Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Hammelburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe Diebach, Feuerthal, Gauaschach, Hammelburg, Morlesau, Obererthal, Obereschenbach, Ochsenthal, Pfaffenhausen, Untererthal, Untereschenbach und Westheim sowie der Leichenhäuser Diebach, Feuerthal, Gauaschach, Hammelburg, Obererthal, Obereschenbach, Pfaffenhausen, Untererthal und Westheim.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Hammelburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
(2) Der Friedhof im Stadtteil Untereschenbach steht im Eigentum der Kath. Kirchenstiftung Untereschenbach und wird mit vertraglicher Festlegung durch die Diözese Würzburg von der Stadt wie städtisches Eigentum verwaltet.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Bestattungsbezirk.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz oder bereits ein Nutzungsrecht hatten. Die Bestattung in einem anderen Friedhof ist möglich, soweit es die dortige Belegung langfristig zulässt.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
2
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind geöffnet: vom 16.3. bis 15.11.: von 7.00 Uhr bis Einbruch der Dämmerung; vom 16.11. bis 15.3.: von 8.00 Uhr bis Einbruch der Dämmerung.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Bei Schnee- und Eisglätte sowie nach Einbruch der Dämmerung erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr. Hauptwege werden nur bei Bestattungen geräumt. Die Friedhöfe sind nicht beleuchtet.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und zur Arbeitsverrichtung notwendige Fahrzeuge unter Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit, b) der Verkauf und das Anbieten von Waren aller Art oder Dienstleistungen sowie das Sammeln oder Betteln, c) während einer Bestattung Arbeiten auszuführen, die durch ihre Nähe zur Trauerfeier oder durch Lärm stören, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Sterbebildchen), f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. von außerhalb des Friedhofs hierher zu verbringen, g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Bepflanzungen zu verunreinigen, zu verändern oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu überstei-
gen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen, Alkohol zu trinken sowie zu lagern, zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen (ausgenommen würdige Musik bei Bestattungen), i) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenführhunde), j) Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen, k) in Wasserbecken Gartengeräte oder andere Werkzeuge zu reinigen, l) Gießkannen abseits der Wasserbecken abzustellen.
(4) Die Stadt kann Personen, die den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen und bei vorsätzlichen Mehrfachverstößen ggf. ein Friedhofsverbot (bis zu 1 Jahr, ausgenommen Teilnahme an der Beisetzung naher Angehöriger) erteilen.
(5) Außer den ortsbezogenen Totengedenkfeiern sind keine anderen Veranstaltungen auf den Friedhöfen und in den dazugehörenden Gebäuden zulässig.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende und Dienstleister dürfen in den Friedhöfen ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gewerbetreibenden, Dienstleister oder deren fachliche Vertreter müssen die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sein oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich.
(2) Die Gewerbetreibenden, Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten.
(3) Die zur Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur solange gelagert werden, wie es die Arbeiten zwingend erfordern. Behinderungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
(4) Gewerbetreibende und Dienstleister, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder sonstiges Bestattungsrecht verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Tätigkeit in den Friedhöfen untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
3
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Die Bestattung ist bei der Stadt unverzüglich anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt nach Anhörung der Anzeigenden und ggf. des zuständigen Pfarramtes Ort und Zeit der Bestattung für einen Werktag fest. Bei Terminüberschneidungen ist die zuerst angemeldete Bestattung vorrangig. Verschiedene Bestatter sind nicht gleichzeitig zu Bestattungen zugelassen (Terminaufteilung auf Vormittag und Nachmittag; Räumung der Aussegnungshalle bis 12 Uhr bzw. 17 Uhr).
(3) Leichen, die nicht binnen 5 Werktagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. In der Erde beigesetzte Überurnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch einen vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist ist möglich, wenn die zuerst bestattete Leiche mindestens 2,00 m tief bestattet wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.
(4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt für Leichen 20 Jahre, für Aschen 10 Jahre, jeweils ab dem Tag der Bestattung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in andere Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
(5) Umbettungen werden durch einen vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestatter durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren und der Umbettungskosten haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarte Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
4
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgräber (für zwei Beisetzungen) b) Doppelgräber (für vier Beisetzungen) c) Dreifachgräber (für sechs Beisetzungen) d) Urnenerdgräber (für vier Urnen) e) Urnenerdgräber im Urnenfeld (für eine Urne) f) Urnenerdgräber im Anonymfeld (für eine Urne) g) Urnenröhrengräber (für drei Urnen) h) Urnenwandkammern (für vier Urnen) i) Grüfte j) Ehrengräber k) Kindergräber (für eine Beisetzung)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, auf Umwandlung der Grabart (z.B. Doppelgrab in Einzelgrab) oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Grabgebühr für die Dauer der Ruhezeit. Hierüber wird ein Grabstammblatt ausgehändigt. Die Grabgebühren berechnen sich nach der am Todestag des Bestatteten geltenden Gebührensatzung. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen der Friedhofssatzung an. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Anschriftenänderungen der Stadt unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel für 20 Jahre (mindestens fünf Jahre) wieder erworben (verlängert) werden, soweit kein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht. Bei Verlängerungszeiten von weniger als 5 Jahren wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Grabgebühren berechnen sich nach der am Tag nach dem Ablauf des Nutzungsrechts geltenden Gebührensatzung.
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Aufenthalt nicht bekannt, wird durch öffentliche Bekanntmachung und dreimonatigem Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf hingewiesen.
(4) Eine Verlängerung ist auch vor Ablauf des Nutzungsrechts möglich. Die Grabgebühren berechnen sich nach der am Tag der vorzeitigen Verlängerung geltenden Gebührensatzung.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und als solchen benennen. Wird keine andere Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (auch wenn Kinder aus einer früheren
Ehe vorhanden sind),
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Im Zweifelsfall erwirbt der Einzahler der Grabgebühren das Nutzungsrecht.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in dieser Grabstätte beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, zur Tragung der hierfür anfallenden Kosten und Grabgebühren sowie zur Abräumung der Grabstätte bei Aufgabe.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet und das Grab abgeräumt werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bereits bezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilig ohne Verzinsung und unter Einbehalt einer Verwaltungspauschale von zehn Prozent des Erstattungsbetrages zurückerstattet. Innerhalb der Ruhezeit kann auf das Nutzungsrecht nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Stadt ohne Gebührenerstattungsanspruch verzichtet werden. Solange Erben oder Abkömmlinge des Bestatteten leben, wird eine Aufgabe frühestens nach 15 Jahren genehmigt.
(9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts verfügt die Stadt über die Grabstätte.
§ 15 Einzel-, Doppel- und Dreifachgräber, Kindergräber, Grabgröße
(1) In Einzelgräber, Doppelgräber und Dreifachgräber können innerhalb der Ruhezeit zwei Beisetzungen übereinander erfolgen. Urnen können je nach Größe des Grabes zusätzlich zu Särgen beigesetzt werden.
(2) Länge der Gräber (einschl. Grabmal):
Allgemein: 2,00 m
Diebach Block 2: 2,40 m
Gauschach: 2,00 bis 2,60 m
Hammelburg Block 21, 22, 23, 25: 2,30 bis 2,60 m
Obererthal: 2,40 m
Obereschenbach Block 3: 2,40 m
(3) Breite der Gräber (ohne Zwischenpfad):
a) Einzelgräber: 0,90 bis 1,00 m
b) Doppelgräber (zwei Särge nebeneinander):
5
1,70 bis 2,00 m
c) Dreifachgräber (drei Särge nebeneinander):
2,70 – 3,00 m.
(4) Abstand zwischen den Gräbern (Zwischenpfad):
Allgemein: 0,30 bis 0,45 m
Obererthal: ebenerdige Zwischenplatten 20 cm
(5) Höhe der Grabeinfassungen:
Allgemein: 0,15 bis 0,20 m
Diebach Block 2: auch ebenerdige Zwischenplatten Hammelburg Block 21: nur ebenerdige Zwischenplatten
Hammelburg Block 22, 23, 25: rasenebene Zwischenplatten oder rasenebene Einfassung
Obererthal: auch ebenerdige Zwischenplatten
(6) Länge (einschl. Grabmal) und Breite der Grabeinfassungen:
Allgemein: entsprechend der Grabgröße (Abs. 2 u. 3).
Feuerthal: Einzelgräber 1,30 m x 0,80 m, Doppelgräber 1,30 m x 1,50 m
Hammelburg Block 22, 23, 25: Einzelgräber 1,20 m x 0,90 m, Doppelgräber 1,20 m x 1,50 m
(7) Pflanzfläche:
Allgemein: innerhalb der Einfassung
Gräber ohne Einfassung (Rasenfriedhof): entsprechend den Abmessungen nach Abs. 6.
(8) Grabplatten oder vollflächige Auffüllungen der Pflanzfläche mit losen Steinen:
Allgemein: zulässig
Diebach Block 2: zulässig bis zu 60 % der Grabfläche
Feuerthal: zulässig bis zu 60 % der Grabfläche
Hammelburg Block 22 – 25: zulässig bis 0,60 x 0,60 m
Westheim: zulässig bis zu 60 % der Grabfläche
(9) Kindergräber bis zum fünften Lebensjahr haben eine Größe von 1,20 x 0,70 m.
§ 16 Urnenerdgräber, Grabgröße
(1) In Urnenerdgräber können innerhalb der Ruhezeit vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Länge der Gräber einschl. Grabmal:
Allgemein: 1,00 m
Hammelburg Block 7 u. 24: 1,20 m
(3) Breite der Gräber ohne Zwischenpfad:
Allgemein: 0,60 m
Hammelburg Block 7 u. 24: 0,70 m
(4) Abstand zwischen den Gräbern: 0,30 bis 0,45 m.
(5) Höhe der Grabeinfassungen:
Allgemein: 0,15 bis 0,20 m
Diebach Block 2: rasenebene Einfassung
Hammelburg Block 23 – 25: rasenebene Einfassung
(6) Länge und Breite der Grabeinfassungen: entsprechend der Grabgröße (Abs. 2 u. 3).
(7) Pflanzfläche: innerhalb der Einfassung.
(8) Grabplatten oder vollflächige Ausfüllung der Pflanzfläche mit losen Steinen:
Allgemein: zulässig
Hammelburg Block 21 – 25: bis 0,40 x 0,40 m
§ 17 Urnenfeld, Anonymfeld, Urnenröhre, Urnenwand
(1) Urnenerdgräber im Urnenfeld haben eine Größe von 0,40 x 0,40 m für jeweils eine Urne und sind mit Rasen abgedeckt. Kleiner Blumenschmuck und Grablichter können nur auf dem südlichen Plattenweg abgestellt werden. Grabmale sind nicht zulässig. Der Name des Verstorbenen darf auf einer Gemeinschaftsstafel eingemeißelt werden (einheitliche Schrift 3 cm anthrazit).
(2) Urnenerdgräber im Anonymfeld haben eine Größe von 0,25 x 0,25 m für jeweils eine Urne aus verrottbarem Material ohne Schmuckgefäß. Die Grablage wird nicht gekennzeichnet. Grabmale und Blumenschmuck sind nicht zulässig.
(3) Urnenröhrengräber haben eine Größe von 0,25 x 0,25 m mit einem Zwischenabstand von 0,50 m. Sie bestehen zur schnelleren Verwesung aus einer mit porösem Beton hergestellten Röhre, die in eine Filterschicht eingebettet ist. Innerhalb der Ruhezeit können bis zu drei Urnen aus verrottbarem Material beigesetzt werden. Als Grabmal ist eine Steele zulässig (§ 21). Vor der Steele darf eine Blumenschale abgestellt werden. Die Restfläche besteht aus Rasen.
(4) Urnenwandkammern lassen die Beisetzung von zwei Urnen mit Schmuckgefäß oder bis zu vier Urnen ohne Schmuckgefäß zu. Nach Ablauf der Ruhezeit und Aufgabe der Urnenwandkammer werden die Urnen ohne Schmuckgefäß in einem Erdgrab (Gemeinschaftsfeld) anonym beigesetzt. Kleiner Blumenschmuck und Grablichter können nur auf dem Sockel vor der Urnenwand abgestellt werden. Auf der Abdeckplatte dürfen Schriften und Symbole eingemeißelt sowie ein Keramikbild des Verstorbenen angebracht werden. Aufgesetzte Schriften und Verzierungen sowie das Anbringen von Blumen, Kränzen und Kerzen sind nicht zulässig.
§ 18 Grüfte und Ehrengräber
(1) Grüfte sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Dieser hat für den baulichen Unterhalt zu sorgen.
(2) Wird auf das Nutzungsrecht an einer Gruft verzichtet, hat der bisherige Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für die Räumung der Gruft zu sorgen. Leichen-
6
teile sind in ein Erdgrab umzubetten oder einzuäschern.
(3) Die Priestergruft ist Eigentum der Stadt Hammelburg. Der Name des Verstorbenen darf auf einer Gemeinschaftstafel eingemeißelt (einheitliche Schrift 4 cm rotbraun) werden.
(4) Die Zuerkennung einer Grabstätte als Ehrengrab obliegt dem Stadtrat. Soweit die Pflege und Unterhaltung nicht durch Angehörige oder gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, trägt die Stadt die Kosten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume (öffentliches Grün) die Grabstätte überragen. Durch Bäume verursachte Verunreinigungen auf dem Grab und unmittelbar um das Grab herum beseitigt der Nutzungsberechtigte. Die Stadt haftet nicht für durch Baumwurzeln entstandene Schäden. Ein Anspruch auf Entfernung öffentlicher Bäume besteht nicht. Die Verlegung des Grabes außerhalb des Einwirkungsbereiches von Bäumen auf Kosten des Nutzungsberechtigten ist stets zulässig.
(3) Die Höchst- und Mindestmaße für Gräber und Einfassungen (§ 15-17) und Grabmale (§ 20) und sonstigen Bestimmungen dieser Satzung sind einzuhalten.
VI. Grabmale
§ 20 Größe
(1) Stärke der Grabmale: 0,12 bis 0,25 m.
(2) Höhe der Grabmale:
Allgemein: bis 1,50 m, Kreuze bis 2,20 m
Urnengräber und Urnenröhrengräber: bis 1,10 m
Kindergräber: bis 1,10 m
Diebach Block 2: bis 1,30 m, Kreuze bis 2,20 m
Hammelburg Block 21: bis Oberkante Mauer
Hammelburg Block 22, 23, 25: bis 1,30 m, Kreuze bis 2,20 m.
(3) Breite der Grabmale:
a) Einzelgräber: bis 0,80 m
b) Doppelgräber: bis 1,50 m
c) Dreifachgräber bis 2,00 m
d) Urnengräber: bis 0,50 m
e) Urnenröhrengräber: bis 0,25 m
f) Kindergräber: bis 0,50 m
(4) Grabmale sind nicht zulässig auf den anonymen Urnengräbern und auf dem Urnenfeld (§ 17).
§ 21 Inschriften
(1) Inschriften, Ornamente und Symbole dürfen sowohl eingemeißelt als auch mit Ausnahme von Urnenwand und Urnenfeld aufgesetzt werden. Sie sollen nicht aufdringlich groß gestaltet werden.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. Insbesondere hetzerische oder anstößige Texte sind nicht zulässig.
(3) Firmennamen dürfen am Grabmal nur seitlich unten und unauffällig angebracht werden.
§ 22 Anmeldungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, die den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, ist drei Wochen vor der Aufstellung vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:5 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) Angaben zur Fundamentierung.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach der Aufstellung des Grabmales ist durch einen Sachkundigen eine Abnahmeprüfung durchzuführen und eine Abnahmebescheinigung nachzureichen.
(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen.
(5) Soweit Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung die Würde des Friedhofes und dessen Gesamtbild nicht beeinträchtigen, können im Einzelfall Ausnahmen auf Antrag zugelassen werden.
§ 23 Vorläufige Grabmale
Vorläufige Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
7
§ 24 Standsicherheit
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Platten zwischen den Gräbern bzw. für gemeinschaftliche Einfassungen und Fundamente.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen oder zu befestigen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Soweit es aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist, sind vor dem Öffnen eines Grabes vorhandene Grabmale und Einfassungen, ggf. auch von Nachbargräbern, auf Kosten des Bestattungspflichtigen zu entfernen.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf von Ruhezeit und Nutzungsrecht sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb eines Monats auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen und das Grab einzuebnen. Gemeinschaftliche funktionelle Einfassungen und Fundamente
dürfen nicht entfernt werden. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der letzte Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Ist bei Vergabe des Nutzungsrechts abzusehen, dass nach Ablauf der Ruhezeit keine kostenpflichtigen Nutzungsberechtigten mehr vorhanden sind, wird ein Kostenvorschuss für die Abräumung des Grabes erhoben.
(4) Grabmale, die künstlerisch oder geschichtlich von besonderem Wert sind oder die als erhaltungswürdige Wahrzeichen aus der Vergangenheit des Friedhofs zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt nicht entfernt oder abgeändert werden. Über die Einstufung als Denkmal entscheidet im Zweifelsfalle die Untere Denkmalschutzbehörde. Die Erhaltungswürdigkeit eines Grabmals wird registriert und dem Nutzungsberechtigten bekanntgegeben.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und in gutem Pflegezustand dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sowie unansehlich gewordene oder überalterte Pflanzen sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Pflanzen des Grabes dürfen nicht aus dem Grabbereich herausragen. Die Pflanzenhöhe soll in der Regel 0,40 m nicht überschreiten, Sträucher sollen nicht über 2,00 m hoch sein.
(3) Für die Herrichtung, Instandhaltung und die abschließende Abräumung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Nicht zugelassen ist das Auslegen von Grabstätten mit künstlichem Rasen oder ähnlichen Belägen, die Verwendung von Blumenschmuck aus unverrottbarem Material sowie das Aufstellen von Gegenständen, die der Würde des Friedhofes widersprechen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
8
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(7) In den Rasenfriedhöfen wird die Rasenpflege durch die Stadt wahrgenommen. Entlang von Grabsteinen und Grabumrandungen sorgt der Nutzungsberechtigte selbst für die Pflege der Rasenkanten.
(8) In den Friedhöfen mit Splittwegen entfernen die Nutzungsberechtigten aufkommenden Bewuchs bis zu einem Abstand von 0,30 m um das Grab.
(9) Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an Gräbern nur dann aufbewahrt werden, wenn diese vom Weg aus nicht sichtbar sind. Abgestellte Geräte oder Gefäße dürfen die Hecken- und Rasenpflege nicht behindern. Im Rasenbereich dürfen keine Gegenstände (Blumentöpfe, Laternen usw.) aufgestellt werden.
§ 28 Abfallentsorgung
(1) Übliche Mengen Grünabfälle aus dem Friedhof können in den dazu bestimmten Abfallbehältern bzw. Abfallgruben entsorgt werden.
(2) In den Restmülltonnen bzw. Abfallsäcken können Friedhofslichter, Kunststoffblumentöpfe und kleineres Verpackungsmaterial entsorgt werden. Sperriges Material wie Pflanzenpaletten, Kränze und Gestecke dürfen neben die Restmüllbehälter gelegt werden, nachdem pflanzliches Material entfernt worden ist. Wieder verwertbare Verpackungen sind zu bevorzugen.
(3) Erde und Steine müssen durch den Nutzungsberechtigten selbst oder durch dessen Beauftragte (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) abgefahren und ordnungsgemäß entsorgt werden (keinesfalls in den Grünabfällen oder Restmülltonnen entsorgen).
(4) Für über das übliche Maß hinausgehende Abfallmengen werden die tatsächlich entstehenden Kosten verrechnet. Dies gilt auch für notwendige Sortierarbeiten und Entsorgungskosten bei Falschablagerungen.
§ 29 Schadensbehebungen/Haftung
(1) Durch Bestattungen entstandene Schäden bzw. durch Grabsetzungen entstandene Vertiefungen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für Auswirkungen auf Nachbargräber und Wege. Gefahrenstellen kann die Stadt ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen.
(2) Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Soweit diese für die Schadensregulierung
nicht aufkommen, haften ersatzweise die Auftraggeber (Grabnutzungsberechtigten).
(3) Im Übrigen haften alle Verursacher für entstandene Schäden.
§ 30 Vernachlässigung/Ersatzvornahme
(1) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, kann sie die Stadt nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten oder abräumen und einebnen. Die Stadt kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten entschädigungslos entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Verwelkten Blumenschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht sowie im Rasenbereich oder in den Hecken abgestellte Gegenstände, kann die Stadt ohne Einhaltung einer Frist entfernen.
VIII. Leichen- u. Aussegnungshallen, Trauerfeiern
§ 31 Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt oder des Bestatters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Friedhofs-Öffnungszeiten nach Absprache mit dem Bestatter sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderem Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Jeder Verstorbene ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in ein Leichenhaus zu verbringen.
(5) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle bzw. Aussegnungshalle sowie die Bedienung technischer Einrichtungen erfolgt durch den Bestatter.
(6) Aus hygienischen Gründen erforderlich werdende Sonderreinigungen oder Desinfektionen veranlasst der für die Beisetzung/Überführung beauftragte Bestatter.
9
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in bzw. vor der Leichenhalle oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 1 Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten mit bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehendem Nutzungsrecht richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung bis zum Ablauf der laufenden Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 Haftung der Stadt
(1) Die Stadt Hammelburg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch Naturereignisse, dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 2.500 € kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der
Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder im Vollzug dieser Satzung erlassene Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 6 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle befährt bzw. mit zur Arbeitsverrichtung notwendigen Fahrzeugen die Schrittgeschwindigkeit nicht einhält,
b) Waren bzw. Dienstleistungen verkauft, anbietet oder Druckschriften (ausgenommen Sterbebildchen) verteilt,
c) während einer Bestattung störende Arbeiten durchführt,
d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder von außerhalb des Friedhofs hierher verbringt,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Bepflanzungen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
f) lärmt, Alkohol trinkt, lagert, musiziert oder Tonwiedergabegeräte benutzt (ausgenommen würdige Musik bei Bestattungen),
-
entgegen § 6 Abs. 5 andere Veranstaltungen durchführt,
-
als Gewerbetreibender bzw. Dienstleister entgegen § 7 Abs. 1 und 3 trotz fehlender fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Zuverlässigkeit oder Qualifikation tätig wird sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
-
Umbettungen entgegen § 12 Abs. 2 ohne Zustimmung vornimmt,
-
Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 ohne rechtzeitige Anmeldung errichtet oder verändert bzw. nach Abs. 2 und 3 erforderliche Nachweise nicht vorlegt,
-
Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
-
Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält,
-
verursachte Schäden nicht entsprechend § 29 Abs. 1 behebt.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 31.10.1980 außer Kraft.
Hammelburg, 7.12.2009 Stadt Hammelburg
Ernst Stross Erster Bürgermeister
10
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
der Stadt Hammelburg Vom 7. Dez. 2009
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenerhebung § 2 Entstehen der Gebührenschuld § 3 Gebührenpflichtige § 4 Fälligkeit § 5 Erlass § 6 Grabgebühren § 7 Benutzungsgebühren § 8 Sonstige Gebühren § 9 Inkrafttreten
Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes, des Leichenhauses und der sonstigen damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht:
- bei der Einräumung eines Nutzungsrechts (§ 6) mit der Zuteilung der Grabstätte oder Urnenkammer,
- bei der Verlängerung eines Nutzungsrechts (§ 6) mit der Entscheidung über den Antrag,
- im Übrigen (§ 7 u. 8) sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird.
§ 3 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstelle, Antragsteller oder zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete. Mehrere Nutzungsberechtigte bzw. Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. In begründeten Fällen können Ratenzahlungen eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Hammelburg zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren wie die üblichen Gemeindeabgaben.
§ 5 Erlass
(1) Im Einzelfall können Gebühren, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Bei der Bestattung von Ehrenbürgern kann auf Antrag bei der Grabgebühr eine Ermäßigung bis zur Höhe des Tarifs für ein Einzelgrab gewährt und die Leichenhausgebühr erlassen werden.
§ 6 Grabgebühren
Für Grabstellen in den Friedhöfen werden für eine
Ruhezeit (§ 11 der Friedhofssatzung) folgende Grabgebühren erhoben:
a) Einzelgrab (20 Jahre) 650 € b) Doppelgrab (20 Jahre) 1100 € c) Dreifachgrab (20 Jahre) 1550 € d) Urnenerdgrab (10 Jahre) 250 € e) Urnenerdgrab im Urnenfeld (10 Jahre) 400 € f) Urnenerdgrab im Anonymfeld (10 Jahre) 140 € g) Urnenröhrengrab (10 Jahre) 450 € h) Urnenwandkammer (10 Jahre) 800 € i) Gruft (privat, 20 Jahre) 3000 € j) Priestergruft (pro Sarg, 40 Jahre) 2000 € k) Kindergrab (20 Jahre) 200 €
§ 7 Benutzungsgebühren
a) Benutzung des Leichenhauses einschl. Aussegnungsraum/Vorraum pauschal 180 € b) Benutzung des Leichenhauses/Vorraumes nur zur Trauerfeier 90 € c) Benutzung des Leichenhauses bei Überführung nach auswärts pauschal 90 € d) Benutzung der Kühlräume bzw. Kühlgeräte Zuschlag pro Tag 11 €
§ 8 Sonstige Gebühren
a) Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden oder Bestattung bzw. Überführung nach Ablauf von 96 Stunden nach dem Tod: pro genehmigtem Tag 15 € b) Genehmigung zur Umbettung oder Ausgrabung (Sarg) 100 € c) Genehmigung zur Umbettung oder Ausgrabung (Urne) 50 € d) Genehmigung zur Aufgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit aa) Einzelgrab und Urnengrab pro angefangenes Jahr 20 € bb) Doppelgrab pro angefangenes Jahr 30 € e) Bearbeitungsgebühr für Grabrechtsverlängerungen von weniger als 5 Jahren 10 € f) Genehmigung abweichender Grabmalgestaltung 50 € g) wiederholte Aufforderung zur Befestigung eines lockeren Grabmals 25 € h) Zusätzliche Dienstleistungen durch Friedhofspersonal je angefangene ¼-Stunde 12 € i) Kostenvorschuss für Grababräumung je nach Größe von Grabmal und Einfassung 100 – 300 €
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 24. März 1980 außer Kraft.
Hammelburg, 7.12.2009 Stadt Hammelburg
Ernst Stross Erster Bürgermeister