlichen Beisetzungen entsprechend derer Ruhezeit. Absatz 3 ist zu beachten. (3) Der Wiedererwerb einer Urnengrabstätte ist möglich sofern keine begründeten Belange der Friedhofsplanung und -entwicklung entgegenstehen. (4) Für das Entstehen und das Verlängern von Nutzungszeiten werden Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung erhoben.
§ 16 Ausweisung und Abräumen von Grabstätten
Ausweisung und Abräumen von Grabstätten
(1) Es werden folgende Grabstätten ausgewiesen: a) Reihen- und Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite vom 0,60 m je Grabstätte. Der Abstand zwischen zwei Gräbern beträgt 0,30 m.
b) Reihen- und Wahlgrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte. Der Abstand zwischen zwei Gräbern beträgt 0,30 m. c) Urnengrabstätten mit einer Länge von 0,90 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte. (2) Das Abräumen von Grabstätten wird drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit öffentlich bekanntgemacht. Eine besondere Benachrichtigung der Grabunterhaltungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten erfolgt nicht. Sodann sind Grabsteine und Einfassungen von den Grabunterhaltungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Nutzungszeit abzuräumen. Wird hiervon kein fristgerechter Gebrauch gemacht, so gehen die Gegenstände in die Verfügungsgewalt des Friedhofseigentümers über. Die Kosten dafür werden dem Nutzungsberechtigten der Grabstelle in Rechnung gestellt.
V Gestaltung von Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt bleibt. Die Vorschriften der §§ 22 bis 24 sollen beachtet werden.
§ 18 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. (4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. (5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. (6) Die Grabstätten müssen 6 Monate nach der Belegung hergerichtet sein.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten. (9) Auf den Grabstätten im Urnengrabfeld darf in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober kein Grabschmuck aufgebracht werden.
§ 19 Vernachlässigung
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VI Grabmale, Grabeinfassungen
§ 20 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder kleine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
- Der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung,
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 21 Material, Form und Inschriften der Grabmale
Material, Form und Inschriften der Grabmale
(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig:
- Gesteine,
- Holz,
- Eisen und Bronze.
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
-
aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen (z. B. Gips)
-
aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
-
mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
-
mit Farbanstrich auf Stein,
-
mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form, (4) Es können errichtet werden:
-
stehende Grabmale,
-
liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind,
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Ausnahmsweise können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grababdeckplatten zugelassen werden.
§ 22 Größe der Grabmale
Größe der Grabmale
Grabmale für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,10 m nicht übersteigen. Holzkreuze sollen für Erwachsene eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.
Grabmale von Urnengräbern sollen eine Höhe von 0,90 m nicht übersteigen.
§ 23 Grabeinfassungen
Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Hinsichtlich des Materials findet § 20 Anwendung.
§ 24 Anlieferung
Anlieferung
(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. (2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.
§ 25 Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale uns sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen.
(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt ein 4-wöchentlicher Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3 Satz 2.
§ 26 VII Schlussvorschriften
Entfernung
Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Wiederverwendung von Grabmalen ist nur zulässig, wenn sie den Forderungen dieser Friedhofssatzung entsprechen.
VII Schlussvorschriften
§ 27 Paragraph 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Ruhezeit
gem. § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 dieser Satzung, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.
§ 28 Paragraph 28
Haftung
Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 29 Paragraph 29
Listenführung
Es werden folgende Listen bzw. Karteien geführt:
a) namentliches Verzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten und der Wahlgrabstätten. b) Grabstellendatei.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 - 10 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 - 5 nicht beachtet,
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet (§ 19 Abs. 1) oder verändert (§ 19 Abs. 3),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 2). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.
Mai 1968 (BGBl. I S. 48) i. d. F. vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 81) finden Anwendung.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Paragraph 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 29.06.2021 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Hammerstein, 20.09.2022
ORTSGEMEINDE HAMMERSTEIN
Jörg Jungbluth Ortsbürgermeister