Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für alle nachfolgend bezeichneten kommunalen Friedhöfe und kommunalen Friedhofsteile auf kirchlichen Friedhöfen der Stadt Halle (Saale). Sie bilden eine öffentliche Einrichtung:
- Gertraudenfriedhof
- Südfriedhof
- Nordfriedhof
- Neustadt
- Kröllwitz
- Lettin
- Dölau
- Seeben
- Giebichenstein
- Ammendorf
- Radewell
- Diemitz
- Büschdorf
- Stadtgottesacker
§ 2 3
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Friedhöfe“ Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses.
(2) Sie erhebt weiterhin Verwaltungsgebühren für erforderliche Amtshandlungen nach § 6 dieser Satzung.
(3) Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosten berechnet.
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(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist, a) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) derjenige, der einen Antrag auf Inanspruchnahme der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder dessen Verlängerung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5
Ersatzvornahmen, Verkehrssicherung
Kommen die Verpflichteten ihren Pflichten zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätten nicht nach, obwohl sie dazu von der Stadt unter Fristsetzung aufgefordert wurden, kann diese die erforderlichen Arbeiten nach § 35 der Friedhofssatzung auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme). Gleiches gilt, wenn die Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
§ 6
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif (Tarifstelle 6).
§ 7
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG- LSA auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
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§ 8 Paragraph 8
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Anlage zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale)
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 24.11.2010 außer Kraft.
Halle (Saale), den 17.12.2015
gez. Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister
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**Anlage zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale)
vom 16.12.2015**
Gebührenverzeichnis
Die nachstehenden Gebühren gelten für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale).
Gebührentarif (Anlagen)
Benutzung der Feierhallen, deren Nebenräume und Einrichtungen
| 2.1 Benutzung des Abschiedsraumes | 40,00 € |
|---|---|
| 2.2 Benutzung des Urnenübergaberaumes | 40,00 € |
| 2.3.1 Feierhallen des Südfriedhofes, Nordfriedhofes, Ammendorfer Friedhofes, Friedhof Neustadt und Stadtgottesacker | 180,00 € |
| 2.3.2 kleine Feierhalle des Südfriedhofes sowie Feierhalle Lettin | 140,00 € |
| 2.3.3 Feierhallen der Vorortfriedhöfe (Kröllwitz, Radewell, Diemitz, Büschdorf) | 70,00 € |
Besondere Gebühren
4.1 Urnenausgrabung 87,00 €
4.2 Urnentransport innerhalb der Stadt 51,50 €
4.3 Erdarbeiten zur Exhumierung 746,00 € Die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung führen nur die Erdarbeiten aus. Unvorhergesehene Arbeiten werden auf Nachweis berechnet.
4.4 Begleitperson zur Führung der Trauergesellschaft zur Grabstelle 22,00 €
4.5 Überurne 7,35 €
4.6 Urnenversand 26,00 € (als Paket mit besonderen Beförderungsbedingungen)
4.7 Grabmalgebühren Hier werden die Gebühren zur Genehmigung von Anträgen zur Aufstellung von Grabsteinen sowie der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsprüfungen erhoben.
4.7.1 Liegende Steine und Schriftplatten des Kolumbariums 34,00 €
4.7.2 Stehende Steine
4.7.2.1 für die Grabarten mit 20jähriger Nutzungsdauer (inklusive der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsprüfungen) 144,00 €
4.7.2.2 für die Grabarten mit 30jähriger Nutzungsdauer 199,00 €
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(inklusive der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsprüfungen)
4.7.2.3 bei Verlängerung von Grabstätten: jährlich durchzuführende Standfestigkeitsprüfungen, Jahresansatz 5,50 €
4.8 Grabsteinentsorgung
4.8.1 Liegende Steine und Schriftplatten des Kolumbariums 20,00 €
4.8.2 Stehende Steine 40,00 €
4.9 Pflegegebühren
4.9.1 Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlagen für 20 Jahre Nutzungszeit Diese Gebühr ist Bestandteil der Grabart (siehe 1.4). 70,50 €
4.9.2 Unterhaltung der Sozialurnengräber für 20 Jahre Nutzungszeit Diese Gebühr ist Bestandteil der Grabart (siehe 1.3). 62,50 €
4.9.3 alle weiteren Pflegegebühren werden je m²/Jahr berechnet 13,35 €
4.10 Sonstige Gebühren
4.10.1 Gebühr für Arbeitszeitaufwand je 1/2 Stunde 22,00 €
4.10.2 Satzungstext 1,00 €
4.10.3 Streublumen 3,00 €
- Friedhofsunterhaltungsgebühr
Diese Gebühr ist Bestandteil aller Grabarten (siehe 1.1 bis 1.17.1).
5.1 je Jahr der Nutzung bei Neuerwerb bzw. Verlängerung 7,00 €
- Verwaltungsgebühr
zu erheben für:
- Nachforschungsanträge
- Grabstättennutzungsverträge (einschl. Urnengemeinschaftsanlagen)
- Verlängerung von Grabstättennutzungsverträgen
- Umschreibung von Nutzungsrechten
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- Sonstige Verwaltungstätigkeiten (je angefangene halbe Stunde)
17,00 €
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Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
| 3.1 Erdbestattung | |
|---|---|
| 3.1.1 Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Anlegen des Ersthügels | 746,00 € |
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3.1.2 Öffnen und Schließen des Kindergrabes einschließlich Anlegen des Ersthügels Hier ist eine Sarggröße von 1,00 m bis 1,50 m maßgebend. 588,00 €
3.2 Urnenbeisetzung - Öffnen und Schließen des Urnengrabes
3.2.1 zur Beisetzung der Urne ohne Träger des Friedhofes 131,00 €
3.2.2 zur Beisetzung der Urne durch Träger des Friedhofes 153,00 €
3.2.3 Urnenbeisetzung ohne Angehörige 101,00 €
Gebühren für Grabnutzungsrechte
Für Reihengräber, Urnenreihengräber und Urnengemeinschaftsanlagen werden die Gebühren für 20 Jahre erhoben.
| 1.1 Erdbestattungsreihengrab | 643,00 € |
|---|---|
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 140,00 € |
| 783,00 € | |
| 1.2 Urnenreihengrab | 616,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 140,00 € |
| 756,00 € | |
| 1.3 Sozialbestattungen | 610,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 140,00 € |
| in Verbindung mit Pflege Pos. 4.10.1 | 62,50 € |
| 812,50 € | |
| 1.4 Urnengemeinschaftsanlage | 609,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 140,00 € |
| in Verbindung mit Pflege Pos. 4.10.2 | 70,50 € |
| 819,50 € | |
| 1.5 Anatomie | 456,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 105,00 € |
| 561,00 € | |
| 1.6 nichtbestattungspflichtige Leibesfrüchte | 307,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 70,00 € |
| 377,00 € | |
| 1.7 Naturnahe Urnenbeisetzung | 618,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 140,00 € |
| in Verbindung mit Pflege Pos. 4.10.3 | 267,00 € |
| 1.025,00 € |
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| 1.8 Naturnahe Erdbestattung | 643,00 € |
|---|---|
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 140,00 € |
| in Verbindung mit Pflege Pos. 4.10.3 | 822,00 € |
| 1.605,00 € | |
| 1.9 Ruhegemeinschaftsgrab | 609,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 140,00 € |
| 749,00 € |
Der Erwerb ist an den Abschluss eines Dauerpflegevertrages bei der Treuhandstelle für Dauergrabpflege gebunden.
Für die folgenden Grabarten werden die Gebühren für 30 Jahre erhoben.
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Zeit der Nutzung ermittelt und die Gebühr nach den Jahresansätzen ermittelt.
| 1.10 Erdbestattungswahlgrab | 960,00 € |
|---|---|
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| 1.170,00 € | |
| 1.10.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 32,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| 39,00 € | |
| 1.11 Urnenwahlstelle | 930,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| 1.140,00 € | |
| 1.11.1 flächenabhängige Kosten für weitere m² (bei Erwerb) | 18,00 € |
| 1.11.2 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 31,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| 38,00 € | |
| 1.11.3 flächenabhängige Kosten für weitere m² (bei Verlängerung) | 0,60 € |
| 1.12 Heckengrab | 1.020,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| 1.230,00 € | |
| 1.12.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 34,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| 41,00 € | |
| 1.13 Sondergrab | 930,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
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| 1.140,00 € | |
|---|---|
| 1.13.1 flächenabhängige Kosten für weitere m² (bei Erwerb) | 18,00 € |
| 1.13.2 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 31,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| 38,00 € | |
| 1.13.3 flächenabhängige Kosten für weitere m² (bei Verlängerung) | 0,60 € |
| 1.14 Urnenstellen in Kolumbarien | |
| 1.14.1 für 2 Urnen | 900,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| 1.110,00 € | |
| 1.14.2 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 30,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| 37,00 € | |
| 1.14.3 für 3 Urnen | 1.350,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| 1.560,00 € | |
| 1.14.4 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 45,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| 52,00 € | |
| 1.14.5 für 4 Urnen | 1.800,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| 2.010,00 € | |
| 1.14.6 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 60,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| 67,00 € | |
| 1.15 Urnengemeinschaftsgrab | 915,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| in Verbindung mit Pflege Pos. 4.10.3 | 64,00 € |
| 1.189,00 € | |
| 1.15.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 30,50 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| in Verbindung mit Pflege Pos. 4.10.3 | 2,00 € |
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| 39,50 € | |
|---|---|
| 1.16 Urnenstele | 930,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| 1.140,00 € |
Der Erwerb der Urnenstele erfolgt über eine Steinmetzfirma. Die Gebühr ist für den Grabplatz zur Aufstellung einer Urnenstele (Größe: 1 m²).
| 1.16.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 31,00 € |
|---|---|
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 7,00 € |
| 38,00 € | |
| 1.17 Baumgräber für Urnenbeisetzungen | 930,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 5.1 | 210,00 € |
| in Verbindung mit Pflege Pos. 4.10.3 | 401,00 € |
| 1.541,00 € | |
| 1.17.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr | 31,00 € |
| zuzüglich FUG Pos. 1 | 7,00 € |
| in Verbindung mit Pflege Pos. 4.10.3 | 13,35 € |
| 51,35 € |