Friedhofssatzung – Haiger

Vollständige Friedhofssatzung für Haiger.

Friedhofssatzung

43 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Haiger:

a) Friedhof Haiger (Kernstadt) h) Friedhof Steinbach
b) Friedhof Sechshelden i) Friedhof Rodenbach
c) Friedhof Langenaubach j) Friedhof Dillbrecht
d) Friedhöfe Fellerdilln l) Friedhof Offdilln
e) Friedhof Niederroßbach m) Friedhof Weidelbach
f) Friedhof Allendorf n) Friedhof Flammersbach
g) Friedhof Haiger-Seelbach o) Friedhof Oberroßbach

§ 2 Paragraph 2

Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat - im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt - bzw. dem von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

  1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Haiger waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

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c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

  1. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Paragraph 4

Begriffsbestimmung

  1. Unter einer Grabstätte ist ein für die Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
  2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Schließung und Entwidmung

  1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
  2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
  3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

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§ 7 Paragraph 7

Nutzungsumfang

  1. Jede/r Friedhofsbesucherin oder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

  2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Paragraph 8

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

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§ 9 III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

  2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

    Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

  3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

  4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist.

  5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

  6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

  7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

  8. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 10 Paragraph 10

Bestattungen

  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

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  1. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
  3. Bestattungen finden von Montag bis Freitag bis 14.00 Uhr und samstags bis 13.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Paragraph 11

Nutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen Instituten sowie rechtsmedizinischen Instituten.
  3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
  4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
  5. Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
  6. Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab abgehalten werden.
  7. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstituts oder durch sonstige geeignete Personen.

§ 12 Paragraph 12

Grabstätte und Ruhefrist

  1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

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  1. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

  2. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

  3. Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt 20 Jahre.

§ 13 IV. GRABSTÄTTEN

Totenruhe und Umbettung

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

  3. Umbettungen - mit Ausnahme von Urnen - werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Antragsteller hat diese Arbeiten an ein hierfür zugelassenes Beerdigungsinstitut zu übergeben. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 Paragraph 14

Grabstätten

  1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten, b) Reihenpachtgrabstätten, c) Wahlpachtgrabstätten (nur auf dem Friedhof in der Kernstadt), d) Wiesengrabstätten, e) anonyme Grabstätten, f) Urnenreihengrabstätten, g) Urnenpachtgrabstätten, h) anonyme Urnengrabstätten, i) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten.

  1. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 15 Paragraph 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

  1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
  2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Paragraph 16

Grabbelegung

  1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
  2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
  3. Abweichend von Abs. 1 kann in jede Grabstelle zusätzlich die Beisetzung eines tot geborenen oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenen Kindes oder eines Kindes unter einem Jahr erfolgen, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die Ruhefrist der Leiche des Erwachsenen nicht überschreitet.
  4. In allen Grabstätten für Erdbestattungen - mit Ausnahme der anonymen Grabstätten - ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zulässig sofern die Ruhefrist der Urne durch Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte nicht unterschritten wird.

§ 17 A. REIHENGRABSTÄTTEN

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. REIHENGRABSTÄTTEN

§ 18 Paragraph 18

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

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§ 19 Paragraph 19

Maße der Reihengrabstätten

  1. Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
  2. Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstände: 0,40 m seitlich und am Fußende 0,60 m am Kopfende b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstände: 0,40 m seitlich und am Fußende 0,60 m am Kopfende

§ 20 Paragraph 20

Anonyme Grabstätten

Für anonyme Bestattungen stehen auf allen Friedhöfen Grabfelder zur Verfügung und werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Beisetzung von Urnen ist nicht gestattet. Die Grabstellen werden nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Grünfläche angelegt. Nach der Bestattung wird die Grabstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Grabgestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Bestatteten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.

§ 21 a

Grabstätten Verstorbener muslimischen Glaubens

  1. Auf dem Friedhof Allendorf steht ein Grabfeld für Wiesengrabstätten Verstorbener muslimischen Glaubens zur Verfügung. Soweit keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen dieser Satzung für Wiesengräber.
  2. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist auf Antrag möglich. Ein Antrag auf Verlängerung der Nutzungsfrist kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungsfrist beantragt werden. Eine Verlängerung kann für maximal 5 Jahre gewährt werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Antragsteller für eine Verlängerung der Nutzungsfrist muss ein Angehöriger sein; dies sind:

  • Ehegatten,
  • Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  • Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister.

§ 22 B. REIHENPACHTGRABSTÄTTEN

Wiederbelegung und Abräumung

  1. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
  3. Nach Bekanntgabe des Abräumzeitpunktes können die Nutzungsberechtigten die Grabmalanlagen auf ihre Kosten entfernen. Sie müssen jedoch die Grabstätte bis zum Abräumzeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand halten. Nach Ablauf der dreimonatigen Bekanntmachungsfrist werden Grab- und Grabmalanlagen von der Friedhofsverwaltung beseitigt und gehen in das Eigentum der Stadt über.

B. REIHENPACHTGRABSTÄTTEN

§ 23 Paragraph 23

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

  1. Reihenpachtgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen als Einzel- oder Doppelgrabstätte, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Reihenpachtgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.

Die Abgabe der Reihenpachtgräber erfolgt der Reihe nach (keine Auswahl) und erst anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Ausnahme gilt bei der Verlängerung bezüglich einer nicht voll belegten Grabstätte.

Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

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  1. Doppelgrabstätten können nur dann erworben werden, wenn der Ehegatte oder Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 das 50. Lebensjahr überschritten haben.

  2. Das Nutzungsrecht umschließt die einmalige Bestattung je Grabstelle.

  3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Pachtgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten, b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, d) Ehegatten und Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Pachtgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

  1. Das Nutzungsrecht an einer Pachtgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.

  2. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Pachtgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

  1. Das Recht auf Beisetzung in einer Pachtstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

  2. Pachtgräber müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung bzw. nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes unterhalten werden. Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. Grab- und Grabmalanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in das Eigentum der Stadt über. Vor dem Entzug muss eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Bekanntmachung.

  3. Nutzungsberechtigte können auf ihr Recht an unbelegten Grabstellen verzichten. In diesem Verzichtsfall wird eine Rückvergütung der Pacht bzw. des Pachtanteils für die Restnutzungszeit nicht gewährt. Die auf der Grabstätte befindlichen Anlagen sind in diesem Fall innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Verzichtserklärung zu entfernen. Der Verzicht ist schriftlich unter Rückgabe des Vertrages zu erklären.

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§ 24 C. URNENGRABSTÄTTEN

Maße der Reihenpachtgrabstätten

Jede Reihenpachtstelle hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Abstände: 0,40 m seitlich und am Fußende 0,60 m am Kopfende

C. URNENGRABSTÄTTEN

§ 25 Paragraph 25

Formen der Aschenbeisetzung

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenpachtgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von anonymen Grabstätten, d) anonymen Urnengrabstätten, e) Wiesengrabstätten.

  2. In Urnenreihengrabstätten, in Urnenpachtgrabstätten, in anonymen Urnengrabstätten, in Wiesengrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 26 Paragraph 26

Definition der Urnenreihengrabstätten

  1. Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

  2. Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,40 m.

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§ 27 Paragraph 27

Definition der Urnenpachtgrabstätten

Urnenpachtgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verpachtet werden.

§ 28 Paragraph 28

Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-, Pachtgrabstätten und Wiesengrabstätten für Erdbestattungen gelten für die Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 29 D. Weitere Grabarten

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Grünfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Grabgestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.

D. Weitere Grabarten

§ 30 Paragraph 30

Wahlpachtgrabstätten

  1. Wahlpachtgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag das Nutzungsrecht gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr auf 40 Jahre erworben wird. Wahlpachtgräber werden an den hierfür bestimmten Stellen eingerichtet, jedoch nur in geringer Zahl. Ein Anspruch auf Wahlpachtgräber besteht nicht.
  2. Wahlpachtgräber können entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder ohne Altersbegrenzung erworben werden, jedoch nur bis zu 5 Grabstellen.
  3. Die Bestimmungen für Reihenpachtgrabstätten gelten auch hinsichtlich der Wahlpachtgrabstätten, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 31 V. GESTALTUNG der GRABSTÄTTEN

Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

  1. Auf dem Friedhof in Haiger hält die Stadt ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind, und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
  2. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.

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V. GESTALTUNG der GRABSTÄTTEN

§ 32 Paragraph 32

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Grabmale müssen sich in Höhe, Breite und Dicke in die Umgebung einfügen und dürfen nicht das allgemein übliche Maß überschreiten.
  3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  4. Für Grabmale und Einfassungen sind nicht gestattet: a) Glasplatten oder sonstige Werkstoffe aus spiegelnd polierter grell weißer oder tiefschwarzer Oberfläche b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
  5. Auf Wiesengräbern für Erdbestattungen sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale und bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen. Grabmale auf Wiesengräbern sind mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen, die niveaugleich mit der angrenzenden Wiesenfläche einzubauen ist. Dies gilt auch für Grabplatten auf Wiesengräbern, sofern nicht eine entsprechende Fläche der Grabplatten als Mähkante von aufstehenden Einrichtungen für Mäharbeiten freigehalten wird. Es ist sicherzustellen, dass auch bei Aufstellen von Blumenschalen/-vasen, Grablampen oder anderen Gegenständen im Bereich des Grabmals/der Grabplatte eine Fläche von 10 cm Breite für Mäharbeiten freigehalten wird. Die Bodenabdeckung durch ein Grabmal oder eine Grabplatte einschließlich Mähkante auf einem Wiesengrab darf Abmessungen von 80 cm in der Breite und 70 cm in der Länge nicht überschreiten. Die Einrichtung von Grabeinfassungen auf Wiesengräbern ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften für Reihengräber.
  6. Auf Wiesengräbern für Urnenbeisetzungen sind nur liegende Grabplatten an der Kopfseite der Grabstätte zugelassen. Grabplatten sind mit der Oberseite niveaugleich mit der angrenzenden Wiesenfläche einzubauen. Die Grabplatten bestehen aus mattem Naturstein und sind 40 cm breit, 40 cm lang und 14 cm dick. Buchstaben und Ziffern dürfen maximal 1,5 cm erhaben sein.

§ 33 Paragraph 33

Genehmigungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.)

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  1. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

  2. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

  3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 34 Standsicherheit

Standsicherheit

  1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  1. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

  2. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

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Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

  1. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

  1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen abzuräumen. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

VI. UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 36 Bepflanzung von Grabstätten

Bepflanzung von Grabstätten

  1. Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Wiesengrabstätten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.
  2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
  3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
  4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

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  1. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
  2. Das Verlegen von Platten auf den Pfaden zwischen den Grabstätten ist nicht gestattet. Die Pfade zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen. Die Pflege und Unterhaltung der Pfade zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten der anliegenden Grabstätten jeweils auf halber Breite.
  3. Bei Wiesengräbern für Erdbestattungen darf Blumenschmuck in Pflanzschalen und Vasen nur innerhalb der Gesamtabdeckungsfläche des Grabmals aufgestellt werden. Das Abstellen von Gegenständen auf den Wiesenflächen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
  4. Auf Wiesengräbern für Urnenbestattungen darf weder Trauerfloristik, noch Grabschmuck, noch Ähnliches abgestellt oder niedergelegt werden - auch nicht auf den Grabplatten. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.

§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

Grabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung bzw. innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Pachtgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf die Grabstätte.

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

§ 38 Übergangsregelungen

Übergangsregelungen

  1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
  2. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Pachtgräber geltende Nutzungszeit begrenzt.

Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

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  1. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Pachtgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 39 Paragraph 39

Listen

  1. Es werden folgende Listen geführt: a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Reihenpachtgrabstätten, der Wahlpachtgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Wiesengrabstätten und der Positionierung im anonymen Belegfeld, b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunkts, c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
  2. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 40 Paragraph 40

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41 Paragraph 41

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 42 Paragraph 42

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeit den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

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  • b) entgegen § 7 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  • c) entgegen § 7 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • d) entgegen § 7 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • e) entgegen § 7 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  • f) entgegen § 7 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,
  • g) entgegen § 7 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  • h) entgegen § 7 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  • i) entgegen § 7 Abs. 2 h) Tiere mitbringt und diese sich auf dem Friedhof frei bewegen lässt.
  • j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • k) entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  • l) entgegen § 9 Abs. 7 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.500,– € bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 1.000,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.11.1991 außer Kraft; § 38 bleibt unberührt. Die Änderung vom 01.07.2020 (§ 21 a) tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Haiger, den 19.11.2008/01.07.2020

Schramm, Bürgermeister

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