Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg - Finkenwerder
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
St. Nikolai zu Hamburg - Finkenwerder
Nach Artikel 25 Abs. 3 Ziffer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland i. V. m. § 39 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-luth.
Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg - Finkenwerder in der Sitzung am 16.1.2018 die
nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg -
Finkenwerder und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des
Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§2
Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige
verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der
Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen
und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der
Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts
anderes bestimmt ist.
§4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro
teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin
bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungs-
schuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für
die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren
einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1. Wahlgrabstätte für Särge für 25 Jahre
je Grabbreite....................................................................................................... 1037,50 Euro
2. Wahlgrabstätte für Urnen in Rasenlage einschließlich Grabmindestunterhaltung,
für 25 Jahre
je Grab ................................................................................................................ 1050,00 Euro
3. Wahlgrabstätte für Urnen in der Gemeinschaftsgrabstätte „Urnenschiff“ einschließlich
Grabmindestunterhaltung
a) Bei Neuerwerb, einschließlich Grabplatte (zzgl. Inschrift), für 25 Jahre
Grabstätte für eine Urne .................................................................................... 1853,50 Euro
Grabstätte für zwei Urnen .................................................................................. 2286,00 Euro
b) Bei Vorerwerb zu Lebzeiten, Wiedererwerb oder Verlängerung, pro Jahr
Grabstätte für eine Urne .........................................................................................48,00 Euro
Grabstätte für zwei Urnen .......................................................................................63,50 Euro
Anlässlich eines Vorerwerbs zu viel entrichtete Gebühren werden bei der Veranlassung einer
Beisetzung auf die Gebühren unter 3a angerechnet.
4. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter
Nr. 1 bis 2 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für
Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die
gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung ............12,00 Euro
2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter .........12,00 Euro
3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit .......74,00 Euro
b) eines liegenden Grabmals ..................................................................................12,00 Euro
4. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines
Gewerbetreibenden .........................................................................................................46,00 Euro
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1. Für eine Sargbestattung in einer Wahlgrabstätte (Särge über 1,20 m) .........................681,00 Euro
2. Für eine Urnenbeisetzung .............................................................................................258,50 Euro
IV. Sonstige Gebühren
1. Arbeitskosten Verwaltungsangestellte/r,
Je Stunde ..............................................................................................................................36,00 Euro
2. Grabmalabräumung
a) Entfernung eines liegenden Grabmals ................................................................30,50 Euro
b) Entfernung eines stehenden Grabmals inkl. des Fundamentes........................244,00 Euro
3. Veranlassung der Inschrift auf einer Grabplatte der Urnengemeinschaftsgrabstätte
Je Zeichen .............................................................................................................................17,00 Euro
V. Gebühren für Ausgrabungen
Die Gebühren für Ausgrabungen werden nach Aufwand abgerechnet.
§7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der
Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§8 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung am 09.03.2018
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08.07.2014 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid
des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 16.02.2018 (Az.: A-M 1,5-2356)
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hamburg , den 10.03.2018
Ev.-luth. Kirchengemeinde
St. Nikolai zu Hamburg - Finkenwerder
– Der Kirchengemeinderat –
(Kirchensiegel)
1. Vorsitzender
Pastor Torsten Krause Pastorin Daniela Stieglitz
Quelle
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg - Finkenwerder