Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 6 Paragraph 6
Bestattungsgebühren
- Für das Ausheben und Schließen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben: a) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 900,00 € b) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
- Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben: 350,00 €
- Für Bestattungen an Samstagen werden folgende Zuschläge erhoben: a) Körperbestattung ab dem 5. Lebensjahr 350,00 € b) Körperbestattung vor dem 5. Lebensjahr 75,00 € c) Urnenbeisetzungen 150,00 €
- Für die Bestattung einer Person, die gem. Friedhofsordnung keinen Rechtsanspruch auf eine Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Haiger hat, erhebt die Stadt Haiger eine Zusatzgebühr in Höhe von 600,00 €
§ 7 Paragraph 7
Umbettungsgebühren
Für das Freilegen einer Urne zwecks Umbettung wird folgende Gebühr erhoben: 150,00 €
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
Für die Überlassung nachfolgend aufgeführter Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 0,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 200,00 € c) Urnenreihengrab 150,00 €
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§ 9 Paragraph 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihenpachtgrabstätten, Wahlpachtgrabstätten und Urnenpachtgrabstätten
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Für die Überlassung einer Reihenpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine Grabstelle 650,00 € b) für jede weitere Grabstelle je 650,00 €
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Für die Überlassung einer Urnenpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben: 300,00 €
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Für die Überlassung einer Wahlpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine Grabstelle 1.350,00 € b) für jede weitere Grabstelle je 1.350,00 €
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Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihenpachtgrabstätte, Wahlpachtgrabstätte bzw. Urnenpachtgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Reihenpachtgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 13,75 € b) bei Wahlpachtgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 31,25 € c) bei Urnenpachtgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 5,00 €
§ 10 Paragraph 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
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Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine anonyme Urnenbeisetzung 210,00 € b) für ein Wiesengrab (Sargbestattung) 1.000,00 € c) für ein Wiesengrab (Urnenbestattung) 600,00 € d) für eine anonyme Sargbestattung 350,00 €
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Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Grünanlagenpflege.
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§ 11 Paragraph 11
Bei vorzeitiger Einebnung innerhalb der Ruhefrist wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 20,– € pro Jahr der Ruhefristunterschreitung fällig.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft. Die von der Stadtverordnetenversammlung am 23.04.2025 beschlossenen Änderungen treten am 01.06.2025 in Kraft.
Haiger, den 23.04.2025
Magistrat der Stadt Haiger
Schramm (Bürgermeister)
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