Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
§ 12 Abs. 1, Buchstabe d – Allgemeines, Arten der Grabstätten - wird wie folgt geändert:
d) Urnenreihengrabstätten in einem gesonderten Feld als Rasengrabstätten.
§ 13 a Abs. 2 – Gemischte Grabstätten – erhält folgende Neufassung:
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Verfügungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
§ 16 – Rasengrabstätten – wird wie folgt geändert:
- Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
- Die Urnenrasengrabstätten erhalten die Maße 0,90 X 0,80m.
- Urnenrasengrabstätten erhalten bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Breite von 0,50 m und einer Länge von 0,70 m aus Natursteinmaterial, die Mindeststärke beträgt 5 cm. Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift auf der Hinweistafel ist nicht zulässig, eine entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln. Die Anordnung der Hinweistafeln wird von der Gemeindeverwaltung vorgegeben.
- Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten.
- Als Grabschmuck sind Schnittblumen auf der Hinweistafel zulässig.
- Vermessung und Kartierung werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
- Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht.
Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in Reihengrabstätten.
§ 2 Paragraph 2
In-Kraft-Treten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ORTSGEMEINDE HAMBACH
Hambach, den 15.03.2012
(Markus Fassbender) Ortsbürgermeister
§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung**
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten (Sondergräbern) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Abs. 3 – Verhalten auf dem Friedhof - wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
- Buchstabe d wird gestrichen.
- Die bisherigen Buchstaben e bis i werden Buchstaben d bis h. Es wird ein neuer Buchstabe i angefügt mit folgendem Text: i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- § 6*¹ - Ausführen gewerblicher Arbeiten – wird neu formuliert: (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger
¹ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
§ 6 3. Bestattungsvorschriften
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gärtner, Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende haben bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof die anerkannten Grundsätze ihres Gewerbes zu beachten.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlagnen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
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3. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens 30 Tage nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9 Grabherstellung
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettunge erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
d) Reihengrabstätten und Urnengrabstätten in einem gesonderten Feld als Rasengrabstätten
e) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Grüfte und Gebäude sind nicht zulässig.
(4) Die Maße der Grabstätten und Wege werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
- auf den überlebenden Ehegatten,
- auf die Kinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.
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§ 15 Paragraph 15
Urnengräber
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten, b) in Urnenwahlgrabstätten, c) in Reihengrabstätten, d) in Wahlgrabstätten bis zu 1 Asche in einstelligen und bis zu 2 Aschen zusätzlich in mehrstelligen.
(2) Urnenreihengraber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Urnenreihengraber haben eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,80 m.
(3) Urnenwahlgräber sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Sie haben eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,80 m.
(4) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Paragraph 16
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z. Z. 30 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Die Rasengrabstätten für Erdbestattungen erhalten die Maße 0,90 x 2,00 m. Die Urnenrasengrabstätten erhalten die Maße 0,90 x 0,80 m.
(3) Rasengrabstätten/Urnenrasengrabstätten können bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe von 0,40 x 0,40 m aus Natursteinmaterial erhalten.
(4) Rasengrabstätten/Urnenrasengrabstätten erhalten keinen Grabeinfassungen. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten.
(5) Als Grabschmuck sind Schnittblumen auf der Hinweistafel zulässig.
§ 17 5. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsgärtner.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 6. Grabmale
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Für Rasengrabstätten gilt § 16 entsprechend.
6. Grabmale
§ 19 Paragraph 19
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
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(2) Grabmale dürfen nur aus wetterbeständigem natürlichen Werkstoffe in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Die Grabmale müssen der würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoff sind zulässig: a) Natursteine b) Holz c) Eisen Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(3) Nicht gestattet sind Grabmale.
- aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen,
- aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein,
- mit im Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form.
(4) Es können entrichtet werden: a) stehende Grabmale, b) liegende oder flachgeneigte Grabmale, c) Grababdeckungen aus Naturstein.
§ 20 Paragraph 20
Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf Reihengräbern bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche
- auf zweistelligen Wahlgräbern bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche
- auf Urnengrastätten bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
Grabmäler für Erwachsene sollen über den Grabeinfassungen eine Höhe von 1,00 m, für Kinder eine Höhe von 0,60 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen.
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen - wird wie folgt geändert:
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 Paragraph 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Paragraph 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr
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nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 - Entfernen von Grabmalen - erhält folgende Neufassung:
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengräbern und des Nutzungsrechts bei Wahl- und Urnenwahlgräbern werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
Der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 1 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgeände entfernt wurde und dieses schriftlich bestätigt wurde; die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung, sind die hierfür entstandenen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
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§ 25 Paragraph 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Wege zwischen den Grabstätten sind mit Kies zu versehen - mit Ausnahme der Rasengrabstätten -. Der Kies wird von der Ortsgemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
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§ 26 8. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf die Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 27 9. Schlussvorschriften
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 28 Paragraph 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Paragraph 29
Haftung
Der Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
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den Friedhof entgegen der Vorschrift nach § 4 betritt,
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sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
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gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 verstößt
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eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
-
Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
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die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20)
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- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3)
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1)
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25)
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
- Grabstätten vernachlässigt (§ 26)
- die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM/1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 32 1. Änderung
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Hinsichtlich der Angaben in EURO tritt die Satzung am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 29.05.1981 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hambach, den 08.12.2001
(Busch) Ortsbürgermeister
1. Änderung
der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hambach vom 08.12.2001
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: